Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Wurde das Volksbegehren durch Volksabstimmung angenommen, hat die Landesregierung das Volksbegehren unverzüglich dem Landtag zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorzulegen.
In Kraft seit 01.01.1987 bis 31.12.9999
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