(1) Die Unterstützung einer Initiative erfolgt durch die eigenhändige Unterschrift und die Angabe des Vor- und Familiennamens, des Geburtsdatums und der Adresse des Hauptwohnsitzes in leserlicher Schrift auf Unterstützungslisten nach Abs. 2.
(2) Die Unterstützungslisten haben vor der ersten Eintragung
a) | den vollen Wortlaut der Initiative, | |||||||||
b) | eine Begründung, | |||||||||
c) | eine Aufstellung (§ 116 Abs. 3), | |||||||||
d) | einen Stimmberechtigten als Zustellungsbevollmächtigten, der die Unterzeichner vertritt, und einen weiteren als seinen Stellvertreter, | |||||||||
e) | die Erklärung, daß die Unterzeichner durch ihre Eintragung die Initiative unterstützen, | |||||||||
zu enthalten. Auf den weiteren angeschlossenen Blättern genügen eine Kurzbezeichnung der Initiative und der Verweis auf den vollen Wortlaut vor der ersten Eintragung. Die Unterstützungslisten sind fortlaufend zu numerieren. |
(3) Auf Verlangen hat die Gemeinde geeignete Formulare für Unterstützungslisten kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(4) Die Initiative ist an den Bürgermeister zu richten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/1995, LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 79/2017
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