§ 15 Stmk. VRG Initiativrecht

Stmk. VRG - Steiermärkisches Volksrechtegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Das Initiativrecht der Landesbürger umfaßt das Verlangen auf Erlaß, Änderung oder Aufhebung von in den selbständigen Wirkungsbereich des Landes fallenden Maßnahmen (Angelegenheiten der Regierungspolitik und der Vollziehung), soweit diese im Interesse des gesamten Landes oder einzelner politischer Bezirke liegen. Initiativen über konkrete Personalfragen, Wahlen und Entscheidungen, die bestimmte Personen betreffen, sind ausgeschlossen.

(2) Die Initiative kann in Form der einfachen Anregung oder als ausgearbeitete Vorlage gestellt werden und hat eine Begründung zu enthalten. Die ausgearbeitete Vorlage hat eine Aufstellung, aus der die voraussichtliche Gesamtbelastung (unmittelbare Belastung, Folgebelastung) des Landes und der Gemeinden hervorgeht, sowie eine Begründung der Notwendigkeit der Maßnahme zu enthalten.

(3) Eine Initiative liegt vor, wenn sie von mindestens 85.000 der für die Wahl zum Landtag Stimmberechtigten unterstützt wird.

(4) Eine Initiative für einen politischen Bezirk liegt vor, wenn sie von mindestens 20 v.H. oder 10.000 der für die Wahl zum Landtag Stimmberechtigten unterstützt wird, die im betroffenen politischen Bezirk ihren Hauptwohnsitz haben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/1995

In Kraft seit 19.10.1995 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 15 Stmk. VRG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 15 Stmk. VRG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 15 Stmk. VRG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 15 Stmk. VRG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 15 Stmk. VRG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 14 Stmk. VRG
§ 16 Stmk. VRG