§ 181 Stmk. VRG Eingaben an Organe der Gemeinde

Stmk. VRG - Steiermärkisches Volksrechtegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Jedermann hat das Recht, Eingaben an Organe der Gemeinde zu richten.

(2) Die Eingabe muß ein Begehren oder eine Anregung allgemeiner Art zum Gegenstand haben. Hiebei sind Name und Adresse anzugeben. Anonyme Eingaben und solche, die ein Begehren nicht erkennen lassen, sind nicht zu behandeln.

(3) Verwaltungsrechtliche Vorschriften werden nicht berührt.

In Kraft seit 01.01.1987 bis 31.12.9999
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