(1) Die Antragsteller haben in die Antragslisten ihre eigenhändige Unterschrift und ihren Vor- und Familiennamen, ihr Geburtsdatum und die Adresse ihres Hauptwohnsitzes in leserlicher Schrift einzutragen.
(2) Jeder Antragsteller darf sich nur einmal in die Antragslisten eintragen. Mehrfacheintragungen gelten als eine Eintragung.
(3) Die Antragslisten haben auf jedem Blatt
a) | den Titel und das Datum des Gesetzesbeschlusses, | |||||||||
b) | die Erklärung, daß über den Gesetzesbeschluß die Durchführung einer Volksabstimmung verlangt wird, | |||||||||
zu enthalten. Die Antragslisten sind fortlaufend zu numerieren. |
(4) Auf Verlangen hat die Landesregierung geeignete Formulare für Antragslisten kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/1995, LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 79/2017
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