(1) Die Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich haben die am Tag der Anordnung der Volksbefragung für die Wahl zum Landtag Stimmberechtigten in Stimmlisten zu erfassen.
(2) Die Stimmlisten sind spätestens am 21. Tag nach Kundmachung der Verordnung über die Durchführung der Volksbefragung gemäß § 90 in den Gemeinden zehn Tage lang zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen.
(3) Im Übrigen gelten für die Erfassung der Stimmberechtigten durch ständige Wählerevidenzen, die Auflegung und die Kundmachung der Stimmlisten, das Einspruchsverfahren und den Abschluss der Stimmlisten die §§ 25 bis 29 Abs. 1 erster Satz und § 32 der Landtags-Wahlordnung 2004, LGBl. Nr. 45/2004, sinngemäß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2005, LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr.98/2014
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