I. Hauptstück
§ 1 MinroG Begriffsbestimmungen
§ 1.Paragraph eins, Im Sinn dieses Bundesgesetzes ist
- 1.Ziffer eins„Aufsuchen“„ jede mittelbare und unmittelbare Suche nach mineralischen Rohstoffen einschließlich der damit zusammenhängenden vorbereitenden Tätigkeiten sowie das Erschließen und Untersuchen natürlicher Vorkommen mineralischer Rohstoffe und solche enthaltender verlassener Halden zum Feststellen der Abbauwürdigkeit;
- 2.Ziffer 2„Gewinnen“ das Lösen oder Freisetzen (Abbau) mineralischer Rohstoffe und die damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten;
- 3.Ziffer 3„Aufbereiten“ das trocken und/oder naß durchgeführte Verarbeiten von mineralischen Rohstoffen zu verkaufsfähigen Mineralprodukten mittels physikalischer, physikalisch-chemischer und/oder chemischer Verfahren, insbesondere das Zerkleinern, das Trennen, das Anreichern, das Entwässern (Eindicken, Filtern, Trocknen, Eindampfen), das Stückigmachen (Agglomerieren, Brikettieren, Pelletieren) und das Laugen, sowie die mit den genannten Verfahren zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten;
- 4.Ziffer 4„Speichern“ das Einbringen mineralischer Rohstoffe in gelöstem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in geologische Strukturen und die damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten;
- 5.Ziffer 5„Sammeln von Mineralien“ das Gewinnen von Mineralen, Mineralgemengen und Gesteinen in Form von Handstücken, die für mineralogisch-petrographische Sammlungen bestimmt sind;
- 6.Ziffer 6„verlassene Halde“ eine von einer früheren Aufsuchungs-, Gewinnungs- oder Aufbereitungstätigkeit herrührende Halde;
- 7.Ziffer 7„geologische Struktur“ ein besonders ausgebildeter, durch undurchlässige Schichten begrenzter Bereich in porösen oder klüftigen Gesteinen sowie ein künstlich hergestellter Hohlraum zum Speichern;
- 8.Ziffer 8„mineralischer Rohstoff“ jedes Mineral, Mineralgemenge und Gestein, jede Kohle und jeder Kohlenwasserstoff, wenn sie natürlicher Herkunft sind, unabhängig davon, ob sie in festem, gelöstem, flüssigem oder gasförmigem Zustand vorkommen;
- 9.Ziffer 9„bergfreier mineralischer Rohstoff“ ein mineralischer Rohstoff, der dem Verfügungsrecht des Grundeigentümers entzogen ist und von jedem, der bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllt, aufgesucht und gewonnen werden darf;
- 10.Ziffer 10„bundeseigener mineralischer Rohstoff“ ein mineralischer Rohstoff, der Eigentum des Bundes ist;
- 11.Ziffer 11„grundeigener mineralischer Rohstoff“ ein mineralischer Rohstoff, der Eigentum des Grundeigentümers ist;
- 12.Ziffer 12„Aufsuchungsberechtigung“ die Schurfberechtigung, das Recht des Bundes zum Aufsuchen bundeseigener mineralischer Rohstoffe sowie zum Suchen und Erforschen kohlenwasserstoffführender geologischer Strukturen, die zum Speichern von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen verwendet werden sollen, und die Bewilligung zum Suchen und Erforschen nichtkohlenwasserstofführender geologischer Strukturen;
- 13.Ziffer 13„Gewinnungsberechtigung“ eine Bergwerksberechtigung, das Recht des Bundes zum Gewinnen bundeseigener mineralischer Rohstoffe sowie zum Speichern flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe in kohlenwasserstofführenden geologischen Strukturen oder Teilen von solchen innerhalb von Gewinnungsfeldern und ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan für grundeigene mineralische Rohstoffe;
- 14.Ziffer 14„Bergbauberechtigung“ eine Aufsuchungsberechtigung, eine Gewinnungsberechtigung und eine Speicherbewilligung;
- 15.Ziffer 15„Aufsuchungsberechtigter“ der Inhaber einer Aufsuchungsberechtigung, wenn jedoch die Ausübung der Aufsuchungsberechtigung einem anderen überlassen worden ist, dieser;
- 16.Ziffer 16„Gewinnungsberechtigter“ der Inhaber einer Gewinnungsberechtigung, wenn jedoch die Ausübung der Gewinnungsberechtigung einem anderen überlassen worden ist, dieser;
- 17.Ziffer 17„Schurfberechtigter“ der Inhaber einer Schurfberechtigung;
- 18.Ziffer 18„Bergwerksberechtigter“ der Inhaber einer Bergwerksberechtigung;
- 19.Ziffer 19„Speicherberechtigter“ der Inhaber einer Speicherbewilligung;
- 20.Ziffer 20„Bergbauberechtigter“ der Aufsuchungsberechtigte, der Gewinnungsberechtigte, der Schurfberechtigte, der Bergwerksberechtigte und der Speicherberechtigte;
- 21.Ziffer 21„Fremdunternehmer“ ein Unternehmer, der eine Tätigkeit oder einzelne Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 genannten Art im Auftrag des Bergbauberechtigten durchführt;„Fremdunternehmer“ ein Unternehmer, der eine Tätigkeit oder einzelne Tätigkeiten der im Paragraph 2, Absatz eins, genannten Art im Auftrag des Bergbauberechtigten durchführt;
- 22.Ziffer 22„Lockergestein“ ein durch geologische Vorgänge gebildetes, unverfestigtes, körniges oder bindiges natürliches Gemenge aus Mineralien und/oder Gesteinsbruchstücken (zB Schotter, Kiese, Sande, Tone) sowie verlassene Halden aus der Gewinnung von Lockergestein;
- 23.Ziffer 23„Festgestein“ ein durch geologische Vorgänge gebildetes natürliches Mineralgemenge, das eine derartige Bindung aufweist, daß es nur durch Spreng-, Schrämm- oder Reißarbeit abgebaut werden kann, sowie verlassene Halden aus der Gewinnung von Festgestein;
- 24.Ziffer 24„Bergbaubetrieb“ jede selbständige organisatorische Einheit, innerhalb der ein Bergbauberechtigter unter Zuhilfenahme von technischen und immateriellen Mitteln bergbauliche Aufgaben fortgesetzt verfolgt. Der Bereich eines Bergbaubetriebes kann sich auch über den politischen Bezirk oder ein Bundesland hinaus erstrecken.
- 25.Ziffer 25„selbständige Betriebsabteilung“ jede selbständige organisatorische Einheit innerhalb eines Bergbaubetriebes;
- 26.Ziffer 26„Betriebsstätte“ eine Gewinnungsstätte, eine Gewinnungsstation, eine Aufbereitungsanlage, eine Speicherstation, eine Werkstätte u. dgl.;
- 27.Ziffer 27„bergbauliche Abfälle“ Abfälle, die unmittelbar beim Aufsuchen, Gewinnen, Aufbereiten und Speichern mineralischer Rohstoffe anfallen; keine bergbaulichen Abfälle sind Abfälle, die nicht direkt auf diese Tätigkeiten zurückzuführen sind.
§ 2 MinroG Anwendungsbereich
- (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt
- 1.Ziffer einsfür das Aufsuchen und Gewinnen der bergfreien, bundeseigenen und grundeigenen mineralischen Rohstoffe,
- 2.Ziffer 2für das Aufbereiten dieser Rohstoffe, soweit es durch den Bergbauberechtigten in betrieblichem Zusammenhang mit dem Aufsuchen oder Gewinnen erfolgt,
- 3.Ziffer 3für das Suchen und Erforschen geologischer Strukturen, die zum Speichern flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe verwendet werden sollen, für das unterirdische behälterlose Speichern solcher Kohlenwasserstoffe sowie
- 4.Ziffer 4für das Aufbereiten der gespeicherten Kohlenwasserstoffe, soweit es vom Speicherberechtigten in betrieblichem Zusammenhang mit dem Speichern vorgenommen wird.
- (2)Absatz 2Dieses Bundesgesetz gilt weiters nach Maßgabe des Abs. 3 für die bergbautechnischen AspekteDieses Bundesgesetz gilt weiters nach Maßgabe des Absatz 3, für die bergbautechnischen Aspekte
- 1.Ziffer einsdes Suchens und Erforschens von Vorkommen geothermischer Energie sowie des Gewinnens dieser Energie (Erdwärme, Wärmenutzung der Gewässer) soweit hiezu Stollen, Schächte oder mehr als 300 m tiefe Bohrlöcher hergestellt oder benützt werden,
- 2.Ziffer 2des Untersuchens des Untergrundes auf Eignung zum Lagern von Materialien in unterirdischen Hohlräumen, bei deren Herstellung und Benützung,
- 3.Ziffer 3des Suchens und Erforschens von geologischen Strukturen, die sich zur Aufnahme von einzubringenden Stoffen eignen,
- 4.Ziffer 4des Einbringens der Stoffe in die geologischen Strukturen und des Lagerns in diesen sowie
- 5.Ziffer 5der Benützung von Grubenbauen eines stillgelegten Bergwerks zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe.
- (3)Absatz 3Für die bergbautechnischen Aspekte der im Abs. 2 Z 1 bis 4 angeführten Tätigkeiten gelten - mit der Maßgabe des Abs. 4 - der I. Abschnitt des VI. Hauptstückes, das VII. Hauptstück, der I., IV. und V. Abschnitt des VIII. Hauptstückes, das IX., X. und XV. Hauptstück und die §§ 187 bis 187e dieses Bundesgesetzes sowie die Bestimmungen der in den §§ 195 Abs. 1 Z 1, 4 und 7 und 196 Abs. 1 Z 7 und 8 dieses Bundesgesetzes angeführten Bergpolizeiverordnungen sinngemäß. Für die bergbautechnischen Aspekte der in Abs. 2 Z 5 angeführten Tätigkeiten gelten - mit der Maßgabe des Abs. 4 - das VII. Hauptstück, der I., IV. und V. Abschnitt des VIII. Hauptstückes, das IX., X. und XV. Hauptstück und die §§ 187 bis 187e dieses Bundesgesetzes sowie die Bestimmungen der in den §§ 195 Abs. 1 Z 1, 4, 6 und 7 und 196 Abs. 1 Z 7 und 8 dieses Bundesgesetzes angeführten Bergpolizeiverordnungen sinngemäß.Für die bergbautechnischen Aspekte der im Absatz 2, Ziffer eins bis 4 angeführten Tätigkeiten gelten - mit der Maßgabe des Absatz 4, - der römisch eins. Abschnitt des römisch VI. Hauptstückes, das römisch VII. Hauptstück, der römisch eins., römisch IV. und römisch fünf. Abschnitt des römisch VIII. Hauptstückes, das römisch IX., römisch zehn. und römisch XV. Hauptstück und die Paragraphen 187 bis 187e dieses Bundesgesetzes sowie die Bestimmungen der in den Paragraphen 195, Absatz eins, Ziffer eins,, 4 und 7 und 196 Absatz eins, Ziffer 7 und 8 dieses Bundesgesetzes angeführten Bergpolizeiverordnungen sinngemäß. Für die bergbautechnischen Aspekte der in Absatz 2, Ziffer 5, angeführten Tätigkeiten gelten - mit der Maßgabe des Absatz 4, - das römisch VII. Hauptstück, der römisch eins., römisch IV. und römisch fünf. Abschnitt des römisch VIII. Hauptstückes, das römisch IX., römisch zehn. und römisch XV. Hauptstück und die Paragraphen 187 bis 187e dieses Bundesgesetzes sowie die Bestimmungen der in den Paragraphen 195, Absatz eins, Ziffer eins,, 4, 6 und 7 und 196 Absatz eins, Ziffer 7 und 8 dieses Bundesgesetzes angeführten Bergpolizeiverordnungen sinngemäß.
- (4)Absatz 4Natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts, die eine der in Abs. 2 angeführten Tätigkeiten ausüben, sind hinsichtlich dieser Tätigkeit einem Bergbauberechtigten gleichgestellt.Natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts, die eine der in Absatz 2, angeführten Tätigkeiten ausüben, sind hinsichtlich dieser Tätigkeit einem Bergbauberechtigten gleichgestellt.
- (5)Absatz 5Für Tätigkeiten der im Abs. 1 genannten Art, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, sowie für das Sammeln von Mineralien gilt dieses Bundesgesetz nicht. Bergbauberechtigungen sind jedoch zu beachten.Für Tätigkeiten der im Absatz eins, genannten Art, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, sowie für das Sammeln von Mineralien gilt dieses Bundesgesetz nicht. Bergbauberechtigungen sind jedoch zu beachten.
§ 3 MinroG Bergfreie mineralische Rohstoffe
- (1)Absatz einsBergfreie mineralische Rohstoffe sind:
- 1.Ziffer einsalle mineralischen Rohstoffe, aus denen Eisen, Mangan, Chrom, Molybdän, Wolfram, Vanadium, Titan, Zirkon, Kobalt, Nickel, Kupfer, Silber, Gold, Platin und Platinmetalle, Zink, Quecksilber, Blei, Zinn, Wismut, Antimon, Arsen, Schwefel, Aluminium, Beryllium, Lithium, Seltene Erden oder Verbindungen dieser Elemente technisch gewinnbar sind, soweit sie nicht nachstehend oder in den folgenden Paragraphen angeführt sind;
- 2.Ziffer 2Gips, Anhydrit, Schwerspat, Flußspat, Graphit, Talk, Kaolin und Leukophyllit;
- 3.Ziffer 3alle Arten von Kohle und Ölschiefer;
- 4.Ziffer 4Magnesit, Kalkstein (mit einem CaCO3-Anteil von gleich oder größer als 95%) und Diabas (basaltische Gesteine), soweit diese als Festgesteine vorliegen, Quarzsand (SiO2-Anteil von gleich oder größer als 80%) und Tone, soweit diese als Lockergesteine vorliegen.
- (2)Absatz 2Das Eigentumsrecht an Grund und Boden erstreckt sich nicht auf die im Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten bergfreien mineralischen Rohstoffe. Die bergfreien mineralischen Rohstoffe gehen mit der Aneignung in das Eigentum des hiezu Berechtigten über.Das Eigentumsrecht an Grund und Boden erstreckt sich nicht auf die im Absatz eins, Ziffer eins bis 3 angeführten bergfreien mineralischen Rohstoffe. Die bergfreien mineralischen Rohstoffe gehen mit der Aneignung in das Eigentum des hiezu Berechtigten über.
§ 4 MinroG Bundeseigene mineralische Rohstoffe
- (1)Absatz einsBundeseigene mineralische Rohstoffe sind:
- 1.Ziffer einsSteinsalz und alle anderen mit diesem vorkommenden Salze;
- 2.Ziffer 2Kohlenwasserstoffe;
- 3.Ziffer 3uran- und thoriumhaltige mineralische Rohstoffe.
- (2)Absatz 2Das Eigentumsrecht an Grund und Boden erstreckt sich nicht auf bundeseigene mineralische Rohstoffe und die Hohlräume der Kohlenwasserstoffträger.
§ 5 MinroG Grundeigene mineralische Rohstoffe
§ 5.Paragraph 5, Grundeigene mineralische Rohstoffe sind alle in den §§ 3 und 4 nicht angeführten mineralischen Rohstoffe. Grundeigene mineralische Rohstoffe sind alle in den Paragraphen 3 und 4 nicht angeführten mineralischen Rohstoffe.
II. Hauptstück - Suche nach mineralischen Rohstoffe
§ 6 MinroG Sucharbeiten
§ 6.Paragraph 6, Die Suche nach bergfreien und grundeigenen mineralischen Rohstoffen ist der Behörde anzuzeigen. Das Erschließen und Untersuchen der diese mineralischen Rohstoffe enthaltenden natürlichen Vorkommen und verlassenen Halden zum Feststellen der Abbauwürdigkeit gilt nicht als Suche im Sinne dieser Bestimmung. Für die Durchführung der Sucharbeiten gilt § 147. Die Suche nach bergfreien und grundeigenen mineralischen Rohstoffen ist der Behörde anzuzeigen. Das Erschließen und Untersuchen der diese mineralischen Rohstoffe enthaltenden natürlichen Vorkommen und verlassenen Halden zum Feststellen der Abbauwürdigkeit gilt nicht als Suche im Sinne dieser Bestimmung. Für die Durchführung der Sucharbeiten gilt Paragraph 147,
§ 7 MinroG Arbeitsbericht
§ 7.Paragraph 7, Am Ende jedes Kalenderjahres ist der Behörde ein Bericht über die durchgeführten Sucharbeiten vorzulegen. In diesem Bericht ist auch das Ergebnis der Suche nach mineralischen Rohstoffen bekanntzugeben.
III. Hauptstück - Schürfen nach bergfreien mineralischen Rohstoffen und deren Gewinnung
I. Abschnitt - Schurfberechtigung
§ 8 MinroG Schurfberechtigung
§ 8.Paragraph 8, Zum Erschließen und Untersuchen natürlicher Vorkommen bergfreier mineralischer Rohstoffe und solche enthaltender verlassener Halden zum Feststellen der Abbauwürdigkeit ist eine Schurfberechtigung erforderlich.
§ 9 MinroG
- (1)Absatz einsDurch die Schurfberechtigung wird das ausschließliche Recht erworben, außer in fremden Bergbaugebieten (§ 153 Abs. 1) sowie in Gewinnungsfeldern auf Vorkommen von Kohlenwasserstoffen, es sei denn, die in diesen Gewinnungs- oder Speicherberechtigten stimmen zu, in einem nach der Tiefe nicht beschränkten Raum (Freischurf), dessen Schnittfigur im Projektionsniveau des Systems der Landesvermessung ein Kreis mit einem Halbmesser von 425 m ist (Freischurfkreis), nach von der Behörde zu genehmigenden Arbeitsprogrammen natürliche Vorkommen bergfreier mineralischer Rohstoffe und solche mineralischen Rohstoffe enthaltende verlassene Halden zum Feststellen der Abbauwürdigkeit zu erschließen und zu untersuchen, soweit ältere Schurfberechtigungen anderer nicht entgegenstehen.Durch die Schurfberechtigung wird das ausschließliche Recht erworben, außer in fremden Bergbaugebieten (Paragraph 153, Absatz eins,) sowie in Gewinnungsfeldern auf Vorkommen von Kohlenwasserstoffen, es sei denn, die in diesen Gewinnungs- oder Speicherberechtigten stimmen zu, in einem nach der Tiefe nicht beschränkten Raum (Freischurf), dessen Schnittfigur im Projektionsniveau des Systems der Landesvermessung ein Kreis mit einem Halbmesser von 425 m ist (Freischurfkreis), nach von der Behörde zu genehmigenden Arbeitsprogrammen natürliche Vorkommen bergfreier mineralischer Rohstoffe und solche mineralischen Rohstoffe enthaltende verlassene Halden zum Feststellen der Abbauwürdigkeit zu erschließen und zu untersuchen, soweit ältere Schurfberechtigungen anderer nicht entgegenstehen.
- (2)Absatz 2Die Schurfberechtigung gibt weiters das Recht, in einem Raum von der Größe und Form eines Grubenmaßes, von dem der Schnittpunkt der Diagonalen des ebenen Rechtecks im Projektionsniveau des Systems der Landesvermessung mit dem Freischurfmittelpunkt zusammenfällt (Vorbehaltsfeld), nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 Z 3 die Verleihung einer Bergwerksberechtigung für ein Grubenmaß an andere auszuschließen. Dieses Recht kann spätestens bei der Freifahrung durch Bekanntgabe der Lage des gewählten Vorbehaltsfeldes geltend gemacht werden. Dieses darf jedoch Teile von Grubenmaßen oder Überscharen oder Teile von Vorbehaltsfeldern nicht überlagern, die auf Grund eigener Schurfberechtigungen oder von anderen auf Grund älterer oder am selben Tage verliehener Schurfberechtigungen gestreckt worden sind.Die Schurfberechtigung gibt weiters das Recht, in einem Raum von der Größe und Form eines Grubenmaßes, von dem der Schnittpunkt der Diagonalen des ebenen Rechtecks im Projektionsniveau des Systems der Landesvermessung mit dem Freischurfmittelpunkt zusammenfällt (Vorbehaltsfeld), nach Maßgabe des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, die Verleihung einer Bergwerksberechtigung für ein Grubenmaß an andere auszuschließen. Dieses Recht kann spätestens bei der Freifahrung durch Bekanntgabe der Lage des gewählten Vorbehaltsfeldes geltend gemacht werden. Dieses darf jedoch Teile von Grubenmaßen oder Überscharen oder Teile von Vorbehaltsfeldern nicht überlagern, die auf Grund eigener Schurfberechtigungen oder von anderen auf Grund älterer oder am selben Tage verliehener Schurfberechtigungen gestreckt worden sind.
§ 10 MinroG Verleihung von Schurfberechtigungen
- (1)Absatz einsDie Schurfberechtigung ist von der Behörde natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes auf Ansuchen zu verleihen.
- (2)Absatz 2Im Ansuchen ist die Lage des Freischurfes durch die Bekanntgabe der Lage des Mittelpunktes des Freischurfes (Freischurfmittelpunkt) in Koordinaten, die sich auf das System der Landesvermessung (3-Grad-Streifen-Systeme der Gauß-Krüger-Projektion mit den Bezugsmeridianen 28, 31 und 34 Grad östlich von Ferro) beziehen, in Metern auf zwei Dezimalstellen zu bezeichnen. Weiters ist die Katastralgemeinde anzugeben, in der sich der Freischurfmittelpunkt befindet. Erstreckt sich jedoch der Freischurf über Teile mehrerer Katastralgemeinden, so sind alle Katastralgemeinden zu nennen, in die der Freischurf fällt.
- (3)Absatz 3In einem Ansuchen kann die Verleihung mehrerer Schurfberechtigungen beantragt werden.
- (4)Absatz 4Die Behörde hat das Ansuchen zurückzuweisen, wenn es dem Abs. 2 nicht entspricht.Die Behörde hat das Ansuchen zurückzuweisen, wenn es dem Absatz 2, nicht entspricht.
§ 11 MinroG
- (1)Absatz einsIm Fall der Verleihung wird die Schurfberechtigung bereits mit dem Tage des Einlangens des Ansuchens bei der Behörde erworben.
- (2)Absatz 2Sind am selben Tage Schurfberechtigungen für Freischürfe verliehen worden, die sich ganz oder teilweise decken, so steht das Recht nach § 9 Abs. 1 bezüglich der sich deckenden Teile der Freischürfe den Schurfberechtigten gemeinsam zu.Sind am selben Tage Schurfberechtigungen für Freischürfe verliehen worden, die sich ganz oder teilweise decken, so steht das Recht nach Paragraph 9, Absatz eins, bezüglich der sich deckenden Teile der Freischürfe den Schurfberechtigten gemeinsam zu.
§ 13 MinroG Verlängerung der Geltungsdauer von Schurfberechtigungen
- (1)Absatz einsDie Schurfberechtigung wird erstmals für die Dauer des laufenden Kalenderjahres und der darauffolgenden vier Kalenderjahre verliehen. Auf Ansuchen ist ihre Geltungsdauer jeweils um fünf weitere Jahre zu verlängern, wenn nachgewiesen wird, daß im Freischurf zumindest in einem der fünf Kalenderjahre Arbeiten zum Erschließen und Untersuchen natürlicher Vorkommen bergfreier mineralischer Rohstoffe oder solche enthaltender verlassener Halden zum Feststellen der Abbauwürdigkeit durchgeführt worden sind.
- (2)Absatz 2Hat ein Schürfer in einem Gebiet sich teilweise überdeckende Freischürfe (Freischurfgebiet), so wird der im Abs. 1 verlangte Nachweis für höchstens 100 Freischürfe als erbracht angesehen, wenn mindestens in einem davon Arbeiten der im Abs. 1 genannten Art durchgeführt worden sind. Hat der Schürfer mehrere Freischurfgebiete, so gilt der im Abs. 1 verlangte Nachweis für höchstens zehn Freischurfgebiete als erbracht, wenn dieser zumindest für eines davon nach Maßgabe des ersten Satzes erbracht wird.Hat ein Schürfer in einem Gebiet sich teilweise überdeckende Freischürfe (Freischurfgebiet), so wird der im Absatz eins, verlangte Nachweis für höchstens 100 Freischürfe als erbracht angesehen, wenn mindestens in einem davon Arbeiten der im Absatz eins, genannten Art durchgeführt worden sind. Hat der Schürfer mehrere Freischurfgebiete, so gilt der im Absatz eins, verlangte Nachweis für höchstens zehn Freischurfgebiete als erbracht, wenn dieser zumindest für eines davon nach Maßgabe des ersten Satzes erbracht wird.
§ 14 MinroG Übertragung von Schurfberechtigungen
- (1)Absatz einsDie Übertragung von Schurfberechtigungen ist der Behörde anzuzeigen und nachzuweisen.
- (2)Absatz 2Die Ausübung einer Schurfberechtigung kann einem anderen nicht überlassen werden.
§ 15 MinroG Erlöschen von Schurfberechtigungen
§ 15.Paragraph 15, Die Schurfberechtigung erlischt
- 1.Ziffer einsmit Ablauf der Zeit, für die sie verliehen worden ist,
- 2.Ziffer 2mit dem Untergang der juristischen Person, wenn diese Inhaber der Schurfberechtigung ist und nicht eine Gesamtrechtsnachfolge eintritt,
- 3.Ziffer 3durch Erklärung an die Behörde, daß sie zurückgelegt wird,
- 4.Ziffer 4im Fall des § 191 Abs. 6,im Fall des Paragraph 191, Absatz 6,,
- 5.Ziffer 5wenn die Behörde sie nach § 16 Abs. 1 oder 2 für erloschen erklärt oder sie nach § 193 Abs. 9 entzieht.wenn die Behörde sie nach Paragraph 16, Absatz eins, oder 2 für erloschen erklärt oder sie nach Paragraph 193, Absatz 9, entzieht.
§ 16 MinroG
- (1)Absatz einsDie Schurfberechtigung ist auf Antrag eines Bergbauberechtigten, der nachweist, daß der Freischurfmittelpunkt nicht in die angegebene Katastralgemeinde, im Fall des § 10 Abs. 2 letzter Satz in keine der genannten Katastralgemeinden fällt, mit dem Tage des Einlangens des Antrages für erloschen zu erklären.Die Schurfberechtigung ist auf Antrag eines Bergbauberechtigten, der nachweist, daß der Freischurfmittelpunkt nicht in die angegebene Katastralgemeinde, im Fall des Paragraph 10, Absatz 2, letzter Satz in keine der genannten Katastralgemeinden fällt, mit dem Tage des Einlangens des Antrages für erloschen zu erklären.
- (2)Absatz 2Fällt der Freischurfmittelpunkt in einen älteren Freischurf, in ein Grubenmaß oder in eine Überschar, so hat die Behörde die Schurfberechtigung auf Antrag des Inhabers der älteren Schurfberechtigung oder des Bergwerksberechtigten mit dem Tage des Einlangens des Antrages für erloschen zu erklären. Der Antrag ist zu begründen.
§ 17 MinroG Arbeitsprogramm
- (1)Absatz einsDer Behörde ist ein Arbeitsprogramm zur Genehmigung vorzulegen, das
- 1.Ziffer einsAngaben über Art, Umfang und Zweck der beabsichtigten Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten (Schurfarbeiten),
- 2.Ziffer 2Angaben über die Reihenfolge und den zeitlichen Ablauf der Schurfarbeiten,
- 3.Ziffer 3die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen und Maßnahmen zum Schutz der Oberfläche und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Schurfarbeiten (§ 159) sowiedie vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen und Maßnahmen zum Schutz der Oberfläche und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Schurfarbeiten (Paragraph 159,) sowie
- 4.Ziffer 4die Namen der für die Schurfarbeiten Verantwortlichen
zu enthalten hat. - (2)Absatz 2Für Schurfarbeiten in einem Freischurfgebiet kann der Behörde ein gemeinsames Arbeitsprogramm zur Genehmigung vorgelegt werden.
- (3)Absatz 3Dem Arbeitsprogramm sind anzuschließen:
- 1.Ziffer einsallfällige Zustimmungserklärungen der in Bergbaugebieten (§ 153 Abs. 1) sowie in Gewinnungsfeldern für Vorkommen von Kohlenwasserstoffen Gewinnungs- oder Speicherberechtigten sowieallfällige Zustimmungserklärungen der in Bergbaugebieten (Paragraph 153, Absatz eins,) sowie in Gewinnungsfeldern für Vorkommen von Kohlenwasserstoffen Gewinnungs- oder Speicherberechtigten sowie
- 2.Ziffer 2ein Lageplan im Maßstab der Katastralmappe in zweifacher Ausfertigung, in dem die Begrenzung des Gebietes, in dem die Schurfarbeiten beabsichtigt sind, sowie die Begrenzung der in diesem Gebiet und in dessen Umgebung bestehenden Freischürfe und Bergbaugebiete eingetragen sind.
§ 18 MinroG
- (1)Absatz einsDas Arbeitsprogramm ist, wenn nötig auch nur befristet, zu genehmigen, wenn ältere Schurfberechtigungen anderer den Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten nicht entgegenstehen, diese nicht in fremden Bergbaugebieten sowie in Gewinnungsfeldern für Kohlenwasserstoffe vorgenommen werden, es sei denn, die in diesen Gewinnungs- oder Speicherberechtigten haben den Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten zugestimmt, und weiters die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen und Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten, erforderlichenfalls unter Festsetzung geeigneter Bedingungen und Auflagen, als ausreichend anzusehen sind. Vor Genehmigung des Arbeitsprogramms sind, soweit hiedurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden zu hören. Dies gilt besonders in den Fällen des § 149 Abs. 4.Das Arbeitsprogramm ist, wenn nötig auch nur befristet, zu genehmigen, wenn ältere Schurfberechtigungen anderer den Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten nicht entgegenstehen, diese nicht in fremden Bergbaugebieten sowie in Gewinnungsfeldern für Kohlenwasserstoffe vorgenommen werden, es sei denn, die in diesen Gewinnungs- oder Speicherberechtigten haben den Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten zugestimmt, und weiters die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen und Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten, erforderlichenfalls unter Festsetzung geeigneter Bedingungen und Auflagen, als ausreichend anzusehen sind. Vor Genehmigung des Arbeitsprogramms sind, soweit hiedurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden zu hören. Dies gilt besonders in den Fällen des Paragraph 149, Absatz 4,
- (2)Absatz 2Vor Genehmigung des Arbeitsprogrammes darf nicht mit der Durchführung von Schurfarbeiten begonnen werden. Für die Durchführung der Schurfarbeiten gilt § 147.Vor Genehmigung des Arbeitsprogrammes darf nicht mit der Durchführung von Schurfarbeiten begonnen werden. Für die Durchführung der Schurfarbeiten gilt Paragraph 147,
§ 19 MinroG Änderung eines Arbeitsprogramms
§ 19.Paragraph 19, Eine Änderung des Arbeitsprogramms bedarf der Genehmigung, wenn die Schurfarbeiten außerhalb der Begrenzung des im § 17 Abs. 3 Z 2 bekanntgegebenen Gebietes vorgenommen werden sollen oder die Art, der Umfang und der Zweck der beabsichtigten Schurfarbeiten sich wesentlich ändern. Für die Genehmigung eines geänderten Arbeitsprogramms gilt § 18. Eine Änderung des Arbeitsprogramms bedarf der Genehmigung, wenn die Schurfarbeiten außerhalb der Begrenzung des im Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer 2, bekanntgegebenen Gebietes vorgenommen werden sollen oder die Art, der Umfang und der Zweck der beabsichtigten Schurfarbeiten sich wesentlich ändern. Für die Genehmigung eines geänderten Arbeitsprogramms gilt Paragraph 18,
§ 20 MinroG Schurfbericht
§ 20.Paragraph 20, Am Ende jedes Kalenderjahres ist der Behörde über die in Freischürfen durchgeführten Arbeiten ein Bericht (Schurfbericht) vorzulegen. In ihm ist auch das Ergebnis der Arbeiten bekanntzugeben.
II. Abschnitt -Bergwerksberechtigungen
§ 22 MinroG Bergwerksberechtigungen
§ 22.Paragraph 22, Bergwerksberechtigungen berechtigen zum ausschließlichen Gewinnen der in einem bestimmten Raum vorkommenden bergfreien mineralischen Rohstoffe und zu deren Aneignung.
§ 23 MinroG
Paragraph 23, Bergwerksberechtigungen werden verliehen
- 1.Ziffer einsfür Grubenmaße,
- 2.Ziffer 2für Überscharen.
§ 24 MinroG Grubenmaße
§ 24.Paragraph 24, Ein Grubenmaß ist ein nach der Tiefe nicht beschränkter Raum, dessen Schnittfigur im Projektionsniveau des Systems der Landesvermessung ein ebenes Rechteck mit einem Flächeninhalt von 48 000 m2 ist. Die kurzen Seiten des Rechtecks dürfen 120 m nicht unterschreiten.
§ 25 MinroG
- (1)Absatz einsBergwerksberechtigungen für Grubenmaße sind von der Behörde natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes auf Ansuchen zu verleihen, wenn
- 1.Ziffer einsdas erschlossene natürliche Vorkommen bergfreier mineralischer Rohstoffe oder die solche enthaltende erschlossene verlassene Halde, falls aber nur ein Teil davon erschlossen worden ist, dieser als abbauwürdig (Abs. 4) angesehen werden kann,das erschlossene natürliche Vorkommen bergfreier mineralischer Rohstoffe oder die solche enthaltende erschlossene verlassene Halde, falls aber nur ein Teil davon erschlossen worden ist, dieser als abbauwürdig (Absatz 4,) angesehen werden kann,
- 2.Ziffer 2der Verleihungswerber glaubhaft gemacht hat, daß er über die bis zur Aufnahme eines planmäßigen und systematischen Abbaues voraussichtlich erforderlichen technischen und finanziellen Mittel verfügt, und
- 3.Ziffer 3Bergwerksberechtigungen sowie vor dem Einlangen des Verleihungsgesuches bei der Behörde erworbene Schurfberechtigungen der Verleihung nicht entgegenstehen und durch die Ausübung der begehrten Bergwerksberechtigungen die Gewinnungs- oder Speichertätigkeit anderer nicht verhindert oder erheblich erschwert wird, es sei denn, diese stimmen der Verleihung zu.
- (2)Absatz 2Auf öffentliche Interessen, besonders auf solche des Naturschutzes, der Raumordnung, des Fremdenverkehrs, des Umweltschutzes, der Wasserwirtschaft, des Eisenbahn- und Straßenverkehrs sowie der Landesverteidigung, ist dabei Bedacht zu nehmen.
- (3)Absatz 3Die Glaubhaftmachung nach Abs. 1 Z 2 ist nicht erforderlich, wenn die begehrten Grubenmaße als Reservefelder vorgesehen sind.Die Glaubhaftmachung nach Absatz eins, Ziffer 2, ist nicht erforderlich, wenn die begehrten Grubenmaße als Reservefelder vorgesehen sind.
- (4)Absatz 4Als abbauwürdig sind natürliche Vorkommen bergfreier mineralischer Rohstoffe, solche enthaltende verlassene Halden oder Teile davon anzusehen, wenn sie wegen
- 1.Ziffer einsihrer Art und Lage,
- 2.Ziffer 2der Art, Menge und Beschaffenheit der anstehenden bergfreien mineralischen Rohstoffe,
- 3.Ziffer 3der technischen Möglichkeiten des Gewinnens und Aufbereitens dieser mineralischen Rohstoffe sowie
- 4.Ziffer 4deren Verwertungsmöglichkeiten
voraussichtlich mit wirtschaftlichem Nutzen abgebaut werden können und durch den Abbau ein nach bergtechnischen und sicherheitlichen Gesichtspunkten möglichst sparsamer und schonender Umgang mit der Oberfläche gewährleistet ist.
§ 26 MinroG
- (1)Absatz einsHat der Verleihungswerber auf Grund eines erschlossenen natürlichen Vorkommens bergfreier mineralischer Rohstoffe, einer solche enthaltenden erschlossenen verlassenen Halde oder eines erschlossenen Teiles davon um Verleihung von Bergwerksberechtigungen für mehrere Grubenmaße angesucht, so sind ihm diese zu verleihen, wenn nach den geologisch-lagerstättenkundlichen Verhältnissen anzunehmen ist, daß das erschlossene Vorkommen, die erschlossene Halde oder der erschlossene Teil davon innerhalb der begehrten Grubenmaße gelegen ist oder sich über diese hinauserstreckt. Es dürfen jedoch bei natürlichen Vorkommen bergfreier mineralischer Rohstoffe nur Bergwerksberechtigungen für höchstens 16 und bei bergfreie mineralische Rohstoffe enthaltenden verlassenen Halden nur Bergwerksberechtigungen für höchstens acht Grubenmaße verliehen werden.
- (2)Absatz 2Sind Bergwerksberechtigungen für weniger Grubenmaße verliehen worden, als dies nach Abs. 1 möglich gewesen wäre, so sind dem Bergwerksberechtigten auf dessen Ansuchen die Bergwerksberechtigungen für die restlichen Grubenmaße nach Maßgabe des Abs. 1 nachträglich zu verleihen. Für Verleihungen dieser Art gelten sinngemäß die Bestimmungen für Neuverleihungen.Sind Bergwerksberechtigungen für weniger Grubenmaße verliehen worden, als dies nach Absatz eins, möglich gewesen wäre, so sind dem Bergwerksberechtigten auf dessen Ansuchen die Bergwerksberechtigungen für die restlichen Grubenmaße nach Maßgabe des Absatz eins, nachträglich zu verleihen. Für Verleihungen dieser Art gelten sinngemäß die Bestimmungen für Neuverleihungen.
- (3)Absatz 3Mehrere Grubenmaße, auf die sich nach Abs. 1 oder 2 verliehene Bergwerksberechtigungen beziehen, bilden, wenn sie aneinandergrenzen, mit allfälligen angrenzenden Überscharen ein Grubenfeld. Ein solches wird auch von einem Grubenmaß und einer oder mehreren angrenzenden Überscharen gebildet.Mehrere Grubenmaße, auf die sich nach Absatz eins, oder 2 verliehene Bergwerksberechtigungen beziehen, bilden, wenn sie aneinandergrenzen, mit allfälligen angrenzenden Überscharen ein Grubenfeld. Ein solches wird auch von einem Grubenmaß und einer oder mehreren angrenzenden Überscharen gebildet.
§ 27 MinroG
- (1)Absatz einsDas Verleihungsgesuch hat zu enthalten:
- 1.Ziffer einsVor- und Familiennamen, Beruf und Anschrift des Verleihungswerbers, bei einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft des Handelsrechtes Namen und Sitz,
- 2.Ziffer 2eine geologisch-lagerstättenkundliche Beschreibung des erschlossenen natürlichen Vorkommens bergfreier mineralischer Rohstoffe oder der solche enthaltenden erschlossenen verlassenen Halde; ist nur ein Teil erschlossen worden, so eine geologisch-lagerstättenkundliche Beschreibung von diesem,
- 3.Ziffer 3Angaben über Art und Umfang der Erschließung des Vorkommens oder der Halde sowie über die Abbauwürdigkeit des Vorkommens, der Halde oder des erschlossenen Teiles davon,
- 4.Ziffer 4eine Beschreibung der bis zur Aufnahme eines planmäßigen und systematischen Abbaus vorgesehenen Arbeiten, besonders Angaben über deren Art, Umfang und Zweck, Angaben über die in Aussicht genommenen Sicherheitsmaßnahmen und Maßnahmen zum Schutz der Oberfläche und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit (§ 159), ferner Angaben über den voraussichtlich zeitlichen Ablauf der Arbeiten und eine Zusammenstellung der voraussichtlichen Kosten der Durchführung der Arbeiten bis zur Aufnahme des planmäßigen und systematischen Abbaus,eine Beschreibung der bis zur Aufnahme eines planmäßigen und systematischen Abbaus vorgesehenen Arbeiten, besonders Angaben über deren Art, Umfang und Zweck, Angaben über die in Aussicht genommenen Sicherheitsmaßnahmen und Maßnahmen zum Schutz der Oberfläche und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit (Paragraph 159,), ferner Angaben über den voraussichtlich zeitlichen Ablauf der Arbeiten und eine Zusammenstellung der voraussichtlichen Kosten der Durchführung der Arbeiten bis zur Aufnahme des planmäßigen und systematischen Abbaus,
- 5.Ziffer 5Angaben über das Verfügen der zur Durchführung der Arbeiten (Z 4) voraussichtlich erforderlichen technischen und finanziellen Mittel,Angaben über das Verfügen der zur Durchführung der Arbeiten (Ziffer 4,) voraussichtlich erforderlichen technischen und finanziellen Mittel,
- 6.Ziffer 6die Bezeichnung des begehrten Grubenmaßes oder Grubenfeldes einschließlich der davon umfaßten Grubenmaße,
- 7.Ziffer 7die Lage der Eckpunkte des Rechtecks des begehrten Grubenmaßes, bei einem begehrten Grubenfeld der Eckpunkte der Rechtecke aller Grubenmaße in Koordinaten, die sich auf das System der Landesvermessung beziehen, in Metern auf zwei Dezimalstellen,
- 8.Ziffer 8die Nummern der Grundstücke, auf denen das begehrte Grubenmaß oder Grubenfeld zu liegen kommt, die Katastral- und Ortsgemeinde sowie den politischen Bezirk, wo sich die Grundstücke befinden, die Einlagezahlen des Grundbuches, die Namen und Anschriften der Grundeigentümer sowie deren Eigentumsanteile,
- 9.Ziffer 9Angaben über die Gewinnungsberechtigungen, die Speicherbewilligungen und die Schurfberechtigungen im Verleihungsgebiet sowie die Namen und Anschriften der Berechtigten,
- 10.Ziffer 10die eigenhändige Unterschrift des Verleihungswerbers oder seines durch schriftliche Vollmacht ausgewiesenen Bevollmächtigten, bei juristischen Personen des vertretungsbefugten Organs oder dessen Bevollmächtigten.
- (2)Absatz 2Wird das Verleihungsgesuch von mehreren Verleihungswerbern eingebracht, so gilt der Abs. 1 Z 1 und 10 für jeden einzelnen Verleihungswerber. Im Verleihungsgesuch ist auch anzugeben, wie groß die Anteile der einzelnen Verleihungswerber sind.Wird das Verleihungsgesuch von mehreren Verleihungswerbern eingebracht, so gilt der Absatz eins, Ziffer eins und 10 für jeden einzelnen Verleihungswerber. Im Verleihungsgesuch ist auch anzugeben, wie groß die Anteile der einzelnen Verleihungswerber sind.
- (3)Absatz 3Ist das begehrte Grubenmaß oder Grubenfeld als Reservefeld vorgesehen, so können die nach Abs. 1 Z 4 und 5 erforderlichen Angaben entfallen.Ist das begehrte Grubenmaß oder Grubenfeld als Reservefeld vorgesehen, so können die nach Absatz eins, Ziffer 4 und 5 erforderlichen Angaben entfallen.
- (4)Absatz 4Dem Verleihungsgesuch sind drei Abschriften von diesem anzuschließen, ferner die Vermessungsprotokolle und Berechnungen, eine von einem Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen oder Vermessungswesen, einem verantwortlichen Markscheider oder einem Technischen Büro für Markscheidewesen oder für Vermessungswesen angefertigte Lagerungskarte in vierfacher Ausfertigung, etwaige Untersuchungsbefunde und Gutachten samt drei Abschriften davon sowie Unterlagen zur Glaubhaftmachung des Verfügens über die voraussichtlich erforderlichen technischen und finanziellen Mittel (Abs. 1 Z 5), Unterlagen zum Nachweis der Überlassung des Gewinnens der im § 3 Abs. 1 Z 4 angeführten bergfreien mineralischen Rohstoffen auf den nicht dem Verleihungswerber gehörenden Grundstücken, etwaige Zustimmungserklärungen, die Vollmacht eines allfälligen Bevollmächtigten des Verleihungswerbers sowie ein den letzten Stand wiedergebender Firmenbuchauszug, wenn der Verleihungswerber im Firmenbuch eingetragen ist.Dem Verleihungsgesuch sind drei Abschriften von diesem anzuschließen, ferner die Vermessungsprotokolle und Berechnungen, eine von einem Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen oder Vermessungswesen, einem verantwortlichen Markscheider oder einem Technischen Büro für Markscheidewesen oder für Vermessungswesen angefertigte Lagerungskarte in vierfacher Ausfertigung, etwaige Untersuchungsbefunde und Gutachten samt drei Abschriften davon sowie Unterlagen zur Glaubhaftmachung des Verfügens über die voraussichtlich erforderlichen technischen und finanziellen Mittel (Absatz eins, Ziffer 5,), Unterlagen zum Nachweis der Überlassung des Gewinnens der im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, angeführten bergfreien mineralischen Rohstoffen auf den nicht dem Verleihungswerber gehörenden Grundstücken, etwaige Zustimmungserklärungen, die Vollmacht eines allfälligen Bevollmächtigten des Verleihungswerbers sowie ein den letzten Stand wiedergebender Firmenbuchauszug, wenn der Verleihungswerber im Firmenbuch eingetragen ist.
- (5)Absatz 5Entspricht das Verleihungsgesuch nicht dem Abs. 1 Z 2, 3 oder 7, hat es die Behörde zurückzuweisen. Sind andere Bestimmungen des Abs. 1, der Abs. 2 oder der Abs. 4 nicht eingehalten worden, hat sie dem Verleihungswerber eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb der dieser den nicht eingehaltenen Bestimmungen noch entsprechen kann. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist hat die Behörde das Verleihungsgesuch zurückzuweisen.Entspricht das Verleihungsgesuch nicht dem Absatz eins, Ziffer 2,, 3 oder 7, hat es die Behörde zurückzuweisen. Sind andere Bestimmungen des Absatz eins,, der Absatz 2, oder der Absatz 4, nicht eingehalten worden, hat sie dem Verleihungswerber eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb der dieser den nicht eingehaltenen Bestimmungen noch entsprechen kann. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist hat die Behörde das Verleihungsgesuch zurückzuweisen.
§ 28 MinroG
- (1)Absatz einsDie Lagerungskarte hat unter Bedachtnahme auf die Darstellung im Grenz- oder Grundsteuerkataster die Taggegend des Verleihungsgebietes, besonders Gebäude, Straßen, Eisenbahnen, Gewässer, Anlagen der öffentlichen Versorgung mit Wasser und Energie, Gas- und Ölfernleitungen, gesetzlich oder behördlich festgesetzte Schutzgebiete, Schachtöffnungen, Stollenmundlöcher und Bohrlöcher, ferner die Grenzen der Grundstücke, der Katastral- und Ortsgemeinden, die Begrenzung des begehrten Grubenmaßes oder Grubenfeldes, die Begrenzungen der im Verleihungsgebiet bestehenden Grubenmaße, Überscharen, Gewinnungsfelder, Grundstücke, auf die sich ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan für grundeigene mineralische Rohstoffe bezieht und Speicherfelder sowie die Freischurfmittelpunkte im Maßstab der Katastralmappe darzustellen.
- (2)Absatz 2Für die Ausgestaltung der Lagerungskarte und die einzuhaltende Genauigkeit der erforderlichen markscheiderischen Messungen gilt der § 110.Für die Ausgestaltung der Lagerungskarte und die einzuhaltende Genauigkeit der erforderlichen markscheiderischen Messungen gilt der Paragraph 110,
§ 29 MinroG
- (1)Absatz einsIst das Verleihungsgesuch nicht nach § 27 Abs. 5 zurückzuweisen, so hat die Behörde über das Ansuchen um Verleihung der Bergwerksberechtigungen eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle (Freifahrung) durchzuführen. Sie hat bei der Freifahrung auch zu prüfen, sofern der Verleihung Berechtigungen der im § 25 Abs. 1 Z 3 genannten Art entgegenstehen, ob bei Umlagerung der begehrten Grubenmaße und, wenn durch die Ausübung der begehrten Bergwerksberechtigungen die Gewinnungs- oder Speichertätigkeit anderer verhindert oder erheblich erschwert würde und diese der Verleihung nicht zustimmen, ob bei Festsetzung von Bedingungen und Auflagen die begehrten Bergwerksberechtigungen verliehen werden können. Die §§ 25 und 26 gelten auch für die umgelagerten Grubenmaße.Ist das Verleihungsgesuch nicht nach Paragraph 27, Absatz 5, zurückzuweisen, so hat die Behörde über das Ansuchen um Verleihung der Bergwerksberechtigungen eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle (Freifahrung) durchzuführen. Sie hat bei der Freifahrung auch zu prüfen, sofern der Verleihung Berechtigungen der im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Art entgegenstehen, ob bei Umlagerung der begehrten Grubenmaße und, wenn durch die Ausübung der begehrten Bergwerksberechtigungen die Gewinnungs- oder Speichertätigkeit anderer verhindert oder erheblich erschwert würde und diese der Verleihung nicht zustimmen, ob bei Festsetzung von Bedingungen und Auflagen die begehrten Bergwerksberechtigungen verliehen werden können. Die Paragraphen 25 und 26 gelten auch für die umgelagerten Grubenmaße.
- (2)Absatz 2Notwendige Änderungen und Ergänzungen des Verleihungsgesuches und der zugehörigen Unterlagen sind binnen einer angemessenen, von der Behörde bei der Freifahrung zu bestimmenden Frist vorzunehmen. Mit fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt das Ansuchen um Verleihung der Bergwerksberechtigungen als zurückgezogen.
§ 30 MinroG
- (1)Absatz einsParteien im Verleihungsverfahren sind der Verleihungswerber, die Eigentümer der Grundstücke, auf denen das begehrte Grubenmaß oder Grubenfeld, bei einer Umlagerung das umgelagerte Grubenmaß oder Grubenfeld, zu liegen kommt, ferner, soweit sie durch die Verleihung berührt werden, die Inhaber von Berechtigungen der im § 25 Abs. 1 Z 3 genannten Art sowie Gewinnungs- und Speicherberechtigte.Parteien im Verleihungsverfahren sind der Verleihungswerber, die Eigentümer der Grundstücke, auf denen das begehrte Grubenmaß oder Grubenfeld, bei einer Umlagerung das umgelagerte Grubenmaß oder Grubenfeld, zu liegen kommt, ferner, soweit sie durch die Verleihung berührt werden, die Inhaber von Berechtigungen der im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Art sowie Gewinnungs- und Speicherberechtigte.
- (2)Absatz 2Als Partei ist auch das Land, in dessen Gebiet das begehrte oder umgelagerte Grubenmaß oder Grubenfeld gelegen ist, anzusehen, soweit durch die Verleihung ihm zur Vollziehung zukommende Angelegenheiten des Naturschutzes, der Raumordnung, des Fremdenverkehrs oder des Umweltschutzes berührt werden. Hiedurch wird eine allfällige Parteistellung des Landes als Träger von Privatrechten (Abs. 1) nicht beeinträchtigt.Als Partei ist auch das Land, in dessen Gebiet das begehrte oder umgelagerte Grubenmaß oder Grubenfeld gelegen ist, anzusehen, soweit durch die Verleihung ihm zur Vollziehung zukommende Angelegenheiten des Naturschutzes, der Raumordnung, des Fremdenverkehrs oder des Umweltschutzes berührt werden. Hiedurch wird eine allfällige Parteistellung des Landes als Träger von Privatrechten (Absatz eins,) nicht beeinträchtigt.
