§ 144 Stmk. VRG Stimmabgabe

Stmk. VRG - Steiermärkisches Volksrechtegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Die Stimmabgabe erfolgt in der Weise, daß der Abstimmende auf dem amtlichen Stimmzettel den Kreis neben dem Wort „Ja“ oder „Nein“ ankreuzt oder auf andere Weise eindeutig erkennbar macht, ob er mit ja oder nein stimmen will.

In Kraft seit 01.01.1987 bis 31.12.9999
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