(1) Der Tag der Volksabstimmung muß ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag innerhalb von drei Monaten nach Kundmachung der Verordnung (§ 137) sein.
(2) Die Durchführung mehrerer Volksabstimmungen an einem Tag ist zulässig. Als Tag der Volksabstimmung darf kein Tag festgesetzt werden, an dem eine Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder die Wahl des Bundespräsidenten stattfindet.
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