§ 31 MinroG
Paragraph 31, Vor Verleihung der Bergwerksberechtigungen sind die GeoSphere Austria – Bundesanstalt für Geologie, Geophysik, Klimatologie und Meteorologie (in weiterer Folge „GeoSphere Austria“) gemäß GeoSphere Austria-Gesetz, BGBl. I Nr. 60/2022, und, soweit hiedurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden zu hören. Dies gilt besonders in den Fällen des § 149 Abs. 4. Vor Verleihung der Bergwerksberechtigungen sind die GeoSphere Austria – Bundesanstalt für Geologie, Geophysik, Klimatologie und Meteorologie (in weiterer Folge „GeoSphere Austria“) gemäß GeoSphere Austria-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2022,, und, soweit hiedurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden zu hören. Dies gilt besonders in den Fällen des Paragraph 149, Absatz 4,
§ 32 MinroG
Paragraph 32, Deckt sich das in einem Verleihungsgesuch angegebene Grubenmaß oder Grubenfeld ganz oder teilweise mit dem in einem anderen Verleihungsgesuch angeführten Grubenmaß oder Grubenfeld, so ist über die Ansuchen um Verleihung der Bergwerksberechtigungen in der Reihenfolge des Einlangens der Verleihungsgesuche bei der Behörde zu entscheiden. Sind diese aber am selben Tage eingelangt, so sind die Bergwerksberechtigungen für die sich ganz deckenden Grubenmaße mangels Einigung den Verleihungswerbern gemeinsam zu verleihen. Im Fall einer teilweisen Überdeckung hat die Behörde nach billigem Ermessen eine Umlagerung der Grubenmaße vorzunehmen, wenn ein Versuch der Einigung zwischen den Verleihungswerbern erfolglos geblieben ist.
§ 33 MinroG Überscharen
§ 33.Paragraph 33, Eine Überschar ist ein nach der Tiefe nicht beschränkter Raum, der
- 1.Ziffer einsein Vorkommen der im § 3 Abs. 1 Z 4 angeführten bergfreien mineralischen Rohstoffe enthält oderein Vorkommen der im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, angeführten bergfreien mineralischen Rohstoffe enthält oder
- 2.Ziffer 2an ein Grubenmaß angrenzt oder
- 3.Ziffer 3ganz oder teilweise von Grubenmaßen und Überscharen oder
- 4.Ziffer 4nur von Überscharen umgeben ist, sofern in den in Z 2 und 3 genannten Fällen aus Platzmangel kein Grubenmaß gelagert werden kann.nur von Überscharen umgeben ist, sofern in den in Ziffer 2 und 3 genannten Fällen aus Platzmangel kein Grubenmaß gelagert werden kann.
§ 34 MinroG
- (1)Absatz einsEine Bergwerksberechtigung für eine Überschar ist von der Behörde natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes, die Bergwerksberechtigte für die angrenzenden Grubenmaße oder Überscharen sind, oder wenn es sich um die in § 3 Abs. 1 Z 4 angeführten bergfreien mineralischen Rohstoffe handelt, auf Ansuchen zu verleihen, wennEine Bergwerksberechtigung für eine Überschar ist von der Behörde natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes, die Bergwerksberechtigte für die angrenzenden Grubenmaße oder Überscharen sind, oder wenn es sich um die in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, angeführten bergfreien mineralischen Rohstoffe handelt, auf Ansuchen zu verleihen, wenn
- 1.Ziffer einsnach den geologisch-lagerstättenkundlichen Verhältnissen anzunehmen ist, daß sich ein erschlossenes natürliches Vorkommen bergfreier mineralischer Rohstoffe oder eine solche enthaltende erschlossene verlassene Halde von den angrenzenden Grubenmaßen oder Überscharen aus in die begehrte Überschar fortsetzt oder sich ein erschlossenes natürliches Vorkommen bergfreier mineralischer Rohstoffe oder eine solche enthaltende erschlossene verlassene Halde innerhalb der begehrten Überschar befindet, und
- 2.Ziffer 2Bergwerksberechtigungen der Verleihung nicht entgegenstehen und durch die Ausübung der begehrten Bergwerksberechtigung die Gewinnungs- oder Speichertätigkeit anderer nicht verhindert oder erheblich erschwert wird, es sei denn, diese stimmen der Verleihung zu.
- (2)Absatz 2Würde durch die Ausübung der begehrten Bergwerksberechtigung die Gewinnungs- oder Speichertätigkeit anderer verhindert oder erheblich erschwert werden und stimmen diese der Verleihung nicht zu, so hat die Behörde zu prüfen, ob die begehrte Bergwerksberechtigung bei Festsetzung von Bedingungen und Auflagen verliehen werden kann.
- (3)Absatz 3Auf öffentliche Interessen, besonders auf solche des Naturschutzes, der Raumordnung, des Fremdenverkehrs, des Umweltschutzes, der Wasserwirtschaft, des Eisenbahn- und Straßenverkehrs sowie der Landesverteidigung, ist bei der Verleihung Bedacht zu nehmen.
§ 35 MinroG
- (1)Absatz einsDas Verleihungsgesuch hat zu enthalten:
- 1.Ziffer einsVor- und Familiennamen, Beruf und Anschrift des Verleihungswerbers, bei einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft des Handelsrechtes Namen und Sitz,
- 2.Ziffer 2eine geologisch-lagerstättenkundliche Beschreibung des sich in die begehrte Überschar fortsetzenden oder sich innerhalb dieser befindenden erschlossenen natürlichen Vorkommens bergfreier mineralischer Rohstoffe oder der solche enthaltenden in die begehrte Überschar reichenden oder innerhalb dieser gelegenen erschlossenen verlassenen Halde,
- 3.Ziffer 3Angaben über Art und Umfang der Erschließung des Vorkommens oder der Halde,
- 4.Ziffer 4die Bezeichnung der begehrten Überschar,
- 5.Ziffer 5die Lage der Eckpunkte der Schnittfigur der begehrten Überschar im Projektionsniveau des Systems der Landesvermessung in Koordinaten dieses Systems in Metern auf zwei Dezimalstellen sowie den Flächeninhalt der Schnittfigur in Quadratmetern,
- 6.Ziffer 6die Nummern der Grundstücke, auf denen die begehrte Überschar zu liegen kommt, die Katastral- und Ortsgemeinde sowie den politischen Bezirk, wo sich die Grundstücke befinden, die Einlagezahlen des Grundbuches, die Namen und Anschriften der Grundeigentümer sowie deren Eigentumsanteile,
- 7.Ziffer 7Angaben über die Gewinnungsberechtigungen und Speicherbewilligungen im Verleihungsgebiet sowie die Namen und Anschriften der Berechtigten,
- 8.Ziffer 8sofern es sich nicht um die im § 3 Abs. 1 Z 4 angeführten bergfreien mineralischen Rohstoffe handelt, die Bergbuchseinlage, der die begehrte Bergwerksberechtigung zugeschrieben werden soll,sofern es sich nicht um die im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, angeführten bergfreien mineralischen Rohstoffe handelt, die Bergbuchseinlage, der die begehrte Bergwerksberechtigung zugeschrieben werden soll,
- 9.Ziffer 9die eigenhändige Unterschrift des Verleihungswerbers oder seines durch schriftliche Vollmacht ausgewiesenen Bevollmächtigten, bei juristischen Personen des vertretungsbefugten Organs oder dessen Bevollmächtigten.
- (2)Absatz 2Wird das Verleihungsgesuch von mehreren Verleihungswerbern eingebracht, so gilt der Abs. 1 Z 1 und 9 für jeden einzelnen Verleihungswerber. Im Verleihungsgesuch ist auch anzugeben, wie groß die Anteile der einzelnen Verleihungswerber sind.Wird das Verleihungsgesuch von mehreren Verleihungswerbern eingebracht, so gilt der Absatz eins, Ziffer eins und 9 für jeden einzelnen Verleihungswerber. Im Verleihungsgesuch ist auch anzugeben, wie groß die Anteile der einzelnen Verleihungswerber sind.
- (3)Absatz 3Dem Verleihungsgesuch sind anzuschließen:
- 1.Ziffer einsdrei Abschriften des Verleihungsgesuches,
- 2.Ziffer 2etwaige Vermessungsprotokolle und Berechnungen,
- 3.Ziffer 3eine von einem Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen oder Vermessungswesen, einem verantwortlichen Markscheider oder einem Technischen Büro für Markscheidewesen oder für Vermessungswesen angefertigte Lagerungskarte in vierfacher Ausfertigung,
- 4.Ziffer 4etwaige Untersuchungsbefunde und Gutachten samt drei Abschriften davon,
- 5.Ziffer 5allfällige Zustimmungserklärungen,
- 6.Ziffer 6ein Bergbuchsauszug letzten Standes betreffend die Bergbuchseinlage, der die begehrte Überschar zugeschrieben werden soll, sofern es sich nicht um einen im § 3 Abs. 1 Z 4 angeführten bergfreien mineralischen Rohstoff handelt,ein Bergbuchsauszug letzten Standes betreffend die Bergbuchseinlage, der die begehrte Überschar zugeschrieben werden soll, sofern es sich nicht um einen im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, angeführten bergfreien mineralischen Rohstoff handelt,
- 7.Ziffer 7die Vollmacht eines allfälligen Bevollmächtigten des Verleihungswerbers,
- 8.Ziffer 8ein den letzten Stand wiedergebender Firmenbuchauszug, wenn der Verleihungswerber im Firmenbuch eingetragen ist,
- 9.Ziffer 9sofern es sich um einen in § 3 Abs. 1 Z 4 angeführten bergfreien mineralischen Rohstoff handelt und der Verleihungswerber nicht Eigentümer der von der begehrten Überschar erfassten Grundstücke ist, Unterlagen zum Nachweis der Überlassung des Gewinnens der im § 3 Abs. 1 Z 4 angeführten bergfreien mineralischen Rohstoffe und ein den letzten Stand wiedergebender Grundbuchsauszug.sofern es sich um einen in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, angeführten bergfreien mineralischen Rohstoff handelt und der Verleihungswerber nicht Eigentümer der von der begehrten Überschar erfassten Grundstücke ist, Unterlagen zum Nachweis der Überlassung des Gewinnens der im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, angeführten bergfreien mineralischen Rohstoffe und ein den letzten Stand wiedergebender Grundbuchsauszug.
- (4)Absatz 4Entspricht das Verleihungsgesuch nicht dem Abs. 1 Z 2, 3 oder 5, so hat es die Behörde zurückzuweisen. Sind andere Bestimmungen des Abs. 1, der Abs. 2 oder der Abs. 3 nicht eingehalten worden, so hat sie dem Verleihungswerber eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb der dieser den nicht eingehaltenen Bestimmungen noch entsprechen kann. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist hat die Behörde das Verleihungsgesuch zurückzuweisen.Entspricht das Verleihungsgesuch nicht dem Absatz eins, Ziffer 2,, 3 oder 5, so hat es die Behörde zurückzuweisen. Sind andere Bestimmungen des Absatz eins,, der Absatz 2, oder der Absatz 3, nicht eingehalten worden, so hat sie dem Verleihungswerber eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb der dieser den nicht eingehaltenen Bestimmungen noch entsprechen kann. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist hat die Behörde das Verleihungsgesuch zurückzuweisen.
§ 36 MinroG
- (1)Absatz einsDie Lagerungskarte hat unter Bedachtnahme auf die Darstellung im Grenz- oder Grundsteuerkataster die Taggegend des Verleihungsgebietes, besonders Gebäude, Straßen, Eisenbahnen, Gewässer, Anlagen der öffentlichen Versorgung mit Wasser und Energie, Gas- und Ölfernleitungen, gesetzlich oder behördlich festgesetzte Schutzgebiete, Schachtöffnungen, Stollenmundlöcher und Bohrlöcher, ferner die Grenzen der Grundstücke, der Katastral- und Ortsgemeinden sowie die Begrenzungen der begehrten Überschar und der im Verleihungsgebiet bestehenden Grubenmaße, Überscharen, Gewinnungsfelder, Grundstücke, auf die sich ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan für grundeigene mineralische Rohstoffe bezieht und Speicherfelder im Maßstab der Katastralmappe darzustellen.
- (2)Absatz 2Für die Ausgestaltung der Lagerungskarte und die einzuhaltende Genauigkeit der erforderlichen markscheiderischen Messungen gilt der § 110.Für die Ausgestaltung der Lagerungskarte und die einzuhaltende Genauigkeit der erforderlichen markscheiderischen Messungen gilt der Paragraph 110,
§ 37 MinroG
- (1)Absatz einsParteien im Verleihungsverfahren sind der Verleihungswerber, die Eigentümer der Grundstücke, auf denen die begehrte Überschar zu liegen kommt, ferner, soweit sie durch die Verleihung berührt werden, die Inhaber von Berechtigungen der im § 34 Abs. 1 Z 2 genannten Art sowie Gewinnungs- und Speicherberechtigte.Parteien im Verleihungsverfahren sind der Verleihungswerber, die Eigentümer der Grundstücke, auf denen die begehrte Überschar zu liegen kommt, ferner, soweit sie durch die Verleihung berührt werden, die Inhaber von Berechtigungen der im Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Art sowie Gewinnungs- und Speicherberechtigte.
- (2)Absatz 2Als Partei ist auch das Land, in dessen Gebiet die begehrte Überschar gelegen ist, anzusehen, soweit durch die Verleihung ihm zur Vollziehung zukommende Angelegenheiten des Naturschutzes, der Raumordnung, des Fremdenverkehrs oder des Umweltschutzes berührt werden. Hiedurch wird eine allfällige Parteistellung des Landes als Träger von Privatrechten (Abs. 1) nicht beeinträchtigt.Als Partei ist auch das Land, in dessen Gebiet die begehrte Überschar gelegen ist, anzusehen, soweit durch die Verleihung ihm zur Vollziehung zukommende Angelegenheiten des Naturschutzes, der Raumordnung, des Fremdenverkehrs oder des Umweltschutzes berührt werden. Hiedurch wird eine allfällige Parteistellung des Landes als Träger von Privatrechten (Absatz eins,) nicht beeinträchtigt.
§ 38 MinroG
Paragraph 38, Vor Verleihung der Bergwerksberechtigung sind die GeoSphere Austria und, soweit hiedurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden zu hören. Dies gilt besonders in den Fällen des § 149 Abs. 4. Vor Verleihung der Bergwerksberechtigung sind die GeoSphere Austria und, soweit hiedurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden zu hören. Dies gilt besonders in den Fällen des Paragraph 149, Absatz 4,
§ 39 MinroG
Paragraph 39, Deckt sich die in einem Verleihungsgesuch angegebene Überschar ganz oder teilweise mit der in einem anderen Verleihungsgesuch angeführten Überschar, so ist über die Ansuchen um Verleihung der Bergwerksberechtigung in der Reihenfolge des Einlangens der Verleihungsgesuche bei der Behörde zu entscheiden. Sind diese aber am selben Tage eingelangt, so ist demjenigen die Bergwerksberechtigung für die Überschar zu verleihen, dessen Grubenmaße und Überscharen an diese auf einer größeren Länge angrenzen. Deckt sich in den Fällen des § 3 Abs. 1 Z 4 die in einem Verleihungsgesuch angegebene Überschar ganz oder teilweise mit dem in einem anderen Verleihungsgesuch angeführten Grubenmaß oder Grubenfeld oder mit der in einem anderen Verleihungsgesuch angeführten Überschar, hat die Behörde nach billigem Ermessen eine Umlagerung der Überschar vorzunehmen, wenn ein Versuch der Einigung zwischen den Verleihungswerbern erfolglos geblieben ist. Deckt sich die in einem Verleihungsgesuch angegebene Überschar ganz oder teilweise mit der in einem anderen Verleihungsgesuch angeführten Überschar, so ist über die Ansuchen um Verleihung der Bergwerksberechtigung in der Reihenfolge des Einlangens der Verleihungsgesuche bei der Behörde zu entscheiden. Sind diese aber am selben Tage eingelangt, so ist demjenigen die Bergwerksberechtigung für die Überschar zu verleihen, dessen Grubenmaße und Überscharen an diese auf einer größeren Länge angrenzen. Deckt sich in den Fällen des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, die in einem Verleihungsgesuch angegebene Überschar ganz oder teilweise mit dem in einem anderen Verleihungsgesuch angeführten Grubenmaß oder Grubenfeld oder mit der in einem anderen Verleihungsgesuch angeführten Überschar, hat die Behörde nach billigem Ermessen eine Umlagerung der Überschar vorzunehmen, wenn ein Versuch der Einigung zwischen den Verleihungswerbern erfolglos geblieben ist.
§ 41 MinroG
Paragraph 41, Die Behörde hat dem Bergbuchsgericht die rechtskräftige Verleihung von Bergwerksberechtigungen zur Eintragung in das Bergbuch anzuzeigen. Der Anzeige sind eine Ausfertigung des Verleihungsbescheides mit dem Vermerk, daß dieser in Rechtskraft erwachsen ist, und eine Ausfertigung der Lagerungskarte anzuschließen.
§ 42 MinroG
- (1)Absatz einsDas Bergbuchsgericht hat die Eintragung der Bergwerksberechtigungen von Amts wegen vorzunehmen.
- (2)Absatz 2Sind Bergwerksberechtigungen für Grubenmaße gemeinsam verliehen worden, so sind die gemeinsam verliehenen Bergwerksberechtigungen in eine einzige neu zu eröffnende Bergbuchseinlage einzutragen. Nachträglich verliehene Bergwerksberechtigungen für Grubenmaße sind derjenigen Einlage zuzuschreiben, in der die bereits früher verliehenen Bergwerksberechtigungen eingetragen sind.
- (3)Absatz 3Bergwerksberechtigungen für Überscharen sind derjenigen Einlage zuzuschreiben, in der die Bergwerksberechtigung für das angrenzende Grubenmaß oder die angrenzende Überschar eingetragen ist.
§ 43 MinroG
Paragraph 43, Das Bergbuchsgericht hat die Behörde von allen Eintragungen im Bergbuch in Kenntnis zu setzen.
§ 44 MinroG Betriebspflicht in Grubenmaßen und Überscharen
- (1)Absatz einsMit dem Gewinnen der bergfreien mineralischen Rohstoffe im Grubenmaß ist binnen zwei Jahren nach rechtskräftiger Verleihung der Bergwerksberechtigung zu beginnen. Bei einem Grubenfeld besteht diese Pflicht für wenigstens ein Grubenmaß. Die Aufnahme der Gewinnung ist der Behörde unverzüglich anzuzeigen.
- (2)Absatz 2Der Abs. 1 gilt nicht für Reservefelder und nach § 48 gefristete Grubenmaße oder Grubenfelder.Der Absatz eins, gilt nicht für Reservefelder und nach Paragraph 48, gefristete Grubenmaße oder Grubenfelder.
§ 45 MinroG
- (1)Absatz einsDer Gewinnungsberechtigte ist verpflichtet, wenigstens vier Monate im Jahr zumindest in einem Grubenmaß jedes nicht gefristeten oder nicht als Reservefeld anerkannten oder geltenden Grubenfeldes bergfreie mineralische Rohstoffe zu gewinnen.
- (2)Absatz 2Der Abs. 1 gilt sinngemäß für Grubenmaße, die zu keinem Grubenfeld gehören.Der Absatz eins, gilt sinngemäß für Grubenmaße, die zu keinem Grubenfeld gehören.
§ 46 MinroG
- (1)Absatz einsDie Behörde hat auf Ansuchen des Gewinnungsberechtigten für jedes Grubenfeld, in dem bergfreie mineralische Rohstoffe gewonnen werden, vier Grubenfelder als Reservefelder anzuerkennen.
- (2)Absatz 2Dem Ansuchen ist zu entsprechen, wenn
- 1.Ziffer einsder Ansuchende in dem Grubenfeld, dem die Reservefelder zugeordnet werden sollen, der Betriebspflicht nach § 45 Abs. 1 nachkommt,der Ansuchende in dem Grubenfeld, dem die Reservefelder zugeordnet werden sollen, der Betriebspflicht nach Paragraph 45, Absatz eins, nachkommt,
- 2.Ziffer 2die sich auf das Grubenfeld und die Reservefelder beziehenden Bergwerksberechtigungen auf Grund erschlossener natürlicher Vorkommen gleichartiger bergfreier mineralischer Rohstoffe oder solche enthaltender erschlossener verlassener Halden oder erschlossener Teile davon verliehen worden sind, und
- 3.Ziffer 3dem Ansuchenden das Recht der Ausübung der Bergwerksberechtigungen für das Grubenfeld und die Reservefelder zusteht.
- (3)Absatz 3Gehört ein Grubenmaß, in dem bergfreie mineralische Rohstoffe gewonnen werden, zu keinem Grubenfeld, so stehen vier Grubenmaße als Reservefelder zu. Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß.Gehört ein Grubenmaß, in dem bergfreie mineralische Rohstoffe gewonnen werden, zu keinem Grubenfeld, so stehen vier Grubenmaße als Reservefelder zu. Die Absatz eins und 2 gelten sinngemäß.
- (4)Absatz 4Wird die Betriebspflicht nach § 45 in dem Grubenfeld oder Grubenmaß, dem die Reservefelder zugeordnet worden sind, nicht mehr erfüllt, so geht sie auf eines der Reservefelder über. Als diesem zugeordnete Reservefelder gelten dann das Grubenfeld oder Grubenmaß und die anderen Reservefelder.Wird die Betriebspflicht nach Paragraph 45, in dem Grubenfeld oder Grubenmaß, dem die Reservefelder zugeordnet worden sind, nicht mehr erfüllt, so geht sie auf eines der Reservefelder über. Als diesem zugeordnete Reservefelder gelten dann das Grubenfeld oder Grubenmaß und die anderen Reservefelder.
- (5)Absatz 5Die Aufnahme der Gewinnung in einem Reservefeld ist der Behörde unverzüglich anzuzeigen. Gleichzeitig ist mitzuteilen, ob das Grubenfeld oder Grubenmaß weiterhin als Reservefeld gelten soll.
§ 47 MinroG
- (1)Absatz einsDie Behörde hat den Gewinnungsberechtigten auf Ansuchen von der Betriebspflicht nach § 45 in Grubenfeldern oder in nicht zu solchen gehörenden Grubenmaßen für die Dauer von zwei Jahren zu entbinden (Fristung), wennDie Behörde hat den Gewinnungsberechtigten auf Ansuchen von der Betriebspflicht nach Paragraph 45, in Grubenfeldern oder in nicht zu solchen gehörenden Grubenmaßen für die Dauer von zwei Jahren zu entbinden (Fristung), wenn
- 1.Ziffer einsEreignisse der im § 97 genannten Art,Ereignisse der im Paragraph 97, genannten Art,
- 2.Ziffer 2mangelnde Abbauwürdigkeit (§ 25 Abs. 4) odermangelnde Abbauwürdigkeit (Paragraph 25, Absatz 4,) oder
- 3.Ziffer 3Gesetze, Verordnungen, Urteile, Beschlüsse oder Bescheide dies bedingen.
- (2)Absatz 2Im Ansuchen sind die Gründe darzulegen, aus denen um Fristung angesucht wird. Außerdem ist anzugeben, welche Sicherheitsmaßnahmen und Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit vorgesehen sind.
- (3)Absatz 3Sind die vom Gewinnungsberechtigten im Ansuchen angegebenen Maßnahmen nicht ausreichend, so hat die Behörde die notwendigen weiteren Maßnahmen anzuordnen.
- (4)Absatz 4Die Aufnahme der Gewinnung in einem nach Abs. 1 gefristeten Grubenfeld oder Grubenmaß ist der Behörde unverzüglich anzuzeigen.Die Aufnahme der Gewinnung in einem nach Absatz eins, gefristeten Grubenfeld oder Grubenmaß ist der Behörde unverzüglich anzuzeigen.
§ 48 MinroG
Paragraph 48, Der Gewinnungsberechtigte kann aus den im § 47 Abs. 1 Z 1 und 3 genannten Gründen für die Dauer von zwei Jahren um Entbindung von der Pflicht nach § 44 Abs. 1 bei der Behörde ansuchen. Der § 47 gilt sinngemäß. Der Gewinnungsberechtigte kann aus den im Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer eins und 3 genannten Gründen für die Dauer von zwei Jahren um Entbindung von der Pflicht nach Paragraph 44, Absatz eins, bei der Behörde ansuchen. Der Paragraph 47, gilt sinngemäß.
§ 49 MinroG
Paragraph 49, Jede länger als sechs Monate dauernde Unterbrechung der Gewinnung in einem Grubenfeld oder in einem nicht zu einem solchen gehörenden Grubenmaß sowie die Wiederaufnahme der Gewinnung sind unverzüglich der Behörde anzuzeigen. Bei Unterbrechung der Gewinnung ist auch die voraussichtliche Dauer der Unterbrechung anzugeben.
§ 50 MinroG
- (1)Absatz einsKommt der Gewinnungsberechtigte der Betriebspflicht nach § 45 in weder gefristeten noch als Reservefelder anerkannten oder geltenden Grubenfeldern oder Grubenmaßen oder in den Fällen des § 44 Abs. 1 der Pflicht zur Aufnahme der Gewinnung trotz Aufforderung und Androhung der Entziehung der Bergwerksberechtigungen binnen sechs Monaten nicht nach, so hat die Behörde die sich auf die Grubenfelder oder Grubenmaße beziehenden Bergwerksberechtigungen zu entziehen.Kommt der Gewinnungsberechtigte der Betriebspflicht nach Paragraph 45, in weder gefristeten noch als Reservefelder anerkannten oder geltenden Grubenfeldern oder Grubenmaßen oder in den Fällen des Paragraph 44, Absatz eins, der Pflicht zur Aufnahme der Gewinnung trotz Aufforderung und Androhung der Entziehung der Bergwerksberechtigungen binnen sechs Monaten nicht nach, so hat die Behörde die sich auf die Grubenfelder oder Grubenmaße beziehenden Bergwerksberechtigungen zu entziehen.
- (2)Absatz 2Die Behörde hat weiters Bergwerksberechtigungen für Grubenfelder und nicht zu solchen gehörende Grubenmaße zu entziehen, wenn diese nicht als Reservefelder gelten, in ihnen seit mehr als 30 Jahren keine bergfreien mineralischen Rohstoffe gewonnen worden sind und der Gewinnungsberechtigte trotz Aufforderung und Androhung der Entziehung der Bergwerksberechtigungen binnen sechs Monaten nicht die Gewinnung aufgenommen hat, es sei denn, daß in den Grubenfeldern oder Grubenmaßen ein weiteres Vorkommen bergfreier mineralischer Rohstoffe aufgefunden worden ist, das noch zum Feststellen der Abbauwürdigkeit erschlossen und untersucht wird. Ist das Vorkommen nicht abbauwürdig, so hat die Behörde die Bergwerksberechtigungen zu entziehen.
§ 52 MinroG
- (1)Absatz einsÜbertragungen von Bergwerksberechtigungen durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Behörde.
- (2)Absatz 2Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Erwerber glaubhaft macht, daß er über die für die Gewinnung notwendigen technischen und finanziellen Mittel verfügt, und bei Übertragung von Überscharen überdies dem § 51 entsprochen ist.Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Erwerber glaubhaft macht, daß er über die für die Gewinnung notwendigen technischen und finanziellen Mittel verfügt, und bei Übertragung von Überscharen überdies dem Paragraph 51, entsprochen ist.
- (3)Absatz 3Nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides, mit dem die Übertragung von Bergwerksberechtigungen genehmigt wurde, hat die Behörde eine Ausfertigung des Bescheides, versehen mit dem Vermerk, daß der Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist, dem Bergbuchsgericht zu übermitteln.
- (4)Absatz 4Das Bergbuchsgericht hat auf die Anzeige der Behörde hin die Übertragung der Bergwerksberechtigung im Bergbuch von Amts wegen einzuverleiben. Wurde die Übertragung der Bergwerksberechtigung im Bergbuch ohne Vorliegen einer Genehmigung nach Abs. 1 einverleibt, hat das Bergbuchsgericht über Anzeige der Behörde die Übertragung der Bergwerksberechtigung im Bergbuch zu löschen.Das Bergbuchsgericht hat auf die Anzeige der Behörde hin die Übertragung der Bergwerksberechtigung im Bergbuch von Amts wegen einzuverleiben. Wurde die Übertragung der Bergwerksberechtigung im Bergbuch ohne Vorliegen einer Genehmigung nach Absatz eins, einverleibt, hat das Bergbuchsgericht über Anzeige der Behörde die Übertragung der Bergwerksberechtigung im Bergbuch zu löschen.
§ 53 MinroG
- (1)Absatz einsDie Überlassung der Ausübung einer Bergwerksberechtigung ist der Behörde anzuzeigen und nachzuweisen.
- (2)Absatz 2Eine Überlassung durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn derjenige, dem die Ausübung der Bergwerksberechtigung überlassen worden ist, nachweist, daß er über die für die Gewinnung notwendigen technischen und finanziellen Mittel verfügt.
§ 54 MinroG Auflassung von Bergwerksberechtigungen
- (1)Absatz einsDer Bergwerksberechtigte kann die Bergwerksberechtigung jederzeit auflassen. Die beabsichtigte Auflassung ist der Behörde schriftlich bekanntzugeben (Auflassungserklärung).
- (2)Absatz 2Der Auflassungserklärung sind ein Abschlußbetriebsplan, eine Bergbauchronik, von einem Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen oder einem verantwortlichen Markscheider angefertigte Verzeichnisse der vorhandenen, die aufzulassende Bergwerksberechtigung betreffenden Risse, Karten und Pläne des Bergbaukartenwerkes, der Aufnahmebücher, Berechnungshefte und zugehörigen Unterlagen, ferner Verzeichnisse der vorhandenen, die aufzulassende Bergwerksberechtigung betreffenden wesentlichen geologisch-lagerstättenkundlichen, bergtechnischen und aufbereitungstechnischen Unterlagen sowie derjenigen Schriftgutbestände, Lichtbilder und graphischen Darstellungen, die über die Entwicklung des auf der aufzulassenden Bergwerksberechtigung beruhenden Bergbaus Aufschluß geben, in dreifacher Ausfertigung beizufügen, es sei denn, daß die auf Grund der aufzulassenden Bergwerksberechtigung ausgeübten Tätigkeiten schon früher eingestellt worden sind. Ferner ist anzugeben, auf welche Weise eine allenfalls erforderliche Kontrolle des Bergbaugeländes nach Löschung der Bergwerksberechtigung im Bergbuch und der Ersatz allenfalls danach noch entstehender Bergschäden sichergestellt werden.
§ 55 MinroG
- (1)Absatz einsDie Behörde hat die beabsichtigte Auflassung der Bergwerksberechtigung dem Bergbuchsgericht unverzüglich anzuzeigen.
- (2)Absatz 2Das Bergbuchsgericht hat die beabsichtigte Auflassung im Bergbuch anzumerken und der Behörde mitzuteilen, ob die aufzulassende Bergwerksberechtigung mit Hypotheken belastet ist. Die Anmerkung der Auflassung hat die Wirkung, daß bücherliche Rechte, die im Range nach dieser Anmerkung eingetragen werden, mit dem Eintritt der Rechtskraft der Löschung der Bergwerksberechtigung im Bergbuch erlöschen.
§ 56 MinroG
- (1)Absatz einsIst die aufzulassende Bergwerksberechtigung mit Hypotheken belastet, so hat das Bergbuchsgericht die Hypothekargläubiger, deren Recht der Anmerkung nach § 55 Abs. 2 im Range vorgeht, von der beabsichtigten Auflassung mit dem Bemerken zu verständigen, daß sie binnen zwei Monaten nach Zustellung der Verständigung die Zwangsversteigerung beantragen können. Gleichzeitig sind die Hypothekargläubiger auf die Rechtsfolgen des § 58 Abs. 1 und des § 60 aufmerksam zu machen.Ist die aufzulassende Bergwerksberechtigung mit Hypotheken belastet, so hat das Bergbuchsgericht die Hypothekargläubiger, deren Recht der Anmerkung nach Paragraph 55, Absatz 2, im Range vorgeht, von der beabsichtigten Auflassung mit dem Bemerken zu verständigen, daß sie binnen zwei Monaten nach Zustellung der Verständigung die Zwangsversteigerung beantragen können. Gleichzeitig sind die Hypothekargläubiger auf die Rechtsfolgen des Paragraph 58, Absatz eins und des Paragraph 60, aufmerksam zu machen.
- (2)Absatz 2Das Bergbuchsgericht hat die Behörde vom fruchtlosen Ablauf der im Abs. 1 festgesetzten Frist zu verständigen. Es hat weiters der Behörde die Einstellung eines auf Antrag eines Hypothekargläubigers eingeleiteten Zwangsversteigerungsverfahrens mitzuteilen.Das Bergbuchsgericht hat die Behörde vom fruchtlosen Ablauf der im Absatz eins, festgesetzten Frist zu verständigen. Es hat weiters der Behörde die Einstellung eines auf Antrag eines Hypothekargläubigers eingeleiteten Zwangsversteigerungsverfahrens mitzuteilen.
§ 57 MinroG
Paragraph 57, Für das Zwangsversteigerungsverfahren gelten die Bestimmungen der Exekutionsordnung über die Exekution auf das unbewegliche Vermögen durch Zwangsversteigerung, insbesondere die §§ 241 bis 247 der Exekutionsordnung. Für das Zwangsversteigerungsverfahren gelten die Bestimmungen der Exekutionsordnung über die Exekution auf das unbewegliche Vermögen durch Zwangsversteigerung, insbesondere die Paragraphen 241 bis 247 der Exekutionsordnung.
§ 58 MinroG
- (1)Absatz einsIst die aufzulassende Bergwerksberechtigung nicht mit Hypotheken belastet oder ist ein Zwangsversteigerungsverfahren nach den §§ 56 und 57 nicht eingeleitet worden oder hat dieses zu keinem Ergebnis geführt, so hat die Behörde den Abschlußbetriebsplan zu prüfen, wenn ein solcher der Auflassungserklärung beizufügen war. Der Abschlußbetriebsplan ist, erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen, Auflagen und Fristen, zu genehmigen, wenn die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen, ferner zum Schutz von fremden nicht zur Benützung überlassenen Sachen, der Umwelt, von Lagerstätten, der Oberfläche und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit (§ 159) vorgesehenen Maßnahmen als ausreichend anzusehen sind. War der Auflassungserklärung kein Abschlußbetriebsplan beizufügen, so hat die Behörde zu prüfen, ob noch Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Personen und zum Schutz der Umwelt zu treffen sind, und erforderlichenfalls solche anzuordnen. Es ist jeweils auch festzusetzen, wie lange eine allenfalls für erforderlich erachtete regelmäßige Kontrolle des Bergbaugeländes nach Löschung der Bergwerksberechtigung im Bergbuch vorzunehmen ist, und ferner anzugeben, in welchen Bereichen und Zeiträumen voraussichtlich noch mit dem Auftreten von Bergschäden (§ 160) zu rechnen ist, welcher Art diese voraussichtlich sein werden und welches Ausmaß sie voraussichtlich haben werden. Weiters ist zu prüfen, ob auf Grund der Angaben in der Auflassungserklärung eine allenfalls für erforderlich erachtete regelmäßige Kontrolle des Bergbaugeländes nach Löschung der Bergwerksberechtigung im Bergbuch und der Ersatz von allenfalls danach noch auftretenden Bergschäden als gesichert gelten kann. Im Zweifelsfall sind der Behörde entsprechende Nachweise vorzulegen. Diese hat nötigenfalls die Leistung einer angemessenen Sicherstellung zu verlangen. Außerdem sind jene Vorrichtungen zu bezeichnen, die aus Sicherheitsgründen angebracht worden sind oder noch angebracht werden und unter Aufrechterhaltung ihrer Zweckbestimmung nach Löschung der Bergwerksberechtigung im Bergbuch in das Eigentum des Grundeigentümers fallen. Für den Ausspruch über die Sicherstellung gilt der § 149 Abs. 6 sinngemäß. Eine solche Prüfung entfällt jedoch, wenn auf Grund der aufzulassenden Bergwerksberechtigung keine Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 ausgeübt worden sind.Ist die aufzulassende Bergwerksberechtigung nicht mit Hypotheken belastet oder ist ein Zwangsversteigerungsverfahren nach den Paragraphen 56 und 57 nicht eingeleitet worden oder hat dieses zu keinem Ergebnis geführt, so hat die Behörde den Abschlußbetriebsplan zu prüfen, wenn ein solcher der Auflassungserklärung beizufügen war. Der Abschlußbetriebsplan ist, erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen, Auflagen und Fristen, zu genehmigen, wenn die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen, ferner zum Schutz von fremden nicht zur Benützung überlassenen Sachen, der Umwelt, von Lagerstätten, der Oberfläche und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit (Paragraph 159,) vorgesehenen Maßnahmen als ausreichend anzusehen sind. War der Auflassungserklärung kein Abschlußbetriebsplan beizufügen, so hat die Behörde zu prüfen, ob noch Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Personen und zum Schutz der Umwelt zu treffen sind, und erforderlichenfalls solche anzuordnen. Es ist jeweils auch festzusetzen, wie lange eine allenfalls für erforderlich erachtete regelmäßige Kontrolle des Bergbaugeländes nach Löschung der Bergwerksberechtigung im Bergbuch vorzunehmen ist, und ferner anzugeben, in welchen Bereichen und Zeiträumen voraussichtlich noch mit dem Auftreten von Bergschäden (Paragraph 160,) zu rechnen ist, welcher Art diese voraussichtlich sein werden und welches Ausmaß sie voraussichtlich haben werden. Weiters ist zu prüfen, ob auf Grund der Angaben in der Auflassungserklärung eine allenfalls für erforderlich erachtete regelmäßige Kontrolle des Bergbaugeländes nach Löschung der Bergwerksberechtigung im Bergbuch und der Ersatz von allenfalls danach noch auftretenden Bergschäden als gesichert gelten kann. Im Zweifelsfall sind der Behörde entsprechende Nachweise vorzulegen. Diese hat nötigenfalls die Leistung einer angemessenen Sicherstellung zu verlangen. Außerdem sind jene Vorrichtungen zu bezeichnen, die aus Sicherheitsgründen angebracht worden sind oder noch angebracht werden und unter Aufrechterhaltung ihrer Zweckbestimmung nach Löschung der Bergwerksberechtigung im Bergbuch in das Eigentum des Grundeigentümers fallen. Für den Ausspruch über die Sicherstellung gilt der Paragraph 149, Absatz 6, sinngemäß. Eine solche Prüfung entfällt jedoch, wenn auf Grund der aufzulassenden Bergwerksberechtigung keine Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, ausgeübt worden sind.
- (2)Absatz 2Parteien im Verfahren nach Abs. 1 sind der Bergwerksberechtigte, ist die Ausübung der Bergwerksberechtigung einem anderen überlassen worden, so auch dieser, die Eigentümer der Grundstücke, auf denen das von der Auflassung der Bergwerksberechtigung betroffene Grubenmaß oder die betroffene Überschar gelegen ist, die Eigentümer der Grundstücke, auf denen sich Bergbauanlagen befinden, ferner die Eigentümer der Grundstücke im Bergbaugebiet sowie die Inhaber von sich auf dieses ganz oder teilweise beziehenden Gewinnungsberechtigungen oder Speicherbewilligungen.Parteien im Verfahren nach Absatz eins, sind der Bergwerksberechtigte, ist die Ausübung der Bergwerksberechtigung einem anderen überlassen worden, so auch dieser, die Eigentümer der Grundstücke, auf denen das von der Auflassung der Bergwerksberechtigung betroffene Grubenmaß oder die betroffene Überschar gelegen ist, die Eigentümer der Grundstücke, auf denen sich Bergbauanlagen befinden, ferner die Eigentümer der Grundstücke im Bergbaugebiet sowie die Inhaber von sich auf dieses ganz oder teilweise beziehenden Gewinnungsberechtigungen oder Speicherbewilligungen.
- (3)Absatz 3Vor Genehmigung des Abschlußbetriebsplanes sind die GeoSphere Austria und, sofern dadurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden zu hören. Dies gilt besonders in den Fällen des § 149 Abs. 4 und für die den Gemeinden zur Vollziehung zukommenden Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspolizei.Vor Genehmigung des Abschlußbetriebsplanes sind die GeoSphere Austria und, sofern dadurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden zu hören. Dies gilt besonders in den Fällen des Paragraph 149, Absatz 4 und für die den Gemeinden zur Vollziehung zukommenden Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspolizei.
- (4)Absatz 4Wesentliche Änderungen und Ergänzungen des Abschlußbetriebsplanes, besonders die Durchführung anderer als der ursprünglich vorgesehenen oder zusätzlichen Arbeiten oder Maßnahmen, bedürfen der Genehmigung der Behörde. Die Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß.Wesentliche Änderungen und Ergänzungen des Abschlußbetriebsplanes, besonders die Durchführung anderer als der ursprünglich vorgesehenen oder zusätzlichen Arbeiten oder Maßnahmen, bedürfen der Genehmigung der Behörde. Die Absatz eins bis 3 gelten sinngemäß.
§ 59 MinroG
- (1)Absatz einsDie Beendigung der Abschlußarbeiten ist der Behörde anzuzeigen. Gleichzeitig ist anzugeben, ob das in den vorgelegten Verzeichnissen ausgewiesene Karten- und Unterlagenmaterial vom Bergwerksberechtigten weiterhin aufbewahrt wird und bejahendenfalls an welchem Ort. Der Aufbewahrungsort muß sich im Inland befinden.
- (2)Absatz 2Wird das im Abs. 1 bezeichnete Karten- und Unterlagenmaterial nicht weiterhin vom Bergwerksberechtigten aufbewahrt, so hat die Behörde nach Auswahl der von ihr beanspruchten Teile die verbleibenden geologisch-lagerstättenkundlichen Unterlagen der GeoSphere Austria und den verbleibenden Teil des sonstigen Karten- und Unterlagenmaterials der Montanuniversität Leoben mit der Aufforderung bekanntzugeben, ihr mitzuteilen, welche Teile des Karten- und Unterlagenmaterials zur Aufbewahrung übernommen werden. Der dann noch verbleibende Teil des Karten- und Unterlagenmaterials ist dem Archiv desjenigen Landes zu überlassen, in dessen Gebiet das Grubenmaß oder die Überschar, für welche die aufzulassende Bergwerksberechtigung verliehen worden ist, zumindest überwiegend gelegen ist.Wird das im Absatz eins, bezeichnete Karten- und Unterlagenmaterial nicht weiterhin vom Bergwerksberechtigten aufbewahrt, so hat die Behörde nach Auswahl der von ihr beanspruchten Teile die verbleibenden geologisch-lagerstättenkundlichen Unterlagen der GeoSphere Austria und den verbleibenden Teil des sonstigen Karten- und Unterlagenmaterials der Montanuniversität Leoben mit der Aufforderung bekanntzugeben, ihr mitzuteilen, welche Teile des Karten- und Unterlagenmaterials zur Aufbewahrung übernommen werden. Der dann noch verbleibende Teil des Karten- und Unterlagenmaterials ist dem Archiv desjenigen Landes zu überlassen, in dessen Gebiet das Grubenmaß oder die Überschar, für welche die aufzulassende Bergwerksberechtigung verliehen worden ist, zumindest überwiegend gelegen ist.
§ 60 MinroG
Paragraph 60, Nach ordnungsgemäßer Durchführung der Abschlußarbeiten, Erfüllung der getroffenen Anordnungen und auferlegten Auflagen und Bedingungen, Leistung einer allenfalls verlangten Sicherstellung sowie Aushändigung des Karten- und Unterlagenmaterials an die Behörde und an die von dieser bezeichneten Stellen ist die Bergwerksberechtigung für erloschen zu erklären. Die Behörde hat den Bescheid allen im § 58 Abs. 2 angeführten Parteien zuzustellen. Nach ordnungsgemäßer Durchführung der Abschlußarbeiten, Erfüllung der getroffenen Anordnungen und auferlegten Auflagen und Bedingungen, Leistung einer allenfalls verlangten Sicherstellung sowie Aushändigung des Karten- und Unterlagenmaterials an die Behörde und an die von dieser bezeichneten Stellen ist die Bergwerksberechtigung für erloschen zu erklären. Die Behörde hat den Bescheid allen im Paragraph 58, Absatz 2, angeführten Parteien zuzustellen.
§ 61 MinroG Auflassung von Bergwerksberechtigungen in einem vereinfachten Verfahren
- (1)Absatz einsSind auf Grund der aufzulassenden Bergwerksberechtigung keine Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 ausgeübt worden und die im § 58 Abs. 1 erster Satz genannten Voraussetzungen gegeben, hat die Behörde die Eigentümer der Grundstücke, auf denen das von der Auflassung der Bergwerksberechtigung betroffene Grubenmaß oder die betroffene Überschar gelegen ist, von der beabsichtigten Auflassung mit der Aufforderung, ihr binnen zwei Monaten mitzuteilen, ob gegen die beabsichtigte Auflassung Einwendungen bestehen, schriftlich in Kenntnis zu setzen. Wurden keine Einwendungen fristgerecht eingebracht und sind die Erfordernisse des § 59 als erfüllt anzusehen, hat die Behörde die Bergwerksberechtigung für erloschen zu erklären. Die Behörde hat den Bescheid allen im § 58 Abs. 2 angeführten Parteien zuzustellen.Sind auf Grund der aufzulassenden Bergwerksberechtigung keine Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, ausgeübt worden und die im Paragraph 58, Absatz eins, erster Satz genannten Voraussetzungen gegeben, hat die Behörde die Eigentümer der Grundstücke, auf denen das von der Auflassung der Bergwerksberechtigung betroffene Grubenmaß oder die betroffene Überschar gelegen ist, von der beabsichtigten Auflassung mit der Aufforderung, ihr binnen zwei Monaten mitzuteilen, ob gegen die beabsichtigte Auflassung Einwendungen bestehen, schriftlich in Kenntnis zu setzen. Wurden keine Einwendungen fristgerecht eingebracht und sind die Erfordernisse des Paragraph 59, als erfüllt anzusehen, hat die Behörde die Bergwerksberechtigung für erloschen zu erklären. Die Behörde hat den Bescheid allen im Paragraph 58, Absatz 2, angeführten Parteien zuzustellen.
- (2)Absatz 2Werden von den Eigentümern der Grundstücke, auf denen das von der Auflassung der Bergwerksberechtigung betroffene Grubenmaß oder die betroffene Überschar gelegen ist, Einwendungen gegen die beabsichtigte Auflassung vorgebracht, gilt § 58.Werden von den Eigentümern der Grundstücke, auf denen das von der Auflassung der Bergwerksberechtigung betroffene Grubenmaß oder die betroffene Überschar gelegen ist, Einwendungen gegen die beabsichtigte Auflassung vorgebracht, gilt Paragraph 58,
§ 62 MinroG
- (1)Absatz einsNach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides, mit dem die Bergwerksberechtigung für erloschen erklärt worden ist, hat die Behörde die Bergwerksberechtigung in ihren Vormerkungen zu löschen und eine Ausfertigung des Bescheides, versehen mit dem Vermerk, daß der Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist, dem Bergbuchsgericht zu übermitteln.
- (2)Absatz 2Das Bergbuchsgericht hat auf die Anzeige der Behörde hin die Bergwerksberechtigung im Bergbuch zu löschen.
§ 63 MinroG
- (1)Absatz einsDie Behörde hat weiters nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides nach § 60 dem Grundbuchsgericht die Grundstücke mitzuteilen, auf denen sich im § 58 Abs. 1 drittletzter Satz genannte Vorrichtungen befinden.Die Behörde hat weiters nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides nach Paragraph 60, dem Grundbuchsgericht die Grundstücke mitzuteilen, auf denen sich im Paragraph 58, Absatz eins, drittletzter Satz genannte Vorrichtungen befinden.
- (2)Absatz 2Auf Grund der Mitteilung der Behörde hat das Grundbuchsgericht von Amts wegen ersichtlich zu machen, daß auf den betreffenden Grundstücken Vorrichtungen der vorgenannten Art vorhanden sind.
- (3)Absatz 3Die Mitteilung hat die für die grundbücherliche Eintragung erforderlichen Angaben zu enthalten.
§ 64 MinroG
Paragraph 64, Für Sicherstellungen im Sinn des § 58 Abs. 1 gelten die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes. Über die Freigabe solcher Sicherstellungen oder von Teilen davon entscheidet die Behörde. Für Sicherstellungen im Sinn des Paragraph 58, Absatz eins, gelten die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes. Über die Freigabe solcher Sicherstellungen oder von Teilen davon entscheidet die Behörde.
§ 65 MinroG
- (1)Absatz einsDas die aufgelassene Bergwerksberechtigung betreffende, in den vorgelegten Verzeichnissen ausgewiesene Karten- und Unterlagenmaterial ist geschützt und gesichert aufzubewahren.
- (2)Absatz 2Will der frühere Bergwerksberechtigte das Karten- und Unterlagenmaterial oder auch nur Teile davon nicht mehr aufbewahren, so hat er dies der Behörde anzuzeigen. Der § 59 Abs. 2 gilt sinngemäß.Will der frühere Bergwerksberechtigte das Karten- und Unterlagenmaterial oder auch nur Teile davon nicht mehr aufbewahren, so hat er dies der Behörde anzuzeigen. Der Paragraph 59, Absatz 2, gilt sinngemäß.
- (3)Absatz 3Falls die GeoSphere Austria oder die Montanuniversität Leoben das ihnen ausgehändigte Karten- und Unterlagenmaterial oder auch nur Teile davon nicht mehr aufbewahren wollen, haben sie dies der Behörde bekanntzugeben. Der § 59 Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.Falls die GeoSphere Austria oder die Montanuniversität Leoben das ihnen ausgehändigte Karten- und Unterlagenmaterial oder auch nur Teile davon nicht mehr aufbewahren wollen, haben sie dies der Behörde bekanntzugeben. Der Paragraph 59, Absatz 2, letzter Satz gilt sinngemäß.
- (4)Absatz 4Das Karten- und Unterlagenmaterial darf nur mit Zustimmung der Behörde vernichtet werden. Dies gilt auch für Teile davon.
- (5)Absatz 5Die Einsicht in das Karten- und Unterlagenmaterial ist jedem zu gestatten, der ein berechtigtes Interesse darlegt. In Zweifelsfällen entscheidet die Behörde.
