§ 180 Stmk. VRG Abhaltung der Gemeindeversammlung

Stmk. VRG - Steiermärkisches Volksrechtegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Der Bürgermeister führt den Vorsitz in der Gemeindeversammlung. Er eröffnet die Gemeindeversammlung mit einer Darstellung des Gegenstandes, leitet und schließt die Gemeindeversammlung und erteilt das Wort. Er kann Rednern, die vom Gegenstand abschweifen oder beleidigende Äußerungen abgeben, das Wort entziehen.

In Kraft seit 01.01.1987 bis 31.12.9999
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