§ 71 Stmk. VRG Vertrauenspersonen

Stmk. VRG - Steiermärkisches Volksrechtegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Bei einer Volksabstimmung auf Antrag von Landesbürgern hat der Zustellungsbevollmächtigte das Recht, zur Beobachtung des Abstimmungs- und Ermittlungsverfahrens bei der Gemeinde und bei jeder Wahlbehörde eine Vertrauensperson namhaft zu machen.

In Kraft seit 01.01.1987 bis 31.12.9999
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