§ 66 MinroG Entziehung von Bergwerksberechtigungen
- (1)Absatz einsDie Behörde hat die rechtskräftige Entziehung einer Bergwerksberechtigung (§ 50, § 191, § 193 Abs. 9) dem Bergbuchsgericht anzuzeigen. Der Anzeige ist eine Ausfertigung des Entziehungsbescheides, versehen mit dem Vermerk, daß der Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist, anzuschließen.Die Behörde hat die rechtskräftige Entziehung einer Bergwerksberechtigung (Paragraph 50,, Paragraph 191,, Paragraph 193, Absatz 9,) dem Bergbuchsgericht anzuzeigen. Der Anzeige ist eine Ausfertigung des Entziehungsbescheides, versehen mit dem Vermerk, daß der Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist, anzuschließen.
- (2)Absatz 2Der § 55 Abs. 2 sowie die §§ 56 und 57 gelten sinngemäß.Der Paragraph 55, Absatz 2, sowie die Paragraphen 56 und 57 gelten sinngemäß.
§ 67 MinroG
- (1)Absatz einsIst die entzogene Bergwerksberechtigung nicht mit Hypotheken belastet oder ist ein Zwangsversteigerungsverfahren nicht eingeleitet worden oder hat dieses zu keinem Ergebnis geführt, so hat die Behörde bei Bestehen eines öffentlichen Interesses am Gewinnen der im Grubenmaß oder in der Überschar noch vorhandenen bergfreien mineralischen Rohstoffe binnen zwei Monaten nach Verständigung durch das Bergbuchsgericht namens des Bundes einen Antrag auf Zwangsversteigerung der Bergwerksberechtigung zu stellen. Für das Zwangsversteigerungsverfahren gilt der § 57 mit der Maßgabe, daß dem Bund, vertreten durch die Behörde, die Stellung eines betreibenden Gläubigers zukommt und bei der Meistbotverteilung aus der Verteilungsmasse zuerst alle fälligen Forderungen des Bundes gegen den Bergwerksberechtigten auf Ersatz von Kosten des Entziehungsverfahrens zu berichtigen sind.Ist die entzogene Bergwerksberechtigung nicht mit Hypotheken belastet oder ist ein Zwangsversteigerungsverfahren nicht eingeleitet worden oder hat dieses zu keinem Ergebnis geführt, so hat die Behörde bei Bestehen eines öffentlichen Interesses am Gewinnen der im Grubenmaß oder in der Überschar noch vorhandenen bergfreien mineralischen Rohstoffe binnen zwei Monaten nach Verständigung durch das Bergbuchsgericht namens des Bundes einen Antrag auf Zwangsversteigerung der Bergwerksberechtigung zu stellen. Für das Zwangsversteigerungsverfahren gilt der Paragraph 57, mit der Maßgabe, daß dem Bund, vertreten durch die Behörde, die Stellung eines betreibenden Gläubigers zukommt und bei der Meistbotverteilung aus der Verteilungsmasse zuerst alle fälligen Forderungen des Bundes gegen den Bergwerksberechtigten auf Ersatz von Kosten des Entziehungsverfahrens zu berichtigen sind.
- (2)Absatz 2Hat das nach Abs. 1 eingeleitete Zwangsversteigerungsverfahren zu keinem Ergebnis geführt oder ist von der Behörde kein Antrag auf Zwangsversteigerung gestellt worden, so ist der Bergwerksberechtigte aufzufordern, der Behörde binnen zwei Monaten über die von ihm durchzuführenden Abschlußarbeiten einen Abschlußbetriebsplan, ferner eine Bergbauchronik und die im § 54 Abs. 2 angeführten Verzeichnisse in dreifacher Ausfertigung vorzulegen, es sei denn, daß die auf Grund der entzogenen Bergwerksberechtigung ausgeübten Tätigkeiten schon früher eingestellt worden sind. Außerdem sind die im § 54 Abs. 2 verlangten Angaben zu machen. Die §§ 58 bis 65 gelten sinngemäß.Hat das nach Absatz eins, eingeleitete Zwangsversteigerungsverfahren zu keinem Ergebnis geführt oder ist von der Behörde kein Antrag auf Zwangsversteigerung gestellt worden, so ist der Bergwerksberechtigte aufzufordern, der Behörde binnen zwei Monaten über die von ihm durchzuführenden Abschlußarbeiten einen Abschlußbetriebsplan, ferner eine Bergbauchronik und die im Paragraph 54, Absatz 2, angeführten Verzeichnisse in dreifacher Ausfertigung vorzulegen, es sei denn, daß die auf Grund der entzogenen Bergwerksberechtigung ausgeübten Tätigkeiten schon früher eingestellt worden sind. Außerdem sind die im Paragraph 54, Absatz 2, verlangten Angaben zu machen. Die Paragraphen 58 bis 65 gelten sinngemäß.
§ 67a MinroG Ausnahme für bestimmte bergfreie mineralische Rohstoffe
§ 67a.Paragraph 67 a, Die §§ 40 bis 51, 52 Abs. 3 und 4, 55 bis 57, 62, 66 und 67 Abs. 1 gelten nicht für die im § 3 Abs. 1 Z 4 angeführten bergfreien mineralischen Rohstoffe. Die Paragraphen 40 bis 51, 52 Absatz 3 und 4, 55 bis 57, 62, 66 und 67 Absatz eins, gelten nicht für die im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, angeführten bergfreien mineralischen Rohstoffe.
IV. Hauptstück -Aufsuchen und Gewinnen bundeseigener mineralischer Rohstoffe, Speichern von Kohlenwasserstoffen in kohlenwasserstofführenden geologischen Strukturen
I. Abschnitt - Allgemeines
§ 68 MinroG Allgemeines
- (1)Absatz einsDer Bund ist berechtigt, außer in fremden Bergbaugebieten (§ 153 Abs. 1) sowie in Gewinnungsfeldern auf Vorkommen von Kohlenwasserstoffen, es sei denn, die in diesen Gewinnungs- oder Speicherberechtigten stimmen zu, nach zu genehmigenden Arbeitsprogrammen bundeseigene mineralische Rohstoffe aufzusuchen und kohlenwasserstofführende geologische Strukturen, die zum Speichern von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen verwendet werden sollen, zu suchen und zu erforschen. Er ist weiters berechtigt, bundeseigene mineralische Rohstoffe in von der Behörde anzuerkennenden (vorzumerkenden) Gewinnungsfeldern ausschließlich zu gewinnen und flüssige oder gasförmige Kohlenwasserstoffe in kohlenwasserstofführenden geologischen Strukturen oder Teilen von solchen innerhalb von Gewinnungsfeldern ausschließlich zu speichern.Der Bund ist berechtigt, außer in fremden Bergbaugebieten (Paragraph 153, Absatz eins,) sowie in Gewinnungsfeldern auf Vorkommen von Kohlenwasserstoffen, es sei denn, die in diesen Gewinnungs- oder Speicherberechtigten stimmen zu, nach zu genehmigenden Arbeitsprogrammen bundeseigene mineralische Rohstoffe aufzusuchen und kohlenwasserstofführende geologische Strukturen, die zum Speichern von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen verwendet werden sollen, zu suchen und zu erforschen. Er ist weiters berechtigt, bundeseigene mineralische Rohstoffe in von der Behörde anzuerkennenden (vorzumerkenden) Gewinnungsfeldern ausschließlich zu gewinnen und flüssige oder gasförmige Kohlenwasserstoffe in kohlenwasserstofführenden geologischen Strukturen oder Teilen von solchen innerhalb von Gewinnungsfeldern ausschließlich zu speichern.
- (2)Absatz 2Die Ausübung der Rechte nach Abs. 1 wird hinsichtlich des Steinsalzes und aller anderen mit diesem vorkommenden Salze einschließlich des Rechtes zur Aneignung dieser mineralischen Rohstoffe der Österreichischen Salinen Aktiengesellschaft, einem Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit innerhalb des Konzerns dieser Gesellschaft oder deren Gesamtrechtsnachfolger überlassen.Die Ausübung der Rechte nach Absatz eins, wird hinsichtlich des Steinsalzes und aller anderen mit diesem vorkommenden Salze einschließlich des Rechtes zur Aneignung dieser mineralischen Rohstoffe der Österreichischen Salinen Aktiengesellschaft, einem Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit innerhalb des Konzerns dieser Gesellschaft oder deren Gesamtrechtsnachfolger überlassen.
§ 69 MinroG Überlassung der Rechte
- (1)Absatz einsDer Bund kann die Ausübung der Rechte nach § 68 einschließlich des Rechtes zur Aneignung dieser mineralischen Rohstoffe in von ihm zu bestimmenden Gebieten (Aufsuchungsgebieten) natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes, die über die notwendigen technischen und finanziellen Mittel zur Eröffnung und Führung eines Bergbaus verfügen, gegen ein angemessenes Entgelt überlassen. Für die Dauer der Überlassung der Ausübung der Rechte des Aufsuchens von bundeseigenen mineralischen Rohstoffen sowie der Suche und Erforschung kohlenwasserstofführender geologischer Strukturen, die zum Speichern von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen verwendet werden sollen, ist ein Flächenzins zu entrichten. Für die Dauer der Überlassung der Ausübung des Rechtes des Gewinnens von bundeseigenen mineralischen Rohstoffen einschließlich des Rechtes zur Aneignung dieser mineralischen Rohstoffe sind ein Feldzins und ein Förderzins zu entrichten. Für die Ausübung des mit dem Recht des Gewinnens von Kohlenwasserstoffen verbundenen Rechtes zum Speichern von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen in kohlenwasserstofführenden geologischen Strukturen oder Teilen von solchen ist ein Speicherzins zu entrichten. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung für einzelne oder alle bundeseigenen mineralischen Rohstoffe für einen bestimmten Zeitraum jedoch eine Befreiung von der Entrichtung eines Flächen-, Feld-, Förder- oder Speicherzinses vorzusehen, falls es zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder zur Abwehr einer Beeinträchtigung der Wettbewerbslage der Bergbauberechtigten oder zur Abwehr einer Verschlechterung der Sicherung der Versorgung des Marktes mit bundeseigenen mineralischen Rohstoffen oder zur Verbesserung der Ausnutzung von Vorkommen bundeseigener mineralischer Rohstoffe oder zum Schutz anderer volkswirtschaftlich bedeutender Belange erforderlich ist.Der Bund kann die Ausübung der Rechte nach Paragraph 68, einschließlich des Rechtes zur Aneignung dieser mineralischen Rohstoffe in von ihm zu bestimmenden Gebieten (Aufsuchungsgebieten) natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes, die über die notwendigen technischen und finanziellen Mittel zur Eröffnung und Führung eines Bergbaus verfügen, gegen ein angemessenes Entgelt überlassen. Für die Dauer der Überlassung der Ausübung der Rechte des Aufsuchens von bundeseigenen mineralischen Rohstoffen sowie der Suche und Erforschung kohlenwasserstofführender geologischer Strukturen, die zum Speichern von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen verwendet werden sollen, ist ein Flächenzins zu entrichten. Für die Dauer der Überlassung der Ausübung des Rechtes des Gewinnens von bundeseigenen mineralischen Rohstoffen einschließlich des Rechtes zur Aneignung dieser mineralischen Rohstoffe sind ein Feldzins und ein Förderzins zu entrichten. Für die Ausübung des mit dem Recht des Gewinnens von Kohlenwasserstoffen verbundenen Rechtes zum Speichern von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen in kohlenwasserstofführenden geologischen Strukturen oder Teilen von solchen ist ein Speicherzins zu entrichten. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung für einzelne oder alle bundeseigenen mineralischen Rohstoffe für einen bestimmten Zeitraum jedoch eine Befreiung von der Entrichtung eines Flächen-, Feld-, Förder- oder Speicherzinses vorzusehen, falls es zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder zur Abwehr einer Beeinträchtigung der Wettbewerbslage der Bergbauberechtigten oder zur Abwehr einer Verschlechterung der Sicherung der Versorgung des Marktes mit bundeseigenen mineralischen Rohstoffen oder zur Verbesserung der Ausnutzung von Vorkommen bundeseigener mineralischer Rohstoffe oder zum Schutz anderer volkswirtschaftlich bedeutender Belange erforderlich ist.
- (2)Absatz 2Berechnungsbasis für den Förderzins für Kohlenwasserstoffe ist der durchschnittliche jährliche Importwert loco Grenze pro Tonne Rohöl (für flüssige Kohlenwasserstoffe) und pro TJ Erdgas (für gasförmige Kohlenwasserstoffe) im Kalenderjahr der Förderung, errechnet auf Grund der Einfuhrstatistik der Statistik Österreich. Dieser durchschnittliche Importwert pro Einheit ist durch Teilung des im Jahr ausgewiesenen Gesamtimportwertes loco Grenze durch die ausgewiesene Jahresgesamtimportmenge zu errechnen. Ist in einem Kalenderjahr kein Import erfolgt, so ist der auf Grund der deutschen Einfuhrstatistik für die Bundesrepublik Deutschland errechnete durchschnittliche jährliche Importwert loco deutsche Grenze pro Tonne Rohöl (pro TJ Erdgas) der Berechnung zugrunde zu legen.
- (3)Absatz 3Förderzinspflichtig bei flüssigen Kohlenwasserstoffen ist der Teil der gesamten geförderten Menge an Rohöl, der Dritten überlassen, gespeichert, gelagert, verarbeitet oder sonstwie verwertet wird (auch für eigene Zwecke). Förderzinspflichtig bei gasförmigen Kohlenwasserstoffen ist die gesamte geförderte Menge an Rohgas ohne das in kohlenwasserstofführende geologische Strukturen rückgeführte Gas, abzüglich der aus dem Rohgas abgeschiedenen Menge an H2S und abzüglich einer jeweils vertraglich zu bestimmenden Menge für Verluste, Meßdifferenzen und den Eigenverbrauch für Bergbauzwecke beim Kohlenwasserstoffbergbau. Die Wiederproduktion des in kohlenwasserstofführende geologische Strukturen rückgeführten inländischen Gases ist der jeweiligen gesamten geförderten Menge an Rohgas zuzuzählen. Soweit die Importstatistik für Erdgas auf einer anderen Volumsermittlung beruht als die Ermittlung der förderzinspflichtigen Menge, ist das Volumen entsprechend umzurechnen. Für Ligroin (Erdgaskondensat) ist derselbe Förderzins wie für flüssige Kohlenwasserstoffe zu entrichten, sofern die das Ligroin bildenden höheren Kohlenwasserstoffe nicht in der förderzinspflichtigen Rohgasmenge berücksichtigt sind.
- (3a)Absatz 3 aDer Förderzins für flüssige Kohlenwasserstoffe beträgt folgenden Prozentsatz von der Berechnungsbasis:
- 1.Ziffer einsbei einer Berechnungsbasis von weniger als 460 Euro pro Tonne Rohöl 15 %,
- 2.Ziffer 2bei einer Berechnungsbasis von 460 bis 670 Euro pro Tonne Rohöl steigt der Prozentsatz linear von 15 % auf 20 %,
- 3.Ziffer 3bei einer Berechnungsbasis von mehr als 670 Euro pro Tonne Rohöl 20 %.
- (3b)Absatz 3 bDer Förderzins für gasförmige Kohlenwasserstoffe beträgt folgenden Prozentsatz von der Berechnungsbasis:
- 1.Ziffer einsbei einer Berechnungsbasis von weniger als 5 100 Euro pro TJ Erdgas 19 %,
- 2.Ziffer 2bei einer Berechnungsbasis von 5 100 bis 8 200 Euro pro TJ Erdgas steigt der Prozentsatz linear von 19 % auf 22 %,
- 3.Ziffer 3bei einer Berechnungsbasis von mehr als 8 200 Euro pro TJ Erdgas 22 %.
- (4)Absatz 4Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Zuschläge zum Förderzins oder Abschläge von diesem durch Verordnung festlegen, soweit dies zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder zur Abwehr einer Beeinträchtigung der Wettbewerbslage der Bergbauberechtigten oder zur Abwehr einer Verschlechterung der Sicherung der Versorgung des Marktes mit bundeseigenen mineralischen Rohstoffen oder zur Verbesserung der Ausnutzung von Vorkommen bundeseigener mineralischer Rohstoffe oder zum Schutz anderer volkswirtschaftlich bedeutender Belange erforderlich ist.
§ 70 MinroG
- (1)Absatz einsBei Überlassung der Ausübung der Rechte des Aufsuchens und Gewinnens von Kohlenwasserstoffen oder von uran- und thoriumhaltigen mineralischen Rohstoffen ist hierüber vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen namens des Bundes ein bürgerlichrechtlicher Vertrag zu schließen, in dem die allgemeinen Rechte und Pflichten beim Aufsuchen und Gewinnen und ferner, wenn sich der Vertrag auf Kohlenwasserstoffe bezieht, auch die allgemeinen Rechte und Pflichten beim Suchen und Erforschen kohlenwasserstofführender geologischer Strukturen, die zum Speichern flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe verwendet werden sollen, sowie beim Speichern solcher Kohlenwasserstoffe in kohlenwasserstoffführenden geologischen Strukturen festzusetzen sind. Im Vertrag ist überdies, soweit nicht der § 69 Abs. 2 bis 4 gilt, das zu leistende, angemessen zu bestimmende Entgelt (Flächen-, Feld- und Speicherzins; Förderzins für uran- und thoriumhaltige mineralische Rohstoffe) festzusetzen. Außerdem ist das Aufsuchungsgebiet anzugeben.Bei Überlassung der Ausübung der Rechte des Aufsuchens und Gewinnens von Kohlenwasserstoffen oder von uran- und thoriumhaltigen mineralischen Rohstoffen ist hierüber vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen namens des Bundes ein bürgerlichrechtlicher Vertrag zu schließen, in dem die allgemeinen Rechte und Pflichten beim Aufsuchen und Gewinnen und ferner, wenn sich der Vertrag auf Kohlenwasserstoffe bezieht, auch die allgemeinen Rechte und Pflichten beim Suchen und Erforschen kohlenwasserstofführender geologischer Strukturen, die zum Speichern flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe verwendet werden sollen, sowie beim Speichern solcher Kohlenwasserstoffe in kohlenwasserstoffführenden geologischen Strukturen festzusetzen sind. Im Vertrag ist überdies, soweit nicht der Paragraph 69, Absatz 2 bis 4 gilt, das zu leistende, angemessen zu bestimmende Entgelt (Flächen-, Feld- und Speicherzins; Förderzins für uran- und thoriumhaltige mineralische Rohstoffe) festzusetzen. Außerdem ist das Aufsuchungsgebiet anzugeben.
- (2)Absatz 2Über Streitigkeiten aus Verträgen nach Abs. 1 entscheiden die ordentlichen Gerichte.Über Streitigkeiten aus Verträgen nach Absatz eins, entscheiden die ordentlichen Gerichte.
II. Abschnitt - Arbeitsprogramm
§ 71 MinroG Arbeitsprogramm
- (1)Absatz einsDas der Behörde zur Genehmigung vorzulegende Arbeitsprogramm hat besonders Angaben über Art, Umfang und Zweck der beabsichtigten Arbeiten, deren Reihenfolge und zeitlichen Ablauf, die geplanten Bergbauanlagen, die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen und Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Arbeiten (§ 159) sowie die Namen der für diese verantwortlichen Personen zu enthalten. Dem Arbeitsprogramm sind allfällige Zustimmungserklärungen der in Bergbaugebieten (§ 153 Abs. 1) sowie in Gewinnungsfeldern auf Vorkommen von Kohlenwasserstoffen Gewinnungs- oder Speicherberechtigten sowie ein Lageplan beizufügen, in dem die Begrenzung des Gebietes, in dem die Arbeiten beabsichtigt sind, sowie die Begrenzungen der in diesem Gebiet und in dessen Umgebung bestehenden Bergbaugebiete eingetragen sind.Das der Behörde zur Genehmigung vorzulegende Arbeitsprogramm hat besonders Angaben über Art, Umfang und Zweck der beabsichtigten Arbeiten, deren Reihenfolge und zeitlichen Ablauf, die geplanten Bergbauanlagen, die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen und Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Arbeiten (Paragraph 159,) sowie die Namen der für diese verantwortlichen Personen zu enthalten. Dem Arbeitsprogramm sind allfällige Zustimmungserklärungen der in Bergbaugebieten (Paragraph 153, Absatz eins,) sowie in Gewinnungsfeldern auf Vorkommen von Kohlenwasserstoffen Gewinnungs- oder Speicherberechtigten sowie ein Lageplan beizufügen, in dem die Begrenzung des Gebietes, in dem die Arbeiten beabsichtigt sind, sowie die Begrenzungen der in diesem Gebiet und in dessen Umgebung bestehenden Bergbaugebiete eingetragen sind.
- (2)Absatz 2Das Arbeitsprogramm ist, wenn nötig auch nur befristet, zu genehmigen, wenn die Arbeiten nicht außerhalb des Aufsuchungsgebietes und nicht in fremden Bergbaugebieten vorgenommen werden, es sei denn, die in diesen Gewinnungs- oder Speicherberechtigten haben den Arbeiten zugestimmt, und weiters die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen und Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Arbeiten, erforderlichenfalls unter Festsetzung geeigneter Bedingungen und Auflagen, als ausreichend anzusehen sind. Vor Genehmigung des Arbeitsprogramms sind, soweit hiedurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden zu hören. Dies gilt besonders in den Fällen des § 149 Abs. 4.Das Arbeitsprogramm ist, wenn nötig auch nur befristet, zu genehmigen, wenn die Arbeiten nicht außerhalb des Aufsuchungsgebietes und nicht in fremden Bergbaugebieten vorgenommen werden, es sei denn, die in diesen Gewinnungs- oder Speicherberechtigten haben den Arbeiten zugestimmt, und weiters die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen und Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Arbeiten, erforderlichenfalls unter Festsetzung geeigneter Bedingungen und Auflagen, als ausreichend anzusehen sind. Vor Genehmigung des Arbeitsprogramms sind, soweit hiedurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden zu hören. Dies gilt besonders in den Fällen des Paragraph 149, Absatz 4,
- (3)Absatz 3Wesentliche Änderungen des Arbeitsprogramms bedürfen der Genehmigung der Behörde. Als wesentliche Änderungen sind besonders das Durchführen anderer Arbeiten oder Maßnahmen anzusehen. Der Abs. 2 gilt sinngemäß.Wesentliche Änderungen des Arbeitsprogramms bedürfen der Genehmigung der Behörde. Als wesentliche Änderungen sind besonders das Durchführen anderer Arbeiten oder Maßnahmen anzusehen. Der Absatz 2, gilt sinngemäß.
§ 72 MinroG
Paragraph 72, Am Ende jedes Kalenderjahres ist der Behörde ein Bericht über die durchgeführten Aufsuchungsarbeiten und Arbeiten zum Suchen und Erforschen kohlenwasserstofführender geologischer Strukturen, die zum Speichern von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen verwendet werden sollen, vorzulegen. In diesem Bericht ist auch das Ergebnis des Suchens und Erforschens derartiger Strukturen sowie der Aufsuchungsarbeiten bekanntzugeben.
III. Abschnitt - Gewinnungsfeld
§ 73 MinroG Gewinnungsfeld
§ 73.Paragraph 73, Ein Gewinnungsfeld ist ein nach der Tiefe nicht beschränkter Raum, dessen Schnittfigur im Projektionsniveau des Systems der Landesvermessung ein ebenes Vieleck ist. Der Flächeninhalt dieses Vielecks darf bei Vorkommen von anderen bundeseigenen mineralischen Rohstoffen als Kohlenwasserstoffen nicht größer als 1 km2 sein.
§ 74 MinroG
- (1)Absatz einsSofern es sich nicht um ein Vorkommen von Kohlenwasserstoffen handelt, ist das Gewinnungsfeld von der Behörde auf Ansuchen des Bergbauberechtigten anzuerkennen, wenn
- 1.Ziffer einsnachgewiesen wird, daß sich im begehrten Gewinnungsfeld ein erschlossenes Vorkommen bundeseigener mineralischer Rohstoffe oder der erschlossene Teil eines solchen befindet, und
- 2.Ziffer 2sich das begehrte Gewinnungsfeld weder ganz noch teilweise mit einem Gewinnungsfeld betreffend gleichartige bundeseigene mineralische Rohstoffe deckt, keine Bergwerksberechtigungen der im § 198 genannten Art entgegenstehen und durch die Ausübung der Rechte nach § 68 Abs. 1 im begehrten Gewinnungsfeld die Gewinnungs- oder Speichertätigkeit anderer nicht verhindert oder erheblich erschwert wird, es sei denn, diese stimmen der Anerkennung zu.sich das begehrte Gewinnungsfeld weder ganz noch teilweise mit einem Gewinnungsfeld betreffend gleichartige bundeseigene mineralische Rohstoffe deckt, keine Bergwerksberechtigungen der im Paragraph 198, genannten Art entgegenstehen und durch die Ausübung der Rechte nach Paragraph 68, Absatz eins, im begehrten Gewinnungsfeld die Gewinnungs- oder Speichertätigkeit anderer nicht verhindert oder erheblich erschwert wird, es sei denn, diese stimmen der Anerkennung zu.
- (2)Absatz 2Würde durch die Ausübung der Rechte nach § 68 Abs. 1 im begehrten Gewinnungsfeld die Gewinnungs- oder Speichertätigkeit anderer verhindert oder erheblich erschwert werden und stimmen diese der Anerkennung nicht zu, so hat die Behörde zu prüfen, ob das begehrte Gewinnungsfeld bei Festsetzung von Bedingungen und Auflagen anerkannt werden kann.Würde durch die Ausübung der Rechte nach Paragraph 68, Absatz eins, im begehrten Gewinnungsfeld die Gewinnungs- oder Speichertätigkeit anderer verhindert oder erheblich erschwert werden und stimmen diese der Anerkennung nicht zu, so hat die Behörde zu prüfen, ob das begehrte Gewinnungsfeld bei Festsetzung von Bedingungen und Auflagen anerkannt werden kann.
- (3)Absatz 3Auf öffentliche Interessen ist bei der Anerkennung Bedacht zu nehmen. Dies gilt besonders in den Fällen des § 149 Abs. 4.Auf öffentliche Interessen ist bei der Anerkennung Bedacht zu nehmen. Dies gilt besonders in den Fällen des Paragraph 149, Absatz 4,
- (4)Absatz 4Ein Gewinnungsfeld auf Vorkommen von Kohlenwasserstoffen ist von der Behörde auf Ansuchen des Bergbauberechtigten vorzumerken, wenn die im Abs. 1 angeführten Erfordernisse vorliegen. Ist eines der Erfordernisse des Abs. 1 nicht erfüllt, hat die Behörde die Vormerkung des Gewinnungsfeldes mit Bescheid abzuweisen. Sind die Erfordernisse nach Abs. 1 gegeben, beginnen die Rechte nach § 68 Abs. 1 zwei Monate nach dem Tag des Einlangens des Ansuchens bei der Behörde. Die Behörde hat den Bergbauberechtigten von der Vormerkung schriftlich zu verständigen und ihm auf sein Verlangen einen Feststellungsbescheid über die erfolgte Vormerkung auszustellen.Ein Gewinnungsfeld auf Vorkommen von Kohlenwasserstoffen ist von der Behörde auf Ansuchen des Bergbauberechtigten vorzumerken, wenn die im Absatz eins, angeführten Erfordernisse vorliegen. Ist eines der Erfordernisse des Absatz eins, nicht erfüllt, hat die Behörde die Vormerkung des Gewinnungsfeldes mit Bescheid abzuweisen. Sind die Erfordernisse nach Absatz eins, gegeben, beginnen die Rechte nach Paragraph 68, Absatz eins, zwei Monate nach dem Tag des Einlangens des Ansuchens bei der Behörde. Die Behörde hat den Bergbauberechtigten von der Vormerkung schriftlich zu verständigen und ihm auf sein Verlangen einen Feststellungsbescheid über die erfolgte Vormerkung auszustellen.
§ 75 MinroG
- (1)Absatz einsDas Ansuchen um Anerkennung (Vormerkung) des Gewinnungsfeldes hat zu enthalten:
- 1.Ziffer einseine geologisch-lagerstättenkundliche Beschreibung des erschlossenen Vorkommens bundeseigener mineralischer Rohstoffe; ist nur ein Teil erschlossen worden, so eine geologisch-lagerstättenkundliche Beschreibung von diesem,
- 2.Ziffer 2Angaben über Art und Umfang der Erschließung des Vorkommens oder des erschlossenen Teiles davon,
- 3.Ziffer 3die Lage der Eckpunkte des Vielecks in Koordinaten, die sich auf das System der Landesvermessung beziehen, in Metern auf zwei Dezimalstellen, sowie den Flächeninhalt des Vielecks in Quadratmetern,
- 4.Ziffer 4die Nummern der Grundstücke, auf denen das begehrte Gewinnungsfeld zu liegen kommt, die Katastral- und Ortsgemeinde sowie den politischen Bezirk, wo sich die Grundstücke befinden, die Einlagezahlen des Grundbuches, die Namen und Anschriften der Grundeigentümer, bei einem begehrten Gewinnungsfeld auf ein Vorkommen von Kohlenwasserstoffen nur die Katastral- und Ortsgemeinde sowie den politischen Bezirk,
- 5.Ziffer 5Angaben über die Gewinnungsberechtigungen und Speicherbewilligungen im Bereich des begehrten Gewinnungsfeldes sowie die Namen und Anschriften der Berechtigten.
- (2)Absatz 2Dem Ansuchen sind anzuschließen:
- 1.Ziffer einszwei Abschriften des Ansuchens,
- 2.Ziffer 2eine von einem Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen oder Vermessungswesen, einem verantwortlichen Markscheider oder einem Technischen Büro für Markscheidewesen oder Vermessungswesen angefertigte Lagerungskarte - für sie gilt der § 28 sinngemäß -, wenn es sich jedoch um ein Ansuchen um Vormerkung eines Gewinnungsfeldes auf Kohlenwasserstoffe handelt, ein von einem Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen oder Vermessungswesen, einem verantwortlichen Markscheider oder einem Technischen Büro für Markscheidewesen oder Vermessungswesen angefertigter Lageplan, der unter Bedachtnahme auf die Darstellung im Grenz- und Grundsteuerkataster die Angaben nach Abs. 1 Z 3 zu enthalten hat,eine von einem Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen oder Vermessungswesen, einem verantwortlichen Markscheider oder einem Technischen Büro für Markscheidewesen oder Vermessungswesen angefertigte Lagerungskarte - für sie gilt der Paragraph 28, sinngemäß -, wenn es sich jedoch um ein Ansuchen um Vormerkung eines Gewinnungsfeldes auf Kohlenwasserstoffe handelt, ein von einem Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen oder Vermessungswesen, einem verantwortlichen Markscheider oder einem Technischen Büro für Markscheidewesen oder Vermessungswesen angefertigter Lageplan, der unter Bedachtnahme auf die Darstellung im Grenz- und Grundsteuerkataster die Angaben nach Absatz eins, Ziffer 3, zu enthalten hat,
- 3.Ziffer 3etwaige Untersuchungsbefunde und Gutachten samt drei Abschriften davon,
- 4.Ziffer 4allfällige Zustimmungserklärungen.
- (3)Absatz 3Entspricht das Ansuchen nicht dem Abs. 1 Z 1, 2 oder 3, hat es die Behörde zurückzuweisen. Sind andere Bestimmungen des Abs. 1 oder der Abs. 2 nicht eingehalten worden, hat sie dem Ansuchenden eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb der dieser den nicht eingehaltenen Bestimmungen noch entsprechen kann. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist hat die Behörde das Ansuchen zurückzuweisen.Entspricht das Ansuchen nicht dem Absatz eins, Ziffer eins,, 2 oder 3, hat es die Behörde zurückzuweisen. Sind andere Bestimmungen des Absatz eins, oder der Absatz 2, nicht eingehalten worden, hat sie dem Ansuchenden eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb der dieser den nicht eingehaltenen Bestimmungen noch entsprechen kann. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist hat die Behörde das Ansuchen zurückzuweisen.
§ 76 MinroG
Paragraph 76, Parteien im Verfahren wegen Anerkennung eines Gewinnungsfeldes sind der Ansuchende, ferner, soweit sie durch die Anerkennung des Gewinnungsfeldes berührt werden, Gewinnungsberechtigte, Speicherberechtigte sowie die Eigentümer der Grundstücke, auf denen das begehrte Gewinnungsfeld zu liegen kommt.
§ 77 MinroG
Paragraph 77, Vor Anerkennung des Gewinnungsfeldes sind die GeoSphere Austria und, soweit hiedurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden zu hören. Dies gilt besonders in den Fällen des § 149 Abs. 4. Vor Anerkennung des Gewinnungsfeldes sind die GeoSphere Austria und, soweit hiedurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden zu hören. Dies gilt besonders in den Fällen des Paragraph 149, Absatz 4,
§ 78 MinroG
Paragraph 78, Die Aufnahme, jede länger als sechs Monate dauernde Unterbrechung sowie die Wiederaufnahme des Gewinnens der bundeseigenen mineralischen Rohstoffe oder des Speicherns von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen in einem Gewinnungsfeld sind unverzüglich der Behörde anzuzeigen. Bei Unterbrechung der Gewinnung oder des Speicherns ist auch die voraussichtliche Dauer der Unterbrechung anzugeben.
§ 79 MinroG
Paragraph 79, Für die Einstellung der Gewinnung oder des Speicherns in einem Gewinnungsfeld gelten die §§ 112, 114, 115 und 117. Für die Einstellung der Gewinnung oder des Speicherns in einem Gewinnungsfeld gelten die Paragraphen 112,, 114, 115 und 117.
V. Hauptstück - Obertägiges Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe
§ 80 MinroG Gewinnungsbetriebsplan - Inhalt
- (1)Absatz einsNatürliche Personen, juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes, die beabsichtigen, grundeigene mineralische Rohstoffe obertägig zu gewinnen, haben der Behörde einen Gewinnungsbetriebsplan zur Genehmigung vorzulegen. Vor Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes darf nicht mit dem Gewinnen begonnen werden. Soweit sich ein Gewinnungsbetriebsplan auf einen Grundstücksteil (auf Grundstücksteile) bezieht, gelten Abs. 2 Z 5 und 6 sowie §§ 81 Z 1, 82 Abs. 1, 2 und 3, 83 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 und § 85 für den Grundstücksteil (die Grundstücksteile).Natürliche Personen, juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes, die beabsichtigen, grundeigene mineralische Rohstoffe obertägig zu gewinnen, haben der Behörde einen Gewinnungsbetriebsplan zur Genehmigung vorzulegen. Vor Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes darf nicht mit dem Gewinnen begonnen werden. Soweit sich ein Gewinnungsbetriebsplan auf einen Grundstücksteil (auf Grundstücksteile) bezieht, gelten Absatz 2, Ziffer 5 und 6 sowie Paragraphen 81, Ziffer eins,, 82 Absatz eins,, 2 und 3, 83 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3 und Paragraph 85, für den Grundstücksteil (die Grundstücksteile).
- (2)Absatz 2Anstelle der im § 113 Abs. 2 angeführten Unterlagen sind dem Ansuchen um Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes anzuschließen:Anstelle der im Paragraph 113, Absatz 2, angeführten Unterlagen sind dem Ansuchen um Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes anzuschließen:
- 1.Ziffer einseine geologisch-lagerstättenkundliche Beschreibung des natürlichen Vorkommens grundeigener mineralischer Rohstoffe oder der solche enthaltenden verlassenen Halde sowie Angaben über Art und Umfang der Erschließung des Vorkommens oder der verlassenen Halde,
- 2.Ziffer 2ein Verzeichnis der Nummern der Grundstücke, auf die oder auf deren Teile sich der Gewinnungsbetriebsplan bezieht, mit Angabe der Katastral- und Ortsgemeinde sowie des politischen Bezirkes, in dem sich die Grundstücke befinden, der Einlagezahlen des Grundbuches und der Namen und Anschriften der Grundeigentümer,
- 3.Ziffer 3ein den letzten Stand wiedergebender Grundbuchsauszug,
- 4.Ziffer 4Unterlagen zum Nachweis der Überlassung des Gewinnens grundeigener mineralischer Rohstoffe auf den nicht dem Ansuchenden gehörenden Grundstücken einschließlich des Rechtes zur Aneignung dieser mineralischen Rohstoffe,
- 5.Ziffer 5ein von einem Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen oder Vermessungswesen, einem verantwortlichen Markscheider oder einem Technischen Büro für Markscheidewesen oder Vermessungswesen angefertigter Lageplan im Maßstab einer Katastralmappe mit eingetragenen Grundstücken, mit der Lage der Eckpunkte der Grundstücke im Projektionsniveau des Systems der Landesvermessung in Koordinaten dieses Systems in Metern auf zwei Dezimalstellen sowie dem Flächeninhalt der Grundstücke in Quadratmetern in dreifacher Ausfertigung.
- 6.Ziffer 6Angaben über Gewinnungsberechtigungen und Speicherbewilligungen auf den Grundstücken nach Z 2 sowie die Namen und Anschriften der Berechtigten sowie allfällige Zustimmungserklärungen der Gewinnungs- oder Speicherberechtigten,Angaben über Gewinnungsberechtigungen und Speicherbewilligungen auf den Grundstücken nach Ziffer 2, sowie die Namen und Anschriften der Berechtigten sowie allfällige Zustimmungserklärungen der Gewinnungs- oder Speicherberechtigten,
- 7.Ziffer 7wenn der Anzeigende im Firmenbuch eingetragen ist, ein den letzten Stand wiedergebender Firmenbuchauszug,
- 8.Ziffer 8ein Lageplan mit den beabsichtigten Aufschluß- und Abbauabschnitten und den zu erwartenden Vorkehrungen zum Schutz der Oberfläche und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeiten, in dreifacher Ausfertigung,
- 9.Ziffer 9(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2002),Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,),
- 10.Ziffer 10ein Konzept über den Abtransport grundeigener mineralischer Rohstoffe von den in Z 8 angeführten Abbauen, das nach von der Standortgemeinde und bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 82 Abs. 1 auch nach von der an den vorgesehenen Aufschluß und/oder Abbau unmittelbar angrenzenden Gemeinde (Gemeinden) bekanntgegebenen Verkehrsgrundsätzen (Routenwahl, Transportgewicht, Transportzeiten u. dgl.) ausgearbeitet worden ist, sowieein Konzept über den Abtransport grundeigener mineralischer Rohstoffe von den in Ziffer 8, angeführten Abbauen, das nach von der Standortgemeinde und bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 82, Absatz eins, auch nach von der an den vorgesehenen Aufschluß und/oder Abbau unmittelbar angrenzenden Gemeinde (Gemeinden) bekanntgegebenen Verkehrsgrundsätzen (Routenwahl, Transportgewicht, Transportzeiten u. dgl.) ausgearbeitet worden ist, sowie
- 11.Ziffer 11dem besten Stand der Technik entsprechende technische Unterlagen für die Beurteilung der zu erwartenden Emissionen an Lärm und den Luftschadstoff Staub.
§ 81 MinroG Parteistellung
§ 81.Paragraph 81, Parteien im Verfahren zur Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe sind neben den im § 116 Abs. 3 genannten Parteien: Parteien im Verfahren zur Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe sind neben den im Paragraph 116, Absatz 3, genannten Parteien:
- 1.Ziffer einsdas Land, in dessen Gebiet die Grundstücke liegen, auf die sich der Gewinnungsbetriebsplan bezieht. Das Land ist berechtigt, das Interesse der überörtlichen Raumordnung als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Davon wird eine allfällige Parteistellung des Landes als Träger von Privatrechten nicht beeinträchtigt.
- 2.Ziffer 2die Gemeinde (Standortgemeinde), auf deren Gebiet der Aufschluß und/oder Abbau beabsichtigt ist, und die unmittelbar angrenzenden Gemeinden zum Schutz der in § 116 Abs. 1 Z 4 bis 9 sowie §§ 82 und 83 genannten Interessen. Die Gemeinde ist berechtigt, den Schutz der genannten Interessen als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Revision an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Davon wird eine allfällige Parteistellung der Gemeinde als Trägerin von Privatrechten nicht beeinträchtigt.die Gemeinde (Standortgemeinde), auf deren Gebiet der Aufschluß und/oder Abbau beabsichtigt ist, und die unmittelbar angrenzenden Gemeinden zum Schutz der in Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 4 bis 9 sowie Paragraphen 82 und 83 genannten Interessen. Die Gemeinde ist berechtigt, den Schutz der genannten Interessen als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Revision an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Davon wird eine allfällige Parteistellung der Gemeinde als Trägerin von Privatrechten nicht beeinträchtigt.
- 3.Ziffer 3Gewinnungs- und Speicherberechtigte, soweit sie durch die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes in der Ausübung ihrer Tätigkeiten berührt werden.
§ 82 MinroG Gewinnungsbetriebsplan - Raumordnung
- (1)Absatz einsDie Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe ist von der Behörde zu versagen, wenn im Zeitpunkt des Ansuchens nach dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde (Standortgemeinde), in deren Gebiet die bekanntgegebenen Grundstücke nach § 80 Abs. 2 Z 2 liegen, diese Grundstücke alsDie Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe ist von der Behörde zu versagen, wenn im Zeitpunkt des Ansuchens nach dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde (Standortgemeinde), in deren Gebiet die bekanntgegebenen Grundstücke nach Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, liegen, diese Grundstücke als
- 1.Ziffer einsBauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen,
- 2.Ziffer 2erweitertes Wohngebiet: das sind Bauhoffnungsgebiete und Flächen, die für die künftige Errichtung von Wohnhäusern, Appartementhäusern, Ferienhäusern, Wochendhäusern und Wochenendsiedlungen, Garten- und Kleingartensiedlungen,
- 3.Ziffer 3Gebiete, die für Kinderbetreuungseinrichtungen, Kinderspielplätze, Schulen oder ähnliche Einrichtungen, Krankenhäuser, Kuranstalten, Seniorenheime, Friedhöfe, Kirchen und gleichwertige Einrichtungen anerkannter Religionsgemeinschaften, Parkanlagen, Campingplätze und Freibeckenbäder oder
- 4.Ziffer 4Naturschutz- und Nationalparkgebiete, Naturparks, Ruhegebiete sowie als Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel in Wien
festgelegt oder ausgewiesen sind (Abbauverbotsbereich). Dies gilt auch für Grundstücke in einer Entfernung bis zu 300 m von den in Z 1 bis 3 genannten Gebieten, unabhängig davon, ob diese Grundstücke in der Standortgemeinde oder in einer unmittelbar angrenzenden Gemeinde liegen.festgelegt oder ausgewiesen sind (Abbauverbotsbereich). Dies gilt auch für Grundstücke in einer Entfernung bis zu 300 m von den in Ziffer eins bis 3 genannten Gebieten, unabhängig davon, ob diese Grundstücke in der Standortgemeinde oder in einer unmittelbar angrenzenden Gemeinde liegen. - (2)Absatz 2Ein Gewinnungsbetriebsplan, der sich auf Grundstücke bezieht, die in einer Entfernung bis zu 300 m von den in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Gebieten liegen, ist abweichend von Abs. 1 zu genehmigen, wennEin Gewinnungsbetriebsplan, der sich auf Grundstücke bezieht, die in einer Entfernung bis zu 300 m von den in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Gebieten liegen, ist abweichend von Absatz eins, zu genehmigen, wenn
- 1.Ziffer einsdiese Grundstücke im Flächenwidmungsplan der Standortgemeinde als Abbaugebiete gewidmet sind oder
- 2.Ziffer 2diese Grundstücke im Flächenwidmungsplan der Standortgemeinde als Grünland gewidmet sind und die Standortgemeinde dem Abbau zustimmt; das Vorliegen der Zustimmung ist nachzuweisen, oder
- 3.Ziffer 3sofern es sich um keinen Festgesteinsabbau mit regelmäßiger Sprengarbeit handelt, die besonderen örtlichen und landschaftlichen Gegebenheiten, bauliche Einrichtungen auf oder zwischen den vom Gewinnungsbetriebsplan erfassten Grundstücken und den im Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Gebieten oder abbautechnische Maßnahmen kürzere Abstände zulassen und durch die Verkürzung des Abstandes in den in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Gebieten keine höheren Immissionen auftreten als bei Einhaltung des Schutzabstandes von 300 m, wobei insbesondere die Immissionsschutzgrenzwerte gemäß IG-L einzuhalten sind.sofern es sich um keinen Festgesteinsabbau mit regelmäßiger Sprengarbeit handelt, die besonderen örtlichen und landschaftlichen Gegebenheiten, bauliche Einrichtungen auf oder zwischen den vom Gewinnungsbetriebsplan erfassten Grundstücken und den im Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Gebieten oder abbautechnische Maßnahmen kürzere Abstände zulassen und durch die Verkürzung des Abstandes in den in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Gebieten keine höheren Immissionen auftreten als bei Einhaltung des Schutzabstandes von 300 m, wobei insbesondere die Immissionsschutzgrenzwerte gemäß IG-L einzuhalten sind.
- (3)Absatz 3Ein Gewinnungsbetriebsplan, der sich auf Grundstücke bezieht, die unmittelbar an Grundstücke angrenzen, auf die sich ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan bezieht, ist abweichend von Abs. 1 zu genehmigen, wenn seit der Genehmigung des bestehenden Gewinnungsbetriebsplanes die im Abs. 1 genannte Entfernung von 300 m zu den vom genehmigten Gewinnungsbetriebsplan erfassten Grundstücken durch zwischenzeitig erfolgte Widmungen im Sinne des Abs. 1 Z 1 bis 3 verringert wurde und durch die Erweiterung der bestehende Abstand zu den Gebieten nach Abs. 1 Z 1 bis 3 nicht verkleinert wird.Ein Gewinnungsbetriebsplan, der sich auf Grundstücke bezieht, die unmittelbar an Grundstücke angrenzen, auf die sich ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan bezieht, ist abweichend von Absatz eins, zu genehmigen, wenn seit der Genehmigung des bestehenden Gewinnungsbetriebsplanes die im Absatz eins, genannte Entfernung von 300 m zu den vom genehmigten Gewinnungsbetriebsplan erfassten Grundstücken durch zwischenzeitig erfolgte Widmungen im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins bis 3 verringert wurde und durch die Erweiterung der bestehende Abstand zu den Gebieten nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 nicht verkleinert wird.
- (4)Absatz 4Die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes nach Abs. 2 und 3 ist zu versagen, wenn ein Mindestabstand von 100 m zu den in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Gebieten unterschritten wird.Die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes nach Absatz 2 und 3 ist zu versagen, wenn ein Mindestabstand von 100 m zu den in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Gebieten unterschritten wird.
§ 83 MinroG Gewinnungsbetriebsplan für grundeigene mineralische Rohstoffe - zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen
- (1)Absatz einsNeben den in § 116 Abs. 1 und 2 angeführten Genehmigungsvoraussetzungen ist ein Gewinnungsbetriebsplan erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu genehmigen, wennNeben den in Paragraph 116, Absatz eins und 2 angeführten Genehmigungsvoraussetzungen ist ein Gewinnungsbetriebsplan erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu genehmigen, wenn
- 1.Ziffer einsdas öffentliche Interesse an der Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes auf den bekanntgegebenen Grundstücken andere öffentliche Interessen im Hinblick auf die Versagung des Gewinnungsbetriebsplanes überwiegt,
- 2.Ziffer 2die Einhaltung des nach § 80 Abs. 2 Z 10 vorgelegten Konzeptes über den Abtransport grundeigener mineralischer Rohstoffe von den in § 80 Abs. 2 Z 8 angeführten Abbauen sichergestellt ist,die Einhaltung des nach Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 10, vorgelegten Konzeptes über den Abtransport grundeigener mineralischer Rohstoffe von den in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 8, angeführten Abbauen sichergestellt ist,
- 3.Ziffer 3die Gewinnungs- und Speichertätigkeit anderer (§ 81 Z 3) nicht verhindert oder erheblich erschwert wird, es sei denn, diese stimmen der Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes zu.die Gewinnungs- und Speichertätigkeit anderer (Paragraph 81, Ziffer 3,) nicht verhindert oder erheblich erschwert wird, es sei denn, diese stimmen der Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes zu.
- (2)Absatz 2Öffentliche Interessen im Sinne des Abs. 1 Z 1 sind in der Mineralrohstoffsicherung und in der Mineralrohstoffversorgung, in der im Zeitpunkt des Ansuchens um Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes gegebenen Raumordnung und örtlichen Raumplanung, in der Wasserwirtschaft, im Schutz der Umwelt, im Schutz der Bevölkerung vor unzumutbaren Belästigungen durch den Abbau, den ihm dienenden Bergbauanlagen und den durch ihn erregten Verkehr sowie in der Landesverteidigung begründet. Bei der Abwägung der öffentlichen Interessen hat die Behörde insbesondere auf die Standortgebundenheit von Vorkommen grundeigener mineralischer Rohstoffe, auf die Verfügbarkeit grundeigener mineralischer Rohstoffe sowie auf die Minimierung der Umweltauswirkungen durch möglichst kurze Transportwege Bedacht zu nehmen.Öffentliche Interessen im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, sind in der Mineralrohstoffsicherung und in der Mineralrohstoffversorgung, in der im Zeitpunkt des Ansuchens um Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes gegebenen Raumordnung und örtlichen Raumplanung, in der Wasserwirtschaft, im Schutz der Umwelt, im Schutz der Bevölkerung vor unzumutbaren Belästigungen durch den Abbau, den ihm dienenden Bergbauanlagen und den durch ihn erregten Verkehr sowie in der Landesverteidigung begründet. Bei der Abwägung der öffentlichen Interessen hat die Behörde insbesondere auf die Standortgebundenheit von Vorkommen grundeigener mineralischer Rohstoffe, auf die Verfügbarkeit grundeigener mineralischer Rohstoffe sowie auf die Minimierung der Umweltauswirkungen durch möglichst kurze Transportwege Bedacht zu nehmen.
- (3)Absatz 3Haben die Grundeigentümer das Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe einschließlich des Rechtes zu deren Aneignung auf eine bestimmte Zeitdauer überlassen, ist die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes für die betroffenen Grundstücke nur auf diese Zeitdauer zu erteilen. Bezieht sich die Zustimmung nur auf einzelne grundeigene mineralische Rohstoffe, ist der Gewinnungsbetriebsplan auf diese zu beschränken.
§ 84 MinroG Bergbauberechtigter
- (1)Absatz einsDer Inhaber eines genehmigten Gewinnungsbetriebsplanes (§§ 83 und 116) für das Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe gilt als Bergbauberechtigter.Der Inhaber eines genehmigten Gewinnungsbetriebsplanes (Paragraphen 83 und 116) für das Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe gilt als Bergbauberechtigter.
- (2)Absatz 2Ein Wechsel des Inhabers eines genehmigten Gewinnungsbetriebsplanes ist der Behörde anzuzeigen und nachzuweisen.
