(1) Innerhalb von vier Wochen nach Verlautbarung des Ergebnisses kann wegen Unrichtigkeit in der Ermittlung des Ergebnisses und wegen Rechtswidrigkeit des Verfahrens bei der Landeswahlbehörde Einspruch erhoben werden. Die Landeswahlbehörde hat den Einspruch und die Unterlagen der Volksbefragung der Landesregierung vorzulegen.
(2) Der Einspruch kann
a) | von mindestens 200 der zur angefochtenen Volksbefragung Stimmberechtigten, | |||||||||
b) | bei einer Volksbefragung auf Antrag von Landesbürgern auch vom Zustellungsbevollmächtigten, | |||||||||
c) | bei einer Volksbefragung auf Beschluß des Landtages auch vom Landtag, | |||||||||
d) | bei einer Volksbefragung auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Landtages auch von diesem Drittel, | |||||||||
e) | bei einer Volksbefragung auf Antrag von Gemeinden auch von der zustellungsbevollmächtigten Gemeinde | |||||||||
erhoben werden. |
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