(1) Von mindestens 50 Gemeinden des Landes kann auf Grund gleichlautender Gemeinderatsbeschlüsse der Antrag an die Landesregierung auf Durchführung einer Volksabstimmung gerichtet werden. Der Landesregierung ist die zustellungsbevollmächtigte Gemeinde zu nennen.
(2) Wird der Antrag innerhalb von sechs Wochen nach Fassung des Gesetzesbeschlusses von 50 Gemeinden eingebracht und entspricht der Antrag den Bestimmungen des § 52 Abs. 2 lit. c und des § 54, hat die Landesregierung mit Bescheid innerhalb von vier Wochen festzustellen, ob eine Volksabstimmung durchzuführen ist.
(3) Den Gemeinderatsbeschlüssen sind die beglaubigten Abschriften der entsprechenden Stellen aus den Protokollen über die Gemeinderatssitzungen anzuschließen.
(4) (Anm.: entfallen)
(5) Die Entscheidung der Landesregierung ist der zustellungsbevollmächtigten Gemeinde nachweislich zuzustellen. Überdies ist die Entscheidung durch Anschlag an der Amtstafel der Landesregierung zu verlautbaren.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2005, LGBl. Nr. 98/2014
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