- (3)Absatz 3Ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan erlischt bei Festsetzung einer Frist mit deren Ablauf, mit dem Untergang der juristischen Person, sofern nicht Gesamtrechtsnachfolge eintritt, durch Erklärung an die Behörde, dass er zurückgelegt wird, durch Entziehung nach § 193 Abs. 9 oder durch Erlöschen des vom Grundeigentümer dem Inhaber des genehmigten Gewinnungsbetriebsplanes eingeräumten Rechtes im Sinne des § 83 Abs. 3. Durch das Erlöschen des Gewinnungsbetriebsplanes werden die Pflichten, die dieses Bundesgesetz dem Bergbauberechtigten auferlegt, nicht berührt. Diese Pflichten treffen den letzten Inhaber des Gewinnungsbetriebsplanes. An diesen haben auch die behördlichen Anordnungen zu ergehen.Ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan erlischt bei Festsetzung einer Frist mit deren Ablauf, mit dem Untergang der juristischen Person, sofern nicht Gesamtrechtsnachfolge eintritt, durch Erklärung an die Behörde, dass er zurückgelegt wird, durch Entziehung nach Paragraph 193, Absatz 9, oder durch Erlöschen des vom Grundeigentümer dem Inhaber des genehmigten Gewinnungsbetriebsplanes eingeräumten Rechtes im Sinne des Paragraph 83, Absatz 3, Durch das Erlöschen des Gewinnungsbetriebsplanes werden die Pflichten, die dieses Bundesgesetz dem Bergbauberechtigten auferlegt, nicht berührt. Diese Pflichten treffen den letzten Inhaber des Gewinnungsbetriebsplanes. An diesen haben auch die behördlichen Anordnungen zu ergehen.
- (4)Absatz 4Die Abs. 1 bis 3 sind auf Gewinnungsbewilligungen nach §§ 94 und 238 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 355, sinngemäß anzuwenden.Die Absatz eins bis 3 sind auf Gewinnungsbewilligungen nach Paragraphen 94 und 238 des Berggesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 259, in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 355, sinngemäß anzuwenden.
§ 85 MinroG Einstellung der Gewinnung
§ 85.Paragraph 85, Für die Einstellung der Gewinnung auf den Grundstücken nach § 80 Abs. 2 Z 2 gelten die §§ 112, 114, 115 und 117. Für die Einstellung der Gewinnung auf den Grundstücken nach Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, gelten die Paragraphen 112,, 114, 115 und 117.
VI. Hauptstück - Speichern von Kohlenwasserstoffen in nichtkohlenwasserstofführenden geologischen Strukturen
I. Abschnitt - Suchen und Erforschen nichtkohlenwasserstofführender geologischer Strukturen
§ 86 MinroG Suchen und Erforschen nichtkohlenwasserstofführender geologischer Strukturen
- (1)Absatz einsDas Suchen und Erforschen nichtkohlenwasserstofführender geologischer Strukturen, die zum Speichern von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen verwendet werden sollen, bedarf einer Bewilligung der Behörde. Sie ist natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes auf Ansuchen zu erteilen.
- (2)Absatz 2Durch die Bewilligung erlangt deren Inhaber die Befugnis, außer in fremden Bergbaugebieten sowie in Gewinnungsfeldern von Kohlenwasserstoffen, es sei denn, die in diesen Gewinnungs- oder Speicherberechtigten stimmen zu, nach von der Behörde zu genehmigenden Arbeitsprogrammen nichtkohlenwasserstofführende geologische Strukturen, die zum Speichern von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen verwendet werden sollen, zu suchen und zu erforschen.
- (3)Absatz 3Die Übertragung von Bewilligungen ist der Behörde anzuzeigen und nachzuweisen.
- (4)Absatz 4Die Ausübung der durch die Bewilligung erlangten Befugnis kann einem anderen nicht überlassen werden.
- (5)Absatz 5Die Bewilligung erlischt bei Festsetzung einer Frist mit deren Ablauf, mit dem Untergang der juristischen Person, sofern nicht eine Gesamtrechtsnachfolge eintritt, durch Erklärung an die Behörde, daß sie zurückgelegt wird, oder durch Entziehung nach § 193 Abs. 9.Die Bewilligung erlischt bei Festsetzung einer Frist mit deren Ablauf, mit dem Untergang der juristischen Person, sofern nicht eine Gesamtrechtsnachfolge eintritt, durch Erklärung an die Behörde, daß sie zurückgelegt wird, oder durch Entziehung nach Paragraph 193, Absatz 9,
§ 87 MinroG
- (1)Absatz einsDas der Behörde zur Genehmigung vorzulegende Arbeitsprogramm hat besonders Angaben über Art, Umfang und Zweck der beabsichtigten Arbeiten, deren Reihenfolge und zeitlichen Ablauf, die zu verwendende technische Ausrüstung, die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen und Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Arbeiten, ferner über die voraussichtlichen Kosten der Durchführung des Arbeitsprogramms sowie die Namen der für die Arbeiten verantwortlichen Personen zu enthalten. Dem Arbeitsprogramm sind Unterlagen zur Glaubhaftmachung des Verfügens über die voraussichtlich erforderlichen technischen und finanziellen Mittel (Abs. 2), allfällige Zustimmungserklärungen der in Bergbaugebieten Gewinnungs- oder Speicherberechtigten sowie ein Lageplan beizufügen, in dem die Begrenzung des Gebietes, in dem die Arbeiten beabsichtigt sind, sowie die Begrenzungen der in diesem Gebiet und in dessen Umgebung bestehenden Bergbaugebiete eingetragen sind.Das der Behörde zur Genehmigung vorzulegende Arbeitsprogramm hat besonders Angaben über Art, Umfang und Zweck der beabsichtigten Arbeiten, deren Reihenfolge und zeitlichen Ablauf, die zu verwendende technische Ausrüstung, die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen und Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Arbeiten, ferner über die voraussichtlichen Kosten der Durchführung des Arbeitsprogramms sowie die Namen der für die Arbeiten verantwortlichen Personen zu enthalten. Dem Arbeitsprogramm sind Unterlagen zur Glaubhaftmachung des Verfügens über die voraussichtlich erforderlichen technischen und finanziellen Mittel (Absatz 2,), allfällige Zustimmungserklärungen der in Bergbaugebieten Gewinnungs- oder Speicherberechtigten sowie ein Lageplan beizufügen, in dem die Begrenzung des Gebietes, in dem die Arbeiten beabsichtigt sind, sowie die Begrenzungen der in diesem Gebiet und in dessen Umgebung bestehenden Bergbaugebiete eingetragen sind.
- (2)Absatz 2Das Arbeitsprogramm ist, wenn nötig auch nur befristet, zu genehmigen, wenn der Inhaber der Bewilligung glaubhaft gemacht hat, daß er über die zur Durchführung des Arbeitsprogramms voraussichtlich erforderlichen technischen und finanziellen Mittel verfügt, die beabsichtigten Arbeiten nicht in fremden Bergbaugebieten sowie in Gewinnungsfeldern von Kohlenwasserstoffen vorgenommen werden, es sei denn, die in diesen Gewinnungs- oder Speicherberechtigten haben den Arbeiten zugestimmt, und weiters die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen und Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Arbeiten, erforderlichenfalls unter Festsetzung geeigneter Bedingungen und Auflagen, als ausreichend anzusehen sind. Vor Genehmigung des Arbeitsprogramms sind, soweit hiedurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden zu hören. Dies gilt besonders in den Fällen des § 149 Abs. 4.Das Arbeitsprogramm ist, wenn nötig auch nur befristet, zu genehmigen, wenn der Inhaber der Bewilligung glaubhaft gemacht hat, daß er über die zur Durchführung des Arbeitsprogramms voraussichtlich erforderlichen technischen und finanziellen Mittel verfügt, die beabsichtigten Arbeiten nicht in fremden Bergbaugebieten sowie in Gewinnungsfeldern von Kohlenwasserstoffen vorgenommen werden, es sei denn, die in diesen Gewinnungs- oder Speicherberechtigten haben den Arbeiten zugestimmt, und weiters die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen und Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Arbeiten, erforderlichenfalls unter Festsetzung geeigneter Bedingungen und Auflagen, als ausreichend anzusehen sind. Vor Genehmigung des Arbeitsprogramms sind, soweit hiedurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden zu hören. Dies gilt besonders in den Fällen des Paragraph 149, Absatz 4,
- (3)Absatz 3Wesentliche Änderungen des Arbeitsprogramms bedürfen der Genehmigung der Behörde. Als wesentliche Änderungen sind besonders das Anwenden eines anderen Verfahrens zum Suchen oder Erforschen nichtkohlenwasserstofführender geologischer Strukturen, ein erhebliches Ausweiten des Umfanges der Arbeiten und das Verwenden einer grundsätzlich anderen technischen Ausrüstung anzusehen. Der Abs. 2 gilt sinngemäß.Wesentliche Änderungen des Arbeitsprogramms bedürfen der Genehmigung der Behörde. Als wesentliche Änderungen sind besonders das Anwenden eines anderen Verfahrens zum Suchen oder Erforschen nichtkohlenwasserstofführender geologischer Strukturen, ein erhebliches Ausweiten des Umfanges der Arbeiten und das Verwenden einer grundsätzlich anderen technischen Ausrüstung anzusehen. Der Absatz 2, gilt sinngemäß.
§ 88 MinroG
Paragraph 88, Am Ende jedes Kalenderjahres ist der Behörde ein Bericht über die durchgeführten Arbeiten zum Suchen und Erforschen nichtkohlenwasserstofführender geologischer Strukturen vorzulegen. In diesem Bericht ist auch das Ergebnis des Suchens und Erforschens derartiger Strukturen bekanntzugeben.
II. Abschnitt - Speicherbewilligung
§ 89 MinroG Speicherbewilligung
- (1)Absatz einsDas Speichern von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen in nichtkohlenwasserstofführenden geologischen Strukturen bedarf einer Bewilligung der Behörde (Speicherbewilligung).
- (2)Absatz 2Durch die Speicherbewilligung erlangt deren Inhaber die Befugnis, in einem nach der Tiefe nicht beschränkten Raum (Speicherfeld), dessen Schnittfigur im Projektionsniveau des Systems der Landesvermessung ein ebenes Vieleck ist, flüssige oder gasförmige Kohlenwasserstoffe in nichtkohlenwasserstofführenden geologischen Strukturen oder Teilen von solchen ausschließlich zu speichern.
§ 90 MinroG
- (1)Absatz einsDie Speicherbewilligung ist von der Behörde natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes auf Ansuchen für ein Speicherfeld zu erteilen, wenn
- 1.Ziffer einsnachgewiesen wird, daß im begehrten Speicherfeld eine nichtkohlenwasserstofführende geologische Struktur oder ein Teil einer solchen gelegen ist,
- 2.Ziffer 2die Struktur oder der Teil davon als für das Speichern flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe geeignet anzusehen ist,
- 3.Ziffer 3der Bewilligungswerber glaubhaft macht, daß er über die bis zur Aufnahme eines planmäßigen und systematischen Speicherbetriebes voraussichtlich erforderlichen technischen und finanziellen Mittel verfügt, und
- 4.Ziffer 4sich das begehrte Speicherfeld weder ganz noch teilweise mit einem anderen Speicherfeld oder einem Gewinnungsfeld betreffend Kohlenwasserstoffe deckt, keine Bergwerksberechtigungen der im § 198 genannten Art entgegenstehen und durch das Speichern von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen im begehrten Speicherfeld die Gewinnungstätigkeit anderer nicht verhindert oder erheblich erschwert wird, es sei denn, diese stimmen der Erteilung der Speicherbewilligung zu.sich das begehrte Speicherfeld weder ganz noch teilweise mit einem anderen Speicherfeld oder einem Gewinnungsfeld betreffend Kohlenwasserstoffe deckt, keine Bergwerksberechtigungen der im Paragraph 198, genannten Art entgegenstehen und durch das Speichern von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen im begehrten Speicherfeld die Gewinnungstätigkeit anderer nicht verhindert oder erheblich erschwert wird, es sei denn, diese stimmen der Erteilung der Speicherbewilligung zu.
- (2)Absatz 2Würde durch das Speichern von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen im begehrten Speicherfeld die Gewinnungstätigkeit anderer verhindert oder erheblich erschwert werden und stimmen diese der Erteilung der Speicherbewilligung nicht zu, so hat die Behörde zu prüfen, ob die Speicherbewilligung bei Festsetzung von Bedingungen und Auflagen erteilt werden kann.
- (3)Absatz 3Auf öffentliche Interessen ist bei der Erteilung der Speicherbewilligung Bedacht zu nehmen. Dies gilt besonders in den Fällen des § 149 Abs. 4.Auf öffentliche Interessen ist bei der Erteilung der Speicherbewilligung Bedacht zu nehmen. Dies gilt besonders in den Fällen des Paragraph 149, Absatz 4,
§ 91 MinroG
- (1)Absatz einsDas Ansuchen um Erteilung der Speicherbewilligung hat zu enthalten:
- 1.Ziffer einseine geologisch-lagerstättenkundliche Beschreibung der festgestellten nichtkohlenwasserstofführenden geologischen Struktur oder des festgestellten Teiles einer solchen,
- 2.Ziffer 2Angaben über Art und Umfang der Erforschung der Struktur oder des Teiles einer solchen und die voraussichtliche Eignung zum Speichern flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe,
- 3.Ziffer 3das bis zur Aufnahme eines planmäßigen und systematischen Speicherbetriebes vorgesehene Arbeitsprogramm, besonders Angaben über Art, Umfang und Zweck der beabsichtigten Arbeiten, die für notwendig erachteten Bergbauanlagen sowie die in Aussicht genommenen Sicherheitsmaßnahmen und Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit, ferner Angaben über den voraussichtlich zeitlichen Ablauf des Arbeitsprogramms und eine Zusammenstellung der voraussichtlichen Kosten der Durchführung des Arbeitsprogramms,
- 4.Ziffer 4Angaben über das Verfügen der zur Durchführung des Arbeitsprogramms erforderlichen technischen und finanziellen Mittel,
- 5.Ziffer 5die Lage der Eckpunkte des Vielecks in Koordinaten, die sich auf das System der Landesvermessung beziehen, in Metern auf zwei Dezimalstellen sowie den Flächeninhalt des Vielecks in Quadratmetern,
- 6.Ziffer 6die Nummern der Grundstücke, auf denen das begehrte Speicherfeld zu liegen kommt, die Katastral- und Ortsgemeinde sowie den politischen Bezirk, wo sich die Grundstücke befinden, die Einlagezahlen des Grundbuches, die Namen und Anschriften der Grundeigentümer sowie deren Eigentumsanteile,
- 7.Ziffer 7Angaben über die Gewinnungsberechtigungen und Speicherbewilligungen im Bereich des begehrten Speicherfeldes sowie die Namen und Anschriften der Berechtigten.
- (2)Absatz 2Dem Ansuchen sind zwei Abschriften von diesem anzuschließen, ferner eine von einem Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen oder Vermessungswesen, einem verantwortlichen Markscheider oder einem Technischen Büro für Markscheidewesen oder für Vermessungswesen angefertigte Lagerungskarte - für sie gilt der § 28 sinngemäß -, etwaige Untersuchungsbefunde und Gutachten samt drei Abschriften davon, Unterlagen zur Glaubhaftmachung des Verfügens über die voraussichtlich erforderlichen technischen und finanziellen Mittel (Abs. 1 Z 4), allfällige Zustimmungserklärungen und, wenn der Bewilligungswerber im Firmenbuch eingetragen ist, ein den letzten Stand wiedergebender Firmenbuchauszug.Dem Ansuchen sind zwei Abschriften von diesem anzuschließen, ferner eine von einem Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen oder Vermessungswesen, einem verantwortlichen Markscheider oder einem Technischen Büro für Markscheidewesen oder für Vermessungswesen angefertigte Lagerungskarte - für sie gilt der Paragraph 28, sinngemäß -, etwaige Untersuchungsbefunde und Gutachten samt drei Abschriften davon, Unterlagen zur Glaubhaftmachung des Verfügens über die voraussichtlich erforderlichen technischen und finanziellen Mittel (Absatz eins, Ziffer 4,), allfällige Zustimmungserklärungen und, wenn der Bewilligungswerber im Firmenbuch eingetragen ist, ein den letzten Stand wiedergebender Firmenbuchauszug.
- (3)Absatz 3Entspricht das Ansuchen nicht dem Abs. 1 Z 1, 2 oder 5, hat es die Behörde zurückzuweisen. Sind andere Bestimmungen des Abs. 1 oder der Abs. 2 nicht eingehalten worden, hat sie dem Bewilligungswerber eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb der dieser den nicht eingehaltenen Bestimmungen noch entsprechen kann. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist hat die Behörde das Ansuchen zurückzuweisen.Entspricht das Ansuchen nicht dem Absatz eins, Ziffer eins,, 2 oder 5, hat es die Behörde zurückzuweisen. Sind andere Bestimmungen des Absatz eins, oder der Absatz 2, nicht eingehalten worden, hat sie dem Bewilligungswerber eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb der dieser den nicht eingehaltenen Bestimmungen noch entsprechen kann. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist hat die Behörde das Ansuchen zurückzuweisen.
§ 92 MinroG
Paragraph 92, Parteien im Verfahren zur Erteilung einer Speicherbewilligung sind der Bewilligungswerber, ferner, soweit sie durch die Erteilung der Speicherbewilligung berührt werden, Gewinnungsberechtigte, Speicherberechtigte, weiters die Eigentümer der Grundstücke, auf denen das begehrte Speicherfeld zu liegen kommt, wenn die festgestellte nichtkohlenwasserstofführende geologische Struktur oder der festgestellte Teil einer solchen im oberflächennahen Bereich der Grundstücke gelegen ist.
§ 93 MinroG
Paragraph 93, Vor Erteilung der Speicherbewilligung sind die GeoSphere Austria und, soweit hiedurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden zu hören. Dies gilt besonders in den Fällen des § 149 Abs. 4. Vor Erteilung der Speicherbewilligung sind die GeoSphere Austria und, soweit hiedurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden zu hören. Dies gilt besonders in den Fällen des Paragraph 149, Absatz 4,
§ 94 MinroG
Paragraph 94, Die Aufnahme, jede länger als sechs Monate dauernde Unterbrechung sowie die Wiederaufnahme des Speicherns in einem Speicherfeld sind unverzüglich der Behörde anzuzeigen. Bei Unterbrechung des Speicherns ist auch die voraussichtliche Dauer der Unterbrechung anzugeben.
§ 95 MinroG
Paragraph 95, Für die Einstellung des Speicherns in einem Speicherfeld gelten die §§ 112, 114, 115 und 117. Für die Einstellung des Speicherns in einem Speicherfeld gelten die Paragraphen 112,, 114, 115 und 117.
§ 96 MinroG
- (1)Absatz einsDie Übertragung von Speicherbewilligungen ist der Behörde anzuzeigen und nachzuweisen. Übertragungen durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Erwerber glaubhaft macht, daß er über die für das Speichern notwendigen technischen und finanziellen Mittel verfügt.
- (2)Absatz 2Die Ausübung der durch die Speicherbewilligung erlangten Befugnis kann einem anderen nicht überlassen werden.
- (3)Absatz 3Die Speicherbewilligung erlischt bei Festsetzung einer Frist mit deren Ablauf, mit dem Untergang der juristischen Person, sofern nicht eine Gesamtrechtsnachfolge eintritt, durch Erklärung an die Behörde, daß sie zurückgelegt wird, oder durch Entziehung nach § 193 Abs. 9.Die Speicherbewilligung erlischt bei Festsetzung einer Frist mit deren Ablauf, mit dem Untergang der juristischen Person, sofern nicht eine Gesamtrechtsnachfolge eintritt, durch Erklärung an die Behörde, daß sie zurückgelegt wird, oder durch Entziehung nach Paragraph 193, Absatz 9,
VII. Hauptstück - Ausübung der Bergbauberechtigungen
I. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen
§ 97 MinroG Anzeigepflicht für Unfälle und gefährliche Ereignisse
§ 97.Paragraph 97, Bergbauberechtigte, deren Betriebsleiter, Verantwortliche nach § 17 Abs. 1 Z 4, § 71 Abs. 1 und nach § 87 Abs. 1 sowie bei Tätigkeiten von Fremdunternehmern die für die Leitung verantwortlichen Personen haben der Behörde tödliche und schwere Unfälle (ausgenommen Arbeitsunfälle) und gefährliche Vorfälle, bei denen nur durch Zufall kein Personenschaden eingetreten ist sowie gefährliche Ereignisse, wie Explosionen, Grubenbrände, andere Brände, Wassereinbrüche, Gebirgsschläge, Verbrüche, Rutschungen, Gas- und Ölausbrüche u. dgl., unverzüglich, leichte Unfälle mit Personenschaden (ausgenommen Arbeitsunfälle) binnen einem Monat anzuzeigen. Bergbauberechtigte, deren Betriebsleiter, Verantwortliche nach Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 71, Absatz eins und nach Paragraph 87, Absatz eins, sowie bei Tätigkeiten von Fremdunternehmern die für die Leitung verantwortlichen Personen haben der Behörde tödliche und schwere Unfälle (ausgenommen Arbeitsunfälle) und gefährliche Vorfälle, bei denen nur durch Zufall kein Personenschaden eingetreten ist sowie gefährliche Ereignisse, wie Explosionen, Grubenbrände, andere Brände, Wassereinbrüche, Gebirgsschläge, Verbrüche, Rutschungen, Gas- und Ölausbrüche u. dgl., unverzüglich, leichte Unfälle mit Personenschaden (ausgenommen Arbeitsunfälle) binnen einem Monat anzuzeigen.
§ 98 MinroG Feststellung von Begrenzungen und deren Ersichtlichmachung in der Natur
- (1)Absatz einsBei unsicheren Begrenzungen von Grubenmaßen, Überscharen, Gewinnungsfeldern, Grundstücken, auf die sich ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan für grundeigene mineralische Rohstoffe bezieht, oder Speicherfeldern hat die Behörde die Feststellung der Begrenzungen und erforderlichenfalls auch deren Ersichtlichmachung in der Natur durch einen Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen auf Kosten des Gewinnungsberechtigten oder Speicherberechtigten von Amts wegen anzuordnen.
- (2)Absatz 2Der Gewinnungsberechtigte kann sowohl die Feststellung der Begrenzung seines Grubenmaßes, seiner Überschar, seines Gewinnungsfeldes oder der Grundstücke, auf die sich ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan für grundeigene mineralische Rohstoffe bezieht, als auch die Ersichtlichmachung der Begrenzung in der Natur bei der Behörde beantragen. Derartige Anträge können auch vom Speicherberechtigten hinsichtlich seines Speicherfeldes sowie von Gewinnungs- oder Speicherberechtigten hinsichtlich benachbarter Grubenmaße, Überscharen, Gewinnungs-, Speicherfelder oder Grundstücke, auf die sich ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan für grundeigene mineralischer Rohstoffe bezieht, gestellt werden. Die Behörde hat dann die beantragte Feststellung oder Ersichtlichmachung durch einen Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen auf Kosten des Antragstellers durchführen zu lassen.
- (3)Absatz 3Der Feststellung der Begrenzung sind die berührten Gewinnungs- und Speicherberechtigten, im Fall der Ersichtlichmachung in der Natur auch die Eigentümer der Grundstücke, auf denen die Ersichtlichmachung vorgenommen werden soll, beizuziehen.
- (4)Absatz 4Über die Feststellung der Begrenzung und deren Ersichtlichmachung in der Natur hat der damit beauftragte Ingenieurkonsulent für Markscheidewesen eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist der Behörde vorzulegen.
- (5)Absatz 5Bei Streitigkeiten über Begrenzungen entscheidet die Behörde. Diese hat gegebenenfalls auch die Richtigstellung der Lagerungskarten sowie der Vormerkungen und Übersichtskarten zu veranlassen.
- (6)Absatz 6Betrifft die Feststellung der Begrenzung oder deren Ersichtlichmachung in der Natur ein Grubenmaß oder eine Überschar, so hat dies die Behörde dem Bergbuchsgericht unter Anschluß einer beglaubigten Abschrift der Niederschrift (Abs. 4) und in einem Streitfall auch einer Ausfertigung des ergangenen Bescheides anzuzeigen. Auf dieser ist zu vermerken, daß der Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist.Betrifft die Feststellung der Begrenzung oder deren Ersichtlichmachung in der Natur ein Grubenmaß oder eine Überschar, so hat dies die Behörde dem Bergbuchsgericht unter Anschluß einer beglaubigten Abschrift der Niederschrift (Absatz 4,) und in einem Streitfall auch einer Ausfertigung des ergangenen Bescheides anzuzeigen. Auf dieser ist zu vermerken, daß der Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist.
§ 100 MinroG
- (1)Absatz einsTreffen beim Gewinnen mineralischer Rohstoffe Gewinnungsberechtigte aufeinander, so haben sie zunächst zu versuchen, sich zu einigen.
- (2)Absatz 2Mangels Einigung entscheidet die Behörde über Art und Reihenfolge der Gewinnung unter möglichster Schonung aller Gewinnungsrechte. Behörde im Sinne dieser Bestimmung ist, wenn es sich bei allen betroffenen Gewinnungsberechtigten um solche handelt, die zum ausschließlich obertägigen Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe berechtigt sind, die Bezirksverwaltungsbehörde, in den übrigen Fällen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.
§ 101 MinroG
Paragraph 101, Der § 100 gilt sinngemäß für das Aufeinandertreffen von Speicherberechtigten und Gewinnungsberechtigten sowie für die gegenseitige Beeinträchtigung von Speicherberechtigten. Der Paragraph 100, gilt sinngemäß für das Aufeinandertreffen von Speicherberechtigten und Gewinnungsberechtigten sowie für die gegenseitige Beeinträchtigung von Speicherberechtigten.
II. Abschnitt - Besondere Befugnisse des Bergbauberechtigten
§ 102 MinroG Aneignung anderer mineralischer Rohstoffe
- (1)Absatz einsDer Bergbauberechtigte darf sich beim Aufsuchen und Gewinnen bergfreier mineralischer Rohstoffe die mit diesen zusammen vorkommenden bundeseigenen oder grundeigenen mineralischen Rohstoffe aneignen, wenn sich deren selbständige Gewinnung nicht lohnt. Ob dies zutrifft, entscheidet im Streitfall der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unter Anwendung des § 25 Abs. 4.Der Bergbauberechtigte darf sich beim Aufsuchen und Gewinnen bergfreier mineralischer Rohstoffe die mit diesen zusammen vorkommenden bundeseigenen oder grundeigenen mineralischen Rohstoffe aneignen, wenn sich deren selbständige Gewinnung nicht lohnt. Ob dies zutrifft, entscheidet im Streitfall der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unter Anwendung des Paragraph 25, Absatz 4,
- (2)Absatz 2Außer im Fall des Abs. 1 darf sich der Bergbauberechtigte, wenn er Gewinnungsberechtigter ist, beim Gewinnen bergfreier mineralischer Rohstoffe anfallende grundeigene mineralische Rohstoffe dann ohne Entschädigung aneignen, wenn sich diese nicht in Grundstücken, auf die sich ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan bezieht, befinden und er ihrer bei der Ausübung der Bergwerksberechtigung bedarf. Sonst hat er sie binnen einem Monat gegen Erstattung der Gestehungskosten dem Grundeigentümer, wenn dieser aber das Gewinnen der auf seinen Grundstücken vorkommenden grundeigenen mineralischen Rohstoffe einem anderen überlassen hat, diesem anzubieten. Wird das Anbot innerhalb einer Frist von einem Monat nicht angenommen, so kann der Bergbauberechtigte über sie verfügen.Außer im Fall des Absatz eins, darf sich der Bergbauberechtigte, wenn er Gewinnungsberechtigter ist, beim Gewinnen bergfreier mineralischer Rohstoffe anfallende grundeigene mineralische Rohstoffe dann ohne Entschädigung aneignen, wenn sich diese nicht in Grundstücken, auf die sich ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan bezieht, befinden und er ihrer bei der Ausübung der Bergwerksberechtigung bedarf. Sonst hat er sie binnen einem Monat gegen Erstattung der Gestehungskosten dem Grundeigentümer, wenn dieser aber das Gewinnen der auf seinen Grundstücken vorkommenden grundeigenen mineralischen Rohstoffe einem anderen überlassen hat, diesem anzubieten. Wird das Anbot innerhalb einer Frist von einem Monat nicht angenommen, so kann der Bergbauberechtigte über sie verfügen.
§ 103 MinroG
Paragraph 103, Der Bergbauberechtigte darf sich beim Aufsuchen und Gewinnen von Steinsalz und anderen im § 4 Abs. 1 Z 1 angeführten Salzen, von Kohlenwasserstoffen oder von uran- und thoriumhaltigen mineralischen Rohstoffen die mit diesen zusammen vorkommenden anderen bundeseigenen, bergfreien oder grundeigenen mineralischen Rohstoffe aneignen, wenn sich deren selbständige Gewinnung nicht lohnt. Ob dies zutrifft, entscheidet im Streitfall der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit. Der § 25 Abs. 4 und § 102 Abs. 2 sind anzuwenden. Der Bergbauberechtigte darf sich beim Aufsuchen und Gewinnen von Steinsalz und anderen im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Salzen, von Kohlenwasserstoffen oder von uran- und thoriumhaltigen mineralischen Rohstoffen die mit diesen zusammen vorkommenden anderen bundeseigenen, bergfreien oder grundeigenen mineralischen Rohstoffe aneignen, wenn sich deren selbständige Gewinnung nicht lohnt. Ob dies zutrifft, entscheidet im Streitfall der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit. Der Paragraph 25, Absatz 4 und Paragraph 102, Absatz 2, sind anzuwenden.
§ 104 MinroG
- (1)Absatz einsDie mit grundeigenen mineralischen Rohstoffen zusammen vorkommenden bergfreien und bundeseigenen mineralischen Rohstoffe, deren selbständige Gewinnung sich nicht lohnt, darf sich der zum Aufsuchen oder Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe Berechtigte aneignen. Im Streitfall entscheidet die Behörde, ob sich die selbständige Gewinnung lohnt. § 25 Abs. 4 ist anzuwenden.Die mit grundeigenen mineralischen Rohstoffen zusammen vorkommenden bergfreien und bundeseigenen mineralischen Rohstoffe, deren selbständige Gewinnung sich nicht lohnt, darf sich der zum Aufsuchen oder Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe Berechtigte aneignen. Im Streitfall entscheidet die Behörde, ob sich die selbständige Gewinnung lohnt. Paragraph 25, Absatz 4, ist anzuwenden.
- (2)Absatz 2Andere bergfreie mineralische Rohstoffe als die im Abs. 1 genannten darf sich der zum Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe Berechtigte aneignen, wenn sie nicht nach § 21 einem Aufsuchungsberechtigten gehören und sich die natürlichen Vorkommen der bergfreien mineralischen Rohstoffe oder die diese enthaltenden verlassenen Halden außerhalb von Grubenmaßen und Überscharen befinden und nicht abbauwürdig sind. Ob diese Voraussetzungen zutreffen, entscheidet im Streitfall die Behörde.Andere bergfreie mineralische Rohstoffe als die im Absatz eins, genannten darf sich der zum Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe Berechtigte aneignen, wenn sie nicht nach Paragraph 21, einem Aufsuchungsberechtigten gehören und sich die natürlichen Vorkommen der bergfreien mineralischen Rohstoffe oder die diese enthaltenden verlassenen Halden außerhalb von Grubenmaßen und Überscharen befinden und nicht abbauwürdig sind. Ob diese Voraussetzungen zutreffen, entscheidet im Streitfall die Behörde.
- (3)Absatz 3Beziehen sich die Bergbauberechtigungen nur auf einzelne grundeigene mineralische Rohstoffe, so gelten für die Aneignung der anderen grundeigenen mineralischen Rohstoffe die Abs. 1 und 2 sinngemäß.Beziehen sich die Bergbauberechtigungen nur auf einzelne grundeigene mineralische Rohstoffe, so gelten für die Aneignung der anderen grundeigenen mineralischen Rohstoffe die Absatz eins und 2 sinngemäß.
- (4)Absatz 4Behörde im Sinne der Abs. 1 und 2 ist, soweit es sich um das ausschließlich obertägige Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe handelt, die Bezirksverwaltungsbehörde, ansonsten der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.Behörde im Sinne der Absatz eins und 2 ist, soweit es sich um das ausschließlich obertägige Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe handelt, die Bezirksverwaltungsbehörde, ansonsten der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.
§ 105 MinroG
Paragraph 105, Der Gewinnungsberechtigte darf flüssige oder gasförmige Kohlenwasserstoffe in nichtkohlenwasserstofführenden geologischen Strukturen oder Teilen von solchen innerhalb der eigenen Gewinnungsfelder betreffend Kohlenwasserstoffe speichern.
§ 106 MinroG Nutzung von Grubenwässern
- (1)Absatz einsDer Bergbauberechtigte kann über Gewässer, die er bei den im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten erschlossen hat (Grubenwässer), unter Tag verfügen.Der Bergbauberechtigte kann über Gewässer, die er bei den im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten Tätigkeiten erschlossen hat (Grubenwässer), unter Tag verfügen.
- (2)Absatz 2Die Nutzung von zu Tage tretenden Grubenwässern bis zu deren Vereinigung mit beständigen Tagwässern ist dem Bergbauberechtigten vorbehalten, wenn er ihrer zur Ausübung der Bergbauberechtigungen bedarf.
- (3)Absatz 3Nutzt der Bergbauberechtigte die im Abs. 2 bezeichneten Grubenwässer nicht, so ist deren Nutzung zeitlich befristet oder gegen Widerruf anderen zu überlassen, wenn dies wasserwirtschaftlich gerechtfertigt ist und begründete Interessen des Bergbauberechtigten nicht entgegenstehen. Über das Ansuchen entscheidet die Behörde.Nutzt der Bergbauberechtigte die im Absatz 2, bezeichneten Grubenwässer nicht, so ist deren Nutzung zeitlich befristet oder gegen Widerruf anderen zu überlassen, wenn dies wasserwirtschaftlich gerechtfertigt ist und begründete Interessen des Bergbauberechtigten nicht entgegenstehen. Über das Ansuchen entscheidet die Behörde.
- (4)Absatz 4Hat der Bergbauberechtigte dem Grundeigentümer, über dessen Grundstücke die Grubenwässer abfließen, dafür eine einmalige Entschädigung entrichtet oder eine jährliche Zahlung zu leisten, so ist er berechtigt, von dem die Grubenwässer Nutzenden im ersten Fall die gesetzlichen Zinsen der einmaligen Entschädigung und im zweiten Fall die Vergütung der jährlichen Leistung zu fordern.
- (5)Absatz 5In anderen Rechtsvorschriften des Bundes vorgesehene Bewilligungen, Genehmigungen, Aufsichts-, Kontroll- und Eingriffsbefugnisse finden auf die weitere Nutzung von Grubenwasser, das sind auch Formationswasser aus dem Bohrlochbergbau, keine Anwendung.
§ 107 MinroG Sonstige besondere Befugnisse des Bergbauberechtigten
- (1)Absatz einsDer Bergbauberechtigte ist befugt, nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 mineralische Rohstoffe aufzubereiten. Er ist ferner befugt, zur Ausübung der im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten Bergbauanlagen und Bergbauzubehör für eigene Bergbauzwecke herzustellen, zu betreiben und zu verwenden, die hiezu erforderlichen Arbeiten gewerblicher Natur auszuführen und an Arbeitnehmer nach Bedarf Lebensmittel zum Selbstkostenpreis abzugeben, weiters, sofern hiedurch das Gewinnen und Speichern mineralischer Rohstoffe nicht beeinträchtigt werden, Grubenbaue zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe zu benützen und Stoffe unter Benützung von Bergbauanlagen in geologische Strukturen einzubringen und in diesen zu lagern.Der Bergbauberechtigte ist befugt, nach Maßgabe des Paragraph 2, Absatz eins, mineralische Rohstoffe aufzubereiten. Er ist ferner befugt, zur Ausübung der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten Tätigkeiten Bergbauanlagen und Bergbauzubehör für eigene Bergbauzwecke herzustellen, zu betreiben und zu verwenden, die hiezu erforderlichen Arbeiten gewerblicher Natur auszuführen und an Arbeitnehmer nach Bedarf Lebensmittel zum Selbstkostenpreis abzugeben, weiters, sofern hiedurch das Gewinnen und Speichern mineralischer Rohstoffe nicht beeinträchtigt werden, Grubenbaue zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe zu benützen und Stoffe unter Benützung von Bergbauanlagen in geologische Strukturen einzubringen und in diesen zu lagern.
- (2)Absatz 2Für die im Abs. 1 bezeichneten Arbeiten gewerblicher Natur und, unbeschadet der Bewilligungspflicht nach anderen Bundesgesetzen oder Landesgesetzen, für das Benützen von Grubenbauen zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe, Einbringen von Stoffen in geologische Strukturen und Lagern in diesen gelten das VII. bis XII. sowie das XV. und XVI. Hauptstück dieses Bundesgesetzes sinngemäß. Abfallrechtliche Vorschriften bleiben hievon unberührt.Für die im Absatz eins, bezeichneten Arbeiten gewerblicher Natur und, unbeschadet der Bewilligungspflicht nach anderen Bundesgesetzen oder Landesgesetzen, für das Benützen von Grubenbauen zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe, Einbringen von Stoffen in geologische Strukturen und Lagern in diesen gelten das römisch VII. bis römisch XII. sowie das römisch XV. und römisch XVI. Hauptstück dieses Bundesgesetzes sinngemäß. Abfallrechtliche Vorschriften bleiben hievon unberührt.
III. Abschnitt - Besondere Pflichten des Bergbauberechtigten
§ 108 MinroG Anzeige über die Errichtung und Auflösung eines Bergbaubetriebes
§ 108.Paragraph 108, Der Bergbauberechtigte hat der Behörde unter Angabe der Bezeichnung die Errichtung eines Bergbaubetriebes oder einer selbständigen Betriebsabteilung zeitgerecht vorher bekannt zu geben. Die Anzeige hat die dazugehörigen Betriebsstätten zu enthalten. Für jede Betriebsstätte ist anzugeben:
- 1.Ziffer einsdie Betriebsstättenart,
- 2.Ziffer 2die Bezeichnung,
- 3.Ziffer 3die Lage nach Grundstücken und Katastralgemeinde (Nummer und Name).
Weiters sind der Behörde die Änderung und die Auflösung eines Bergbaubetriebes oder einer selbständigen Betriebsabteilung bekannt zu geben.
§ 109 MinroG Sicherungspflicht des Bergbauberechtigten
- (1)Absatz einsDer Bergbauberechtigte hat bei Ausübung der im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten für den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen, ferner von fremden, ihm nicht zur Benützung überlassenen Sachen, der Umwelt, von Lagerstätten und der Oberfläche sowie für die Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit vorzusorgen. Dies gilt auch für den Fall der Unterbrechung der genannten Tätigkeiten. Der Bergbauberechtigte ist für die Einhaltung der sich aus diesem Bundesgesetz, der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen oder nach den bergrechtlichen Bestimmungen der nach §§ 195 und 196 auf Gesetzesstufe stehenden Verordnungen und den auf diesen beruhenden behördlichen Anordnungen sich ergebenden Verpflichtungen verantwortlich; eine Übertragung dieser Verantwortung ist nicht zulässig. Der Bergbauberechtigte hat ferner einen auf jeden Bergbau zugeschnittenen Notfallplan für Unfälle, gefährliche Ereignisse (§ 97) und vernünftigerweise vorhersehbare Natur- und Industriekatastrophen aufzustellen und regelmäßig zu aktualisieren sowie im Anlassfall die erforderlichen Veranlassungen zu treffen. Eine Einbindung von Feuerwehren und Katastrophenhilfsdiensten ist zulässig.Der Bergbauberechtigte hat bei Ausübung der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten Tätigkeiten für den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen, ferner von fremden, ihm nicht zur Benützung überlassenen Sachen, der Umwelt, von Lagerstätten und der Oberfläche sowie für die Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit vorzusorgen. Dies gilt auch für den Fall der Unterbrechung der genannten Tätigkeiten. Der Bergbauberechtigte ist für die Einhaltung der sich aus diesem Bundesgesetz, der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen oder nach den bergrechtlichen Bestimmungen der nach Paragraphen 195 und 196 auf Gesetzesstufe stehenden Verordnungen und den auf diesen beruhenden behördlichen Anordnungen sich ergebenden Verpflichtungen verantwortlich; eine Übertragung dieser Verantwortung ist nicht zulässig. Der Bergbauberechtigte hat ferner einen auf jeden Bergbau zugeschnittenen Notfallplan für Unfälle, gefährliche Ereignisse (Paragraph 97,) und vernünftigerweise vorhersehbare Natur- und Industriekatastrophen aufzustellen und regelmäßig zu aktualisieren sowie im Anlassfall die erforderlichen Veranlassungen zu treffen. Eine Einbindung von Feuerwehren und Katastrophenhilfsdiensten ist zulässig.
- (2)Absatz 2Zur Vorsorge für den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer hat der Bergbauberechtigte besondere Maßnahmen zu treffen, die der Verhütung von beruflich bedingten Unfällen und Erkrankungen der Arbeitnehmer dienen oder sich sonst aus den durch die Berufsausübung bedingten hygienischen Erfordernissen ergeben sowie Warn-, Alarm- und sonstige Kommunikationssysteme einzurichten, damit im Bedarfsfall unverzüglich Maßnahmen eingeleitet werden können. Durch die zuvor genannten Maßnahmen muß für eine dem besten Stand der Technik, Bergbausicherheit und der Medizin, besonders der Arbeitshygiene und Arbeitsphysiologie, sowie der Ergonomie entsprechende Gestaltung der Arbeitsvorgänge und der Arbeitsbedingungen Sorge getragen und dadurch ein unter Berücksichtigung aller Umstände bei umsichtiger Verrichtung der Arbeit möglichst wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer erreicht werden. Zur Erreichung der zuvor genannten Ziele hat der Bergbauberechtigte schriftliche Anweisungen, die zur Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer, des sicheren Einsatzes des Bergbauzubehörs und der sicheren Durchführung gefährlicher Arbeiten (Arbeitsfreigabe) erforderlich sind, zu erteilen.
- (3)Absatz 3Zur Vorsorge für den Schutz der Umwelt hat der Bergbauberechtigte Maßnahmen zur Vermeidung von Einwirkungen zu treffen, die geeignet sind, insbesondere den Boden, den Pflanzenbestand oder den Tierbestand bleibend zu schädigen. Nach bergrechtlichen Vorschriften zulässige Veränderungen an Grundstücken sind hievon nicht betroffen, jedoch sind Einwirkungen der vorgenannten Art so gering wie möglich zu halten. Er hat ferner die im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten so auszuüben, daß nach dem besten Stand der Technik vermeidbare Emissionen unterbleiben. Für die Bestimmung des besten Standes der Technik (beste verfügbare Techniken – BVT) gilt § 71a Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994. Soweit es sich um die Bewirtschaftung bergbaulicher Abfälle handelt, hat der Bergbauberechtigte darüber hinaus Maßnahmen zur Vermeidung einer über das zumutbare Maß hinausgehenden Beeinträchtigung von Gewässern (§ 119 Abs. 5 letzter Satz) zu treffen und ferner den Stand der Technik im Hinblick auf die Eigenschaften der Abfallentsorgungsanlage, ihres Standortes und der Umweltbedingungen am Standort zu berücksichtigen. Der Einsatz einer bestimmten Technologie wird hierdurch nicht vorgeschrieben.Zur Vorsorge für den Schutz der Umwelt hat der Bergbauberechtigte Maßnahmen zur Vermeidung von Einwirkungen zu treffen, die geeignet sind, insbesondere den Boden, den Pflanzenbestand oder den Tierbestand bleibend zu schädigen. Nach bergrechtlichen Vorschriften zulässige Veränderungen an Grundstücken sind hievon nicht betroffen, jedoch sind Einwirkungen der vorgenannten Art so gering wie möglich zu halten. Er hat ferner die im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten Tätigkeiten so auszuüben, daß nach dem besten Stand der Technik vermeidbare Emissionen unterbleiben. Für die Bestimmung des besten Standes der Technik (beste verfügbare Techniken – BVT) gilt Paragraph 71 a, Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994. Soweit es sich um die Bewirtschaftung bergbaulicher Abfälle handelt, hat der Bergbauberechtigte darüber hinaus Maßnahmen zur Vermeidung einer über das zumutbare Maß hinausgehenden Beeinträchtigung von Gewässern (Paragraph 119, Absatz 5, letzter Satz) zu treffen und ferner den Stand der Technik im Hinblick auf die Eigenschaften der Abfallentsorgungsanlage, ihres Standortes und der Umweltbedingungen am Standort zu berücksichtigen. Der Einsatz einer bestimmten Technologie wird hierdurch nicht vorgeschrieben.
§ 110 MinroG Bergbaukartenwerk
- (1)Absatz einsDer Bergbauberechtigte hat für jeden Bergbaubetrieb unter Aufsicht eines verantwortlichen Markscheiders ein Bergbaukartenwerk (Abs. 2) anfertigen und nachtragen zu lassen. Mit Bewilligung der Behörde kann für mehrere räumlich zusammenhängende Bergbaubetriebe in ihrem Verwaltungsbezirk ein gemeinsames Bergbaukartenwerk geführt werden, wenn dadurch die Richtigkeit, Genauigkeit und Vollständigkeit des Bergbaukartenwerkes nicht beeinträchtigt wird.Der Bergbauberechtigte hat für jeden Bergbaubetrieb unter Aufsicht eines verantwortlichen Markscheiders ein Bergbaukartenwerk (Absatz 2,) anfertigen und nachtragen zu lassen. Mit Bewilligung der Behörde kann für mehrere räumlich zusammenhängende Bergbaubetriebe in ihrem Verwaltungsbezirk ein gemeinsames Bergbaukartenwerk geführt werden, wenn dadurch die Richtigkeit, Genauigkeit und Vollständigkeit des Bergbaukartenwerkes nicht beeinträchtigt wird.
- (2)Absatz 2Das Bergbaukartenwerk hat geometrisch richtig, vollständig und deutlich besonders die Bergbauanlagen und die in Bergbaugebieten sowie in Gewinnungsfeldern von Kohlenwasserstoffen gelegenen Teile der Tagesoberfläche darzustellen.
- (3)Absatz 3Der Behörde sind auf Verlangen Kopien oder Auszüge von Teilen des Bergbaukartenwerkes zum Amtsgebrauch vom Bergbauberechtigten zu überlassen. Die Kopien oder Auszüge können von Hand, auf mechanischem oder fotomechanischem Wege, automationsunterstützt oder nach einem sonstigen von der Behörde für geeignet befundenen Verfahren hergestellt werden. Diese kann auch verlangen, daß die ihr überlassenen Kopien oder Auszüge nachgetragen oder durch den neuesten Stand wiedergebende Kopien oder Auszüge ersetzt werden.
- (4)Absatz 4Die Einsichtnahme in die bei der Behörde befindlichen Kopien oder Auszüge (Abs. 3) ist nur demjenigen zu gewähren, der ein berechtigtes Interesse der Behörde gegenüber glaubhaft macht. Sie ist auf den Teil zu beschränken, auf den sich das Interesse bezieht. Vor Gewährung der Einsichtnahme ist der Bergbauberechtigte zu hören. Diesem ist auch Gelegenheit zu geben, bei der Einsichtnahme zugegen zu sein. Liegen Kopien oder Auszüge der Teile des Bergbaukartenwerkes, in die Einsicht begehrt wird, nicht bei der Behörde auf, so kann unter den genannten Voraussetzungen beim Bergbauberechtigten in das Bergbaukartenwerk eingesehen werden. Auf Verlangen hat daran ein Organ der Behörde teilzunehmen.Die Einsichtnahme in die bei der Behörde befindlichen Kopien oder Auszüge (Absatz 3,) ist nur demjenigen zu gewähren, der ein berechtigtes Interesse der Behörde gegenüber glaubhaft macht. Sie ist auf den Teil zu beschränken, auf den sich das Interesse bezieht. Vor Gewährung der Einsichtnahme ist der Bergbauberechtigte zu hören. Diesem ist auch Gelegenheit zu geben, bei der Einsichtnahme zugegen zu sein. Liegen Kopien oder Auszüge der Teile des Bergbaukartenwerkes, in die Einsicht begehrt wird, nicht bei der Behörde auf, so kann unter den genannten Voraussetzungen beim Bergbauberechtigten in das Bergbaukartenwerk eingesehen werden. Auf Verlangen hat daran ein Organ der Behörde teilzunehmen.
- (5)Absatz 5Die Zeitabstände, in denen das Bergbaukartenwerk nachzutragen ist (Abs. 1), dessen Aufbau, Inhalt, Anfertigung und Führung, Ausgestaltung sowie die einzuhaltende Genauigkeit der erforderlichen markscheiderischen Messungen bestimmt nach dem Stand der montanistischen Wissenschaften, dem technischen Stand des Markscheidewesens und den Erfordernissen der Sicherheit der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung.Die Zeitabstände, in denen das Bergbaukartenwerk nachzutragen ist (Absatz eins,), dessen Aufbau, Inhalt, Anfertigung und Führung, Ausgestaltung sowie die einzuhaltende Genauigkeit der erforderlichen markscheiderischen Messungen bestimmt nach dem Stand der montanistischen Wissenschaften, dem technischen Stand des Markscheidewesens und den Erfordernissen der Sicherheit der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung.
§ 111 MinroG Hilfeleistung bei Unglücksfällen
§ 111.Paragraph 111, In einem Unglücksfall bei Ausübung der im § 2 Abs. 1 genannten Tätigkeiten hat jeder Bergbauberechtigte auf Verlangen des davon betroffenen Bergbauberechtigten oder Fremdunternehmers und ferner auf Verlangen der Behörde Arbeitnehmer und Hilfsmittel, soweit es ohne Gefährdung seiner eigenen Bergbaubetriebe möglich ist, zur Hilfe aufzubieten. Für die Hilfeleistung hat der Bergbauberechtigte oder Fremdunternehmer, dem die Hilfe zuteil geworden ist, eine angemessene Entschädigung zu leisten. Diese hat den durch den Entzug der Arbeitnehmer und Hilfsmittel erlittenen Verdienstausfall, die Wertminderung der in Anspruch genommenen Hilfsmittel sowie allfällige Kosten einer durch den Einsatz notwendig gewordenen Instandsetzung der Hilfsmittel zu berücksichtigen. Sofern keine Einigung über die Entschädigung zustande kommt, entscheidet darüber die Behörde. Der § 149 Abs. 6 gilt sinngemäß. In einem Unglücksfall bei Ausübung der im Paragraph 2, Absatz eins, genannten Tätigkeiten hat jeder Bergbauberechtigte auf Verlangen des davon betroffenen Bergbauberechtigten oder Fremdunternehmers und ferner auf Verlangen der Behörde Arbeitnehmer und Hilfsmittel, soweit es ohne Gefährdung seiner eigenen Bergbaubetriebe möglich ist, zur Hilfe aufzubieten. Für die Hilfeleistung hat der Bergbauberechtigte oder Fremdunternehmer, dem die Hilfe zuteil geworden ist, eine angemessene Entschädigung zu leisten. Diese hat den durch den Entzug der Arbeitnehmer und Hilfsmittel erlittenen Verdienstausfall, die Wertminderung der in Anspruch genommenen Hilfsmittel sowie allfällige Kosten einer durch den Einsatz notwendig gewordenen Instandsetzung der Hilfsmittel zu berücksichtigen. Sofern keine Einigung über die Entschädigung zustande kommt, entscheidet darüber die Behörde. Der Paragraph 149, Absatz 6, gilt sinngemäß.
