§ 23 Stmk. VRG Eintragungsgemeinde, Stimmkarten

Stmk. VRG - Steiermärkisches Volksrechtegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Der Stimmberechtigte hat sich in die Eintragungslisten jener Gemeinde einzutragen, in deren Wählerevidenz er aufscheint.

(2) Für die Eintragung in einer anderen Gemeinde ist eine Stimmkarte erforderlich. Die Ausstellung einer Stimmkarte ist spätestens bis zum dritten Tag vor Beginn der Eintragungsfrist bei der Gemeinde, in deren Wählerevidenz der Stimmberechtigte aufscheint, zu beantragen. Der Antragsteller hat seine Identität glaubhaft zu machen. Die Ausstellung der Stimmkarte ist in der Wählerevidenz anzumerken.

In Kraft seit 01.01.1987 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 23 Stmk. VRG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 23 Stmk. VRG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 23 Stmk. VRG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 23 Stmk. VRG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 23 Stmk. VRG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 22 Stmk. VRG
§ 24 Stmk. VRG