(1) Der Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens hat
a) | den Gesetzesentwurf, | |||||||||
b) | eine Begründung, | |||||||||
c) | eine Aufstellung, aus der die voraussichtliche Gesamtbelastung (unmittelbare Belastung, Folgebelastung) des Landes und der Gemeinden hervorgeht, sowie eine Begründung der Notwendigkeit der Neuregelung | |||||||||
zu enthalten. Der Antrag muß von mindestens 1700 der für die Wahl zum Landtag Stimmberechtigten unterzeichnet sein. |
(2) Der Antrag auf Einleitung einer Initiative hat
a) | die Initiative in Form der einfachen Anregung oder als ausgearbeitete Vorlage, | |||||||||
b) | eine Begründung, | |||||||||
c) | im Falle der ausgearbeiteten Vorlage auch eine Aufstellung, aus der die voraussichtliche Gesamtbelastung (unmittelbare Belastung, Folgebelastung) des Landes und der Gemeinden hervorgeht, sowie eine Begründung der Notwendigkeit der Maßnahme | |||||||||
zu enthalten. Der Antrag muß von mindestens 8500 der für die Wahl zum Landtag Stimmberechtigten unterzeichnet sein. |
(3) Der Einleitungsantrag für eine Initiative für einen politischen Bezirk hat den politischen Bezirk zu bezeichnen. Der Antrag muß von mindestens 2 v.H. oder 1000 der für die Wahl zum Landtag Stimmberechtigten unterzeichnet sein, die im betroffenen politischen Bezirk ihren Hauptwohnsitz haben.
(4) Zum Nachweis der Stimmberechtigung sind dem Antrag Stimmrechtsbestätigungen anzuschließen. Die Ausstellung einer Stimmrechtsbestätigung ist bei der Gemeinde zu beantragen. Die Stimmrechtsbestätigung ist auszustellen, wenn der Antragsteller in der Wählerevidenz eingetragen ist und im Zeitpunkt der Ausstellung der Stimmrechtsbestätigung zum Landtag wahlberechtigt ist. Der Antragsteller hat seine Identität glaubhaft zu machen. Die Ausstellung einer Stimmrechtsbestätigung ist in der Wählerevidenz anzumerken.
(5) Im Antrag sind ein Stimmberechtigter als Zustellungsbevollmächtigter, der die Unterzeichner des Antrages vertritt, und ein weiterer als sein Stellvertreter namhaft zu machen.
(6) Der Antrag ist an die Landesregierung zu richten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/1995, LGBl. Nr. 94/2005
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