IV. Abschnitt - Betriebspläne, Bergbauanlagen, Bergbauzubehör
§ 112 MinroG Betriebspläne
- (1)Absatz einsGewinnungsbetriebspläne beziehen sich auf den Aufschluß und Abbau von mineralischen Rohstoffen, ausgenommen Kohlenwasserstoffe, sowie auf das Speichern und haben in großen Zügen die vorgesehenen Arbeiten, die hiefür notwendigen Bergbauanlagen und das erforderliche Bergbauzubehör zu bezeichnen sowie die beabsichtigten Maßnahmen anzugeben, die für die im Rahmen der behördlichen Aufsicht zu beachtenden Belange von Bedeutung sind. Handelt es sich um Gewinnungsbetriebspläne für die Gewinnung bergfreier und bundeseigener mineralischer Rohstoffe, für die untertägige und für die unter- und obertägige Gewinnung von grundeigenen mineralischen Rohstoffen, im letzten Fall nur, wenn eine wechselseitige Beeinflussung der unter- und obertägigen Gewinnung gegeben ist, sind die Gewinnungsbetriebspläne für die Dauer von fünf Jahren aufzustellen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im Einzelfall diese Frist durch Bescheid bis auf ein Jahr zu verkürzen, wenn Verhältnisse vorliegen, die zur Gewährleistung der Einhaltung der sicherheitstechnischen und bergtechnischen Erfordernisse eine kürzere Frist erfordern, wie etwa geringe Standfestigkeit des Gebirges, Umstellung oder Änderung des Abbauverfahrens, Auffahrung neuer Feldesteile, geologisch oder geotechnisch unbekannte Verhältnisse. Nach der erstmaligen Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit den Bergbauberechtigten auf Antrag für Bergbaue geringer Gefährlichkeit (Abs. 4) ganz oder teilweise oder für einen bestimmten Zeitraum von der Verpflichtung, nachfolgende Gewinnungsbetriebspläne aufzustellen, entbinden, wenn die Schutzinteressen des § 116 Abs. 1 Z 4 bis 8 auch ohne Betriebsplanpflicht sichergestellt werden können. Die Befreiung von der Verpflichtung zur Aufstellung von Gewinnungsbetriebsplänen ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu widerrufen, wenn sich die für die Befreiung maßgeblich gewesenen Umstände geändert haben oder wenn eine Änderung dieser Umstände absehbar ist.Gewinnungsbetriebspläne beziehen sich auf den Aufschluß und Abbau von mineralischen Rohstoffen, ausgenommen Kohlenwasserstoffe, sowie auf das Speichern und haben in großen Zügen die vorgesehenen Arbeiten, die hiefür notwendigen Bergbauanlagen und das erforderliche Bergbauzubehör zu bezeichnen sowie die beabsichtigten Maßnahmen anzugeben, die für die im Rahmen der behördlichen Aufsicht zu beachtenden Belange von Bedeutung sind. Handelt es sich um Gewinnungsbetriebspläne für die Gewinnung bergfreier und bundeseigener mineralischer Rohstoffe, für die untertägige und für die unter- und obertägige Gewinnung von grundeigenen mineralischen Rohstoffen, im letzten Fall nur, wenn eine wechselseitige Beeinflussung der unter- und obertägigen Gewinnung gegeben ist, sind die Gewinnungsbetriebspläne für die Dauer von fünf Jahren aufzustellen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im Einzelfall diese Frist durch Bescheid bis auf ein Jahr zu verkürzen, wenn Verhältnisse vorliegen, die zur Gewährleistung der Einhaltung der sicherheitstechnischen und bergtechnischen Erfordernisse eine kürzere Frist erfordern, wie etwa geringe Standfestigkeit des Gebirges, Umstellung oder Änderung des Abbauverfahrens, Auffahrung neuer Feldesteile, geologisch oder geotechnisch unbekannte Verhältnisse. Nach der erstmaligen Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit den Bergbauberechtigten auf Antrag für Bergbaue geringer Gefährlichkeit (Absatz 4,) ganz oder teilweise oder für einen bestimmten Zeitraum von der Verpflichtung, nachfolgende Gewinnungsbetriebspläne aufzustellen, entbinden, wenn die Schutzinteressen des Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 4 bis 8 auch ohne Betriebsplanpflicht sichergestellt werden können. Die Befreiung von der Verpflichtung zur Aufstellung von Gewinnungsbetriebsplänen ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu widerrufen, wenn sich die für die Befreiung maßgeblich gewesenen Umstände geändert haben oder wenn eine Änderung dieser Umstände absehbar ist.
- (2)Absatz 2Abschlußbetriebspläne beziehen sich auf die Einstellung der Gewinnung in einem Bergbau oder auf die Einstellung der Tätigkeit eines Bergbaubetriebes, einer selbständigen Betriebsabteilung oder eines größeren Teiles davon.
- (3)Absatz 3Die Gliederung, den näheren Inhalt, die Ausgestaltung von Gewinnungs- und Abschlußbetriebsplänen für einzelne oder alle Bergbauzweige oder Bergbauarten (Untertagebergbau, Tagbau, Bohrlochbergbau) sowie die Zeiträume, in denen Gewinnungsbetriebspläne für einzelne Bergbauzweige oder Bergbauarten aufzustellen sind, bestimmt nach dem Stand der Wissenschaft und Technik auf dem Gebiet des Montanwesens, nach den Belangen der Sicherheit unter Berücksichtigung der Gefährlichkeit des Abbaues und nach den Erfordernissen des Arbeitnehmerschutzes der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung.
- (4)Absatz 4Ein Bergbau geringer Gefährlichkeit liegt vor, wenn
- 1.Ziffer einsder Abbau obertägig erfolgt und
- 2.Ziffer 2das Abbauverfahren keine Großbohrlochsprengungen (Tiefbohrlochssprengungen) und keine sonstige regelmäßige Sprengarbeit beinhaltet und
- 3.Ziffer 3die gesamte Motorleistung der für den Aufschluss und Abbau in Verwendung stehenden Geräte nicht mehr als 2 MW aufweist und
- 4.Ziffer 4keine planmäßige Änderung des Grundwasserspiegels erfolgt und
- 5.Ziffer 5der Abbau nicht im Bereich von Grubenbauen, in einem geotechnisch instabilen Gebiet (Gefahr von Rutschungen oder Felsstürzen) oder in einem bergbautechnisch sanierungsbedürftigen Gebiet umgeht,
es sei denn, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat mit Bescheid festgestellt, dass auf Grund besonderer Umstände, wie insbesondere der sensiblen örtlichen Lage und Umgebung des Abbaues, einer überdurchschnittlich großen Abbaumenge u. dgl., ein Bergbau geringer Gefährlichkeit nicht vorliegt. Eine solche Entscheidung ist auf Antrag des Bergbauberechtigten aufzuheben, wenn die besonderen Umstände, die hiefür maßgeblich waren, weggefallen sind.
§ 113 MinroG Gewinnungsbetriebsplan
- (1)Absatz einsDer Bergbauberechtigte oder die in § 80 Abs. 1 genannten Personen haben die beabsichtigte Aufnahme sowie nach einer länger als fünf Jahre dauernden Unterbrechung die Wiederaufnahme des Aufschlusses und Abbaues von Vorkommen mineralischer Rohstoffe oder des Speicherns der Behörde, sofern nicht § 112 Abs. 1 zweiter Satz gilt, anzuzeigen. Der Anzeige ist ein Gewinnungsbetriebsplan beizufügen, der unter Bedachtnahme auf § 112 Abs. 1 insbesondereDer Bergbauberechtigte oder die in Paragraph 80, Absatz eins, genannten Personen haben die beabsichtigte Aufnahme sowie nach einer länger als fünf Jahre dauernden Unterbrechung die Wiederaufnahme des Aufschlusses und Abbaues von Vorkommen mineralischer Rohstoffe oder des Speicherns der Behörde, sofern nicht Paragraph 112, Absatz eins, zweiter Satz gilt, anzuzeigen. Der Anzeige ist ein Gewinnungsbetriebsplan beizufügen, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 112, Absatz eins, insbesondere
- 1.Ziffer einsden Planungszeitraum,
- 2.Ziffer 2die Beschreibung des beabsichtigten Aufschlusses, des vorgesehenen Abbaus und des vorgesehenen Abtransportes der mineralischen Rohstoffe, sowie des vorgesehenen Speicherns,
- 3.Ziffer 3die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen,
- 4.Ziffer 4Angaben über die zu erwartenden Emissionen durch den vorgesehenen Aufschluß und/oder Abbau und Angaben zu deren Minderung,
- 5.Ziffer 5die Beschreibung der Maßnahmen zum Schutz der Oberfläche und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaus (§ 159) samt Angaben über die für diese Maßnahmen erforderlichen Kosten sowiedie Beschreibung der Maßnahmen zum Schutz der Oberfläche und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaus (Paragraph 159,) samt Angaben über die für diese Maßnahmen erforderlichen Kosten sowie
- 6.Ziffer 6Angaben über die vorgesehene Nutzung des Tagbaugeländes nach Einstellung der Bergbautätigkeit
enthalten muß. - (2)Absatz 2Dem Gewinnungsbetriebsplan sind, soweit nicht § 80 Abs. 2 anzuwenden ist, anzuschließen:Dem Gewinnungsbetriebsplan sind, soweit nicht Paragraph 80, Absatz 2, anzuwenden ist, anzuschließen:
- 1.Ziffer einsLagepläne in dreifacher Ausfertigung, in denen die Begrenzungen der Bergbaugebiete, die beabsichtigten Aufschluß- und Abbauabschnitte und die zu treffenden Vorkehrungen zum Schutz der Oberfläche und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit enthalten sind,
- 2.Ziffer 2(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2002)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,)
- 3.Ziffer 3ein Verzeichnis der Grundstücke, auf denen der Aufschluß und/oder Abbau geplant ist, mit den Namen und Anschriften der Grundeigentümer.
- (3)Absatz 3Gewinnungsbetriebspläne nach Abs. 1 und aufzustellende Gewinnungsbetriebspläne in den Fällen des § 112 Abs. 1 zweiter Satz bedürfen hinsichtlich der vorgesehenen Arbeiten und beabsichtigten Maßnahmen der Genehmigung der Behörde.Gewinnungsbetriebspläne nach Absatz eins und aufzustellende Gewinnungsbetriebspläne in den Fällen des Paragraph 112, Absatz eins, zweiter Satz bedürfen hinsichtlich der vorgesehenen Arbeiten und beabsichtigten Maßnahmen der Genehmigung der Behörde.
§ 114 MinroG Abschlußbetriebsplan
- (1)Absatz einsDer Bergbauberechtigte hat bei Einstellung der Gewinnung in einem Bergbau oder bei der Einstellung der Tätigkeit eines Bergbaubetriebes, einer selbständigen Betriebsabteilung oder eines größeren Teiles davon einen Abschlußbetriebsplan aufzustellen, der insbesondere
- 1.Ziffer einseine genaue Darstellung der technischen Durchführung der Schließungs- und Sicherungsarbeiten,
- 2.Ziffer 2Unterlagen darüber, wie für den Schutz der Oberfläche im Interesse der Sicherheit für Personen und Sachen Sorge getragen ist,
- 3.Ziffer 3Unterlagen darüber, wie die erforderliche Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche (§ 159) in dem nach den Umständen gebotenen Ausmaß getroffen ist,Unterlagen darüber, wie die erforderliche Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche (Paragraph 159,) in dem nach den Umständen gebotenen Ausmaß getroffen ist,
- 4.Ziffer 4Angaben über die Auflassung von Bergbauanlagen und Betriebseinrichtungen sowie über deren anderweitige Verwendung,
- 5.Ziffer 5die wesentlichen geologisch-lagerstättenkundlichen und bergtechnischen Unterlagen sowie
- 6.Ziffer 6ein Verzeichnis des vorhandenen, den Bergbaubetrieb oder die selbständige Betriebsabteilung betreffenden Bergbaukartenwerkes
enthalten muß. Bezieht sich der Abschlußbetriebsplan auf die Einstellung der Tätigkeit hinsichtlich bergfreier mineralischer Rohstoffe, hat er auch eine Bergbauchronik zu enthalten. - (2)Absatz 2Sofern der Abschlussbetriebsplan auch die Stilllegung einer Abfallentsorgungsanlage beinhaltet, ist in diesem auch darzustellen, ob nach der endgültigen Stilllegung einer Abfallentsorgungsanlage eine Nachsorge zur Gewährleistung der physikalischen und chemischen Stabilität erforderlich ist, um die Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt, insbesondere der Gewässer, zu vermeiden. Sind Nachsorgemaßnahmen erforderlich, sind diese anzugeben. Die Nachsorge umfasst insbesondere die Prüfung und Überwachung der Abfallentsorgungsanlage einschließlich erforderlicher Messungen mit geeigneten Geräten, die Säuberung und Instandhaltung von vorhandenen Überlaufkanälen und –rinnen, sonstige Erhaltungsmaßnahmen sowie die regelmäßige Berichterstattung über den Anlagenzustand an die Behörde. Die Behörde hat auf Grund der Anzeige nach § 59 Abs. 1 erster Satz, die auch die die Abfallentsorgungsanlage betreffenden Berichte zu enthalten hat, unverzüglich eine örtliche Erhebung durchzuführen. Ferner hat die Behörde die vom Inhaber der Abfallentsorgungsanlage vorgelegten Berichte einer Prüfung zu unterziehen. Ergeben die Erhebung und Prüfung, dass das von der Abfallentsorgungsanlage belastete Gebiet als saniert gilt, so ist dies von der Behörde mit Bescheid festzustellen. Mit Rechtskraft dieses Bescheides gilt die Abfallentsorgungsanlage als endgültig stillgelegt. Die Nachsorgepflicht endet jedoch erst, wenn mit dem Auftreten von Bergschäden (§ 160 Abs. 1) nicht mehr zu rechnen ist. Die Behörde hat weiters festzulegen, in welchen Zeitabständen an Hand der gesammelten Daten über alle Messergebnisse Bericht darüber zu erstatten ist, dass die Bedingungen für die endgültige Stilllegung erfüllt sind. Ereignisse nach endgültiger Stilllegung der Abfallentsorgungsanlage, die die Stabilität der Anlage beeinträchtigen könnten, sind der Behörde unter Anschluss aller erforderlichen Messergebnisse, Daten und Prüfberichte unverzüglich mitzuteilen. § 97 findet auf diese Ereignisse keine Anwendung.Sofern der Abschlussbetriebsplan auch die Stilllegung einer Abfallentsorgungsanlage beinhaltet, ist in diesem auch darzustellen, ob nach der endgültigen Stilllegung einer Abfallentsorgungsanlage eine Nachsorge zur Gewährleistung der physikalischen und chemischen Stabilität erforderlich ist, um die Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt, insbesondere der Gewässer, zu vermeiden. Sind Nachsorgemaßnahmen erforderlich, sind diese anzugeben. Die Nachsorge umfasst insbesondere die Prüfung und Überwachung der Abfallentsorgungsanlage einschließlich erforderlicher Messungen mit geeigneten Geräten, die Säuberung und Instandhaltung von vorhandenen Überlaufkanälen und –rinnen, sonstige Erhaltungsmaßnahmen sowie die regelmäßige Berichterstattung über den Anlagenzustand an die Behörde. Die Behörde hat auf Grund der Anzeige nach Paragraph 59, Absatz eins, erster Satz, die auch die die Abfallentsorgungsanlage betreffenden Berichte zu enthalten hat, unverzüglich eine örtliche Erhebung durchzuführen. Ferner hat die Behörde die vom Inhaber der Abfallentsorgungsanlage vorgelegten Berichte einer Prüfung zu unterziehen. Ergeben die Erhebung und Prüfung, dass das von der Abfallentsorgungsanlage belastete Gebiet als saniert gilt, so ist dies von der Behörde mit Bescheid festzustellen. Mit Rechtskraft dieses Bescheides gilt die Abfallentsorgungsanlage als endgültig stillgelegt. Die Nachsorgepflicht endet jedoch erst, wenn mit dem Auftreten von Bergschäden (Paragraph 160, Absatz eins,) nicht mehr zu rechnen ist. Die Behörde hat weiters festzulegen, in welchen Zeitabständen an Hand der gesammelten Daten über alle Messergebnisse Bericht darüber zu erstatten ist, dass die Bedingungen für die endgültige Stilllegung erfüllt sind. Ereignisse nach endgültiger Stilllegung der Abfallentsorgungsanlage, die die Stabilität der Anlage beeinträchtigen könnten, sind der Behörde unter Anschluss aller erforderlichen Messergebnisse, Daten und Prüfberichte unverzüglich mitzuteilen. Paragraph 97, findet auf diese Ereignisse keine Anwendung.
- (3)Absatz 3Die Bergbauchronik hat stichwortartig die wichtigsten Ereignisse beim Bergbaubetrieb oder bei der selbständigen Betriebsabteilung von der Errichtung bis zur Einstellung der Tätigkeiten unter Angabe des Zeitpunktes der Ereignisse anzuführen und alle notwendigen Angaben zur Beurteilung der wirtschaftlichen Bedeutung der noch vorhandenen Vorräte an mineralischen Rohstoffen für die Zukunft, allenfalls noch auftretender Bergschäden und von im Bergbaugelände vorgesehenen Bauten und anderen Anlagen zu enthalten.
- (4)Absatz 4Abschlußbetriebspläne bedürfen hinsichtlich der vorgesehenen Arbeiten und beabsichtigten Maßnahmen der Genehmigung der Behörde.
§ 115 MinroG Vorlage; Wesentliche Änderungen von Betriebsplänen
- (1)Absatz einsGewinnungs- und Abschlußbetriebspläne sind samt den zugehörigen Unterlagen in dreifacher Ausfertigung der zuständigen Behörde zur Genehmigung vorzulegen. Im Bedarfsfall kann diese weitere Ausfertigungen verlangen.
- (2)Absatz 2Unvollständige oder mangelhafte Betriebspläne sind zurückzuweisen, wenn sie innerhalb einer von der Behörde festzusetzenden Frist nicht ergänzt oder in dieser Frist die mitgeteilten Mängel nicht behoben werden.
- (3)Absatz 3Wesentliche Änderungen und Ergänzungen der Betriebspläne, besonders das Durchführen anderer als der ursprünglich vorgesehenen oder zusätzlichen Arbeiten oder Maßnahmen, bedürfen der Genehmigung der Behörde. Eine wesentliche Änderung eines Gewinnungsbetriebsplanes liegt vor, wenn die im § 116 Abs. 1 angeführten Schutzinteressen, in den Fällen des § 80 auch die in § 83 angeführten Schutzinteressen, beeinträchtigt werden. Ein Ansuchen um Genehmigung einer wesentlichen Änderung eines Gewinnungsbetriebsplanes hat die im § 113 Abs. 1 angeführten Angaben soweit zu enthalten, als dies zur Beurteilung der Auswirkungen der beabsichtigten Änderung auf die im § 116 Abs. 1 angeführten Schutzinteressen, in den Fällen des § 80 auch auf die in § 83 angeführten Schutzinteressen, erforderlich ist. Dem Ansuchen sind in den Fällen des § 80 die im § 80 Abs. 2 angeführten Unterlagen und in den Fällen des § 112 Abs. 1 zweiter Satz die im § 113 Abs. 2 angeführten Unterlagen anzuschließen, soweit diese jeweils für die beabsichtigte Änderung von Belang sind. Der Abs. 1 zweiter Satz und der Abs. 2 gelten sinngemäß. Für die Genehmigung einer wesentlichen Änderung eines Gewinnungsbetriebsplanes gilt in den Fällen des § 112 Abs. 1 zweiter Satz der § 116 sinngemäß; in den Fällen des § 80 gelten die §§ 81, 83 und 116 mit Ausnahme des Abs. 10 sinngemäß.Wesentliche Änderungen und Ergänzungen der Betriebspläne, besonders das Durchführen anderer als der ursprünglich vorgesehenen oder zusätzlichen Arbeiten oder Maßnahmen, bedürfen der Genehmigung der Behörde. Eine wesentliche Änderung eines Gewinnungsbetriebsplanes liegt vor, wenn die im Paragraph 116, Absatz eins, angeführten Schutzinteressen, in den Fällen des Paragraph 80, auch die in Paragraph 83, angeführten Schutzinteressen, beeinträchtigt werden. Ein Ansuchen um Genehmigung einer wesentlichen Änderung eines Gewinnungsbetriebsplanes hat die im Paragraph 113, Absatz eins, angeführten Angaben soweit zu enthalten, als dies zur Beurteilung der Auswirkungen der beabsichtigten Änderung auf die im Paragraph 116, Absatz eins, angeführten Schutzinteressen, in den Fällen des Paragraph 80, auch auf die in Paragraph 83, angeführten Schutzinteressen, erforderlich ist. Dem Ansuchen sind in den Fällen des Paragraph 80, die im Paragraph 80, Absatz 2, angeführten Unterlagen und in den Fällen des Paragraph 112, Absatz eins, zweiter Satz die im Paragraph 113, Absatz 2, angeführten Unterlagen anzuschließen, soweit diese jeweils für die beabsichtigte Änderung von Belang sind. Der Absatz eins, zweiter Satz und der Absatz 2, gelten sinngemäß. Für die Genehmigung einer wesentlichen Änderung eines Gewinnungsbetriebsplanes gilt in den Fällen des Paragraph 112, Absatz eins, zweiter Satz der Paragraph 116, sinngemäß; in den Fällen des Paragraph 80, gelten die Paragraphen 81,, 83 und 116 mit Ausnahme des Absatz 10, sinngemäß.
§ 116 MinroG Genehmigung von Gewinnungsbetriebsplänen
- (1)Absatz einsGewinnungsbetriebspläne sind, erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu genehmigen, wenn
- 1.Ziffer einsdie im Betriebsplan angeführten Arbeiten, sofern sich diese nicht auf grundeigene mineralische Rohstoffe beziehen, durch Gewinnungsberechtigungen gedeckt sind,
- 2.Ziffer 2sofern sich der Gewinnungsbetriebsplan auf das Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe bezieht, der (die) Grundeigentümer dem Ansuchenden das Gewinnen auf den nicht dem Ansuchenden gehörenden Grundstücken einschließlich des Rechtes zur Aneignung dieser mineralischen Rohstoffe überlassen hat (haben).
- 3.Ziffer 3gewährleistet ist, daß im Hinblick auf die Ausdehnung der Lagerstätte ein den bergtechnischen, bergwirtschaftlichen und sicherheitstechnischen Erfordernissen entsprechender Abbau dieser Lagerstätte erfolgt,
- 4.Ziffer 4ein sparsamer und schonender Umgang mit der Oberfläche gegeben ist und die zum Schutz der Oberfläche vorgesehenen Maßnahmen als ausreichend anzusehen sind,
- 5.Ziffer 5im konkreten Fall nach dem besten Stand der Technik vermeidbare Emissionen unterbleiben,
- 6.Ziffer 6nach dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit und keine unzumutbare Belästigung von Personen zu erwarten ist,
- 7.Ziffer 7keine Gefährdung von dem Genehmigungswerber nicht zur Benützung überlassenen Sachen und keine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern (§ 119 Abs. 5) zu erwarten ist,keine Gefährdung von dem Genehmigungswerber nicht zur Benützung überlassenen Sachen und keine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern (Paragraph 119, Absatz 5,) zu erwarten ist,
- 8.Ziffer 8die vorgesehenen Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaus als ausreichend anzusehen sind und
- 9.Ziffer 9beim Aufschluß und/oder Abbau keine Abfälle entstehen werden, die nach dem besten Stand der Technik vermeidbar oder nicht verwertbar sind. Soweit eine Vermeidung oder Verwertung der Abfälle wirtschaftlich nicht zu vertreten ist, muß gewährleistet sein, daß die entstehenden Abfälle ordnungsgemäß entsorgt werden.
- (2)Absatz 2Soweit es sich nicht um den Aufschluss, den Abbau oder das Speichern in geologischen Strukturen oder um untertägige Arbeiten handelt, gilt zusätzlich zu Abs. 1 Folgendes: Die für den zu genehmigenden Gewinnungsbetriebsplan in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, in der jeweils geltenden Fassung, sind anzuwenden. Sofern die vom Gewinnungsbetriebsplan oder einer emissionserhöhenden Änderung eines Gewinnungsbetriebsplanes erfasste Fläche in einem Gebiet liegt, in dem bereits mehr als 35 Überschreitungen des Tagesmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L oder eine ÜberschreitungSoweit es sich nicht um den Aufschluss, den Abbau oder das Speichern in geologischen Strukturen oder um untertägige Arbeiten handelt, gilt zusätzlich zu Absatz eins, Folgendes: Die für den zu genehmigenden Gewinnungsbetriebsplan in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß Paragraph 10, des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung, sind anzuwenden. Sofern die vom Gewinnungsbetriebsplan oder einer emissionserhöhenden Änderung eines Gewinnungsbetriebsplanes erfasste Fläche in einem Gebiet liegt, in dem bereits mehr als 35 Überschreitungen des Tagesmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L oder eine Überschreitung
- –Strichaufzählungdes um 10 μg/m3 erhöhten Jahresmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,
- –Strichaufzählungdes Jahresmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L,
- –Strichaufzählungdes Jahresmittelwertes für PM2,5 gemäß Anlage 1b zum IG-L,
- –Strichaufzählungeines in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 5 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwertes,eines in einer Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 5, IG-L festgelegten Immissionsgrenzwertes,
- –Strichaufzählungdes Halbstundenmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,
- –Strichaufzählungdes Tagesmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,
- –Strichaufzählungdes Halbstundenmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,
- –Strichaufzählungdes Grenzwertes für Blei in PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L oder
- –Strichaufzählungeines Grenzwertes gemäß Anlage 5b zum IG-L
vorliegt oder durch die im Gewinnungsbetriebsplan vorgesehenen Arbeiten zu erwarten ist, ist die Genehmigung nur dann zu erteilen, wenn- 1.Ziffer einsdie Emissionen durch die im Gewinnungsbetriebsplan vorgesehenen Arbeiten keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung leisten oder
- 2.Ziffer 2der zusätzliche Beitrag durch emissionsbegrenzende Auflagen im technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß beschränkt wird und die zusätzlichen Emissionen erforderlichenfalls durch Maßnahmen zur Senkung der Immissionsbelastung, insbesondere auf Grund eines Programms gemäß § 9a IG-L oder eines Maßnahmenkatalogs gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes-Luft in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2003, ausreichend kompensiert werden, so dass in einem realistischen Szenario langfristig keine weiteren Überschreitungen der in diesem Absatz angeführten Werte anzunehmen sind, sobald diese Maßnahmen wirksam geworden sind.der zusätzliche Beitrag durch emissionsbegrenzende Auflagen im technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß beschränkt wird und die zusätzlichen Emissionen erforderlichenfalls durch Maßnahmen zur Senkung der Immissionsbelastung, insbesondere auf Grund eines Programms gemäß Paragraph 9 a, IG-L oder eines Maßnahmenkatalogs gemäß Paragraph 10, des Immissionsschutzgesetzes-Luft in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2003,, ausreichend kompensiert werden, so dass in einem realistischen Szenario langfristig keine weiteren Überschreitungen der in diesem Absatz angeführten Werte anzunehmen sind, sobald diese Maßnahmen wirksam geworden sind.
- (3)Absatz 3Parteien im Genehmigungsverfahren sind:
- 1.Ziffer einsder Genehmigungswerber,
- 2.Ziffer 2die Eigentümer der Grundstücke, auf deren Oberfläche der Aufschluß und/oder der Abbau erfolgt,
- 3.Ziffer 3Nachbarn: das sind im Sinne dieser Bestimmung alle Personen, die durch die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Gebietes, auf dem der Aufschluß/Abbau beabsichtigt ist, aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.
- 4.Ziffer 4Die Gemeinde (Standortgemeinde), auf deren Gebiet der Aufschluß und/oder Abbau beabsichtigt ist, zum Schutz der in Abs. 1 Z 4 bis 9 genannten Interessen. Die Gemeinde ist berechtigt, die genannten Interessen als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Revision an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Davon wird eine allfällige Parteistellung der Gemeinde als Trägerin von Privatrechten nicht beeinträchtigt.Die Gemeinde (Standortgemeinde), auf deren Gebiet der Aufschluß und/oder Abbau beabsichtigt ist, zum Schutz der in Absatz eins, Ziffer 4 bis 9 genannten Interessen. Die Gemeinde ist berechtigt, die genannten Interessen als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Revision an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Davon wird eine allfällige Parteistellung der Gemeinde als Trägerin von Privatrechten nicht beeinträchtigt.
- (4)Absatz 4Nach der erstmaligen Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für bergfreie und bundeseigene mineralische Rohstoffe, für die untertägige und für die unter- und obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe, im letzten Fall nur, wenn eine wechselseitige Beeinflussung der unter- und obertägigen Gewinnung gegeben ist, haben im Verfahren zur Genehmigung eines nachfolgenden Gewinnungsbetriebsplanes die im Abs. 3 Z 2 bis 4 genannten Personen nur Parteistellung, wenn durch eine wesentliche horizontale oder vertikale Ausweitung des Abbaus die Schutzinteressen nach Abs. 1 Z 4 bis 8 beeinträchtigt werden.Nach der erstmaligen Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für bergfreie und bundeseigene mineralische Rohstoffe, für die untertägige und für die unter- und obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe, im letzten Fall nur, wenn eine wechselseitige Beeinflussung der unter- und obertägigen Gewinnung gegeben ist, haben im Verfahren zur Genehmigung eines nachfolgenden Gewinnungsbetriebsplanes die im Absatz 3, Ziffer 2 bis 4 genannten Personen nur Parteistellung, wenn durch eine wesentliche horizontale oder vertikale Ausweitung des Abbaus die Schutzinteressen nach Absatz eins, Ziffer 4 bis 8 beeinträchtigt werden.
- (5)Absatz 5Vor Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes sind, soweit hiedurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden zu hören. Dies gilt insbesondere für die in § 149 Abs. 4 genannten Fälle. Ist eine qualitative oder quantitative Beeinträchtigung von Gewässern oder eine Gefährdung des Wasserhaushaltes zu befürchten, so ist dem Verfahren ein wasserfachlicher Sachverständiger beizuziehen, soweit nicht eine Bewilligungspflicht nach wasserrechtlichen Vorschriften gegeben ist.Vor Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes sind, soweit hiedurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden zu hören. Dies gilt insbesondere für die in Paragraph 149, Absatz 4, genannten Fälle. Ist eine qualitative oder quantitative Beeinträchtigung von Gewässern oder eine Gefährdung des Wasserhaushaltes zu befürchten, so ist dem Verfahren ein wasserfachlicher Sachverständiger beizuziehen, soweit nicht eine Bewilligungspflicht nach wasserrechtlichen Vorschriften gegeben ist.
- (6)Absatz 6Unter einer Gefährdung von Sachen ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes der Sache nicht zu verstehen.
- (7)Absatz 7Über die Anzeige um Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes ist eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle durchzuführen. Den Nachbarn nach Abs. 3 Z 3 sind Gegenstand, Zeit und Ort der mündlichen Verhandlung durch Anschlag in der Gemeinde sowie durch Verlautbarung in einer weitverbreiteten Tageszeitung oder einer wöchentlich erscheinenden Bezirkszeitung im politischen Bezirk, wo sich die Grundstücke befinden, auf denen der Aufschluß und/oder der Abbau beabsichtigt ist, bekanntzugeben.Über die Anzeige um Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes ist eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle durchzuführen. Den Nachbarn nach Absatz 3, Ziffer 3, sind Gegenstand, Zeit und Ort der mündlichen Verhandlung durch Anschlag in der Gemeinde sowie durch Verlautbarung in einer weitverbreiteten Tageszeitung oder einer wöchentlich erscheinenden Bezirkszeitung im politischen Bezirk, wo sich die Grundstücke befinden, auf denen der Aufschluß und/oder der Abbau beabsichtigt ist, bekanntzugeben.
- (8)Absatz 8Vor Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes darf nicht mit dem Gewinnen der mineralischen Rohstoffe oder dem Speichern begonnen werden.
- (9)Absatz 9Jede länger als sechs Monate dauernde Unterbrechung sowie die Wiederaufnahme des Gewinnens, soweit nicht § 113 Abs. 1 gilt, sind der Behörde unverzüglich anzuzeigen. Bei Unterbrechung der Gewinnung ist auch die voraussichtliche Dauer der Unterbrechung anzugeben.Jede länger als sechs Monate dauernde Unterbrechung sowie die Wiederaufnahme des Gewinnens, soweit nicht Paragraph 113, Absatz eins, gilt, sind der Behörde unverzüglich anzuzeigen. Bei Unterbrechung der Gewinnung ist auch die voraussichtliche Dauer der Unterbrechung anzugeben.
- (10)Absatz 10Handelt es sich um die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für die ausschließlich obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe, sind für dessen Genehmigung auch noch die §§ 81, 82 und 83 anzuwenden.Handelt es sich um die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für die ausschließlich obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe, sind für dessen Genehmigung auch noch die Paragraphen 81,, 82 und 83 anzuwenden.
- (11)Absatz 11Wenn es erforderlich ist, kann die Behörde bei Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes vorschreiben, dass der Bergbauberechtigte bei Inangriffnahme des Abbaues die zu erwartenden Kosten der Maßnahmen zum Schutz der Oberfläche (Abs. 1 Z 4) und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaues (Abs. 1 Z 8) sicherstellt. Die Vorschreibung einer Sicherheitsleistung ist insbesondere insoweit nicht erforderlich, als nach anderen Rechtsvorschriften eine angemessene Sicherheitsleistung o. dgl. für Maßnahmen, die dem Inhalt nach ebenfalls dem Schutz der Oberfläche und der Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit dienen, vorgeschrieben wurde. Die Sicherheitsleistung kann in jeder Art (Garantie, Versicherung, grundbücherliche Sicherstellung u. dgl.) erfolgen, sofern diese geeignet und ausreichend ist. Die Behörde kann die Sicherheitsleistung für die ihr oder der Vollstreckungsbehörde bei einer notwendigen Ersatzvornahme (§ 178) von Maßnahmen der in Satz 1 genannten Art entstandenen Kosten verwenden bzw. hiefür eine allfällige Versicherung in Anspruch nehmen. Die (verbliebene) Sicherheitsleistung ist dem Bergbauberechtigten in dem Maß auszufolgen, als mit einer weiteren Gefährdung der Oberfläche nicht mehr zu rechnen ist oder weitere Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaues nicht mehr erforderlich sind.Wenn es erforderlich ist, kann die Behörde bei Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes vorschreiben, dass der Bergbauberechtigte bei Inangriffnahme des Abbaues die zu erwartenden Kosten der Maßnahmen zum Schutz der Oberfläche (Absatz eins, Ziffer 4,) und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaues (Absatz eins, Ziffer 8,) sicherstellt. Die Vorschreibung einer Sicherheitsleistung ist insbesondere insoweit nicht erforderlich, als nach anderen Rechtsvorschriften eine angemessene Sicherheitsleistung o. dgl. für Maßnahmen, die dem Inhalt nach ebenfalls dem Schutz der Oberfläche und der Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit dienen, vorgeschrieben wurde. Die Sicherheitsleistung kann in jeder Art (Garantie, Versicherung, grundbücherliche Sicherstellung u. dgl.) erfolgen, sofern diese geeignet und ausreichend ist. Die Behörde kann die Sicherheitsleistung für die ihr oder der Vollstreckungsbehörde bei einer notwendigen Ersatzvornahme (Paragraph 178,) von Maßnahmen der in Satz 1 genannten Art entstandenen Kosten verwenden bzw. hiefür eine allfällige Versicherung in Anspruch nehmen. Die (verbliebene) Sicherheitsleistung ist dem Bergbauberechtigten in dem Maß auszufolgen, als mit einer weiteren Gefährdung der Oberfläche nicht mehr zu rechnen ist oder weitere Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaues nicht mehr erforderlich sind.
- (12)Absatz 12Für den Fall der Aufhebung eines Genehmigungsbescheides durch den Verwaltungsgerichtshof gilt § 119 Abs. 12 sinngemäß.Für den Fall der Aufhebung eines Genehmigungsbescheides durch den Verwaltungsgerichtshof gilt Paragraph 119, Absatz 12, sinngemäß.
§ 117 MinroG
- (1)Absatz einsFür die Genehmigung der Abschlußbetriebspläne, das Karten- und Unterlagenmaterial sowie für Sicherstellungen gelten die §§ 58, 59 und 62 bis 65 sinngemäß.Für die Genehmigung der Abschlußbetriebspläne, das Karten- und Unterlagenmaterial sowie für Sicherstellungen gelten die Paragraphen 58,, 59 und 62 bis 65 sinngemäß.
- (2)Absatz 2Das Karten- und Unterlagenmaterial ist nach Durchführung der Abschlußarbeiten der Behörde und den von dieser bezeichneten Stellen auszuhändigen.
§ 117a MinroG Abfallbewirtschaftungsplan
- (1)Absatz einsDer Bergbauberechtigte hat unter Berücksichtigung des Grundsatzes der nachhaltigen Entwicklung einen Abfallbewirtschaftungsplan für die Minimierung, Behandlung, Verwertung und Beseitigung bergbaulicher Abfälle aufzustellen. Der Abfallbewirtschaftungsplan ist der Behörde rechtzeitig, spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeiten anzuzeigen. Der Abfallbewirtschaftungsplan ist alle fünf Jahre zu überprüfen und anzupassen, soweit sich der Betrieb der Abfallentsorgungsanlage oder der bergbauliche Abfall wesentlich verändert haben. Alle Anpassungen nach dem dritten Satz sind der Behörde anzuzeigen. Sofern die für den Abfallbewirtschaftungsplan geforderten Angaben Bestandteil eines Gewinnungsbetriebsplanes, eines Ansuchens um Erteilung einer Bewilligung für eine Bergbauanlage, anderer behördlicher Verfahren oder anderer auf Grund von Rechtsvorschriften erstellter Unterlagen sind, kann auf diese im Abfallbewirtschaftungsplan verwiesen werden.
- (2)Absatz 2Der Abfallbewirtschaftungsplan hat folgende Ziele:
- 1.Ziffer einsVermeidung oder Verringerung der Entstehung von Abfällen und ihrer Schädlichkeit, insbesondere durch
- a)Litera aBerücksichtigung der Abfallbewirtschaftung bereits in der Planungsphase und bei der Wahl des Verfahrens zur Gewinnung und Aufbereitung der mineralischen Rohstoffe,
- b)Litera bgezielte Sammlung, Zwischenlagerung und Wiederverwendung bzw. Kreislaufführung von Oberboden, Bergen, Deckgebirge und taubem Gestein zB im Zuge der Rekultivierung, des Versatzes und der Oberflächengestaltung,
- c)Litera cBerücksichtigung der Veränderungen, die bergbauliche Abfälle infolge der größeren Oberfläche und der Übertage-Exposition durchlaufen können,
- d)Litera dVerwendung der bergbaulichen Abfälle zum Verfüllen von Abbauhohlräumen nach Gewinnung des mineralischen Rohstoffes, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist,
- e)Litera eWiederaufbringen des Oberbodens nach Stilllegung der Abfallentsorgungseinrichtung oder – wenn dies nicht möglich ist – Verwendung des Oberbodens an einem anderen Ort und
- f)Litera fEinsatz weniger schädlicher Stoffe bei der Aufbereitung mineralischer Rohstoffe, sowie
- 2.Ziffer 2Sicherstellung einer kurz- und langfristig sicheren Beseitigung der bergbaulichen Abfälle, insbesondere indem bereits in der Planungsphase die Bewirtschaftung während der Betriebsphase und nach der Stilllegung berücksichtigt wird und ein Konzept gewählt wird, das
- a)Litera aso wenig wie möglich eine Überwachung, Kontrolle und Verwaltung der stillgelegten Abfallentsorgungseinrichtung erfordert,
- b)Litera blangfristig negative Auswirkungen, die zum Beispiel auf das Austreten von Luft- und Wasserschadstoffen aus der Abfallentsorgungseinrichtung zurückgeführt werden können, verhindert oder zumindest so weit wie möglich verringert und
- c)Litera cdie langfristige geotechnische Stabilität von Dämmen oder Halden, die über das vorher bestehende Oberflächenniveau hinausragen, sicherstellt.
§ 118 MinroG Bergbauanlagen
§ 118.Paragraph 118, Unter einer Bergbauanlage ist jedes für sich bestehende, örtlich gebundene und künstlich geschaffene Objekt zu verstehen, das den im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten zu dienen bestimmt ist. Unter einer Bergbauanlage ist jedes für sich bestehende, örtlich gebundene und künstlich geschaffene Objekt zu verstehen, das den im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten Tätigkeiten zu dienen bestimmt ist.
§ 119 MinroG Bewilligung von Bergbauanlagen
- (1)Absatz einsZur Herstellung (Errichtung) von obertägigen Bergbauanlagen sowie von Zwecken des Bergbaus dienenden von der Oberfläche ausgehende Stollen, Schächten, Bohrungen mit Bohrlöchern ab 300 m Tiefe und Sonden ab 300 m Tiefe ist eine Bewilligung der Behörde einzuholen. Das Ansuchen um Erteilung einer Herstellungs-(Errichtungs-)Bewilligung hat zu enthalten:
- 1.Ziffer einseine Beschreibung der geplanten Bergbauanlage,
- 2.Ziffer 2die erforderlichen Pläne und Berechnungen in dreifacher Ausfertigung,
- 3.Ziffer 3ein Verzeichnis der Grundstücke, auf denen die Bergbauanlage geplant ist, mit den Namen und Anschriften der Grundeigentümer,
- 4.Ziffer 4Angaben über die beim Betrieb der geplanten Bergbauanlage zu erwartenden Abfälle, über Vorkehrungen zu deren Vermeidung oder Verwertung sowie der ordnungsgemäßen Entsorgung der Abfälle,
- 5.Ziffer 5handelt es sich um Bergbauanlagen mit Emissionsquellen, auch die für die Beurteilung der zu erwartenden Emissionen erforderlichen Unterlagen sowie
- 6.Ziffer 6gegebenenfalls einen Alarmplan für schwere Unfälle (gefährliche Ereignisse, bei denen das Leben oder die Gesundheit von Personen oder im großen Ausmaß dem Bergbauberechtigten nicht zur Benützung überlassene Sachen oder die Umwelt bedroht werden oder bedroht werden können).
Im Bedarfsfall kann die Behörde weitere Ausfertigungen verlangen. - (2)Absatz 2Über das Ansuchen ist eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle durchzuführen. Den Nachbarn nach Abs. 6 Z 3 sind Gegenstand, Zeit und Ort der mündlichen Verhandlung durch Anschlag in der Gemeinde sowie durch Verlautbarung in einer weitverbreiteten Tageszeitung oder einer wöchentlich erscheinenden Bezirkszeitung im politischen Bezirk, wo sich die Grundstücke befinden, auf denen die Bergbauanlage errichtet werden soll, bekanntzugeben.Über das Ansuchen ist eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle durchzuführen. Den Nachbarn nach Absatz 6, Ziffer 3, sind Gegenstand, Zeit und Ort der mündlichen Verhandlung durch Anschlag in der Gemeinde sowie durch Verlautbarung in einer weitverbreiteten Tageszeitung oder einer wöchentlich erscheinenden Bezirkszeitung im politischen Bezirk, wo sich die Grundstücke befinden, auf denen die Bergbauanlage errichtet werden soll, bekanntzugeben.
- (3)Absatz 3Die Bewilligung ist, erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu erteilen, wenn
- 1.Ziffer einsdie Bergbauanlage auf Grundstücken des Bewilligungswerbers hergestellt (errichtet) wird oder er nachweist, dass der Grundeigentümer der Herstellung (Errichtung) zugestimmt hat oder eine rechtskräftige Entscheidung nach §§ 148 bis 150 vorliegt,die Bergbauanlage auf Grundstücken des Bewilligungswerbers hergestellt (errichtet) wird oder er nachweist, dass der Grundeigentümer der Herstellung (Errichtung) zugestimmt hat oder eine rechtskräftige Entscheidung nach Paragraphen 148 bis 150 vorliegt,
- 2.Ziffer 2im konkreten Fall nach dem besten Stand der Technik (§ 109 Abs. 3) vermeidbare Emissionen unterbleiben,im konkreten Fall nach dem besten Stand der Technik (Paragraph 109, Absatz 3,) vermeidbare Emissionen unterbleiben,
- 3.Ziffer 3nach dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit und keine unzumutbare Belästigung von Personen zu erwarten ist,
- 4.Ziffer 4keine Gefährdung von dem Bewilligungswerber nicht zur Benützung überlassenen Sachen und keine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern (Abs. 5) zu erwarten ist,keine Gefährdung von dem Bewilligungswerber nicht zur Benützung überlassenen Sachen und keine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern (Absatz 5,) zu erwarten ist,
- 5.Ziffer 5entweder beim Betrieb der Bergbauanlage keine Abfälle entstehen werden, die nach dem besten Stand der Technik vermeidbar oder nicht verwertbar sind, oder – soweit eine Vermeidung oder Verwertung der Abfälle wirtschaftlich nicht zu vertreten ist – gewährleistet ist, dass die entstehenden Abfälle ordnungsgemäß entsorgt werden, und
- 6.Ziffer 6Die für die zu bewilligende Aufbereitungsanlage mit Emissionsquellen in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes- Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, in der jeweils geltenden Fassung, sind anzuwenden. Bei Aufbereitungsanlagen mit Emissionsquellen in einem Gebiet, in dem bereits mehr als 35 Überschreitungen des Tagesmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L oder eine ÜberschreitungDie für die zu bewilligende Aufbereitungsanlage mit Emissionsquellen in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß Paragraph 10, des Immissionsschutzgesetzes- Luft (IG-L), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung, sind anzuwenden. Bei Aufbereitungsanlagen mit Emissionsquellen in einem Gebiet, in dem bereits mehr als 35 Überschreitungen des Tagesmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L oder eine Überschreitung
- –Strichaufzählungdes um 10 μg/m3 erhöhten Jahresmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,
- –Strichaufzählungdes Jahresmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L,
- –Strichaufzählungdes Jahresmittelwertes für PM2,5 gemäß Anlage 1b zum IG-L,
- –Strichaufzählungeines in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 5 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwertes,eines in einer Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 5, IG-L festgelegten Immissionsgrenzwertes,
- –Strichaufzählungdes Halbstundenmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,
- –Strichaufzählungdes Tagesmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,
- –Strichaufzählungdes Halbstundenmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,
- –Strichaufzählungdes Grenzwertes für Blei in PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L oder
- –Strichaufzählungeines Grenzwertes gemäß Anlage 5b zum IG-L
vorliegt oder durch die Bewilligung zu erwarten ist, ist die Bewilligung nur dann zu erteilen, wenn- 1.Ziffer einsdie Emissionen der Anlage keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung leisten oder
- 2.Ziffer 2der zusätzliche Beitrag durch emissionsbegrenzende Auflagen im technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß beschränkt wird und die zusätzlichen Emissionen erforderlichenfalls durch Maßnahmen zur Senkung der Immissionsbelastung, insbesondere auf Grund eines Programms gemäß § 9a IG-L oder eines Maßnahmenkatalogs gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes-Luft in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2003, ausreichend kompensiert werden, so dass in einem realistischen Szenario langfristig keine weiteren Überschreitungen der in diesem Absatz angeführten Werte anzunehmen sind, sobald diese Maßnahmen wirksam geworden sind.der zusätzliche Beitrag durch emissionsbegrenzende Auflagen im technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß beschränkt wird und die zusätzlichen Emissionen erforderlichenfalls durch Maßnahmen zur Senkung der Immissionsbelastung, insbesondere auf Grund eines Programms gemäß Paragraph 9 a, IG-L oder eines Maßnahmenkatalogs gemäß Paragraph 10, des Immissionsschutzgesetzes-Luft in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2003,, ausreichend kompensiert werden, so dass in einem realistischen Szenario langfristig keine weiteren Überschreitungen der in diesem Absatz angeführten Werte anzunehmen sind, sobald diese Maßnahmen wirksam geworden sind.
Die Auflagen haben auch Maßnahmen zu umfassen, um schwere Unfälle (Abs. 1 Z 6) zu vermeiden und Auswirkungen von schweren Unfällen zu begrenzen oder zu beseitigen. Bei der Bewilligung ist auf öffentliche Interessen (Abs. 7) Bedacht zu nehmen. Bestehen Zweifel hinsichtlich der Erfüllung von Auflagen, ist die Leistung einer angemessenen Sicherstellung zu verlangen. Bei Aufbereitungsanlagen mit Emissionsquellen sind die in Betracht kommenden Bestimmungen einer auf Grund des § 10 IG-L erlassenen Verordnung anzuwenden.Die Auflagen haben auch Maßnahmen zu umfassen, um schwere Unfälle (Absatz eins, Ziffer 6,) zu vermeiden und Auswirkungen von schweren Unfällen zu begrenzen oder zu beseitigen. Bei der Bewilligung ist auf öffentliche Interessen (Absatz 7,) Bedacht zu nehmen. Bestehen Zweifel hinsichtlich der Erfüllung von Auflagen, ist die Leistung einer angemessenen Sicherstellung zu verlangen. Bei Aufbereitungsanlagen mit Emissionsquellen sind die in Betracht kommenden Bestimmungen einer auf Grund des Paragraph 10, IG-L erlassenen Verordnung anzuwenden. - (4)Absatz 4Unter einer Gefährdung von Sachen ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes der Sache nicht zu verstehen.
- (5)Absatz 5Eine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt liegt hinsichtlich Bergbauzwecken dienender Grundstücke vor, wenn sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß erheblich überschreitet. Für benachbarte Grundstücke gilt § 109 Abs. 3 sinngemäß. Den Immissionsschutz betreffende Rechtsvorschriften bleiben hievon unberührt. Das zumutbare Maß der Beeinträchtigung von Gewässern ergibt sich aus den wasserrechtlichen Vorschriften.Eine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt liegt hinsichtlich Bergbauzwecken dienender Grundstücke vor, wenn sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß erheblich überschreitet. Für benachbarte Grundstücke gilt Paragraph 109, Absatz 3, sinngemäß. Den Immissionsschutz betreffende Rechtsvorschriften bleiben hievon unberührt. Das zumutbare Maß der Beeinträchtigung von Gewässern ergibt sich aus den wasserrechtlichen Vorschriften.
- (6)Absatz 6Parteien im Bewilligungsverfahren sind:
- 1.Ziffer einsder Bewilligungswerber,
- 2.Ziffer 2die Eigentümer der Grundstücke, auf deren Oberfläche oder in deren oberflächennahem Bereich die Bergbauanlage errichtet und betrieben wird,
- 3.Ziffer 3Nachbarn: das sind im Sinne dieser Bestimmung alle Personen, die durch die Herstellung (Errichtung) oder den Betrieb (die Benützung) der Bergbauanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Bergbauanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.
