§ 179 Stmk. VRG Einberufung der Gemeindeversammlung

Stmk. VRG - Steiermärkisches Volksrechtegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Liegt ein hinreichend unterstützter Antrag der Gemeindebürger vor, ist die Gemeindeversammlung innerhalb von vier Wochen abzuhalten.

(2) Der Bürgermeister hat den Tag, die Zeit, den Ort und den Gegenstand der Gemeindeversammlung spätestens eine Woche vor ihrer Abhaltung durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde zu verlautbaren sowie ortsüblich bekanntzumachen.

(3) Die Mitglieder des Gemeinderates sind von der Abhaltung der Gemeindeversammlung rechtzeitig, jedoch mindestens 48 Stunden vorher, zu verständigen.

In Kraft seit 01.01.1987 bis 31.12.9999
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