§ 38 Stmk. VRG Verständigung und Äußerung des Zustellungsbevollmächtigten

Stmk. VRG - Steiermärkisches Volksrechtegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Der Zustellungsbevollmächtigte ist von den Sitzungen des Landtages, in denen das Volksbegehren behandelt und darüber beschlossen wird, rechtzeitig zu verständigen.

(2) Der Landtag hat den über das Volksbegehren gefaßten Beschluß dem Zustellungsbevollmächtigten nachweislich zuzustellen.

(3) Der Zustellungsbevollmächtigte hat das Recht, zum Beschluß des Landtages innerhalb von drei Wochen nach Beschlußfassung eine schriftliche Äußerung an den Landtag abzugeben, die in der nächsten Sitzung dem Landtag zur Kenntnis zu bringen ist.

In Kraft seit 01.01.1987 bis 31.12.9999
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