- 4.Ziffer 4Bergbauberechtigte, soweit sie durch die Bergbauanlage in der Ausübung der Bergbauberechtigungen behindert werden könnten.
- (7)Absatz 7Vor Erteilung der Bewilligung sind, soweit hiedurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden zu hören. Dies gilt besonders in den Fällen des § 149 Abs. 4 und, soweit es sich um obertägige Bergbauanlagen handelt, für die den Gemeinden zur Vollziehung zukommenden Angelegenheiten der örtlichen Gesundheitspolizei, vor allem aus dem Gesichtspunkt des Umweltschutzes, und der örtlichen Raumplanung. Werden wasserwirtschaftliche Interessen, insbesondere durch Lagerung oder Leitung wassergefährdender Stoffe, berührt, so ist auch das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Ist eine qualitative oder quantitative Beeinträchtigung von Gewässern oder eine Gefährdung des Wasserhaushaltes zu befürchten, so ist dem Verfahren ein wasserfachlicher Sachverständiger beizuziehen, soweit nicht eine Bewilligungspflicht nach wasserrechtlichen Vorschriften gegeben ist.Vor Erteilung der Bewilligung sind, soweit hiedurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden zu hören. Dies gilt besonders in den Fällen des Paragraph 149, Absatz 4, und, soweit es sich um obertägige Bergbauanlagen handelt, für die den Gemeinden zur Vollziehung zukommenden Angelegenheiten der örtlichen Gesundheitspolizei, vor allem aus dem Gesichtspunkt des Umweltschutzes, und der örtlichen Raumplanung. Werden wasserwirtschaftliche Interessen, insbesondere durch Lagerung oder Leitung wassergefährdender Stoffe, berührt, so ist auch das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Ist eine qualitative oder quantitative Beeinträchtigung von Gewässern oder eine Gefährdung des Wasserhaushaltes zu befürchten, so ist dem Verfahren ein wasserfachlicher Sachverständiger beizuziehen, soweit nicht eine Bewilligungspflicht nach wasserrechtlichen Vorschriften gegeben ist.
- (8)Absatz 8Die Behörde hat im Herstellungs-(Errichtungs-)Bescheid anzuordnen, daß die Bergbauanlage erst auf Grund einer Betriebsbewilligung in Betrieb genommen werden darf, wenn zum Zeitpunkt der Herstellungs-(Errichtungs-)Bewilligung nicht ausreichend beurteilt werden kann, ob die die Auswirkungen des Betriebes der bewilligten Bergbauanlage betreffenden Auflagen des Bescheides die in Abs. 3 angeführten Interessen hinreichend schützen oder zur Erreichung dieses Schutzes andere oder zusätzliche Auflagen erforderlich sind. Die Behörde kann zu diesem Zweck auch einen befristeten Probebetrieb zulassen oder anordnen. Dieser darf höchstens zwei Jahre und im Falle einer Fristverlängerung insgesamt höchstens drei Jahre dauern. Im Betriebsbewilligungsbescheid ist unter Bedachtnahme auf Abs. 3 Z 2 bis 4 auch festzusetzen, ob, in welchen Abständen und durch wen die Bergbauanlage auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen ist. Soweit in den im § 174 Abs. 1 außer diesem Bundesgesetz angeführten Rechtsvorschriften keine kürzeren Fristen vorgesehen sind, darf der Abstand der Überprüfungen von Bergbauanlagen nicht größer als fünf Jahre sein. Für das Verfahren zur Erteilung einer Betriebsbewilligung gelten die Absätze 2, 6 und 7.Die Behörde hat im Herstellungs-(Errichtungs-)Bescheid anzuordnen, daß die Bergbauanlage erst auf Grund einer Betriebsbewilligung in Betrieb genommen werden darf, wenn zum Zeitpunkt der Herstellungs-(Errichtungs-)Bewilligung nicht ausreichend beurteilt werden kann, ob die die Auswirkungen des Betriebes der bewilligten Bergbauanlage betreffenden Auflagen des Bescheides die in Absatz 3, angeführten Interessen hinreichend schützen oder zur Erreichung dieses Schutzes andere oder zusätzliche Auflagen erforderlich sind. Die Behörde kann zu diesem Zweck auch einen befristeten Probebetrieb zulassen oder anordnen. Dieser darf höchstens zwei Jahre und im Falle einer Fristverlängerung insgesamt höchstens drei Jahre dauern. Im Betriebsbewilligungsbescheid ist unter Bedachtnahme auf Absatz 3, Ziffer 2 bis 4 auch festzusetzen, ob, in welchen Abständen und durch wen die Bergbauanlage auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen ist. Soweit in den im Paragraph 174, Absatz eins, außer diesem Bundesgesetz angeführten Rechtsvorschriften keine kürzeren Fristen vorgesehen sind, darf der Abstand der Überprüfungen von Bergbauanlagen nicht größer als fünf Jahre sein. Für das Verfahren zur Erteilung einer Betriebsbewilligung gelten die Absätze 2, 6 und 7.
- (9)Absatz 9Wenn es zur Wahrung der im Abs. 3 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Herstellung einer Änderung einer bewilligten Bergbauanlage einer Bewilligung. Diese Bewilligung hat auch die bereits bewilligte Anlage soweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im Abs. 3 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits bewilligten Anlagen erforderlich ist. Eine bewilligungspflichtige Änderung einer bewilligten Bergbauanlage liegt dann nicht vor, wenn mit der Änderung der Bergbauanlage weder qualitativ andere noch quantitativ zusätzliche Emissionen auftreten oder wenn es sich um eine gesetzlich oder bescheidmäßig angeordnete Sanierung (Abs. 11) oder Anpassung an den Stand der Technik nach § 121b Abs. 1 handelt. Ein Ansuchen um Erteilung einer Bewilligung für eine wesentliche Änderung einer bewilligungspflichtigen Bergbauanlage hat die im Abs. 1 angeführten Angaben und Unterlagen soweit zu enthalten, als dies für die Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen nach Abs. 3 erforderlich ist. Abs. 1 letzter Satz, Abs. 2 bis 8 und 10 bis 12 gelten sinngemäß.Wenn es zur Wahrung der im Absatz 3, umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Herstellung einer Änderung einer bewilligten Bergbauanlage einer Bewilligung. Diese Bewilligung hat auch die bereits bewilligte Anlage soweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im Absatz 3, umschriebenen Interessen gegenüber der bereits bewilligten Anlagen erforderlich ist. Eine bewilligungspflichtige Änderung einer bewilligten Bergbauanlage liegt dann nicht vor, wenn mit der Änderung der Bergbauanlage weder qualitativ andere noch quantitativ zusätzliche Emissionen auftreten oder wenn es sich um eine gesetzlich oder bescheidmäßig angeordnete Sanierung (Absatz 11,) oder Anpassung an den Stand der Technik nach Paragraph 121 b, Absatz eins, handelt. Ein Ansuchen um Erteilung einer Bewilligung für eine wesentliche Änderung einer bewilligungspflichtigen Bergbauanlage hat die im Absatz eins, angeführten Angaben und Unterlagen soweit zu enthalten, als dies für die Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen nach Absatz 3, erforderlich ist. Absatz eins, letzter Satz, Absatz 2 bis 8 und 10 bis 12 gelten sinngemäß.
- (10)Absatz 10Bergbauanlagen, für die im Herstellungs-(Errichtungs-)Bescheid keine Betriebsbewilligung vorgeschrieben ist, dürfen nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides betrieben werden, wenn die Auflagen bei der Herstellung (Errichtung) der Bergbauanlage erfüllt worden sind bzw. eingehalten werden. Für die Überprüfung des ordnungsgemäßen Zustandes gelten der vierte und fünfte Satz des Abs. 8. Der Inhaber der Bergbauanlage hat die projektsgemäße Ausführung, die Erfüllung bzw. Einhaltung der Auflagen sowie die beabsichtigte Inbetriebnahme der Behörde anzuzeigen. Diese hat sich längstens binnen Jahresfrist ab Einlangen der Anzeige in geeigneter Weise von der Übereinstimmung der Bergbauanlage mit der erteilten Bewilligung zu überzeugen und das Ergebnis dieser Überprüfung dem Inhaber der Bergbauanlage bekanntzugeben. Stellt die Behörde bei der Überprüfung fest, daß die bei der Erteilung der Bewilligung zur Herstellung (Errichtung) der Bergbauanlage festgesetzten Auflagen nicht erfüllt worden sind bzw. nicht eingehalten werden, hat die Behörde bis zur Behebung dieser Mängel die Benützung der Bergbauanlage im erforderlichen Umfang zu untersagen. Die Bestimmungen des § 179 Abs. 1 und 2 sind anzuwenden.Bergbauanlagen, für die im Herstellungs-(Errichtungs-)Bescheid keine Betriebsbewilligung vorgeschrieben ist, dürfen nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides betrieben werden, wenn die Auflagen bei der Herstellung (Errichtung) der Bergbauanlage erfüllt worden sind bzw. eingehalten werden. Für die Überprüfung des ordnungsgemäßen Zustandes gelten der vierte und fünfte Satz des Absatz 8, Der Inhaber der Bergbauanlage hat die projektsgemäße Ausführung, die Erfüllung bzw. Einhaltung der Auflagen sowie die beabsichtigte Inbetriebnahme der Behörde anzuzeigen. Diese hat sich längstens binnen Jahresfrist ab Einlangen der Anzeige in geeigneter Weise von der Übereinstimmung der Bergbauanlage mit der erteilten Bewilligung zu überzeugen und das Ergebnis dieser Überprüfung dem Inhaber der Bergbauanlage bekanntzugeben. Stellt die Behörde bei der Überprüfung fest, daß die bei der Erteilung der Bewilligung zur Herstellung (Errichtung) der Bergbauanlage festgesetzten Auflagen nicht erfüllt worden sind bzw. nicht eingehalten werden, hat die Behörde bis zur Behebung dieser Mängel die Benützung der Bergbauanlage im erforderlichen Umfang zu untersagen. Die Bestimmungen des Paragraph 179, Absatz eins und 2 sind anzuwenden.
- (11)Absatz 11Ergibt sich nach Bewilligung einer Bergbauanlage, daß die gemäß Abs. 3 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, hat die Behörde die Sanierung bescheidmäßig anzuordnen und die nach dem besten Stand der Technik (§ 109 Abs. 3) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben. Die Behörde hat solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Bergbauanlage ausgehenden Emissionen sowie die Nutzungsdauer und die technischen Besonderheiten der Bergbauanlage zu berücksichtigen.Ergibt sich nach Bewilligung einer Bergbauanlage, daß die gemäß Absatz 3, wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, hat die Behörde die Sanierung bescheidmäßig anzuordnen und die nach dem besten Stand der Technik (Paragraph 109, Absatz 3,) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben. Die Behörde hat solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Bergbauanlage ausgehenden Emissionen sowie die Nutzungsdauer und die technischen Besonderheiten der Bergbauanlage zu berücksichtigen.
- (12)Absatz 12Wird ein Bewilligungsbescheid vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben, darf der Bewilligungswerber die betreffende Bergbauanlage bis zur Rechtskraft des Ersatzbescheides, längstens jedoch ein Jahr, weiter betreiben, wenn er die Bergbauanlage entsprechend dem aufgehobenen Bewilligungsbescheid betreibt. Das gilt nicht, wenn der Verwaltungsgerichtshof der Revision, die zur Aufhebung des Bewilligungsbescheides führte, die aufschiebende Wirkung zuerkannt hatte.
- (13)Absatz 13Ob eine Bergbauanlage oder eine Änderung einer bewilligten Bergbauanlage vorliegt, deren Herstellung einer Bewilligung nach Abs. 1 oder Abs. 9 bedarf, entscheidet im Zweifel auf Antrag des Bergbauberechtigten der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.Ob eine Bergbauanlage oder eine Änderung einer bewilligten Bergbauanlage vorliegt, deren Herstellung einer Bewilligung nach Absatz eins, oder Absatz 9, bedarf, entscheidet im Zweifel auf Antrag des Bergbauberechtigten der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.
- (14)Absatz 14Die Auflassung von Bergbauanlagen hat der Inhaber der Bergbauanlage der Behörde anzuzeigen. Eine Anzeige ist dann nicht erforderlich, wenn die Auflassung von Bergbauanlagen anläßlich der Einstellung der Gewinnung in einem Bergbau oder der Einstellung der Tätigkeit eines Bergbaubetriebes, einer selbständigen Betriebsabteilung oder eines größeren Teiles davon erfolgt und die vorgesehene Auflassung im Abschlußbetriebsplan angeführt ist.
§ 119a MinroG Abfallentsorgungsanlagen
- (1)Absatz eins„Abfallentsorgungsanlage“ ist eine Anlage zur Sammlung oder Ablagerung von festen, flüssigen, gelösten oder in Suspension gebrachten bergbaulichen Abfällen, wenn
- 1.Ziffer eins die Voraussetzungen des Anhanges III der Richtlinie 2006/21/EG über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG, ABl. Nr. L 102 vom 11.04.2006 S. 15, vorliegen oder die Voraussetzungen des Anhanges römisch III der Richtlinie 2006/21/EG über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG, ABl. Nr. L 102 vom 11.04.2006 Sitzung 15, vorliegen oder
- 2.Ziffer 2die bergbaulichen Abfälle im Abfallbewirtschaftungsplan als gefährlich beschrieben sind oder
- 3.Ziffer 3die bergbaulichen Abfälle gefährlich sind, unerwartet anfallen und mehr als sechs Monate gelagert werden sollen oder
- 4.Ziffer 4die bergbaulichen Abfälle nicht gefährlich und nicht inert sind und mehr als ein Jahr gelagert werden sollen oder
- 5.Ziffer 5die bergbaulichen Abfälle nicht gefährlich sind und beim Aufsuchen anfallen, oder unverschmutzter Boden oder Inertabfall sind und mehr als drei Jahre gelagert werden sollen.
Keine Abfallentsorgungsanlagen sind Abbauhohlräume, in die der bergbauliche Abfall zur Ausübung der Bergbautätigkeit oder zum Schutz der Oberfläche oder zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit verbracht wird. - (2)Absatz 2In den Fällen des Abs. 1 Z 1 handelt es sich um Abfallentsorgungsanlagen der Kategorie A. Bei Zweifeln des Bergbauberechtigten, ob ein Fall des Abs. 1 Z 1 vorliegt, entscheidet über Antrag des Bergbauberechtigten der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Bescheid, ob es sich um eine Abfallentsorgungsanlage der Kategorie A handelt.In den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, handelt es sich um Abfallentsorgungsanlagen der Kategorie A. Bei Zweifeln des Bergbauberechtigten, ob ein Fall des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt, entscheidet über Antrag des Bergbauberechtigten der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Bescheid, ob es sich um eine Abfallentsorgungsanlage der Kategorie A handelt.
- (3)Absatz 3Abweichend von § 119 Abs. 1 erster Satz bedürfen auch untertägige Abfallentsorgungsanlagen einer Bewilligung nach § 119. Soweit nicht bereits nach § 119 erforderlich, hat ein Bewilligungsansuchen für eine Abfallentsorgungsanlage folgende Angaben zu enthalten:Abweichend von Paragraph 119, Absatz eins, erster Satz bedürfen auch untertägige Abfallentsorgungsanlagen einer Bewilligung nach Paragraph 119, Soweit nicht bereits nach Paragraph 119, erforderlich, hat ein Bewilligungsansuchen für eine Abfallentsorgungsanlage folgende Angaben zu enthalten:
- 1.Ziffer einsAngaben über den Standort der Anlage und über etwaige Alternativstandorte,
- 2.Ziffer 2den Abfallbewirtschaftungsplan (§ 117a),den Abfallbewirtschaftungsplan (Paragraph 117 a,),
- 3.Ziffer 3Name und Anschrift der für die Abfallentsorgungsanlage verantwortlichen Person und
- 4.Ziffer 4im Falle einer Abfallbeseitigungsanlage der Kategorie A
- a)Litera aden Nachweis über eine Sicherheitsleistung (Abs. 5) undden Nachweis über eine Sicherheitsleistung (Absatz 5,) und
- b)Litera bdie für die Erstellung externer Notfallpläne erforderlichen Informationen (§ 119b).die für die Erstellung externer Notfallpläne erforderlichen Informationen (Paragraph 119 b,).
- (4)Absatz 4Soweit nicht bereits im § 119 Abs. 3 vorgesehen, ist eine Bewilligung für eine Abfallentsorgungsanlage nur dann zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die in einer Verordnung auf Grund dieses Bundesgesetzes festgelegten Anforderungen betreffend Bau und Betrieb einer Abfallentsorgungsanlage erfüllt werden und die Abfallentsorgung mit der Durchführung des Abfallbewirtschaftungsplanes (§ 117a) nicht im Widerspruch steht oder dessen Durchführung nicht in anderer Weise beeinträchtigt.Soweit nicht bereits im Paragraph 119, Absatz 3, vorgesehen, ist eine Bewilligung für eine Abfallentsorgungsanlage nur dann zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die in einer Verordnung auf Grund dieses Bundesgesetzes festgelegten Anforderungen betreffend Bau und Betrieb einer Abfallentsorgungsanlage erfüllt werden und die Abfallentsorgung mit der Durchführung des Abfallbewirtschaftungsplanes (Paragraph 117 a,) nicht im Widerspruch steht oder dessen Durchführung nicht in anderer Weise beeinträchtigt.
- (5)Absatz 5Bei Abfallentsorgungsanlagen der Kategorie A ist zusätzlich zu den Bewilligungsvoraussetzungen nach Abs. 4 und § 119 Abs. 3 erforderlich, dass der Bewilligungswerber nachweist, dass er in der Lage ist, eine Sicherheitsleistung zu erbringen. Die Sicherheitsleistung ist vor Inbetriebnahme der Abfallentsorgungsanlage zu erbringen. Die Behörde hat den Umfang und die Höhe der Sicherheitsleistung im Bescheid, mit dem die Herstellung (Errichtung) der Abfallentsorgungsanlage gemäß Abs. 4 und § 119 Abs. 3 bewilligt wird, festzusetzen. Umfang und Höhe der Sicherheitsleistung sind so zu bemessen, dass ausreichende Mittel für die Erfüllung der Auflagen (Abs. 4 und § 119 Abs. 3) und für die Stilllegung sowie für die Wiedernutzbarmachung der durch die Abfallentsorgungsanlage in Anspruch genommenen Fläche nach Maßgabe der erteilten Bewilligung zur Verfügung stehen. Als Sicherheitsleistung gilt eine finanzielle Sicherheitsleistung oder etwas Gleichwertiges, zB eine Garantie, Versicherung, grundbücherliche Sicherstellung, handelsrechtlich zu bildende Rückstellung und dgl. Für den Fall, dass die Verpflichtungen, zu deren Bedeckung die Sicherheitsleistung dient, nicht vom Inhaber der Abfallentsorgungsanlage erfüllt werden, einschließlich für den Fall der Insolvenz des Bewilligungsinhabers, muss die Sicherheitsleistung der Behörde als Vermögenswert für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Verfügung stehen. § 119 Abs. 3 vierter Satz findet auf Abfallentsorgungsanlagen der Kategorie A keine Anwendung.Bei Abfallentsorgungsanlagen der Kategorie A ist zusätzlich zu den Bewilligungsvoraussetzungen nach Absatz 4 und Paragraph 119, Absatz 3, erforderlich, dass der Bewilligungswerber nachweist, dass er in der Lage ist, eine Sicherheitsleistung zu erbringen. Die Sicherheitsleistung ist vor Inbetriebnahme der Abfallentsorgungsanlage zu erbringen. Die Behörde hat den Umfang und die Höhe der Sicherheitsleistung im Bescheid, mit dem die Herstellung (Errichtung) der Abfallentsorgungsanlage gemäß Absatz 4 und Paragraph 119, Absatz 3, bewilligt wird, festzusetzen. Umfang und Höhe der Sicherheitsleistung sind so zu bemessen, dass ausreichende Mittel für die Erfüllung der Auflagen (Absatz 4 und Paragraph 119, Absatz 3,) und für die Stilllegung sowie für die Wiedernutzbarmachung der durch die Abfallentsorgungsanlage in Anspruch genommenen Fläche nach Maßgabe der erteilten Bewilligung zur Verfügung stehen. Als Sicherheitsleistung gilt eine finanzielle Sicherheitsleistung oder etwas Gleichwertiges, zB eine Garantie, Versicherung, grundbücherliche Sicherstellung, handelsrechtlich zu bildende Rückstellung und dgl. Für den Fall, dass die Verpflichtungen, zu deren Bedeckung die Sicherheitsleistung dient, nicht vom Inhaber der Abfallentsorgungsanlage erfüllt werden, einschließlich für den Fall der Insolvenz des Bewilligungsinhabers, muss die Sicherheitsleistung der Behörde als Vermögenswert für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Verfügung stehen. Paragraph 119, Absatz 3, vierter Satz findet auf Abfallentsorgungsanlagen der Kategorie A keine Anwendung.
- (6)Absatz 6Die Behörde hat den realen Wert der Sicherheitsleistung regelmäßig zu überprüfen. Sie hat die Sicherheitsleistung erneut festzusetzen, wenn sich das Verhältnis zwischen Sicherheit und angestrebtem Sicherungszweck erheblich geändert hat. Ergibt die Überprüfung durch die Behörde, dass die Sicherheitsleistung zu erhöhen ist, kann die Behörde dem Inhaber der Abfallentsorgungsanlage für die Stellung der erhöhten Sicherheitsleistung eine Frist von längstens sechs Monaten setzen. Ergibt die Überprüfung, dass die Sicherheitsleistung zu verringern ist, hat die Behörde die nicht mehr erforderliche Sicherheitsleistung unverzüglich freizugeben. Mit Rechtskraft eines Bescheides nach § 114 Abs. 2 sechster Satz bzw. Abs. 12 in Verbindung mit § 114 Abs. 2 sechster Satz ist eine Sicherheitsleistung jedenfalls so weit freizugeben, als diese die Kosten der Nachsorgemaßnahmen übersteigt. Stellt die Behörde fest, dass mit dem Auftreten von Bergschäden (§ 160 Abs. 1) nicht mehr zu rechnen ist, ist die zu diesem Zeitpunkt noch vorhandene Sicherheitsleistung freizugeben.Die Behörde hat den realen Wert der Sicherheitsleistung regelmäßig zu überprüfen. Sie hat die Sicherheitsleistung erneut festzusetzen, wenn sich das Verhältnis zwischen Sicherheit und angestrebtem Sicherungszweck erheblich geändert hat. Ergibt die Überprüfung durch die Behörde, dass die Sicherheitsleistung zu erhöhen ist, kann die Behörde dem Inhaber der Abfallentsorgungsanlage für die Stellung der erhöhten Sicherheitsleistung eine Frist von längstens sechs Monaten setzen. Ergibt die Überprüfung, dass die Sicherheitsleistung zu verringern ist, hat die Behörde die nicht mehr erforderliche Sicherheitsleistung unverzüglich freizugeben. Mit Rechtskraft eines Bescheides nach Paragraph 114, Absatz 2, sechster Satz bzw. Absatz 12, in Verbindung mit Paragraph 114, Absatz 2, sechster Satz ist eine Sicherheitsleistung jedenfalls so weit freizugeben, als diese die Kosten der Nachsorgemaßnahmen übersteigt. Stellt die Behörde fest, dass mit dem Auftreten von Bergschäden (Paragraph 160, Absatz eins,) nicht mehr zu rechnen ist, ist die zu diesem Zeitpunkt noch vorhandene Sicherheitsleistung freizugeben.
- (7)Absatz 7Für das Verfahren zur Bewilligung einer Abfallentsorgungsanlage der Kategorie A sowie für das Verfahren über ein Ansuchen um Aktualisierung einer Bewilligung oder der Bewilligungsbedingungen und –auflagen für eine Abfallentsorgungsanlage für nicht gefährliche nicht inerte Abfälle und für eine Abfallentsorgungsanlage der Kategorie A gelten § 121 Abs. 12 und § 121d Abs. 2 mit Ausnahme des dritten Satzes, bei Abfallentsorgungsanlagen der Kategorie A darüber hinaus auch § 121 Abs. 13 und § 121d Abs. 5 bis 9, sinngemäß. § 119 Abs. 2 bleibt unberührt.Für das Verfahren zur Bewilligung einer Abfallentsorgungsanlage der Kategorie A sowie für das Verfahren über ein Ansuchen um Aktualisierung einer Bewilligung oder der Bewilligungsbedingungen und –auflagen für eine Abfallentsorgungsanlage für nicht gefährliche nicht inerte Abfälle und für eine Abfallentsorgungsanlage der Kategorie A gelten Paragraph 121, Absatz 12 und Paragraph 121 d, Absatz 2, mit Ausnahme des dritten Satzes, bei Abfallentsorgungsanlagen der Kategorie A darüber hinaus auch Paragraph 121, Absatz 13 und Paragraph 121 d, Absatz 5 bis 9, sinngemäß. Paragraph 119, Absatz 2, bleibt unberührt.
- (8)Absatz 8Die Behörde hat die Bewilligungsvoraussetzungen regelmäßig zu überprüfen und zu aktualisieren, wenn dies erforderlich ist
- 1.Ziffer einsauf Grund von wesentlichen Änderungen im Betrieb der Abfallentsorgungsanlage oder bei den abgelagerten Abfällen,
- 2.Ziffer 2auf Grundlage der Ergebnisse der vom Betreiber gemäß einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung mitgeteilten Überwachungsergebnisse oder
- 3.Ziffer 3auf Grund eines Informationsaustausches gemäß Artikel 11 Abs. 3 der Richtlinie 2006/21/EG.auf Grund eines Informationsaustausches gemäß Artikel 11 Absatz 3, der Richtlinie 2006/21/EG.
- (9)Absatz 9Die Behörde hat sich nach einer Anzeige nach § 119 Abs. 10 dritter Satz von der Übereinstimmung der Abfallentsorgungsanlage mit der erteilten Bewilligung zu überzeugen. Hiezu hat die Behörde auch eine örtliche Besichtigung vorzunehmen. Stellt die Behörde fest, dass die bei der Erteilung der Bewilligung zur Herstellung (Errichtung) der Abfallentsorgungsanlage festgesetzten Auflagen nicht erfüllt worden sind, hat die Behörde bis zur Behebung dieser Mängel die Inbetriebnahme der Abfallentsorgungsanlage im erforderlichen Umfang zu untersagen. § 119 Abs. 10 vierter bis sechster Satz findet auf Abfallentsorgungsanlagen keine Anwendung.Die Behörde hat sich nach einer Anzeige nach Paragraph 119, Absatz 10, dritter Satz von der Übereinstimmung der Abfallentsorgungsanlage mit der erteilten Bewilligung zu überzeugen. Hiezu hat die Behörde auch eine örtliche Besichtigung vorzunehmen. Stellt die Behörde fest, dass die bei der Erteilung der Bewilligung zur Herstellung (Errichtung) der Abfallentsorgungsanlage festgesetzten Auflagen nicht erfüllt worden sind, hat die Behörde bis zur Behebung dieser Mängel die Inbetriebnahme der Abfallentsorgungsanlage im erforderlichen Umfang zu untersagen. Paragraph 119, Absatz 10, vierter bis sechster Satz findet auf Abfallentsorgungsanlagen keine Anwendung.
- (10)Absatz 10Bei der Überwachung der Abfallentsorgungsanlage festgestellte Betriebsereignisse, die die Stabilität der Abfallentsorgungsanlage oder wesentliche negative Umweltauswirkungen dieser Einrichtung betreffen, sind der Behörde unverzüglich, spätestens aber 48 Stunden nach Kenntnisnahme, anzuzeigen. Der Anzeige sind alle erforderlichen Messergebnisse, Daten und Prüfberichte anzuschließen. § 97 findet auf die im ersten Satz angeführten Ereignisse keine Anwendung.Bei der Überwachung der Abfallentsorgungsanlage festgestellte Betriebsereignisse, die die Stabilität der Abfallentsorgungsanlage oder wesentliche negative Umweltauswirkungen dieser Einrichtung betreffen, sind der Behörde unverzüglich, spätestens aber 48 Stunden nach Kenntnisnahme, anzuzeigen. Der Anzeige sind alle erforderlichen Messergebnisse, Daten und Prüfberichte anzuschließen. Paragraph 97, findet auf die im ersten Satz angeführten Ereignisse keine Anwendung.
- (11)Absatz 11Sofern die beabsichtigte Stilllegung einer Abfallentsorgungsanlage nicht Gegenstand eines Abschlussbetriebsplanes ist, ist die beabsichtigte Stilllegung der Behörde unter Anschluss der vorgesehenen Stilllegungsmaßnahmen anzuzeigen. Mit dem Einlangen der Anzeige können die vorgesehenen Stilllegungsmaßnahmen vorgenommen werden. Auf Antrag des Inhabers der Abfallentsorgungsanlage hat die Behörde die Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen. Reichen die vom Inhaber der Abfallentsorgungsanlage vorgesehenen Stilllegungsmaßnahmen zur Wahrung der Interessen gemäß Abs. 4 und § 119 Abs. 3 nicht aus, hat die Behörde die erforderlichen Aufträge zu erteilen.Sofern die beabsichtigte Stilllegung einer Abfallentsorgungsanlage nicht Gegenstand eines Abschlussbetriebsplanes ist, ist die beabsichtigte Stilllegung der Behörde unter Anschluss der vorgesehenen Stilllegungsmaßnahmen anzuzeigen. Mit dem Einlangen der Anzeige können die vorgesehenen Stilllegungsmaßnahmen vorgenommen werden. Auf Antrag des Inhabers der Abfallentsorgungsanlage hat die Behörde die Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen. Reichen die vom Inhaber der Abfallentsorgungsanlage vorgesehenen Stilllegungsmaßnahmen zur Wahrung der Interessen gemäß Absatz 4 und Paragraph 119, Absatz 3, nicht aus, hat die Behörde die erforderlichen Aufträge zu erteilen.
- (12)Absatz 12Sofern die endgültige Stilllegung einer Abfallentsorgungsanlage nicht Gegenstand eines Abschlussbetriebsplanes ist, ist die Beendigung der Stilllegungsmaßnahmen der Behörde unter Anschluss aller erforderlichen Berichte anzuzeigen. Diese Anzeige hat auch Angaben im Sinne des § 114 Abs. 2 erster Satz zu enthalten und weiters die sich daraus ergebenden Nachsorgemaßnahmen (§ 114 Abs. 2 dritter Satz) anzugeben. Im Übrigen ist § 114 Abs. 2 fünfter bis elfter Satz anzuwenden.Sofern die endgültige Stilllegung einer Abfallentsorgungsanlage nicht Gegenstand eines Abschlussbetriebsplanes ist, ist die Beendigung der Stilllegungsmaßnahmen der Behörde unter Anschluss aller erforderlichen Berichte anzuzeigen. Diese Anzeige hat auch Angaben im Sinne des Paragraph 114, Absatz 2, erster Satz zu enthalten und weiters die sich daraus ergebenden Nachsorgemaßnahmen (Paragraph 114, Absatz 2, dritter Satz) anzugeben. Im Übrigen ist Paragraph 114, Absatz 2, fünfter bis elfter Satz anzuwenden.
- (13)Absatz 13§ 119 Abs. 14 sowie § 179 Abs. 1, soweit diese Bestimmung die Auflassung von Bergbauanlagen regelt, finden auf Abfallentsorgungsanlagen keine Anwendung.Paragraph 119, Absatz 14, sowie Paragraph 179, Absatz eins,, soweit diese Bestimmung die Auflassung von Bergbauanlagen regelt, finden auf Abfallentsorgungsanlagen keine Anwendung.
§ 119b MinroG Vermeidung von schweren Unfällen und Informationen
- (1)Absatz einsDie Abs. 2 bis 9 gelten für Abfallentsorgungsanlagen der Kategorie A, die nicht unter § 182 Abs. 2 Z 3 fallen.Die Absatz 2 bis 9 gelten für Abfallentsorgungsanlagen der Kategorie A, die nicht unter Paragraph 182, Absatz 2, Ziffer 3, fallen.
- (2)Absatz 2Schwerer Unfall im Sinn der Abs. 3 bis 6 sowie 8 und 9 ist ein Ereignis am Standort, das bei einem die Bewirtschaftung von bergbaulichen Abfällen umfassenden Betriebsprozess in einer Abfallentsorgungsanlage eintritt und das entweder sofort oder auf lange Sicht am Standort selbst oder außerhalb des Standortes zu einer ernsten Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt führt.Schwerer Unfall im Sinn der Absatz 3 bis 6 sowie 8 und 9 ist ein Ereignis am Standort, das bei einem die Bewirtschaftung von bergbaulichen Abfällen umfassenden Betriebsprozess in einer Abfallentsorgungsanlage eintritt und das entweder sofort oder auf lange Sicht am Standort selbst oder außerhalb des Standortes zu einer ernsten Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt führt.
- (3)Absatz 3Der Bergbauberechtigte hat eine Ermittlung der Gefahren für schwere Unfälle durchzuführen und Vorsorge zu treffen, dass bei Gestaltung, Bau, Betrieb, Instandhaltung, Stilllegung und Nachsorge der Abfallentsorgungsanlage die notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um solche Unfälle zu verhindern bzw. ihre Folgen für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt, auch grenzüberschreitend, zu begrenzen.
- (4)Absatz 4Für die Zwecke des Abs. 3 stellt jeder Bergbauberechtigte vor Aufnahme des Betriebs eine Strategie zur Vermeidung schwerer Unfälle im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung von bergbaulichen Abfällen auf und führt zu deren Umsetzung ein Sicherheitsmanagement ein.Für die Zwecke des Absatz 3, stellt jeder Bergbauberechtigte vor Aufnahme des Betriebs eine Strategie zur Vermeidung schwerer Unfälle im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung von bergbaulichen Abfällen auf und führt zu deren Umsetzung ein Sicherheitsmanagement ein.
- (5)Absatz 5Der Notfallplan (§ 109 Abs. 1) hat die im Notfall vor Ort zu ergreifenden Maßnahmen zu enthalten. Für die Umsetzung und regelmäßige Überwachung der Strategie zur Vermeidung schwerer Unfälle hat der Bergbauberechtigte einen Sicherheitsbeauftragten zu bestellen.Der Notfallplan (Paragraph 109, Absatz eins,) hat die im Notfall vor Ort zu ergreifenden Maßnahmen zu enthalten. Für die Umsetzung und regelmäßige Überwachung der Strategie zur Vermeidung schwerer Unfälle hat der Bergbauberechtigte einen Sicherheitsbeauftragten zu bestellen.
- (6)Absatz 6Der Bergbauberechtigte hat der Behörde vor Inbetriebnahme einer Abfallentsorgungsanlage die für die Erstellung externer Notfallpläne erforderlichen Informationen zu übermitteln. Wenn das Hoheitsgebiet eines anderen Staates von den Auswirkungen eines schweren Unfalles betroffen sein kann, hat der Bergbauberechtigte der Behörde entsprechende Mehrausfertigungen der für die Erstellung externer Notfallpläne erforderlichen Informationen zu übermitteln.
- (7)Absatz 7Die Behörde hat die vom Bergbauberechtigten für die Erstellung externer Notfallpläne gelieferten Informationen (Abs. 6) den für den Katastrophenschutz zuständigen Behörden und dem Landeshauptmann zur Verfügung zu stellen.Die Behörde hat die vom Bergbauberechtigten für die Erstellung externer Notfallpläne gelieferten Informationen (Absatz 6,) den für den Katastrophenschutz zuständigen Behörden und dem Landeshauptmann zur Verfügung zu stellen.
- (8)Absatz 8Der Bergbauberechtigte hat die Informationen (Abs. 6) der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Die Informationen sind alle drei Jahre zu überprüfen. Soweit sich bei der Überprüfung Änderungen ergeben, die erhebliche Auswirkungen hinsichtlich der mit einem schweren Unfall verbundenen Gefahren haben können, hat der Bergbauberechtigte die Informationen unverzüglich zu aktualisieren und der Öffentlichkeit die aktualisierte Fassung zugänglich zu machen. Abs. 6 und 7 gelten sinngemäß.Der Bergbauberechtigte hat die Informationen (Absatz 6,) der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Die Informationen sind alle drei Jahre zu überprüfen. Soweit sich bei der Überprüfung Änderungen ergeben, die erhebliche Auswirkungen hinsichtlich der mit einem schweren Unfall verbundenen Gefahren haben können, hat der Bergbauberechtigte die Informationen unverzüglich zu aktualisieren und der Öffentlichkeit die aktualisierte Fassung zugänglich zu machen. Absatz 6 und 7 gelten sinngemäß.
- (9)Absatz 9Der im § 97 vorgeschriebenen Anzeige schwerer Unfälle sind im Falle eines Unfalles im Sinne des Abs. 2 die für die Bewertung des Unfalles notwendigen Informationen anzuschließen. Wenn das Hoheitsgebiet eines anderen Staates von den Auswirkungen eines derartigen Unfalles betroffen sein kann, stellt die Behörde der zuständigen Behörde des anderen Staates die nach Abs. 6 erhaltenen Informationen unverzüglich zur Verfügung.Der im Paragraph 97, vorgeschriebenen Anzeige schwerer Unfälle sind im Falle eines Unfalles im Sinne des Absatz 2, die für die Bewertung des Unfalles notwendigen Informationen anzuschließen. Wenn das Hoheitsgebiet eines anderen Staates von den Auswirkungen eines derartigen Unfalles betroffen sein kann, stellt die Behörde der zuständigen Behörde des anderen Staates die nach Absatz 6, erhaltenen Informationen unverzüglich zur Verfügung.
§ 119c MinroG Ausnahmen für bestimmte bergbauliche Abfälle
- (1)Absatz einsSofern gewährleistet ist, dass die im Einzelfall in Betracht kommenden Voraussetzungen des § 109 erfüllt sind, hat die Behörde über Antrag des Bergbauberechtigten für nicht gefährliche Abfälle aus dem Aufsuchen mineralischer Rohstoffe, soweit es sich nicht um Öl und Evaporite, ausgenommen Gips und Anhydrit, handelt, und für unverschmutzten Boden Erleichterungen oder Ausnahmen von den Anforderungen der §§ 114 Abs. 2, 119a und 119b zuzulassen. Der Antrag hat die für die Beurteilung nach dem ersten Satz erforderlichen Angaben zu enthalten.Sofern gewährleistet ist, dass die im Einzelfall in Betracht kommenden Voraussetzungen des Paragraph 109, erfüllt sind, hat die Behörde über Antrag des Bergbauberechtigten für nicht gefährliche Abfälle aus dem Aufsuchen mineralischer Rohstoffe, soweit es sich nicht um Öl und Evaporite, ausgenommen Gips und Anhydrit, handelt, und für unverschmutzten Boden Erleichterungen oder Ausnahmen von den Anforderungen der Paragraphen 114, Absatz 2,, 119a und 119b zuzulassen. Der Antrag hat die für die Beurteilung nach dem ersten Satz erforderlichen Angaben zu enthalten.
- (2)Absatz 2Die §§ 114 Abs. 2, 119a Abs. 3 bis 8 sowie 10 bis 13 und § 119b Abs. 9 zweiter Satz gelten nur dann für Inertabfälle und unverschmutzten Boden, wenn diese Abfälle in einer Abfallentsorgungseinrichtung der Kategorie A abgelagert werden.Die Paragraphen 114, Absatz 2,, 119a Absatz 3 bis 8 sowie 10 bis 13 und Paragraph 119 b, Absatz 9, zweiter Satz gelten nur dann für Inertabfälle und unverschmutzten Boden, wenn diese Abfälle in einer Abfallentsorgungseinrichtung der Kategorie A abgelagert werden.
- (3)Absatz 3§ 114 Abs. 2 und § 119a Abs. 12, soweit diese die Überwachung stillgelegter Abfallentsorgungseinrichtungen regeln, sowie § 119a Abs. 5, 6 und 10 gelten nur dann für nicht gefährliche Abfälle, die keine Inertabfälle sind, wenn diese Abfälle in einer Abfallentsorgungsanlage der Kategorie A abgelagert werden.Paragraph 114, Absatz 2 und Paragraph 119 a, Absatz 12,, soweit diese die Überwachung stillgelegter Abfallentsorgungseinrichtungen regeln, sowie Paragraph 119 a, Absatz 5,, 6 und 10 gelten nur dann für nicht gefährliche Abfälle, die keine Inertabfälle sind, wenn diese Abfälle in einer Abfallentsorgungsanlage der Kategorie A abgelagert werden.
- (4)Absatz 4Die §§ 109 Abs. 3 vorletzter und letzter Satz, 114 Abs. 2, 117a, 119a und 119b gelten nicht für das Einleiten von Wasser und das Wiedereinleiten von abgepumpten Grundwasser, soweit dies nach § 32a des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG), BGBl. Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung, zulässig ist.Die Paragraphen 109, Absatz 3, vorletzter und letzter Satz, 114 Absatz 2,, 117a, 119a und 119b gelten nicht für das Einleiten von Wasser und das Wiedereinleiten von abgepumpten Grundwasser, soweit dies nach Paragraph 32 a, des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG), Bundesgesetzblatt Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung, zulässig ist.
- (5)Absatz 5„Inertabfälle“ sind Abfälle, die keinen wesentlichen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderungen unterliegen. Inertabfälle lösen sich nicht auf, brennen nicht und reagieren nicht in anderer Weise physikalisch oder chemisch, sie bauen sich nicht biologisch ab und beeinträchtigen nicht andere Materialien, mit denen sie in Kontakt kommen, in einer Weise, die zu Umweltverschmutzung führen oder sich negativ auf die menschliche Gesundheit auswirken könnte. Die gesamte Auslaugbarkeit und der Schadstoffgehalt der Abfälle sowie die Ökotoxizität des Sickerwassers müssen unerheblich sein und dürfen insbesondere nicht die Qualität der Oberflächenwässer oder das Grundwasser gefährden.
- (6)Absatz 6„Unverschmutzter Boden“ ist Boden, der bei der Gewinnung mineralischer Rohstoffe von der obersten Schicht des Erdreichs entfernt wird und nach bundesrechtlichen und gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften als nicht verschmutzt gilt.
§ 120 MinroG Sanierungskonzept für Bergbauanlagen
- (1)Absatz einsDie Behörde hat dem Bergbauberechtigten, der eine obertägige Bergbauanlage betreibt, die in einem Sanierungsgebiet liegt und von Anordnungen einer Verordnung gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes - Luft, in der jeweils geltenden Fassung, betroffen ist, erforderlichenfalls mit Bescheid aufzutragen, zur Erfüllung dieser Anordnungen innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für die Bergbauanlage vorzulegen.Die Behörde hat dem Bergbauberechtigten, der eine obertägige Bergbauanlage betreibt, die in einem Sanierungsgebiet liegt und von Anordnungen einer Verordnung gemäß Paragraph 10, des Immissionsschutzgesetzes - Luft, in der jeweils geltenden Fassung, betroffen ist, erforderlichenfalls mit Bescheid aufzutragen, zur Erfüllung dieser Anordnungen innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für die Bergbauanlage vorzulegen.
- (2)Absatz 2Ist das vom Bergbauberechtigten vorgelegte Sanierungskonzept zur Erfüllung dieser Anforderungen geeignet, ist es von der Behörde –
- (3)Absatz 3§ 119 ist auf Änderungen der Bergbauanlage zur Umsetzung des Sanierungskonzeptes nicht anzuwenden.Paragraph 119, ist auf Änderungen der Bergbauanlage zur Umsetzung des Sanierungskonzeptes nicht anzuwenden.
§ 120a MinroG Begriffsbestimmungen für IPPC-Anlagen
§ 120a.Paragraph 120 a, Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist bzw. sind
- 1.Ziffer eins„IPPC-Anlage“ eine Aufbereitungsanlage, die in der Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 angeführt ist, sowie die Abscheidung von Kohlenstoffdioxidströmen aus solchen Anlagen für Zwecke der geologischen Speicherung und weiters andere unmittelbar damit verbundene, in einem technischen Zusammenhang stehende Tätigkeiten, die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können;
- 1a.Ziffer eins a„Kohlenstoffdioxidstrom“ ein Stofffluss, der sich aus den Verfahren der Kohlenstoffdioxidabscheidung ergibt. Ein Kohlenstoffdioxidstrom besteht ganz überwiegend aus Kohlenstoffdioxid. Die Hinzufügung von Abfällen oder anderen Stoffen zum Zwecke der Entsorgung ist verboten. Ein Kohlenstoffdioxidstrom darf jedoch zufällig anfallende Stoffe aus der Quelle oder aus dem Abscheidungs- oder Injektionsverfahren enthalten und es dürfen Spurenstoffe zur Überwachung der Kohlenstoffdioxidmigration hinzugefügt werden. Die Konzentrationen aller zufällig vorhandenen oder hinzugefügten Stoffe dürfen ein Niveau nicht überschreiten, das die Integrität der Speicherstätte oder der einschlägigen Transportinfrastruktur nachteilig beeinflusst oder ein erhebliches Risiko für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit darstellen oder gegen geltendes Unionsrecht verstoßen würde;
- 2.Ziffer 2„BVT-Merkblatt“ ein aus dem gemäß Art. 13 der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl. Nr. L 334 vom 17.10.2010 S. 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 S. 25, organisierten Informationsaustausch hervorgehendes Dokument, das für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, die für die Festlegung des Standes der Technik sowie der BVT-Schlussfolgerungen (Z 3) berücksichtigten Techniken sowie alle Zukunftstechniken (Z 5) beschreibt, wobei den Kriterien in der Anlage 6 zur Gewerbeordnung 1994 besonders Rechnung getragen wird;„BVT-Merkblatt“ ein aus dem gemäß Artikel 13, der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl. Nr. L 334 vom 17.10.2010 Sitzung 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 Sitzung 25, organisierten Informationsaustausch hervorgehendes Dokument, das für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, die für die Festlegung des Standes der Technik sowie der BVT-Schlussfolgerungen (Ziffer 3,) berücksichtigten Techniken sowie alle Zukunftstechniken (Ziffer 5,) beschreibt, wobei den Kriterien in der Anlage 6 zur Gewerbeordnung 1994 besonders Rechnung getragen wird;
- 3.Ziffer 3„BVT-Schlussfolgerungen“ ein Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen zum Stand der Technik, ihrer Beschreibung, Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit, den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten, den dazugehörigen Überwachungsmaßnahmen, den dazugehörigen Verbrauchswerten sowie gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen enthält;
- 4.Ziffer 4„mit den besten verfügbaren Techniken assoziierte Emissionswerte“ der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer Maßnahme oder einer Kombination von Maßnahmen gemäß dem Stand der Technik entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen;
- 5.Ziffer 5„Zukunftstechnik“ eine neue Technik für eine industrielle Tätigkeit, die bei Nutzung im Rahmen einer Bergbautätigkeit entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnte, als der bestehende Stand der Technik;
- 6.Ziffer 6„gefährliche Stoffe“ Stoffe oder Gemische gemäß Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 618/2012, ABl. Nr. L 179 vom 11.07.2012 S. 3;„gefährliche Stoffe“ Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3, der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 Sitzung 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 618/2012, ABl. Nr. L 179 vom 11.07.2012 Sitzung 3;
- 7.Ziffer 7„Bericht über den Ausgangszustand“ Informationen über den Stand der Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers durch die relevanten gefährlichen Stoffe;
- 8.Ziffer 8„Boden“ in Z 7 und 10 sowie §§ 121, 121a, 121d, 121h und 121i die oberste Schicht der Erdkruste, die sich zwischen dem Grundgestein und der Oberfläche befindet; der Boden besteht aus Mineralpartikeln, organischem Material, Wasser, Luft und lebenden Organismen;„Boden“ in Ziffer 7 und 10 sowie Paragraphen 121,, 121a, 121d, 121h und 121i die oberste Schicht der Erdkruste, die sich zwischen dem Grundgestein und der Oberfläche befindet; der Boden besteht aus Mineralpartikeln, organischem Material, Wasser, Luft und lebenden Organismen;
- 9.Ziffer 9„Umweltinspektionen“ alle Maßnahmen, einschließlich Besichtigungen vor Ort, Überwachung der Emissionen und Überprüfung interner Berichte und Folgedokumente, Überprüfung der Eigenkontrolle, Prüfung der angewandten Techniken und der Eignung des Umweltmanagements einer IPPC-Anlage, die von der Behörde oder in ihrem Namen zur Prüfung und Förderung der Einhaltung des Bewilligungskonsenses durch die IPPC-Anlage und gegebenenfalls zur Überwachung ihrer Auswirkungen auf die Umwelt getroffen werden;
- 10.Ziffer 10„Umweltverschmutzung“ die durch menschliche Tätigkeiten direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in Luft, Wasser oder Boden, die der menschlichen Gesundheit oder der Umweltqualität schaden oder zu einer Schädigung von Sachwerten oder zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung oder Störung des durch die Umwelt bedingten Wohlbefindens eines gesunden, normal empfindenden Menschen oder von anderen zulässigen Nutzungen der Umwelt führen können.
§ 121 MinroG Maßnahmen für IPPC-Anlagen
- (1)Absatz einsHandelt es sich um eine IPPC-Anlage, so ist im Bewilligungsbescheid, in dem auf die eingelangten Stellungnahmen (§ 121d Abs. 2 und 6) Bedacht zu nehmen ist, zusätzlich zu den gemäß § 119 vorgeschriebenen Maßnahmen anzuordnen, dass die Anlage so hergestellt, betrieben und aufgelassen wird, dassHandelt es sich um eine IPPC-Anlage, so ist im Bewilligungsbescheid, in dem auf die eingelangten Stellungnahmen (Paragraph 121 d, Absatz 2 und 6) Bedacht zu nehmen ist, zusätzlich zu den gemäß Paragraph 119, vorgeschriebenen Maßnahmen anzuordnen, dass die Anlage so hergestellt, betrieben und aufgelassen wird, dass
- 1.Ziffer einsalle geeigneten Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen, insbesondere durch den Einsatz von dem Stand der Technik (§ 109 Abs. 3) entsprechenden technologischen Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen sowie durch die effiziente Verwendung von Energie, getroffen werden;alle geeigneten Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen, insbesondere durch den Einsatz von dem Stand der Technik (Paragraph 109, Absatz 3,) entsprechenden technologischen Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen sowie durch die effiziente Verwendung von Energie, getroffen werden;
- 2.Ziffer 2die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, um Unfälle zu verhindern und deren Folgen zu begrenzen;
- 3.Ziffer 3die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um bei der Auflassung der IPPC-Anlage die Gefahr einer Umweltverschmutzung zu vermeiden und um einen zufrieden stellenden Zustand des IPPC-Anlagengeländes wiederherzustellen.
