Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Die Landeswahlbehörde stellt auf Grund der Niederschriften und der Befragungsunterlagen innerhalb einer Woche das endgültige Gesamtergebnis der Volksbefragung fest und beurkundet es in einer Niederschrift. Diese Niederschrift ist unverzüglich der Landesregierung zu übermitteln.
In Kraft seit 01.01.1987 bis 31.12.9999
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