(1) Die Sprengelwahlbehörde hat die Niederschrift und die Abstimmungsakten unverzüglich der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Anhand dieser Unterlagen prüft die Gemeindewahlbehörde die Ergebnisse der Sprengelwahlbehörden und beurkundet das Ergebnis für die Gemeinde in einer Niederschrift.
(2) Die Gemeindewahlbehörde hat die Niederschrift und die Abstimmungsakten unverzüglich der Bezirkswahlbehörde zu übermitteln. Anhand dieser Unterlagen prüft die Bezirkswahlbehörde die Ergebnisse der Gemeindewahlbehörden und beurkundet das Ergebnis für den politischen Bezirk in einer Niederschrift.
(3) Die Bezirkswahlbehörde hat die Niederschrift und die Abstimmungsakten unverzüglich der Landeswahlbehörde zu übermitteln.
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