- (2)Absatz 2Soweit nicht bereits nach Abs. 1 geboten, hat der Bewilligungsbescheid für IPPC-Anlagen zu enthalten:Soweit nicht bereits nach Absatz eins, geboten, hat der Bewilligungsbescheid für IPPC-Anlagen zu enthalten:
- 1.Ziffer einsjedenfalls dem Stand der Technik entsprechende Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe, die in der Anlage 4 zur Gewerbeordnung 1994 genannt sind, sofern sie von der IPPC-Anlage in relevanter Menge emittiert werden können, wobei die mögliche Verlagerung der Verschmutzung von einem Medium (Wasser, Luft, Boden) in ein anderes zu berücksichtigen ist, um zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beizutragen; gegebenenfalls dürfen andere dem Stand der Technik entsprechende technische Maßnahmen vorgesehen werden, die zu einem gleichwertigen Ergebnis führen, hierbei sind die technische Beschaffenheit der betreffenden IPPC-Anlage, ihr geographischer Standort und die jeweiligen örtlichen Umweltbedingungen zu berücksichtigen;
- 2.Ziffer 2Anforderungen für die Überwachung der Emissionen (einschließlich Messmethodik, Messhäufigkeit und Bewertungsverfahren sowie in den Fällen des Abs. 8 Z 2 der Vorgabe, dass die Ergebnisse der Überwachung der Emissionen für die gleichen Zeiträume und Referenzbedingungen verfügbar sein müssen wie für die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte); die Überwachungsauflagen sind gegebenenfalls auf die in den BVT-Schlussfolgerungen beschriebenen Überwachungsanforderungen zu stützen;Anforderungen für die Überwachung der Emissionen (einschließlich Messmethodik, Messhäufigkeit und Bewertungsverfahren sowie in den Fällen des Absatz 8, Ziffer 2, der Vorgabe, dass die Ergebnisse der Überwachung der Emissionen für die gleichen Zeiträume und Referenzbedingungen verfügbar sein müssen wie für die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte); die Überwachungsauflagen sind gegebenenfalls auf die in den BVT-Schlussfolgerungen beschriebenen Überwachungsanforderungen zu stützen;
- 3.Ziffer 3die Verpflichtung des Inhabers der IPPC-Anlage, der Behörde regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich, folgende Unterlagen zu übermitteln:
- a)Litera aInformationen auf der Grundlage der Ergebnisse der Emissionsüberwachung (Z 2) und sonstige erforderliche Daten, die der Behörde die Überprüfung der Einhaltung des konsensgemäßen Zustands ermöglichen, undInformationen auf der Grundlage der Ergebnisse der Emissionsüberwachung (Ziffer 2,) und sonstige erforderliche Daten, die der Behörde die Überprüfung der Einhaltung des konsensgemäßen Zustands ermöglichen, und
- b)Litera bin den Fällen des Abs. 8 Z 2 eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung, die einen Vergleich mit den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten ermöglicht;in den Fällen des Absatz 8, Ziffer 2, eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung, die einen Vergleich mit den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten ermöglicht;
- 4.Ziffer 4angemessene Auflagen zum Schutz des Bodens und des Grundwassers sowie angemessene Anforderungen an die regelmäßige Wartung und die Überwachung der Maßnahmen zur Vermeidung der Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers;
- 5.Ziffer 5angemessene Anforderungen betreffend die wiederkehrende Überwachung des Bodens und des Grundwassers auf die relevanten gefährlichen Stoffe (§ 120a Z 6), die wahrscheinlich vor Ort anzutreffen sind, unter Berücksichtigung möglicher Boden- und Grundwasserverschmutzungen auf dem Gelände der IPPC-Anlage; die wiederkehrende Überwachung muss mindestens alle fünf Jahre für das Grundwasser und mindestens alle zehn Jahre für den Boden durchgeführt werden, es sei denn, diese Überwachung erfolgt anhand einer systematischen Beurteilung des Verschmutzungsrisikos;angemessene Anforderungen betreffend die wiederkehrende Überwachung des Bodens und des Grundwassers auf die relevanten gefährlichen Stoffe (Paragraph 120 a, Ziffer 6,), die wahrscheinlich vor Ort anzutreffen sind, unter Berücksichtigung möglicher Boden- und Grundwasserverschmutzungen auf dem Gelände der IPPC-Anlage; die wiederkehrende Überwachung muss mindestens alle fünf Jahre für das Grundwasser und mindestens alle zehn Jahre für den Boden durchgeführt werden, es sei denn, diese Überwachung erfolgt anhand einer systematischen Beurteilung des Verschmutzungsrisikos;
- 6.Ziffer 6Maßnahmen für andere als normale Betriebsbedingungen.
- (3)Absatz 3Die in den BVT-Merkblättern enthaltenen BVT-Schlussfolgerungen sind als Referenzdokumente für die Bewilligung, die wesentliche Änderung und die Anpassung (§ 121c) von IPPC-Anlagen mit dem Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union anzuwenden. Bis zum Vorliegen von BVT-Schlussfolgerungen im Sinne des ersten Satzes gelten – mit Ausnahme der Festlegung von Emissionsgrenzwerten gemäß Abs. 8 und 9 – Schlussfolgerungen zum Stand der Technik aus BVT-Merkblättern, die von der Europäischen Kommission vor dem 6. Jänner 2011 angenommen worden sind, als Referenzdokumente für die Genehmigung oder wesentliche Änderung von IPPC-Anlagen. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft veröffentlicht die Fundstellen der für IPPC-Anlagen relevanten BVT-Schlussfolgerungen und BVT-Merkblätter auf der Homepage des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.Die in den BVT-Merkblättern enthaltenen BVT-Schlussfolgerungen sind als Referenzdokumente für die Bewilligung, die wesentliche Änderung und die Anpassung (Paragraph 121 c,) von IPPC-Anlagen mit dem Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union anzuwenden. Bis zum Vorliegen von BVT-Schlussfolgerungen im Sinne des ersten Satzes gelten – mit Ausnahme der Festlegung von Emissionsgrenzwerten gemäß Absatz 8, und 9 – Schlussfolgerungen zum Stand der Technik aus BVT-Merkblättern, die von der Europäischen Kommission vor dem 6. Jänner 2011 angenommen worden sind, als Referenzdokumente für die Genehmigung oder wesentliche Änderung von IPPC-Anlagen. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft veröffentlicht die Fundstellen der für IPPC-Anlagen relevanten BVT-Schlussfolgerungen und BVT-Merkblätter auf der Homepage des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.
- (4)Absatz 4Wird dem Bewilligungsbescheid ein Stand der Technik zugrunde gelegt, der in keiner der einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen beschrieben ist, muss gewährleistet sein, dass die angewandte Technologie und die Art und Weise, wie die IPPC-Anlage geplant, gebaut, gewartet, betrieben und aufgelassen wird, unter Berücksichtigung der in der Anlage 6 zur Gewerbeordnung 1994 angeführten Kriterien bestimmt wird und dass die Anforderungen der Abs. 7 bis 10 erfüllt werden.Wird dem Bewilligungsbescheid ein Stand der Technik zugrunde gelegt, der in keiner der einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen beschrieben ist, muss gewährleistet sein, dass die angewandte Technologie und die Art und Weise, wie die IPPC-Anlage geplant, gebaut, gewartet, betrieben und aufgelassen wird, unter Berücksichtigung der in der Anlage 6 zur Gewerbeordnung 1994 angeführten Kriterien bestimmt wird und dass die Anforderungen der Absatz 7 bis 10 erfüllt werden.
- (5)Absatz 5Enthalten die einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen keine mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, so muss gewährleistet sein, dass die gemäß Abs. 4 festgelegte Technik ein Umweltschutzniveau erreicht, das dem in den einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen beschriebenen Stand der Technik gleichwertig ist.Enthalten die einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen keine mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, so muss gewährleistet sein, dass die gemäß Absatz 4, festgelegte Technik ein Umweltschutzniveau erreicht, das dem in den einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen beschriebenen Stand der Technik gleichwertig ist.
- (6)Absatz 6Liegen für eine Tätigkeit oder einen Produktionsprozess in einer IPPC-Anlage keine BVT-Schlussfolgerungen vor oder decken diese Schlussfolgerungen nicht alle möglichen Umweltauswirkungen der Tätigkeit oder des Prozesses ab, so hat die Behörde nach Konsultation des Bewilligungswerbers die erforderlichen Auflagen auf der Grundlage des Standes der Technik unter Berücksichtigung der in der Anlage 6 zur Gewerbeordnung 1994 angeführten Kriterien vorzuschreiben.
- (7)Absatz 7Die Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe gemäß Abs. 2 Z 1 gelten an dem Punkt, an dem die Emissionen die IPPC-Anlagenteile verlassen, wobei eine etwaige Verdünnung vor diesem Punkt bei der Festsetzung der Grenzwerte nicht berücksichtigt wird. Die emittierte Schadstofffracht ist das zu minimierende Kriterium. Die wasserrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.Die Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe gemäß Absatz 2, Ziffer eins, gelten an dem Punkt, an dem die Emissionen die IPPC-Anlagenteile verlassen, wobei eine etwaige Verdünnung vor diesem Punkt bei der Festsetzung der Grenzwerte nicht berücksichtigt wird. Die emittierte Schadstofffracht ist das zu minimierende Kriterium. Die wasserrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
- (8)Absatz 8Hinsichtlich der Emissionsgrenzwerte gemäß Abs. 2 Z 1 muss durch eine der folgenden Maßnahmen sichergestellt werden, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte der BVT-Schlussfolgerungen gemäß Abs. 3 nicht überschreiten:Hinsichtlich der Emissionsgrenzwerte gemäß Absatz 2, Ziffer eins, muss durch eine der folgenden Maßnahmen sichergestellt werden, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte der BVT-Schlussfolgerungen gemäß Absatz 3, nicht überschreiten:
- 1.Ziffer einsFestlegung von Emissionsgrenzwerten, die die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte nicht überschreiten; diese Emissionsgrenzwerte werden für die gleichen oder kürzeren Zeiträume und unter denselben Referenzbedingungen ausgedrückt wie die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte; oder
- 2.Ziffer 2Festlegung von Emissionsgrenzwerten, die in Bezug auf Werte, Zeiträume und Referenzbedingungen von den in der Z 1 angeführten Emissionsgrenzwerten abweichen; in diesem Fall hat die Behörde mindestens jährlich die Ergebnisse der Emissionsüberwachung zu bewerten, um sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte nicht überschritten haben.Festlegung von Emissionsgrenzwerten, die in Bezug auf Werte, Zeiträume und Referenzbedingungen von den in der Ziffer eins, angeführten Emissionsgrenzwerten abweichen; in diesem Fall hat die Behörde mindestens jährlich die Ergebnisse der Emissionsüberwachung zu bewerten, um sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte nicht überschritten haben.
- (9)Absatz 9Abweichend von Abs. 8 darf die Behörde unbeschadet des Abs. 11 in besonderen Fällen weniger strenge Emissionsgrenzwerte festlegen, wenn eine Bewertung ergibt, dass die Erreichung der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen wegen des geografischen Standorts und der lokalen Umweltbedingungen der IPPC-Anlage oder der technischen Merkmale der IPPC-Anlage gemessen am Umweltnutzen zu unverhältnismäßig höheren Kosten führen würde. Jedenfalls ist sicherzustellen, dass keine erheblichen Umweltverschmutzungen verursacht werden und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt erreicht wird. Im Bewilligungsbescheid sind die Ergebnisse der Bewertung festzuhalten und die Vorschreibung weniger strenger Emissionsgrenzwerte im Sinne des ersten Satzes und die entsprechenden Auflagen zu begründen.Abweichend von Absatz 8, darf die Behörde unbeschadet des Absatz 11, in besonderen Fällen weniger strenge Emissionsgrenzwerte festlegen, wenn eine Bewertung ergibt, dass die Erreichung der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen wegen des geografischen Standorts und der lokalen Umweltbedingungen der IPPC-Anlage oder der technischen Merkmale der IPPC-Anlage gemessen am Umweltnutzen zu unverhältnismäßig höheren Kosten führen würde. Jedenfalls ist sicherzustellen, dass keine erheblichen Umweltverschmutzungen verursacht werden und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt erreicht wird. Im Bewilligungsbescheid sind die Ergebnisse der Bewertung festzuhalten und die Vorschreibung weniger strenger Emissionsgrenzwerte im Sinne des ersten Satzes und die entsprechenden Auflagen zu begründen.
- (10)Absatz 10Die Behörde darf für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten vorübergehende Abweichungen von den Auflagen im Sinne der Absätze 8 und 9 sowie von den gemäß Abs. 1 Z 1 zu treffenden Vorsorgemaßnahmen für die Erprobung und Anwendung von Zukunftstechniken genehmigen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder im Rahmen der Tätigkeit mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte erreicht werden.Die Behörde darf für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten vorübergehende Abweichungen von den Auflagen im Sinne der Absätze 8 und 9 sowie von den gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zu treffenden Vorsorgemaßnahmen für die Erprobung und Anwendung von Zukunftstechniken genehmigen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder im Rahmen der Tätigkeit mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte erreicht werden.
- (11)Absatz 11Im Bewilligungsbescheid für IPPC-Anlagen sind über den Stand der Technik hinausgehende bestimmte, geeignete Auflagen vorzuschreiben, wenn und soweit dies zur Verhinderung des Überschreitens eines unionsrechtlich festgelegten Immissionsgrenzwertes erforderlich ist.
- (12)Absatz 12Die Behörde hat im redaktionellen Teil einer im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung, in einer in der betroffenen Gemeinde verbreiteten periodisch erscheinenden Zeitung und im Internet bekannt zu geben, dass die Entscheidung über die Genehmigung einer IPPC-Anlage innerhalb eines bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Zeitraums bei der Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegt. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. Diese Bekanntgabe hat auch Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit zu enthalten.
- (13)Absatz 13In Verfahren betreffend die Bewilligung oder die Bewilligung einer wesentlichen Änderung (§ 121b Z 1) einer IPPC-Anlage haben auch folgende Umweltorganisationen Parteistellung:In Verfahren betreffend die Bewilligung oder die Bewilligung einer wesentlichen Änderung (Paragraph 121 b, Ziffer eins,) einer IPPC-Anlage haben auch folgende Umweltorganisationen Parteistellung:
- 1.Ziffer einsGemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisationen, soweit sie während der Auflagefrist im Sinne des § 121d Abs. 2 Z 1 schriftliche Einwendungen erhoben haben; die Umweltorganisationen haben das Recht, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen und Rechtsmittel zu ergreifen;Gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisationen, soweit sie während der Auflagefrist im Sinne des Paragraph 121 d, Absatz 2, Ziffer eins, schriftliche Einwendungen erhoben haben; die Umweltorganisationen haben das Recht, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen und Rechtsmittel zu ergreifen;
- 2.Ziffer 2Umweltorganisationen aus einem anderen Staat,
- a)Litera asofern für die bewilligungspflichtige Errichtung, den bewilligungspflichtigen Betrieb oder die bewilligungspflichtige wesentliche Änderung eine Benachrichtigung des anderen Staates gemäß § 121d Abs. 5 erfolgt ist,sofern für die bewilligungspflichtige Errichtung, den bewilligungspflichtigen Betrieb oder die bewilligungspflichtige wesentliche Änderung eine Benachrichtigung des anderen Staates gemäß Paragraph 121 d, Absatz 5, erfolgt ist,
- b)Litera bsofern die bewilligungspflichtige Errichtung, der bewilligungspflichtige Betrieb oder die bewilligungspflichtige wesentliche Änderung voraussichtlich Auswirkungen auf jenen Teil der Umwelt des anderen Staates hat, für deren Schutz die Umweltorganisation eintritt,
- c)Litera csofern sich die Umweltorganisation im anderen Staat am Verfahren betreffend die bewilligungspflichtige Errichtung, den bewilligungspflichtigen Betrieb oder die bewilligungspflichtige wesentliche Änderung einer im anderen Staat gelegenen IPPC-Anlage beteiligen könnte, und
- d)Litera dsoweit sie während der Auflagefrist gemäß § 121d Abs. 2 Z 1 schriftliche Einwendungen erhoben haben.soweit sie während der Auflagefrist gemäß Paragraph 121 d, Absatz 2, Ziffer eins, schriftliche Einwendungen erhoben haben.
Die Umweltorganisationen haben das Recht, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen und Rechtsmittel zu ergreifen. - (14)Absatz 14Der Bescheid ist dem Bewilligungswerber, den sonstigen Parteien des Verfahrens, der Gemeinde und jenen Behörden zuzustellen, an deren Stelle die Behörde tätig geworden ist.
§ 121a MinroG
- (1)Absatz einsBei IPPC-Anlagen, zu deren Herstellung, Betrieb oder Änderung auch nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes eine Genehmigung (Bewilligung) zum Schutz vor Auswirkungen der IPPC-Anlage oder zum Schutz des Erscheinungsbildes der IPPC-Anlage erforderlich ist, entfallen, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, gesonderte Genehmigungen (Bewilligungen) nach diesen anderen Verwaltungsvorschriften, es sind aber deren materiellrechtliche Genehmigungs-(Bewilligungs-)Regelungen bei Erteilung der Bewilligung gemäß diesem Bundesgesetz anzuwenden. Dem Verfahren sind Sachverständige für die von den anderen Verwaltungsvorschriften erfassten Gebiete beizuziehen. Die Bewilligung gilt auch als entsprechende Genehmigung (Bewilligung) nach den anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes. Die Mitanwendung der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215, bezieht sich auf folgende mit der Herstellung und dem Betrieb der IPPC-Anlage verbundene Maßnahmen:Bei IPPC-Anlagen, zu deren Herstellung, Betrieb oder Änderung auch nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes eine Genehmigung (Bewilligung) zum Schutz vor Auswirkungen der IPPC-Anlage oder zum Schutz des Erscheinungsbildes der IPPC-Anlage erforderlich ist, entfallen, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, gesonderte Genehmigungen (Bewilligungen) nach diesen anderen Verwaltungsvorschriften, es sind aber deren materiellrechtliche Genehmigungs-(Bewilligungs-)Regelungen bei Erteilung der Bewilligung gemäß diesem Bundesgesetz anzuwenden. Dem Verfahren sind Sachverständige für die von den anderen Verwaltungsvorschriften erfassten Gebiete beizuziehen. Die Bewilligung gilt auch als entsprechende Genehmigung (Bewilligung) nach den anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes. Die Mitanwendung der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), Bundesgesetzblatt Nr. 215, bezieht sich auf folgende mit der Herstellung und dem Betrieb der IPPC-Anlage verbundene Maßnahmen:
- 1.Ziffer einsWasserentnahmen für Feuerlöschzwecke (§§ 9 und 10 WRG 1959);Wasserentnahmen für Feuerlöschzwecke (Paragraphen 9 und 10 WRG 1959);
- 2.Ziffer 2Erd- und Wasserwärmepumpen (§ 31c Abs. 6 WRG 1959);Erd- und Wasserwärmepumpen (Paragraph 31 c, Absatz 6, WRG 1959);
- 3.Ziffer 3Abwassereinleitungen in Gewässer (§ 32 Abs. 2 lit. a, b und e WRG 1959), ausgenommen Abwassereinleitungen aus Anlagen zur Behandlung der in einer öffentlichen Kanalisation gesammelten Abwässer;Abwassereinleitungen in Gewässer (Paragraph 32, Absatz 2, Litera a,, b und e WRG 1959), ausgenommen Abwassereinleitungen aus Anlagen zur Behandlung der in einer öffentlichen Kanalisation gesammelten Abwässer;
- 4.Ziffer 4Lagerung von Stoffen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird (§ 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959);Lagerung von Stoffen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird (Paragraph 32, Absatz 2, Litera c, WRG 1959);
- 5.Ziffer 5Abwassereinleitungen in wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlagen (§ 32b WRG 1959);Abwassereinleitungen in wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlagen (Paragraph 32 b, WRG 1959);
- 6.Ziffer 6Beseitigung von Dach-, Parkplatz- und Straßenwässern.
Insbesondere sind die Bestimmungen des WRG 1959 betreffend Stand der Technik einschließlich der Gewährung von Ausnahmen vom Stand der Technik, persönliche Ladung von Parteien, Emissions- und Immissionsbegrenzungen sowie Überwachung jedenfalls mit anzuwenden. Über die mitanzuwendenden wasserrechtlichen Tatbestände ist in einem gesonderten Spruchpunkt abzusprechen. - (2)Absatz 2Die Behörde hat das Bewilligungsverfahren gemäß Abs. 1 mit den anderen zuständigen Behörden zu koordinieren, wenn nach anderen, nicht gemäß Abs. 1 mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften eine Genehmigung, Bewilligung oder eine Anzeige zum Schutz vor Auswirkungen der IPPC-Anlage oder zum Schutz des Erscheinungsbildes der IPPC-Anlage erforderlich ist.Die Behörde hat das Bewilligungsverfahren gemäß Absatz eins, mit den anderen zuständigen Behörden zu koordinieren, wenn nach anderen, nicht gemäß Absatz eins, mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften eine Genehmigung, Bewilligung oder eine Anzeige zum Schutz vor Auswirkungen der IPPC-Anlage oder zum Schutz des Erscheinungsbildes der IPPC-Anlage erforderlich ist.
- (3)Absatz 3Die nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes im Sinne des Abs. 1 bestehenden behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung der Anlage, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsensanpassung, zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung, der Wiederverleihung von Rechten von IPPC-Anlagen sind von der Behörde, hinsichtlich des Wasserrechtsgesetzes 1959 nur für die im Abs. 1 Z 1 bis 6 genannten Maßnahmen, wahrzunehmen. Die Zuständigkeit des Landeshauptmanns nach § 17 des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989, in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. Die Bestimmungen betreffend die allgemeine Gewässeraufsicht (§§ 130 ff WRG 1959) bleiben unberührt.Die nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes im Sinne des Absatz eins, bestehenden behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung der Anlage, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsensanpassung, zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung, der Wiederverleihung von Rechten von IPPC-Anlagen sind von der Behörde, hinsichtlich des Wasserrechtsgesetzes 1959 nur für die im Absatz eins, Ziffer eins bis 6 genannten Maßnahmen, wahrzunehmen. Die Zuständigkeit des Landeshauptmanns nach Paragraph 17, des Altlastensanierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1989,, in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. Die Bestimmungen betreffend die allgemeine Gewässeraufsicht (Paragraphen 130, ff WRG 1959) bleiben unberührt.
- (4)Absatz 4Abs. 3 ist hinsichtlich der Aufgaben und Befugnisse, die nach dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993, BGBl. Nr. 27, den Arbeitsinspektionen obliegen, nicht anzuwenden.Absatz 3, ist hinsichtlich der Aufgaben und Befugnisse, die nach dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 27, den Arbeitsinspektionen obliegen, nicht anzuwenden.
§ 121b MinroG
Paragraph 121 b, Für die Änderung einer IPPC-Anlage gilt Folgendes:
- 1.Ziffer einsDie wesentliche Änderung (das ist eine Änderung, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben kann) bedarf einer Bewilligung im Sinne des § 121. Die Änderungsbewilligung hat auch die bereits genehmigte IPPC-Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 121 Abs. 1 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten IPPC-Anlage erforderlich ist. Als wesentliche Änderung gilt jedenfalls eine Änderung, die für sich genommen den in der Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 jeweils festgelegten Schwellenwert erreicht, sofern ein solcher in der Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 festgelegt ist.Die wesentliche Änderung (das ist eine Änderung, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben kann) bedarf einer Bewilligung im Sinne des Paragraph 121, Die Änderungsbewilligung hat auch die bereits genehmigte IPPC-Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im Paragraph 121, Absatz eins, umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten IPPC-Anlage erforderlich ist. Als wesentliche Änderung gilt jedenfalls eine Änderung, die für sich genommen den in der Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 jeweils festgelegten Schwellenwert erreicht, sofern ein solcher in der Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 festgelegt ist.
- 2.Ziffer 2Eine Änderung des Betriebs (das ist die Änderung der Beschaffenheit oder der Funktionsweise oder eine Erweiterung der IPPC-Anlage, die Auswirkungen ausschließlich auf die Umwelt haben kann) ist der Behörde vom Inhaber der IPPC-Anlage vier Wochen vorher anzuzeigen. Die Behörde hat diese Anzeige, erforderlichenfalls unter Erteilung von bestimmten, geeigneten Aufträgen zur Erfüllung der im § 121 Abs. 1, 2 und 11 und in den nach § 121a Abs. 1 mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften festgelegten Anforderungen, mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen. Dieser Bescheid bildet einen Bestandteil des Bewilligungsbescheids.Eine Änderung des Betriebs (das ist die Änderung der Beschaffenheit oder der Funktionsweise oder eine Erweiterung der IPPC-Anlage, die Auswirkungen ausschließlich auf die Umwelt haben kann) ist der Behörde vom Inhaber der IPPC-Anlage vier Wochen vorher anzuzeigen. Die Behörde hat diese Anzeige, erforderlichenfalls unter Erteilung von bestimmten, geeigneten Aufträgen zur Erfüllung der im Paragraph 121, Absatz eins,, 2 und 11 und in den nach Paragraph 121 a, Absatz eins, mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften festgelegten Anforderungen, mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen. Dieser Bescheid bildet einen Bestandteil des Bewilligungsbescheids.
- 3.Ziffer 3Auf eine weder unter Z 1 noch unter Z 2 fallende Änderung ist § 119 Abs. 9 anzuwenden, sofern dessen Voraussetzungen zutreffen.Auf eine weder unter Ziffer eins, noch unter Ziffer 2, fallende Änderung ist Paragraph 119, Absatz 9, anzuwenden, sofern dessen Voraussetzungen zutreffen.
§ 121c MinroG
- (1)Absatz einsInnerhalb eines Jahres nach der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur IPPC-Anlage hat der Anlageninhaber der Behörde mitzuteilen, ob sich der seine IPPC-Anlage betreffende Stand der Technik geändert hat; die Mitteilung hat gegebenenfalls den Antrag auf Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte im Sinne des § 121 Abs. 9 zu enthalten. Gegebenenfalls sind umgehend die zur Anpassung an den Stand der Technik erforderlichen Anpassungsmaßnahmen zu treffen. Die Mitteilung und die Anpassungsmaßnahmen haben auch jenen die IPPC-Anlage betreffenden BVT-Schlussfolgerungen Rechnung zu tragen, deren Erlassung oder Aktualisierung seit der Genehmigung oder seit der letzten Anpassung der IPPC-Anlage veröffentlicht wurden. §§ 119 Abs. 11 und 121b bleiben unberührt.Innerhalb eines Jahres nach der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur IPPC-Anlage hat der Anlageninhaber der Behörde mitzuteilen, ob sich der seine IPPC-Anlage betreffende Stand der Technik geändert hat; die Mitteilung hat gegebenenfalls den Antrag auf Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte im Sinne des Paragraph 121, Absatz 9, zu enthalten. Gegebenenfalls sind umgehend die zur Anpassung an den Stand der Technik erforderlichen Anpassungsmaßnahmen zu treffen. Die Mitteilung und die Anpassungsmaßnahmen haben auch jenen die IPPC-Anlage betreffenden BVT-Schlussfolgerungen Rechnung zu tragen, deren Erlassung oder Aktualisierung seit der Genehmigung oder seit der letzten Anpassung der IPPC-Anlage veröffentlicht wurden. Paragraphen 119, Absatz 11 und 121b bleiben unberührt.
- (2)Absatz 2Auf Aufforderung der Behörde hat der Inhaber der IPPC-Anlage alle für die Überprüfung der Bewilligungsauflagen erforderlichen Informationen, insbesondere Ergebnisse der Emissionsüberwachung und sonstige Daten, die einen Vergleich des Betriebs der Anlage mit dem Stand der Technik gemäß der geltenden BVT-Schlussfolgerungen und mit den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten ermöglichen, zu übermitteln.
- (3)Absatz 3Ergibt die Überprüfung der Behörde, dass der Inhaber der IPPC-Anlage Maßnahmen im Sinne des ersten Absatzes nicht ausreichend getroffen hat, oder ist dies im Hinblick auf eine Vorschreibung von Emissionsgrenzwerten im Sinne des § 121 Abs. 7 bis 10 erforderlich, so hat die Behörde entsprechende Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen. § 119 Abs. 11 ist auf die Durchführung solcher behördlich angeordneter Maßnahmen nicht anzuwenden. Auf Antrag im Sinne des Abs. 1 erster Satz zweiter Teilsatz dürfen unter den Voraussetzungen des § 121 Abs. 9 weniger strenge Emissionsgrenzwerte festgelegt werden; diese müssen bei der nächsten Anpassung im Sinne dieser Bestimmungen neu beurteilt werden. Für die Überprüfung der IPPC-Anlage hat die Behörde die im Zuge der Überwachung oder der Umweltinspektionen (§ 121g) erlangten Informationen heranzuziehen.Ergibt die Überprüfung der Behörde, dass der Inhaber der IPPC-Anlage Maßnahmen im Sinne des ersten Absatzes nicht ausreichend getroffen hat, oder ist dies im Hinblick auf eine Vorschreibung von Emissionsgrenzwerten im Sinne des Paragraph 121, Absatz 7 bis 10 erforderlich, so hat die Behörde entsprechende Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen. Paragraph 119, Absatz 11, ist auf die Durchführung solcher behördlich angeordneter Maßnahmen nicht anzuwenden. Auf Antrag im Sinne des Absatz eins, erster Satz zweiter Teilsatz dürfen unter den Voraussetzungen des Paragraph 121, Absatz 9, weniger strenge Emissionsgrenzwerte festgelegt werden; diese müssen bei der nächsten Anpassung im Sinne dieser Bestimmungen neu beurteilt werden. Für die Überprüfung der IPPC-Anlage hat die Behörde die im Zuge der Überwachung oder der Umweltinspektionen (Paragraph 121 g,) erlangten Informationen heranzuziehen.
- (4)Absatz 4Durch die Maßnahmen im Sinne der Absätze 1 und 3 muss sichergestellt sein, dass die IPPC-Anlage innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung der BVT-Schlussfolgerungen zur IPPC-Anlage den Anforderungen im Sinne der Absätze 1 und 3 entspricht.
- (5)Absatz 5Wenn die Behörde bei der Anpassung der Genehmigungsauflagen im Sinne dieser Bestimmungen in begründeten Fällen feststellt, dass mehr als vier Jahre ab Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Einführung neuer bester verfügbarer Techniken notwendig sind, kann sie in den Genehmigungsauflagen im Einklang mit den Bestimmungen des § 121 Abs. 9 einen längeren Zeitraum festlegen. Dabei ist auf die Ziele und Grundsätze gemäß § 121 Abs. 1 Bedacht zu nehmen.Wenn die Behörde bei der Anpassung der Genehmigungsauflagen im Sinne dieser Bestimmungen in begründeten Fällen feststellt, dass mehr als vier Jahre ab Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Einführung neuer bester verfügbarer Techniken notwendig sind, kann sie in den Genehmigungsauflagen im Einklang mit den Bestimmungen des Paragraph 121, Absatz 9, einen längeren Zeitraum festlegen. Dabei ist auf die Ziele und Grundsätze gemäß Paragraph 121, Absatz eins, Bedacht zu nehmen.
- (6)Absatz 6Die Behörde hat jedenfalls auch dann den Konsens der IPPC-Anlage zu überprüfen und erforderlichenfalls entsprechende Anpassungsmaßnahmen im Sinne des Abs. 3 mit Bescheid anzuordnen, wennDie Behörde hat jedenfalls auch dann den Konsens der IPPC-Anlage zu überprüfen und erforderlichenfalls entsprechende Anpassungsmaßnahmen im Sinne des Absatz 3, mit Bescheid anzuordnen, wenn
- 1.Ziffer einsdie Betriebssicherheit die Anwendung anderer Techniken erfordert,
- 2.Ziffer 2dies zur Verhinderung des Überschreitens eines neuen oder geänderten unionsrechtlich festgelegten Immissionsgrenzwertes im Sinne des § 121 Abs. 6 erforderlich ist;dies zur Verhinderung des Überschreitens eines neuen oder geänderten unionsrechtlich festgelegten Immissionsgrenzwertes im Sinne des Paragraph 121, Absatz 6, erforderlich ist;
- 3.Ziffer 3die IPPC-Anlage von keinen BVT-Schlussfolgerungen erfasst ist und Entwicklungen des Standes der Technik eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen.
- (7)Absatz 7Würden die gemäß Abs. 3 bis 6 vorzuschreibenden Maßnahmen eine IPPC-Anlage in ihrem Wesen verändern, so hat die Behörde dem Inhaber der Anlage mit Bescheid aufzutragen, zur Erreichung des hinreichenden Interessenschutzes und der Begrenzung der Emissionen von Luftschadstoffen nach dem Stand der Technik innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für die Anlage zur Genehmigung vorzulegen; für dieses Sanierungskonzept ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzuwenden, das heißt, dass der Aufwand nicht außer Verhältnis zum angestrebten Erfolg stehen darf. Dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und die technischen Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen. Im Bescheid, mit dem die Sanierung genehmigt wird, hat die Behörde, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter Auflagen, eine dem Zeitaufwand für die vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen entsprechende Frist zur Durchführung der Sanierung festzulegen. § 119 Abs. 11 ist auf diese Sanierung nicht anzuwenden.Würden die gemäß Absatz 3 bis 6 vorzuschreibenden Maßnahmen eine IPPC-Anlage in ihrem Wesen verändern, so hat die Behörde dem Inhaber der Anlage mit Bescheid aufzutragen, zur Erreichung des hinreichenden Interessenschutzes und der Begrenzung der Emissionen von Luftschadstoffen nach dem Stand der Technik innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für die Anlage zur Genehmigung vorzulegen; für dieses Sanierungskonzept ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzuwenden, das heißt, dass der Aufwand nicht außer Verhältnis zum angestrebten Erfolg stehen darf. Dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und die technischen Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen. Im Bescheid, mit dem die Sanierung genehmigt wird, hat die Behörde, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter Auflagen, eine dem Zeitaufwand für die vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen entsprechende Frist zur Durchführung der Sanierung festzulegen. Paragraph 119, Absatz 11, ist auf diese Sanierung nicht anzuwenden.
- (8)Absatz 8Ist die durch die Anlage verursachte Umweltverschmutzung so stark, dass neue Emissionsgrenzwerte festgelegt werden müssen, so hat die Behörde den Inhaber einer IPPC-Anlage mit Bescheid zur Vorlage eines Konzepts zur Durchführung von Anpassungsmaßnahmen im Sinne des Abs. 1 innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern; die Vorlage dieses Konzepts gilt als Antrag um Bewilligung einer wesentlichen Änderung gemäß § 121a Z 1. Im Änderungsbewilligungsbescheid hat die Behörde jedenfalls eine angemessene Frist zur Durchführung der Anpassungsmaßnahmen festzulegen.Ist die durch die Anlage verursachte Umweltverschmutzung so stark, dass neue Emissionsgrenzwerte festgelegt werden müssen, so hat die Behörde den Inhaber einer IPPC-Anlage mit Bescheid zur Vorlage eines Konzepts zur Durchführung von Anpassungsmaßnahmen im Sinne des Absatz eins, innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern; die Vorlage dieses Konzepts gilt als Antrag um Bewilligung einer wesentlichen Änderung gemäß Paragraph 121 a, Ziffer eins, Im Änderungsbewilligungsbescheid hat die Behörde jedenfalls eine angemessene Frist zur Durchführung der Anpassungsmaßnahmen festzulegen.
- (9)Absatz 9Im Fall der Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte im Sinne des § 121 Abs. 9 in einem Anpassungsverfahren sind § 121 Abs. 12 und 13 sowie § 121d Abs. 2 und 5 bis 10 anzuwenden.Im Fall der Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte im Sinne des Paragraph 121, Absatz 9, in einem Anpassungsverfahren sind Paragraph 121, Absatz 12 und 13 sowie Paragraph 121 d, Absatz 2 und 5 bis 10 anzuwenden.
§ 121d MinroG
- (1)Absatz einsSoweit nicht bereits nach § 119 erforderlich, hat ein Bewilligungsansuchen für eine gemäß § 121 zu genehmigende IPPC-Anlage folgende Angaben zu enthalten:Soweit nicht bereits nach Paragraph 119, erforderlich, hat ein Bewilligungsansuchen für eine gemäß Paragraph 121, zu genehmigende IPPC-Anlage folgende Angaben zu enthalten:
- 1.Ziffer einsdie in der IPPC-Anlage verwendeten oder erzeugten Stoffe und Energien;
- 2.Ziffer 2eine Beschreibung des Zustands des Geländes der IPPC-Anlage;
- 3.Ziffer 3einen Bericht über den Ausgangszustand (Abs. 3) in Hinblick auf eine mögliche Verschmutzung des Bodens und Grundwassers auf dem Anlagengelände, wenn in der IPPC-Anlage relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden;einen Bericht über den Ausgangszustand (Absatz 3,) in Hinblick auf eine mögliche Verschmutzung des Bodens und Grundwassers auf dem Anlagengelände, wenn in der IPPC-Anlage relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden;
- 4.Ziffer 4die Quellen der Emissionen aus der IPPC-Anlage;
- 5.Ziffer 5Art und Menge der vorhersehbaren Emissionen aus der IPPC-Anlage in jedes Umweltmedium;
- 6.Ziffer 6die zu erwartenden erheblichen Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt;
- 7.Ziffer 7Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen;
- 8.Ziffer 8Maßnahmen zur Vermeidung oder, sofern dies nicht möglich ist, Verminderung der Emissionen;
- 9.Ziffer 9sonstige Maßnahmen zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 121;sonstige Maßnahmen zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 121 ;,
- 10.Ziffer 10die wichtigsten vom Ansuchenden gegebenenfalls geprüften Alternativen zu den vorgeschlagenen Technologien, Techniken und Maßnahmen in einer Übersicht;
- 11.Ziffer 11eine allgemein verständliche Zusammenfassung der vorstehenden sowie der gemäß § 119 Abs. 1 Z 1 und 4 erforderlichen Angaben.eine allgemein verständliche Zusammenfassung der vorstehenden sowie der gemäß Paragraph 119, Absatz eins, Ziffer eins und 4 erforderlichen Angaben.
Sind Vorschriften des WRG 1959 mit anzuwenden (§ 121a Abs. 1), so hat der Bewilligungswerber schon vor dem Bewilligungsansuchen dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan die Grundzüge des Projekts anzuzeigen.Sind Vorschriften des WRG 1959 mit anzuwenden (Paragraph 121 a, Absatz eins,), so hat der Bewilligungswerber schon vor dem Bewilligungsansuchen dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan die Grundzüge des Projekts anzuzeigen. - (2)Absatz 2Die Behörde hat den Antrag um Bewilligung der IPPC-Anlage im redaktionellen Teil einer im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung, in einer in der betroffenen Gemeinde verbreiteten periodisch erscheinenden Zeitung und im Internet bekannt zu geben. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. § 119 Abs. 2 bleibt unberührt. Die Bekanntmachung hat jedenfalls folgende Informationen zu enthalten:Die Behörde hat den Antrag um Bewilligung der IPPC-Anlage im redaktionellen Teil einer im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung, in einer in der betroffenen Gemeinde verbreiteten periodisch erscheinenden Zeitung und im Internet bekannt zu geben. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. Paragraph 119, Absatz 2, bleibt unberührt. Die Bekanntmachung hat jedenfalls folgende Informationen zu enthalten:
- 1.Ziffer einsden Hinweis, bei welcher Behörde der Antrag sowie die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung bei der Behörde vorliegenden wichtigsten entscheidungsrelevanten Berichte und Empfehlungen innerhalb eines bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Zeitraums während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegen und dass jedermann innerhalb dieses mindestens sechswöchigen Zeitraums zum Antrag Stellung nehmen kann;
- 2.Ziffer 2den Hinweis, dass die Entscheidung mit Bescheid erfolgt;
- 3.Ziffer 3den Hinweis, dass allfällige weitere entscheidungsrelevante Informationen, die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung noch nicht vorgelegen sind, in der Folge während des Bewilligungsverfahrens bei der Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegen;
- 4.Ziffer 4gegebenenfalls den Hinweis, dass Kontaktnahmen und Konsultationen gemäß Abs. 4 und 5 erforderlich sind.gegebenenfalls den Hinweis, dass Kontaktnahmen und Konsultationen gemäß Absatz 4, und 5 erforderlich sind.
- (3)Absatz 3Der Bericht über den Ausgangszustand hat die Informationen zu enthalten, die erforderlich sind, um den Stand der Boden- und Grundwasserverschmutzung zu ermitteln, damit ein quantifizierter Vergleich mit dem Zustand bei der Auflassung der IPPC-Anlage vorgenommen werden kann. Der Bericht muss jedenfalls
- 1.Ziffer einsInformationen über die derzeitige Nutzung und, falls verfügbar, über die frühere Nutzung des Geländes sowie,
- 2.Ziffer 2falls verfügbar, bestehende Informationen über Boden- und Grundwassermessungen, die den Zustand zum Zeitpunkt der Erstellung des Berichts widerspiegeln, oder alternativ dazu neue Boden- und Grundwassermessungen bezüglich der Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers durch die gefährlichen Stoffe, die durch die betreffende Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden sollen,
enthalten. - (4)Absatz 4Die Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß für den Antrag um Bewilligung einer wesentlichen Änderung (§ 121b Z 1) einer IPPC-Anlage.Die Absatz eins bis 3 gelten sinngemäß für den Antrag um Bewilligung einer wesentlichen Änderung (Paragraph 121 b, Ziffer eins,) einer IPPC-Anlage.
- (5)Absatz 5Wenn die Verwirklichung eines Projekts für eine IPPC-Anlage oder für die wesentliche Änderung (§ 121b Z 1) einer solchen IPPC-Anlage erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staats haben könnte oder wenn ein von den Auswirkungen eines solchen Projekts möglicherweise betroffener Staat ein diesbezügliches Ersuchen stellt, hat die Behörde diesen Staat spätestens, wenn die Bekanntgabe (Abs. 2) erfolgt, über das Projekt zu benachrichtigen. Verfügbare Informationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und über den Ablauf des Bewilligungsverfahrens sind zu erteilen. Eine angemessene Frist für die Mitteilung des Wunsches, am Verfahren teilzunehmen, ist einzuräumen.Wenn die Verwirklichung eines Projekts für eine IPPC-Anlage oder für die wesentliche Änderung (Paragraph 121 b, Ziffer eins,) einer solchen IPPC-Anlage erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staats haben könnte oder wenn ein von den Auswirkungen eines solchen Projekts möglicherweise betroffener Staat ein diesbezügliches Ersuchen stellt, hat die Behörde diesen Staat spätestens, wenn die Bekanntgabe (Absatz 2,) erfolgt, über das Projekt zu benachrichtigen. Verfügbare Informationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und über den Ablauf des Bewilligungsverfahrens sind zu erteilen. Eine angemessene Frist für die Mitteilung des Wunsches, am Verfahren teilzunehmen, ist einzuräumen.
- (6)Absatz 6Wünscht der Staat (Abs. 5 erster Satz), am Verfahren teilzunehmen, so sind ihm die Antragsunterlagen sowie allfällige weitere entscheidungsrelevante Unterlagen, die der Behörde zum Zeitpunkt der Bekanntgabe gemäß Abs. 2 noch nicht vorgelegen sind, zuzuleiten und ist ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Diese Frist ist so zu bemessen, dass es dem am Verfahren teilnehmenden Staat ermöglicht wird, die Ansuchensunterlagen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erforderlichenfalls sind Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und allfällige Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung schädlicher grenzüberschreitender Umweltauswirkungen zu führen.Wünscht der Staat (Absatz 5, erster Satz), am Verfahren teilzunehmen, so sind ihm die Antragsunterlagen sowie allfällige weitere entscheidungsrelevante Unterlagen, die der Behörde zum Zeitpunkt der Bekanntgabe gemäß Absatz 2, noch nicht vorgelegen sind, zuzuleiten und ist ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Diese Frist ist so zu bemessen, dass es dem am Verfahren teilnehmenden Staat ermöglicht wird, die Ansuchensunterlagen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erforderlichenfalls sind Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und allfällige Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung schädlicher grenzüberschreitender Umweltauswirkungen zu führen.
- (7)Absatz 7Einem am Verfahren teilnehmenden Staat sind ferner die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die wesentlichen Entscheidungsgründe, Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit und die Entscheidung über das Bewilligungsansuchen zu übermitteln.
- (8)Absatz 8Wird im Rahmen eines in einem anderen Staat durchgeführten Verfahrens betreffend die Bewilligung oder die wesentliche Änderung (§ 121b Z 1) einer IPPC-Anlage das Bewilligungsansuchen übermittelt, so hat die Behörde im Sinne des Abs. 2 vorzugehen. Bei der Behörde eingelangte Stellungnahmen sind von der Behörde dem Staat zu übermitteln, in dem das Projekt, auf das sich das Bewilligungsansuchen bezieht, verwirklicht werden soll.Wird im Rahmen eines in einem anderen Staat durchgeführten Verfahrens betreffend die Bewilligung oder die wesentliche Änderung (Paragraph 121 b, Ziffer eins,) einer IPPC-Anlage das Bewilligungsansuchen übermittelt, so hat die Behörde im Sinne des Absatz 2, vorzugehen. Bei der Behörde eingelangte Stellungnahmen sind von der Behörde dem Staat zu übermitteln, in dem das Projekt, auf das sich das Bewilligungsansuchen bezieht, verwirklicht werden soll.
- (9)Absatz 9Die Abs. 5 bis 8 gelten für Staaten, die nicht Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, nur nach Maßgabe des Grundsatzes der Gegenseitigkeit.Die Absatz 5 bis 8 gelten für Staaten, die nicht Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, nur nach Maßgabe des Grundsatzes der Gegenseitigkeit.
- (10)Absatz 10Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.
§ 121e MinroG
Paragraph 121 e, Der Inhaber einer IPPC-Anlage hat die Behörde unverzüglich über einen nicht unter § 182 fallenden schweren Unfall im Sinne des § 2 Z 3 der Bergbau-Unfallverordnung, BGBl. II Nr. 103/2007, mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt oder Vorfall mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu unterrichten. Er hat unverzüglich Maßnahmen zur Begrenzung der Umweltauswirkungen und zur Vermeidung weiterer möglicher Unfälle oder Vorfälle zu ergreifen. Die Behörde hat erforderlichenfalls darüber hinausgehende geeignete Maßnahmen zur Begrenzung der Umweltauswirkungen und zur Vermeidung weiterer möglicher Unfälle oder Vorfälle mit Bescheid anzuordnen. Der Inhaber einer IPPC-Anlage hat die Behörde unverzüglich über einen nicht unter Paragraph 182, fallenden schweren Unfall im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 3, der Bergbau-Unfallverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 103 aus 2007,, mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt oder Vorfall mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu unterrichten. Er hat unverzüglich Maßnahmen zur Begrenzung der Umweltauswirkungen und zur Vermeidung weiterer möglicher Unfälle oder Vorfälle zu ergreifen. Die Behörde hat erforderlichenfalls darüber hinausgehende geeignete Maßnahmen zur Begrenzung der Umweltauswirkungen und zur Vermeidung weiterer möglicher Unfälle oder Vorfälle mit Bescheid anzuordnen.
§ 121f MinroG
- (1)Absatz einsDer Inhaber einer IPPC-Anlage hat die Behörde bei Nichteinhaltung des Bewilligungskonsenses unverzüglich zu informieren und unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Einhaltung der Anforderungen so schnell wie möglich wieder hergestellt wird. Die Behörde hat gegebenenfalls weitere zur Wiederherstellung der Einhaltung des Genehmigungskonsenses erforderliche Maßnahmen mit Bescheid aufzutragen.
- (2)Absatz 2Gemäß Abs. 1 angezeigte Mängel oder Abweichungen, für die in der Information Vorschläge zur unverzüglichen Behebung der Mängel oder zur unverzüglichen Beseitigung der Abweichungen vom konsensgemäßen Zustand enthalten sind, bilden keine Verwaltungsübertretungen im Sinne des § 193 Abs. 2, sofern die Voraussetzungen für eine Maßnahme gemäß § 178 Abs. 2 zweiter Satz nicht vorliegen und die Behebung oder die Beseitigung der Behörde unverzüglich nachgewiesen werden.Gemäß Absatz eins, angezeigte Mängel oder Abweichungen, für die in der Information Vorschläge zur unverzüglichen Behebung der Mängel oder zur unverzüglichen Beseitigung der Abweichungen vom konsensgemäßen Zustand enthalten sind, bilden keine Verwaltungsübertretungen im Sinne des Paragraph 193, Absatz 2,, sofern die Voraussetzungen für eine Maßnahme gemäß Paragraph 178, Absatz 2, zweiter Satz nicht vorliegen und die Behebung oder die Beseitigung der Behörde unverzüglich nachgewiesen werden.
§ 121g MinroG
- (1)Absatz einsIPPC-Anlagen müssen regelmäßigen Umweltinspektionen im Sinne der Absätze 2 bis 5 unterzogen werden; hinsichtlich der Beiziehung von Sachverständigen finden die §§ 52 bis 53a AVG Anwendung.IPPC-Anlagen müssen regelmäßigen Umweltinspektionen im Sinne der Absätze 2 bis 5 unterzogen werden; hinsichtlich der Beiziehung von Sachverständigen finden die Paragraphen 52 bis 53a AVG Anwendung.
- (2)Absatz 2Auf Grundlage eines gemäß § 63a Abs. 2 und 3 AWG 2002 erstellten oder aktualisierten Inspektionsplans hat der Landeshauptmann regelmäßig Programme für routinemäßige Umweltinspektionen zu erstellen, in denen auch die Häufigkeit der Vor-Ort-Besichtigungen für die verschiedenen Arten von IPPC-Anlagen angegeben ist. Der Zeitraum zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen hat sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der IPPC-Anlage verbundenen Umweltrisiken zu richten und darf ein Jahr bei IPPC-Anlagen der höchsten Risikostufe und drei Jahre bei IPPC-Anlagen der niedrigsten Risikostufe nicht überschreiten. Wird bei einer Inspektion festgestellt, dass eine IPPC-Anlage in schwerwiegender Weise gegen den Genehmigungskonsens verstößt, so muss innerhalb der nächsten sechs Monate nach dieser Inspektion eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung erfolgen.Auf Grundlage eines gemäß Paragraph 63 a, Absatz 2, und 3 AWG 2002 erstellten oder aktualisierten Inspektionsplans hat der Landeshauptmann regelmäßig Programme für routinemäßige Umweltinspektionen zu erstellen, in denen auch die Häufigkeit der Vor-Ort-Besichtigungen für die verschiedenen Arten von IPPC-Anlagen angegeben ist. Der Zeitraum zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen hat sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der IPPC-Anlage verbundenen Umweltrisiken zu richten und darf ein Jahr bei IPPC-Anlagen der höchsten Risikostufe und drei Jahre bei IPPC-Anlagen der niedrigsten Risikostufe nicht überschreiten. Wird bei einer Inspektion festgestellt, dass eine IPPC-Anlage in schwerwiegender Weise gegen den Genehmigungskonsens verstößt, so muss innerhalb der nächsten sechs Monate nach dieser Inspektion eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung erfolgen.
