(1) Die Landeswahlbehörde ermittelt die Gesamtzahl der gültigen Eintragungen und gibt das vorläufige Gesamtergebnis bekannt.
(2) Auf Grund der von den Gemeindewahlbehörden übersandten Unterlagen und der Antragslisten des Einleitungsverfahrens hat die Landeswahlbehörde innerhalb einer Woche endgültig
a) | die Summe der Stimmberechtigten, | |||||||||
b) | die Summe der gültigen Eintragungen, | |||||||||
c) | die Summe der gültigen Unterstützungen des Einleitungsantrages | |||||||||
zu ermitteln und festzustellen, ob ein Volksbegehren oder eine Initiative vorliegt. Das Ergebnis der Ermittlung und die Feststellung sind in einer Niederschrift zu beurkunden. |
(3) Die Landeswahlbehörde hat das Ergebnis ihrer Ermittlung und ihre Feststellung durch Anschlag an der Amtstafel der Landesregierung zu verlautbaren sowie in geeigneter Form in Presse und Rundfunk bekanntzumachen.
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