(1) Das Befragungsblatt ist gültig, wenn ein amtliches Befragungsblatt verwendet wurde und aus diesem eindeutig hervorgeht, ob der Stimmberechtigte mit ja oder nein geantwortet oder welcher von mehreren Entscheidungsmöglichkeiten er zugestimmt hat.
(2) Finden sich in einem Befragungskuvert mehrere Befragungsblätter für dieselbe Volksbefragung, gelten sie als ein gültiges Befragungsblatt, wenn
a) | auf allen Befragungsblättern die gestellte Frage eindeutig gleich beantwortet wurde oder | |||||||||
b) | neben einem gültig ausgefüllten Befragungsblatt die übrigen Befragungsblätter nicht gültig ausgefüllt sind. |
(3) Sonstige im Befragungskuvert befindliche Beilagen beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Befragungsblattes nicht. Zusätze auf dem amtlichen Befragungsblatt gelten als nicht beigesetzt.
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