(1) Der Stimmberechtigte hat sich in die Eintragungslisten jener Gemeinde einzutragen, in deren Wählerevidenz er aufscheint.
(2) Für die Eintragung in einer anderen Gemeinde ist eine Stimmkarte erforderlich. Die Ausstellung einer Stimmkarte ist spätestens bis zum dritten Tag vor Beginn der Eintragungsfrist bei der Gemeinde, in deren Wählerevidenz der Stimmberechtigte aufscheint, zu beantragen. Der Antragsteller hat seine Identität glaubhaft zu machen. Die Ausstellung der Stimmkarte ist in der Wählerevidenz anzumerken.
0 Kommentare zu § 23 Stmk. VRG