(1) Nach Ablauf der Befragungszeit erklärt der Leiter der Befragungsbehörde die Befragung für beendet und schließt das Befragungslokal. Im Befragungslokal dürfen nur die Mitglieder der Befragungsbehörde, deren Hilfskräfte und die Vertrauenspersonen verbleiben.
(2) Die Befragungsbehörde ermittelt unverzüglich das Ergebnis der Befragung. Wurden am selben Tag mehrere Volksbefragungen durchgeführt, ist das Ermittlungsverfahren für jede Volksbefragung getrennt durchzuführen.
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