(1) Volksbefragungen dienen der Erforschung des Willens der Gemeindebürger hinsichtlich künftiger, die Gemeinde betreffende politische Entscheidungen und Planungen sowie Fragen der Vollziehung aus dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
(2) Volksbefragungen können für die gesamte Gemeinde oder für Teile der Gemeinde (Ortschaften, Stadtbezirke) durchgeführt werden.
(3) Volksbefragungen über konkrete Personalfragen, Wahlen und Entscheidungen, die bestimmte Personen betreffen, sind ausgeschlossen.
(4) Eine Volksbefragung ist durchzuführen, wenn sie
a) | von mindestens 10 v.H. oder 10.000 der für die Wahl zum Gemeinderat Stimmberechtigten, | |||||||||
b) | für einen Teil der Gemeinde von mindestens 10 v.H., jedoch nicht weniger als 30 der für die Wahl zum Gemeinderat Stimmberechtigten, die im betroffenen Teil der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben, (2) | |||||||||
c) | vom Gemeinderat | |||||||||
verlangt wird. |
0 Kommentare zu § 155 Stmk. VRG