§ 40 Stmk. VRG Volksbegehren mit nachfolgender Volksabstimmung

Stmk. VRG - Steiermärkisches Volksrechtegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Ist ein Volksbegehren von mindestens 50.000 der für die Wahl zum Landtag Stimmberechtigten gestellt worden und faßt der Landtag innerhalb eines Jahres keinen dem Volksbegehren entsprechenden Gesetzesbeschluß, so ist das Volksbegehren einer Volksabstimmung zu unterziehen, wenn es der Zustellungsbevollmächtigte des Volksbegehrens innerhalb von drei Wochen nach Ablauf der Jahresfrist oder nach der Beschlußfassung verlangt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2005

In Kraft seit 14.10.2005 bis 31.12.9999
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