Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Alle Beschlüsse des Gemeinderates, die der Volksabstimmung unterliegen, sind unverzüglich durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde bekanntzumachen und bis zum Ende der Frist für die Volksabstimmung zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen.
In Kraft seit 01.01.1987 bis 31.12.9999
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