§ 78 Stmk. VRG Verlautbarung des Ergebnisses

Stmk. VRG - Steiermärkisches Volksrechtegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Die Landeswahlbehörde hat das Ergebnis der Volksabstimmung durch Anschlag an der Amtstafel der Landesregierung zu verlautbaren sowie in geeigneter Form in Presse und Rundfunk bekanntzumachen.

In Kraft seit 01.01.1987 bis 31.12.9999
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