- (3)Absatz 3Die systematische Beurteilung der Umweltrisiken hat sich mindestens auf folgende Kriterien zu stützen:
- 1.Ziffer einsmögliche und tatsächliche Auswirkungen der betreffenden IPPC-Anlagen auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt unter Berücksichtigung der Emissionswerte und –typen, der Empfindlichkeit der örtlichen Umgebung und des Unfallrisikos;
- 2.Ziffer 2bisherige Einhaltung des Genehmigungskonsenses;
- 3.Ziffer 3Teilnahme des IPPC-Anlageninhabers an einer Umweltbetriebsprüfung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (EMAS), ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009 S. 1, oder an einer Umweltbetriebsprüfung im Sinne der ÖNORM EN ISO 14001 „Umweltmanagementsysteme – Anforderungen mit Anleitung zur Anwendung (ISO 14001:2004 + Cor.1:2009) (konsolidierte Fassung)“ vom 15. August 2009 (erhältlich beim Austrian Standards Institute/Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, 1021 Wien).Teilnahme des IPPC-Anlageninhabers an einer Umweltbetriebsprüfung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (EMAS), ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009 Sitzung 1, oder an einer Umweltbetriebsprüfung im Sinne der ÖNORM EN ISO 14001 „Umweltmanagementsysteme – Anforderungen mit Anleitung zur Anwendung (ISO 14001:2004 + Cor.1:2009) (konsolidierte Fassung)“ vom 15. August 2009 (erhältlich beim Austrian Standards Institute/Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, 1021 Wien).
- (4)Absatz 4Nicht routinemäßige Umweltinspektionen müssen durchgeführt werden, um bei Beschwerden wegen ernsthaften Umweltbeeinträchtigungen, bei ernsthaften umweltbezogenen Unfällen und Vorfällen und bei Verstößen gegen die einschlägigen Rechtsvorschriften sobald wie möglich und gegebenenfalls vor Erteilung einer Bewilligung, einer Änderungsbewilligung oder der Anpassung einer IPPC-Anlage im Sinne des § 121c Untersuchungen vorzunehmen.Nicht routinemäßige Umweltinspektionen müssen durchgeführt werden, um bei Beschwerden wegen ernsthaften Umweltbeeinträchtigungen, bei ernsthaften umweltbezogenen Unfällen und Vorfällen und bei Verstößen gegen die einschlägigen Rechtsvorschriften sobald wie möglich und gegebenenfalls vor Erteilung einer Bewilligung, einer Änderungsbewilligung oder der Anpassung einer IPPC-Anlage im Sinne des Paragraph 121 c, Untersuchungen vorzunehmen.
- (5)Absatz 5Nach jeder Vor-Ort-Besichtigung hat die Behörde einen Bericht mit relevanten Feststellungen bezüglich der Einhaltung des Bewilligungskonsenses durch die betreffende IPPC-Anlage und Schlussfolgerungen zur etwaigen Notwendigkeit weiterer Maßnahmen zu erstellen. Innerhalb von zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung muss der Bericht dem IPPC-Anlageninhaber zur Stellungnahme übermittelt werden; innerhalb von vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung hat die Behörde den Bericht im Internet bekannt zu geben; diese Bekanntgabe hat jedenfalls eine Zusammenfassung des Berichts zu enthalten sowie den Hinweis, wo weiterführende Informationen zu erhalten sind. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. Die Behörde muss sicherstellen, dass der IPPC-Anlageninhaber die in dem Bericht angeführten Maßnahmen binnen angemessener Frist ergreift.
§ 121h MinroG
- (1)Absatz einsIm Fall der Auflassung einer IPPC-Anlage hat die Anzeige des Anlageninhabers gemäß § 119 Abs. 14 Folgendes zu enthalten:Im Fall der Auflassung einer IPPC-Anlage hat die Anzeige des Anlageninhabers gemäß Paragraph 119, Absatz 14, Folgendes zu enthalten:
- 1.Ziffer einsBei Vorliegen eines Berichts über den Ausgangszustand gemäß § 121d Abs. 3 eine Bewertung des Standes der Boden- und Grundwasserverschmutzung durch relevante gefährliche Stoffe, die durch die IPPC-Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden. Wurden durch die IPPC-Anlage erhebliche Boden- und Grundwasserverschmutzungen mit relevanten gefährlichen Stoffen im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, eine Darstellung der erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung, um das Gelände in jenen Zustand zurückzuführen.Bei Vorliegen eines Berichts über den Ausgangszustand gemäß Paragraph 121 d, Absatz 3, eine Bewertung des Standes der Boden- und Grundwasserverschmutzung durch relevante gefährliche Stoffe, die durch die IPPC-Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden. Wurden durch die IPPC-Anlage erhebliche Boden- und Grundwasserverschmutzungen mit relevanten gefährlichen Stoffen im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, eine Darstellung der erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung, um das Gelände in jenen Zustand zurückzuführen.
- 2.Ziffer 2Liegt ein Bericht über den Ausgangszustand gemäß § 121d Abs. 3 nicht vor, weil die Anpassung im Sinne des § 121c noch nicht erfolgt ist oder keine Verpflichtung zur Erstellung besteht, eine Bewertung, ob die Verschmutzung von Boden und Grundwasser auf dem Gelände eine ernsthafte Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt als Folge der genehmigten Tätigkeiten darstellt. Bei Vorhandensein einer Gefährdung eine Darstellung der erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung, Verhütung, Eindämmung oder Verringerung relevanter gefährlicher Stoffe, damit das Gelände unter Berücksichtigung seiner derzeitigen oder genehmigten künftigen Nutzung keine solche Gefährdung mehr darstellt.Liegt ein Bericht über den Ausgangszustand gemäß Paragraph 121 d, Absatz 3, nicht vor, weil die Anpassung im Sinne des Paragraph 121 c, noch nicht erfolgt ist oder keine Verpflichtung zur Erstellung besteht, eine Bewertung, ob die Verschmutzung von Boden und Grundwasser auf dem Gelände eine ernsthafte Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt als Folge der genehmigten Tätigkeiten darstellt. Bei Vorhandensein einer Gefährdung eine Darstellung der erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung, Verhütung, Eindämmung oder Verringerung relevanter gefährlicher Stoffe, damit das Gelände unter Berücksichtigung seiner derzeitigen oder genehmigten künftigen Nutzung keine solche Gefährdung mehr darstellt.
- (2)Absatz 2Werden vom Inhaber einer IPPC-Anlage bei endgültiger Einstellung der Tätigkeiten die gemäß Abs. 1 Z 1 erforderliche Bewertung oder allfällig notwendige Maßnahmen nicht angezeigt oder durchgeführt, hat die zuständige Behörde bei durch die Tätigkeiten verursachten erheblichen Boden- und Grundwasserverschmutzungen mit relevanten gefährlichen Stoffen im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung mit Bescheid aufzutragen, um das Gelände in jenen Zustand zurückzuführen. Dabei kann die technische Durchführbarkeit solcher Maßnahmen berücksichtigt werden.Werden vom Inhaber einer IPPC-Anlage bei endgültiger Einstellung der Tätigkeiten die gemäß Absatz eins, Ziffer eins, erforderliche Bewertung oder allfällig notwendige Maßnahmen nicht angezeigt oder durchgeführt, hat die zuständige Behörde bei durch die Tätigkeiten verursachten erheblichen Boden- und Grundwasserverschmutzungen mit relevanten gefährlichen Stoffen im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung mit Bescheid aufzutragen, um das Gelände in jenen Zustand zurückzuführen. Dabei kann die technische Durchführbarkeit solcher Maßnahmen berücksichtigt werden.
- (3)Absatz 3Werden vom Inhaber einer IPPC-Anlage bei endgültiger Einstellung der Tätigkeiten die gemäß Abs. 1 Z 2 erforderliche Bewertung oder allfällig notwendige Maßnahmen nicht angezeigt oder durchgeführt, hat die zuständige Behörde bei einer durch die Tätigkeiten verursachten ernsthaften Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung, Verhütung, Eindämmung oder Verringerung relevanter gefährlicher Stoffe mit Bescheid aufzutragen, damit das Gelände unter Berücksichtigung seiner derzeitigen oder genehmigten künftigen Nutzung keine solche Gefährdung mehr darstellt.Werden vom Inhaber einer IPPC-Anlage bei endgültiger Einstellung der Tätigkeiten die gemäß Absatz eins, Ziffer 2, erforderliche Bewertung oder allfällig notwendige Maßnahmen nicht angezeigt oder durchgeführt, hat die zuständige Behörde bei einer durch die Tätigkeiten verursachten ernsthaften Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung, Verhütung, Eindämmung oder Verringerung relevanter gefährlicher Stoffe mit Bescheid aufzutragen, damit das Gelände unter Berücksichtigung seiner derzeitigen oder genehmigten künftigen Nutzung keine solche Gefährdung mehr darstellt.
- (4)Absatz 4Die Behörde hat die bei der Auflassung einer IPPC-Anlage getroffenen Maßnahmen im Internet bekannt zu geben.
§ 122 MinroG Bergwerksbahn
- (1)Absatz einsDie Bewilligungen zum Bau und zum Betrieb einer Eisenbahn, die ein Bergbauberechtigter nur zur Beförderung der bei Ausübung der im § 2 Abs. 1 genannten Tätigkeiten benötigten und anfallenden Güter (Bergwerksbahn) oder zur Beförderung seiner Arbeitnehmer von und zur Arbeitsstätte (Bergwerksbahn mit Werksverkehr oder erweitertem Werksverkehr) errichten und betreiben will, erteilt die Behörde. Der § 119 Abs. 2 bis 12 und 14 ist anzuwenden.Die Bewilligungen zum Bau und zum Betrieb einer Eisenbahn, die ein Bergbauberechtigter nur zur Beförderung der bei Ausübung der im Paragraph 2, Absatz eins, genannten Tätigkeiten benötigten und anfallenden Güter (Bergwerksbahn) oder zur Beförderung seiner Arbeitnehmer von und zur Arbeitsstätte (Bergwerksbahn mit Werksverkehr oder erweitertem Werksverkehr) errichten und betreiben will, erteilt die Behörde. Der Paragraph 119, Absatz 2 bis 12 und 14 ist anzuwenden.
- (2)Absatz 2Die Bewilligungen nach Abs. 1 dürfen, wenn die Eisenbahn eine der eisenbahnbehördlichen Genehmigung und Aufsicht unterliegende Eisenbahn kreuzt oder berührt, nur auf Grund einer Stellungnahme des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und nur dann erteilt werden, wenn dagegen vom Standpunkt des allgemeinen Eisenbahnverkehrs keine Bedenken bestehen. Steht die Eisenbahn mit einer Haupt- oder Nebenbahn derart in unmittelbarer oder mittelbarer Gleisverbindung, daß ein Übergang von Fahrbetriebsmitteln stattfinden kann (Bergwerksanschlußbahn), so ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr für die Erteilung der Bewilligungen zuständig.Die Bewilligungen nach Absatz eins, dürfen, wenn die Eisenbahn eine der eisenbahnbehördlichen Genehmigung und Aufsicht unterliegende Eisenbahn kreuzt oder berührt, nur auf Grund einer Stellungnahme des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und nur dann erteilt werden, wenn dagegen vom Standpunkt des allgemeinen Eisenbahnverkehrs keine Bedenken bestehen. Steht die Eisenbahn mit einer Haupt- oder Nebenbahn derart in unmittelbarer oder mittelbarer Gleisverbindung, daß ein Übergang von Fahrbetriebsmitteln stattfinden kann (Bergwerksanschlußbahn), so ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr für die Erteilung der Bewilligungen zuständig.
§ 123 MinroG Verwendung von Bergbauzubehör
- (1)Absatz einsBergbauzubehör im Sinne des § 146 darf nur dann im Bergbau bestimmungsgemäß verwendet werden, wennBergbauzubehör im Sinne des Paragraph 146, darf nur dann im Bergbau bestimmungsgemäß verwendet werden, wenn
- 1.Ziffer einses gemäß anderen bundesrechtlichen Bestimmungen in Verkehr gebracht wurde (Abs. 5) oderes gemäß anderen bundesrechtlichen Bestimmungen in Verkehr gebracht wurde (Absatz 5,) oder
- 2.Ziffer 2eine Übereinstimmungserklärung (Abs. 2) odereine Übereinstimmungserklärung (Absatz 2,) oder
- 3.Ziffer 3eine Genehmigung (Abs. 6) vorliegt.eine Genehmigung (Absatz 6,) vorliegt.
- (2)Absatz 2Durch die Übereinstimmungserklärung ist, allenfalls unter Zugrundelegung einer Prüfbescheinigung einer nach Abs. 4 zugelassenen Stelle (Zertifizierungsstelle, Prüfstelle, Überwachungsstelle), festzustellen, daß das Bergbauzubehör den auf dieses zutreffenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß Abs. 3 und gegebenenfalls den auf sie zutreffenden Bestimmungen einschlägiger Normen oder einer Genehmigung nach Abs. 6 entspricht. Die näheren Bestimmungen über die Übereinstimmungserklärung und die Prüfbescheinigung sowie über die der Übereinstimmungserklärung zugrundeliegende technische Dokumentation hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung festzulegen.Durch die Übereinstimmungserklärung ist, allenfalls unter Zugrundelegung einer Prüfbescheinigung einer nach Absatz 4, zugelassenen Stelle (Zertifizierungsstelle, Prüfstelle, Überwachungsstelle), festzustellen, daß das Bergbauzubehör den auf dieses zutreffenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß Absatz 3 und gegebenenfalls den auf sie zutreffenden Bestimmungen einschlägiger Normen oder einer Genehmigung nach Absatz 6, entspricht. Die näheren Bestimmungen über die Übereinstimmungserklärung und die Prüfbescheinigung sowie über die der Übereinstimmungserklärung zugrundeliegende technische Dokumentation hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung festzulegen.
- (3)Absatz 3Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat für das Bergbauzubehör durch Verordnung festzulegen, welche grundlegenden Sicherheitsanforderungen hinsichtlich der Konstruktion, des Baus und weiterer Sicherheitsmaßnahmen einschließlich der Beigabe von Beschreibungen und Bedienungsanleitungen zu treffen sind. In Verzeichnissen zu diesen Verordnungen sind auch die österreichischen Normen anzuführen, die die entsprechenden harmonisierten europäischen Normen umsetzen und bei deren Anwendung davon auszugehen ist, daß den jeweiligen grundlegenden Sicherheitsanforderungen entsprochen wird, und weiters die österreichischen Normen oder Richtlinien, die bei Fehlen entsprechender harmonisierter Normen für die sachgerechte Umsetzung der grundlegenden Sicherheitsanforderungen wichtig und hilfreich sind. Diese Verzeichnisse sind durch Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten im Bundesgesetzblatt in Abständen von jeweils zwei Jahren dem aktuellen Stand anzupassen.
- (4)Absatz 4Für die Prüfung, ob das Bergbauzubehör den auf dieses zutreffenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß Abs. 3 und gegebenenfalls den auf dieses zutreffenden Normen entspricht, weiters für die Ausstellung von Prüfbescheinigungen sowie für die Abgabe von Gutachten für Genehmigungen sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten geeignete Stellen (Zertifizierungsstellen, Prüfstellen, Überwachungsstellen) für das jeweilige Sachgebiet durch Kundmachung von Verzeichnissen zu den jeweiligen Verordnungen gemäß Abs. 3 zuzulassen. Die Mindestkriterien für die für das jeweilige Sachgebiet zugelassenen Stellen sowie die Leitlinie für ihre Prüftätigkeit und für das Ausstellen, Verweigern oder Zurückziehen von Prüfbescheinigungen sind in den jeweiligen Verordnungen gemäß Abs. 3 festzulegen. Hiebei ist auf die einschlägigen internationalen Regelungen oder Normen Bedacht zu nehmen. Die für das jeweilige Sachgebiet zugelassenen Stellen sind entsprechend den internationalen Regelungen, insbesondere betreffend den Europäischen Wirtschaftsraum, zu notifizieren und in den Verzeichnissen zu den jeweiligen Verordnungen gemäß Abs. 3 anzuführen. Diese Verzeichnisse sind durch Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten im Bundesgesetzblatt zu ändern. Die zugelassenen Stellen unterliegen der Aufsicht des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten. Gegen die Verweigerung oder Zurückziehung von Prüfbescheinigungen kann der Antragsteller Aufsichtsbeschwerde an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten erheben.Für die Prüfung, ob das Bergbauzubehör den auf dieses zutreffenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß Absatz 3 und gegebenenfalls den auf dieses zutreffenden Normen entspricht, weiters für die Ausstellung von Prüfbescheinigungen sowie für die Abgabe von Gutachten für Genehmigungen sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten geeignete Stellen (Zertifizierungsstellen, Prüfstellen, Überwachungsstellen) für das jeweilige Sachgebiet durch Kundmachung von Verzeichnissen zu den jeweiligen Verordnungen gemäß Absatz 3, zuzulassen. Die Mindestkriterien für die für das jeweilige Sachgebiet zugelassenen Stellen sowie die Leitlinie für ihre Prüftätigkeit und für das Ausstellen, Verweigern oder Zurückziehen von Prüfbescheinigungen sind in den jeweiligen Verordnungen gemäß Absatz 3, festzulegen. Hiebei ist auf die einschlägigen internationalen Regelungen oder Normen Bedacht zu nehmen. Die für das jeweilige Sachgebiet zugelassenen Stellen sind entsprechend den internationalen Regelungen, insbesondere betreffend den Europäischen Wirtschaftsraum, zu notifizieren und in den Verzeichnissen zu den jeweiligen Verordnungen gemäß Absatz 3, anzuführen. Diese Verzeichnisse sind durch Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten im Bundesgesetzblatt zu ändern. Die zugelassenen Stellen unterliegen der Aufsicht des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten. Gegen die Verweigerung oder Zurückziehung von Prüfbescheinigungen kann der Antragsteller Aufsichtsbeschwerde an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten erheben.
- (5)Absatz 5Für Bergbauzubehör, für das nach anderen bundesrechtlichen oder gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen Vorschriften für das Inverkehrbringen bestehen, gelten die jeweiligen anderen bundesrechtlichen oder gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, daß die Einsatzüberwachung im Bergbau durch die Behörden zu erfolgen hat.
- (6)Absatz 6Bergbauzubehör, das den auf dieses zutreffenden Bestimmungen einer Verordnung nach Abs. 3 oder gemäß Abs. 5 oder den auf dieses zutreffenden Bestimmungen einschlägiger Normen nicht entspricht und für das daher eine Übereinstimmungserklärung nicht vorliegt, darf nur dann im Bergbau eingesetzt werden, wenn eine Genehmigung vorliegt. Die Genehmigung ist vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einzelfall über begründeten Antrag zu erteilen, wenn durch die Verwendung des Bergbauzubehörs im konkreten Fall nach dem besten Stand der Technik (§ 109 Abs. 3) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit und keine unzumutbare Belästigung von Personen, keine Gefährdung von dem Genehmigungswerber nicht zur Benützung überlassenen Sachen und keine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern zu erwarten sind.Bergbauzubehör, das den auf dieses zutreffenden Bestimmungen einer Verordnung nach Absatz 3, oder gemäß Absatz 5, oder den auf dieses zutreffenden Bestimmungen einschlägiger Normen nicht entspricht und für das daher eine Übereinstimmungserklärung nicht vorliegt, darf nur dann im Bergbau eingesetzt werden, wenn eine Genehmigung vorliegt. Die Genehmigung ist vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einzelfall über begründeten Antrag zu erteilen, wenn durch die Verwendung des Bergbauzubehörs im konkreten Fall nach dem besten Stand der Technik (Paragraph 109, Absatz 3,) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit und keine unzumutbare Belästigung von Personen, keine Gefährdung von dem Genehmigungswerber nicht zur Benützung überlassenen Sachen und keine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern zu erwarten sind.
- (7)Absatz 7Das Vorliegen einer Übereinstimmungserklärung oder einer Genehmigung ist vor dem Inverkehrbringen durch Anbringen eines Zeichens oder einer Plakette am Bergbauzubehör nachzuweisen. Nähere Bestimmungen über Zeichen und Plaketten sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung festzulegen.
§ 124 MinroG Überwachung des Einsatzes von Bergbauzubehör
- (1)Absatz einsWerden durch die bestimmungsgemäße Verwendung von Bergbauzubehör das Leben oder die Gesundheit von Personen oder fremde Sachen gefährdet oder ist eine Gefährdung zu befürchten, hat die Behörde mit Bescheid die Verwendung des Bergbauzubehörs einzuschränken oder zu untersagen oder an besondere Auflagen zu binden (§ 178 Abs. 2).Werden durch die bestimmungsgemäße Verwendung von Bergbauzubehör das Leben oder die Gesundheit von Personen oder fremde Sachen gefährdet oder ist eine Gefährdung zu befürchten, hat die Behörde mit Bescheid die Verwendung des Bergbauzubehörs einzuschränken oder zu untersagen oder an besondere Auflagen zu binden (Paragraph 178, Absatz 2,).
- (2)Absatz 2Wird die bestimmungsgemäße Verwendung von Bergbauzubehör, das in Übereinstimmung mit der jeweils in Betracht kommenden Verordnung gemäß § 123 Abs. 3 oder gemäß den jeweils in Betracht kommenden anderen bundesrechtlichen Bestimmungen in Verkehr gebracht wurde, mit Bescheid eingeschränkt, untersagt oder an besondere Auflagen gebunden oder werden Strafen wegen Verwendung von Bergbauzubehör, das den grundlegenden Sicherheitsanforderungen einer jeweils in Betracht kommenden Verordnung gemäß § 123 Abs. 3 oder einer jeweils in Betracht kommenden anderen bundesrechtlichen Bestimmung nicht entspricht, verhängt, hat die Behörde dies unter Angabe von Gründen dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten umgehend bekanntzugeben.Wird die bestimmungsgemäße Verwendung von Bergbauzubehör, das in Übereinstimmung mit der jeweils in Betracht kommenden Verordnung gemäß Paragraph 123, Absatz 3, oder gemäß den jeweils in Betracht kommenden anderen bundesrechtlichen Bestimmungen in Verkehr gebracht wurde, mit Bescheid eingeschränkt, untersagt oder an besondere Auflagen gebunden oder werden Strafen wegen Verwendung von Bergbauzubehör, das den grundlegenden Sicherheitsanforderungen einer jeweils in Betracht kommenden Verordnung gemäß Paragraph 123, Absatz 3, oder einer jeweils in Betracht kommenden anderen bundesrechtlichen Bestimmung nicht entspricht, verhängt, hat die Behörde dies unter Angabe von Gründen dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten umgehend bekanntzugeben.
- (3)Absatz 3Das Schutzklauselverfahren für Bergbauzubehör ist vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durchzuführen. Er hat die auf Grund der internationalen Verträge vorgesehenen Stellen unverzüglich von Maßnahmen gemäß Abs. 2 zu unterrichten und dabei anzugeben, warum diese Entscheidungen getroffen wurden. Diesen Stellen ist auch mitzuteilen, ob die Abweichung von den grundlegenden Sicherheitsanforderungen aufDas Schutzklauselverfahren für Bergbauzubehör ist vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durchzuführen. Er hat die auf Grund der internationalen Verträge vorgesehenen Stellen unverzüglich von Maßnahmen gemäß Absatz 2, zu unterrichten und dabei anzugeben, warum diese Entscheidungen getroffen wurden. Diesen Stellen ist auch mitzuteilen, ob die Abweichung von den grundlegenden Sicherheitsanforderungen auf
- 1.Ziffer einsdie Nichterfüllung der festgelegten grundlegenden Sicherheitsanforderungen oder
- 2.Ziffer 2die mangelhafte Anwendung einschlägiger harmonisierter Europäischer Normen oder
- 3.Ziffer 3einen Mangel der einschlägigen harmonisierten Europäischen Normen
zurückzuführen ist. - (4)Absatz 4Das Schutzklauselverfahren hat keine aufschiebende Wirkung für den Bescheid (Abs. 2) der Behörde. Ergibt das Schutzklauselverfahren, daß die sicherheitstechnischen Bedenken, die zur Untersagung oder zur Einschränkung des Inverkehrbringens geführt haben, unbegründet sind, so ist der Bescheid (Abs. 2) vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten aufzuheben.Das Schutzklauselverfahren hat keine aufschiebende Wirkung für den Bescheid (Absatz 2,) der Behörde. Ergibt das Schutzklauselverfahren, daß die sicherheitstechnischen Bedenken, die zur Untersagung oder zur Einschränkung des Inverkehrbringens geführt haben, unbegründet sind, so ist der Bescheid (Absatz 2,) vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten aufzuheben.
V. Abschnitt - Verantwortliche Personen
§ 125 MinroG Betriebsleiter und Betriebsaufseher
- (1)Absatz einsDer Bergbauberechtigte hat für jeden Bergbaubetrieb und für jede selbständige Betriebsabteilung einen Betriebsleiter und, soweit es die sichere und planmäßige Beaufsichtigung des Bergbaus erfordert, für die technische Aufsicht Betriebsaufseher zu bestellen. Diese Personen sind mit zur technisch sicheren und einwandfreien Ausübung der Bergbautätigkeit entsprechenden Befugnissen auszustatten. Bergbauberechtigte, die natürliche Personen sind, können die Funktion eines Betriebsleiters oder Betriebsaufsehers auch selbst innehaben.
- (2)Absatz 2Mehrfachbestellungen von Betriebsleitern und Betriebsaufsehern sind zulässig, sofern die betreffende Person unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, wie insbesondere des Gefahrenpotenzials der einzelnen Bergbaubetriebe oder selbständigen Betriebsabteilungen und der Entfernung der einzelnen Bergbaubetriebe oder selbständigen Betriebsabteilungen, sowie der Art und des Umfanges des übertragenen Aufgabenbereiches in der Lage ist, bei allen Bergbaubetrieben und selbständigen Betriebsabteilungen, für die sie verantwortlich sein soll, ihre Funktion einwandfrei auszuüben. Soweit es sich um Kleinbetriebe geringer Gefährlichkeit handelt, sind höchstens fünf Mehrfachbestellungen, im Übrigen höchstens drei Mehrfachbestellungen zulässig. Kleinbetriebe geringer Gefährlichkeit sind Bergbaubetriebe oder selbständige Betriebsabteilungen, in denen weniger als 10 Personen beschäftigt sind und die Bergbaue geringer Gefährlichkeit (§ 112 Abs. 4) sind. Zur Berechnung der Personenzahl ist der Durchschnittswert jener drei Monate des Vorjahres, in denen der höchste Beschäftigtenstand gegeben war, heranzuziehen. Wenn sich die Zahl der Beschäftigten auf 10 oder mehr Personen erhöht, ist dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.Mehrfachbestellungen von Betriebsleitern und Betriebsaufsehern sind zulässig, sofern die betreffende Person unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, wie insbesondere des Gefahrenpotenzials der einzelnen Bergbaubetriebe oder selbständigen Betriebsabteilungen und der Entfernung der einzelnen Bergbaubetriebe oder selbständigen Betriebsabteilungen, sowie der Art und des Umfanges des übertragenen Aufgabenbereiches in der Lage ist, bei allen Bergbaubetrieben und selbständigen Betriebsabteilungen, für die sie verantwortlich sein soll, ihre Funktion einwandfrei auszuüben. Soweit es sich um Kleinbetriebe geringer Gefährlichkeit handelt, sind höchstens fünf Mehrfachbestellungen, im Übrigen höchstens drei Mehrfachbestellungen zulässig. Kleinbetriebe geringer Gefährlichkeit sind Bergbaubetriebe oder selbständige Betriebsabteilungen, in denen weniger als 10 Personen beschäftigt sind und die Bergbaue geringer Gefährlichkeit (Paragraph 112, Absatz 4,) sind. Zur Berechnung der Personenzahl ist der Durchschnittswert jener drei Monate des Vorjahres, in denen der höchste Beschäftigtenstand gegeben war, heranzuziehen. Wenn sich die Zahl der Beschäftigten auf 10 oder mehr Personen erhöht, ist dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
- (3)Absatz 3Erfordert es die Art des Bergbaubetriebes oder einer selbständigen Betriebsabteilung, hat der Bergbauberechtigte nachweislich dafür zu sorgen, dass der Betriebsleiter im Fall längerer Abwesenheit von jemandem vertreten wird, der zumindest die Voraussetzungen des § 127 für einen Betriebsaufseher aufweist. Die Zeitdauer dieser Vertretung darf vier Wochen nicht übersteigen. Über Ansuchen des Bergbauberechtigten hat die Behörde die Zeitdauer der Vertretung bis zu drei Monate mit Bescheid zu verlängern, wenn der Vertreter die für die Leitung des Bergbaubetriebes oder der selbständigen Betriebsabteilung erforderlichen Voraussetzungen nach § 127 erfüllt.Erfordert es die Art des Bergbaubetriebes oder einer selbständigen Betriebsabteilung, hat der Bergbauberechtigte nachweislich dafür zu sorgen, dass der Betriebsleiter im Fall längerer Abwesenheit von jemandem vertreten wird, der zumindest die Voraussetzungen des Paragraph 127, für einen Betriebsaufseher aufweist. Die Zeitdauer dieser Vertretung darf vier Wochen nicht übersteigen. Über Ansuchen des Bergbauberechtigten hat die Behörde die Zeitdauer der Vertretung bis zu drei Monate mit Bescheid zu verlängern, wenn der Vertreter die für die Leitung des Bergbaubetriebes oder der selbständigen Betriebsabteilung erforderlichen Voraussetzungen nach Paragraph 127, erfüllt.
- (4)Absatz 4Der Bergbauberechtigte kann gleichartige Tätigkeiten ausübende Abteilungen verschiedener Bergbaubetriebe einem eigenen Betriebsleiter unterstellen. Die Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß.Der Bergbauberechtigte kann gleichartige Tätigkeiten ausübende Abteilungen verschiedener Bergbaubetriebe einem eigenen Betriebsleiter unterstellen. Die Absatz eins bis 3 gelten sinngemäß.
- (5)Absatz 5Ist der Betriebsleiter, besonders infolge des großen Umfanges des Bergbaubetriebes oder der selbständigen Betriebsabteilung, der großen Entfernung der Arbeitsstellen voneinander oder des Ausmaßes und des Grades der allgemeinen Gefährdung, nicht in der Lage, den Betrieb oder die Betriebsabteilung den Erfordernissen der Sicherheit entsprechend zu leiten, so hat die zuständige Behörde (§ 129) dem Bergbauberechtigten die Unterteilung des Bergbaubetriebes in selbständige Betriebsabteilungen oder die Schaffung zusätzlicher selbständiger Betriebsabteilungen aufzutragen.Ist der Betriebsleiter, besonders infolge des großen Umfanges des Bergbaubetriebes oder der selbständigen Betriebsabteilung, der großen Entfernung der Arbeitsstellen voneinander oder des Ausmaßes und des Grades der allgemeinen Gefährdung, nicht in der Lage, den Betrieb oder die Betriebsabteilung den Erfordernissen der Sicherheit entsprechend zu leiten, so hat die zuständige Behörde (Paragraph 129,) dem Bergbauberechtigten die Unterteilung des Bergbaubetriebes in selbständige Betriebsabteilungen oder die Schaffung zusätzlicher selbständiger Betriebsabteilungen aufzutragen.
§ 126 MinroG
Paragraph 126, Der Bergbauberechtigte hat den Aufgabenbereich und die Befugnisse der Betriebsleiter und Betriebsaufseher bei deren Bestellung genau festzulegen. Hiebei hat er darauf zu achten, daß die Abgrenzung eindeutig ist und eine geordnete Zusammenarbeit gewährleistet wird.
§ 127 MinroG Voraussetzungen der Bestellung
- (1)Absatz einsAls Betriebsleiter oder Betriebsaufseher dürfen nur Personen bestellt werden, die im Zeitpunkt ihrer Bestellung eine entsprechende Vorbildung (Abs. 2) oder bei Fehlen einer solchen die für die Leitung des betreffenden Bergbaubetriebes, der betreffenden selbständigen Betriebsabteilung oder der betreffenden Abteilungen im Fall des § 125 Abs. 4 oder die für die technische Aufsicht erforderlichen theoretischen Kenntnisse, eine hinreichend lange einschlägige praktische Verwendung (Abs. 4) und eine hinreichende Kenntnis der im § 174 angeführten Rechtsvorschriften (Abs. 5) aufweisen.Als Betriebsleiter oder Betriebsaufseher dürfen nur Personen bestellt werden, die im Zeitpunkt ihrer Bestellung eine entsprechende Vorbildung (Absatz 2,) oder bei Fehlen einer solchen die für die Leitung des betreffenden Bergbaubetriebes, der betreffenden selbständigen Betriebsabteilung oder der betreffenden Abteilungen im Fall des Paragraph 125, Absatz 4, oder die für die technische Aufsicht erforderlichen theoretischen Kenntnisse, eine hinreichend lange einschlägige praktische Verwendung (Absatz 4,) und eine hinreichende Kenntnis der im Paragraph 174, angeführten Rechtsvorschriften (Absatz 5,) aufweisen.
- (2)Absatz 2Als entsprechende Vorbildung zur Leitung eines Bergbaubetriebes, einer selbständigen Betriebsabteilung oder der Abteilungen im Fall des § 125 Abs. 4 gilt eine einschlägige Hochschulausbildung, bei Bauangelegenheiten, Maschinenbauangelegenheiten, elektrotechnischen Angelegenheiten oder anderen Angelegenheiten gewerblicher Natur sowie bei Kleinbetrieben geringer Gefährlichkeit (§ 125 Abs. 2) auch eine Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt oder eine durch den Besuch einer Lehrveranstaltung einschlägiger Art erfolgreich abgeschlossene Ausbildung (§ 133), als entsprechende Vorbildung zur technischen Aufsicht eine einschlägige Hochschulausbildung, die Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt, eine durch den Besuch einer Lehrveranstaltung einschlägiger Art erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder eine abgeschlossene Ausbildung in einem einschlägigen Lehrberuf.Als entsprechende Vorbildung zur Leitung eines Bergbaubetriebes, einer selbständigen Betriebsabteilung oder der Abteilungen im Fall des Paragraph 125, Absatz 4, gilt eine einschlägige Hochschulausbildung, bei Bauangelegenheiten, Maschinenbauangelegenheiten, elektrotechnischen Angelegenheiten oder anderen Angelegenheiten gewerblicher Natur sowie bei Kleinbetrieben geringer Gefährlichkeit (Paragraph 125, Absatz 2,) auch eine Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt oder eine durch den Besuch einer Lehrveranstaltung einschlägiger Art erfolgreich abgeschlossene Ausbildung (Paragraph 133,), als entsprechende Vorbildung zur technischen Aufsicht eine einschlägige Hochschulausbildung, die Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt, eine durch den Besuch einer Lehrveranstaltung einschlägiger Art erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder eine abgeschlossene Ausbildung in einem einschlägigen Lehrberuf.
- (3)Absatz 3Eine an einer ausländischen Hochschule oder Lehranstalt oder durch den Besuch einer ausländischen Lehrveranstaltung erfolgreich abgeschlossene Ausbildung gilt dann als einschlägig im Sinne des Abs. 2, wenn sie der entsprechenden erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung an einer inländischen Hochschule oder Lehranstalt oder der erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung durch eine Lehrveranstaltung gleichwertig ist. Über die Gleichwertigkeit entscheidet unter Bedachtnahme auf § 142 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Bescheid, bei einer Hochschulausbildung nach Anhörung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr, bei Ausbildung an einer Lehranstalt nach Anhörung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten.Eine an einer ausländischen Hochschule oder Lehranstalt oder durch den Besuch einer ausländischen Lehrveranstaltung erfolgreich abgeschlossene Ausbildung gilt dann als einschlägig im Sinne des Absatz 2,, wenn sie der entsprechenden erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung an einer inländischen Hochschule oder Lehranstalt oder der erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung durch eine Lehrveranstaltung gleichwertig ist. Über die Gleichwertigkeit entscheidet unter Bedachtnahme auf Paragraph 142, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Bescheid, bei einer Hochschulausbildung nach Anhörung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr, bei Ausbildung an einer Lehranstalt nach Anhörung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten.
- (4)Absatz 4Die praktische Verwendung muss einschlägiger Art und bei entsprechender Vorbildung von mindestens dreijähriger Dauer gewesen sein. Bei Absolventen mit einschlägiger Hochschulausbildung gilt für die technische Aufsicht eine vor oder während der Studien geleistete praktische Tätigkeit in der in den Studienplänen festgelegten Dauer als hinreichend lange einschlägige praktische Verwendung. Fehlt die entsprechende Vorbildung, so muss die einschlägige praktische Verwendung mindestens fünf Jahre gedauert haben. Für Bergbautätigkeiten mit geringeren bergbautechnischen und sicherheitstechnischen Anforderungen, bei denen eine praktische Erfahrung von kürzerer Dauer ausreichend ist, kann der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft in einer Verordnung in den Fällen des ersten Satzes eine geringere als eine dreijährige Mindestdauer und in den Fällen des dritten Satzes eine geringere als eine fünfjährige Mindestdauer der praktischen Verwendung festlegen.
- (5)Absatz 5Eine hinreichende Kenntnis der im § 174 Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften gilt für Betriebsleiter und Betriebsaufseher als nachgewiesen, wenn sie eine Lehrveranstaltung einschlägiger Art an einer Hochschule oder Lehranstalt besucht haben und sie ein Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung über den vorgetragenen Stoff erhalten haben. Eine hinreichende Kenntnis der im § 174 Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften ist auch dann anzunehmen, wenn der Betriebsleiter oder Betriebsaufseher schon einmal in der gleichen Funktion bestellt gewesen ist und nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anerkannt oder vorgemerkt worden ist oder nach den Bestimmungen des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 355, anerkannt worden ist oder als anerkannt gilt. Sonst kann der Nachweis nur durch eine Prüfung durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten erbracht werden. Hierüber hat dieser ein Zeugnis auszustellen.Eine hinreichende Kenntnis der im Paragraph 174, Absatz eins, angeführten Rechtsvorschriften gilt für Betriebsleiter und Betriebsaufseher als nachgewiesen, wenn sie eine Lehrveranstaltung einschlägiger Art an einer Hochschule oder Lehranstalt besucht haben und sie ein Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung über den vorgetragenen Stoff erhalten haben. Eine hinreichende Kenntnis der im Paragraph 174, Absatz eins, angeführten Rechtsvorschriften ist auch dann anzunehmen, wenn der Betriebsleiter oder Betriebsaufseher schon einmal in der gleichen Funktion bestellt gewesen ist und nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anerkannt oder vorgemerkt worden ist oder nach den Bestimmungen des Berggesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 259, in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 355, anerkannt worden ist oder als anerkannt gilt. Sonst kann der Nachweis nur durch eine Prüfung durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten erbracht werden. Hierüber hat dieser ein Zeugnis auszustellen.
- (6)Absatz 6Die für die Leitung eines Bergbaubetriebes, einer selbständigen Betriebsabteilung oder der Abteilungen im Fall des § 125 Abs. 4 oder die für die technische Aufsicht erforderlichen theoretischen Kenntnisse sind bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung durch Vorlage von Prüfungszeugnissen sowie Bestätigungen über den erfolgreich abgeschlossenen Besuch von Kursen u. dgl. oder durch eine bestandene Prüfung durch Sachverständige nachzuweisen. Die Sachverständigen sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu bestimmen und in einer Sachverständigenliste zu veröffentlichen. Die theoretischen Kenntnisse sind auch als gegeben anzusehen, wenn ein Betriebsleiter oder Betriebsaufseher schon einmal in der gleichen Funktion bestellt gewesen ist und nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anerkannt oder vorgemerkt worden ist oder nach den Bestimmungen des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 355, anerkannt worden ist oder als anerkannt gilt und sich der neue Aufgabenbereich nach Art und Umfang vom früheren nicht erheblich unterscheidet.Die für die Leitung eines Bergbaubetriebes, einer selbständigen Betriebsabteilung oder der Abteilungen im Fall des Paragraph 125, Absatz 4, oder die für die technische Aufsicht erforderlichen theoretischen Kenntnisse sind bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung durch Vorlage von Prüfungszeugnissen sowie Bestätigungen über den erfolgreich abgeschlossenen Besuch von Kursen u. dgl. oder durch eine bestandene Prüfung durch Sachverständige nachzuweisen. Die Sachverständigen sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu bestimmen und in einer Sachverständigenliste zu veröffentlichen. Die theoretischen Kenntnisse sind auch als gegeben anzusehen, wenn ein Betriebsleiter oder Betriebsaufseher schon einmal in der gleichen Funktion bestellt gewesen ist und nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anerkannt oder vorgemerkt worden ist oder nach den Bestimmungen des Berggesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 259, in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 355, anerkannt worden ist oder als anerkannt gilt und sich der neue Aufgabenbereich nach Art und Umfang vom früheren nicht erheblich unterscheidet.
§ 128 MinroG
- (1)Absatz einsDer Bergbauberechtigte hat dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Betriebsleiter und Betriebsaufseher umgehend nach deren Bestellung unter Angabe ihrer Aufgabenbereiche und Befugnisse, ihrer Vorbildung und bisherigen Tätigkeit unter Beifügung von Unterlagen hierüber sowie über die hinreichende Kenntnis der im § 174 Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften bekannt zu geben. Ist die bestellte Person auch für Bergbaubetriebe oder selbständige Betriebsabteilungen anderer Bergbauberechtigter bestellt (Mehrfachbestellung), so hat sie alle Bergbauberechtigte, für die sie tätig ist, anzugeben.Der Bergbauberechtigte hat dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Betriebsleiter und Betriebsaufseher umgehend nach deren Bestellung unter Angabe ihrer Aufgabenbereiche und Befugnisse, ihrer Vorbildung und bisherigen Tätigkeit unter Beifügung von Unterlagen hierüber sowie über die hinreichende Kenntnis der im Paragraph 174, Absatz eins, angeführten Rechtsvorschriften bekannt zu geben. Ist die bestellte Person auch für Bergbaubetriebe oder selbständige Betriebsabteilungen anderer Bergbauberechtigter bestellt (Mehrfachbestellung), so hat sie alle Bergbauberechtigte, für die sie tätig ist, anzugeben.
- (2)Absatz 2Die Unterlagen sind im Original oder in Ablichtung (Abschrift) vorzulegen. Bei Zweifeln kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Vorlage der Originale oder beglaubigter Ablichtungen (Abschriften) der Unterlagen verlangen. Fremdsprachigen Nachweisen ist eine beglaubigte Übersetzung beizufügen.
§ 129 MinroG Zuständigkeit
§ 129.Paragraph 129, Zur Vormerkung der Bestellung von Betriebsleitern und Betriebsaufsehern ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zuständig.
§ 130 MinroG Mitteilung über die Vormerkung
§ 130.Paragraph 130, Wenn die vom Bergbauberechtigten vorgelegten Unterlagen § 128 entsprechen und die Voraussetzungen nach § 125 Abs. 2 und § 127 erfüllt sind, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit dem Bergbauberechtigten sowie dem bestellten Betriebsleiter oder Betriebsaufseher und in den Fällen des § 171 Abs. 1 der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde die Entgegennahme und Vormerkung der Anzeige schriftlich mitzuteilen. Entsprechen die vorgelegten Unterlagen nicht § 128, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit dem Bergbauberechtigten aufzutragen, diese Unterlagen binnen einer angemessenen Frist zu ergänzen. Wird diesem Auftrag nicht oder nur unzureichend nachgekommen, ist die Anzeige mit Bescheid zurückzuweisen. Sind die Voraussetzungen nach § 127 nicht erfüllt oder liegt eine dem § 125 Abs. 2 widersprechende Mehrfachbestellung vor oder gibt die bestellte Person trotz Aufforderung die Bergbauberechtigten, für die sie tätig ist, nicht bekannt, ist die Anzeige mit Bescheid abzuweisen. Dies ist in den Fällen des § 171 Abs. 1 der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen. Wenn die vom Bergbauberechtigten vorgelegten Unterlagen Paragraph 128, entsprechen und die Voraussetzungen nach Paragraph 125, Absatz 2 und Paragraph 127, erfüllt sind, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit dem Bergbauberechtigten sowie dem bestellten Betriebsleiter oder Betriebsaufseher und in den Fällen des Paragraph 171, Absatz eins, der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde die Entgegennahme und Vormerkung der Anzeige schriftlich mitzuteilen. Entsprechen die vorgelegten Unterlagen nicht Paragraph 128,, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit dem Bergbauberechtigten aufzutragen, diese Unterlagen binnen einer angemessenen Frist zu ergänzen. Wird diesem Auftrag nicht oder nur unzureichend nachgekommen, ist die Anzeige mit Bescheid zurückzuweisen. Sind die Voraussetzungen nach Paragraph 127, nicht erfüllt oder liegt eine dem Paragraph 125, Absatz 2, widersprechende Mehrfachbestellung vor oder gibt die bestellte Person trotz Aufforderung die Bergbauberechtigten, für die sie tätig ist, nicht bekannt, ist die Anzeige mit Bescheid abzuweisen. Dies ist in den Fällen des Paragraph 171, Absatz eins, der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen.
§ 131 MinroG Ausscheiden; Funktionsänderung
§ 131.Paragraph 131, Das Ausscheiden oder die Betrauung des Betriebsleiters oder Betriebsaufsehers mit einer anderen Funktion dieser Art hat der Bergbauberechtige der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Die Entgegennahme der Anzeige und die Berücksichtigung in den Vormerkungen ist dem Bergbauberechtigten schriftlich mitzuteilen.
§ 132 MinroG Abberufung
- (1)Absatz einsStellt die Behörde fest, dass die bestellte Person nicht mehr den Erfordernissen des § 127 entspricht oder sie nicht zur einwandfreien Ausübung ihrer Funktion geeignet ist oder dass eine § 125 Abs. 2 widersprechende Mehrfachbestellung oder eine § 135 Abs. 1 dritter Satz widersprechende Bestellung vorliegt, oder wenn eine bestellte verantwortliche Person der Behörde gegenüber erklärt, dass sie ihre Funktion zurückgelegt hat, oder wenn ein abweisender Bescheid nach § 130 vorletzter Satz ergangen ist, hat die Behörde dem Bergbauberechtigten die unverzügliche Abberufung der bestellten Person und die Bestellung einer geeigneten anderen Person in einer angemessenen, drei Monate nicht übersteigenden Frist mit Bescheid aufzutragen. Dies hat für Betriebsleiter oder Betriebsaufseher, die von verschiedenen Bergbauberechtigten mehrfach oder für mehrere Funktionen bestellt worden sind und nicht zur einwandfreien Ausübung ihrer Funktion geeignet sind, gegenüber jenen Bergbauberechtigten zu erfolgen, bei deren Bergbaubetrieben, selbständigen Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des § 125 Abs. 4 die bestellte Person nicht mehr § 127 entspricht oder sie ihre Funktion nicht einwandfrei ausübt.Stellt die Behörde fest, dass die bestellte Person nicht mehr den Erfordernissen des Paragraph 127, entspricht oder sie nicht zur einwandfreien Ausübung ihrer Funktion geeignet ist oder dass eine Paragraph 125, Absatz 2, widersprechende Mehrfachbestellung oder eine Paragraph 135, Absatz eins, dritter Satz widersprechende Bestellung vorliegt, oder wenn eine bestellte verantwortliche Person der Behörde gegenüber erklärt, dass sie ihre Funktion zurückgelegt hat, oder wenn ein abweisender Bescheid nach Paragraph 130, vorletzter Satz ergangen ist, hat die Behörde dem Bergbauberechtigten die unverzügliche Abberufung der bestellten Person und die Bestellung einer geeigneten anderen Person in einer angemessenen, drei Monate nicht übersteigenden Frist mit Bescheid aufzutragen. Dies hat für Betriebsleiter oder Betriebsaufseher, die von verschiedenen Bergbauberechtigten mehrfach oder für mehrere Funktionen bestellt worden sind und nicht zur einwandfreien Ausübung ihrer Funktion geeignet sind, gegenüber jenen Bergbauberechtigten zu erfolgen, bei deren Bergbaubetrieben, selbständigen Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des Paragraph 125, Absatz 4, die bestellte Person nicht mehr Paragraph 127, entspricht oder sie ihre Funktion nicht einwandfrei ausübt.
- (2)Absatz 2Hat der Bergbauberechtigte innerhalb der festgesetzten Frist nach Abs. 1 dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit keine geeignete andere Person als Betriebsleiter bekannt gegeben, hat die Behörde die Weiterführung des Bergbaubetriebes, der selbständigen Betriebsabteilung oder der Abteilungen im Fall des § 125 Abs. 4 bis zur Bestellung einer geeigneten anderen Person mit Bescheid zu untersagen. Dies gilt auch dann, wenn der Bergbauberechtigte die Bestellung verantwortlicher Personen oder deren Bekanntgabe nach § 128 Abs. 1 unterlässt.Hat der Bergbauberechtigte innerhalb der festgesetzten Frist nach Absatz eins, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit keine geeignete andere Person als Betriebsleiter bekannt gegeben, hat die Behörde die Weiterführung des Bergbaubetriebes, der selbständigen Betriebsabteilung oder der Abteilungen im Fall des Paragraph 125, Absatz 4 bis zur Bestellung einer geeigneten anderen Person mit Bescheid zu untersagen. Dies gilt auch dann, wenn der Bergbauberechtigte die Bestellung verantwortlicher Personen oder deren Bekanntgabe nach Paragraph 128, Absatz eins, unterlässt.
§ 133 MinroG Verordnungsermächtigung
§ 133.Paragraph 133, Nähere Vorschriften über die verlangte Vorbildung, über die Erfordernisse der Gleichwertigkeit einer Ausbildung an einer ausländischen Hochschule, Lehranstalt oder durch eine ausländische Lehrveranstaltung die Art der erforderlichen praktischen Verwendung, die Prüfung nach § 127 Abs. 5 und den Nachweis der erforderlichen theoretischen Kenntnisse über die Leitung eines Bergbaubetriebes, einer selbständigen Betriebsabteilung und der Abteilungen im Fall des § 125 Abs. 3 sowie für die technische Aufsicht bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung erläßt der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung. Nähere Vorschriften über die verlangte Vorbildung, über die Erfordernisse der Gleichwertigkeit einer Ausbildung an einer ausländischen Hochschule, Lehranstalt oder durch eine ausländische Lehrveranstaltung die Art der erforderlichen praktischen Verwendung, die Prüfung nach Paragraph 127, Absatz 5 und den Nachweis der erforderlichen theoretischen Kenntnisse über die Leitung eines Bergbaubetriebes, einer selbständigen Betriebsabteilung und der Abteilungen im Fall des Paragraph 125, Absatz 3, sowie für die technische Aufsicht bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung erläßt der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung.
§ 134 MinroG Leitung und technische Aufsicht bei Tätigkeiten von Fremdunternehmern
- (1)Absatz einsFremdunternehmer haben der Behörde, soweit sie nicht ausschließlich Tätigkeiten gewerblicher Natur obertags durchführen, vor Aufnahme der ihnen vom Bergbauberechtigten übertragenen Tätigkeiten die für die Leitung und technische Aufsicht verantwortlichen Personen unter Angabe der Aufgabenbereiche und Befugnisse bekannt zu geben. § 126 zweiter Satz gilt sinngemäß.Fremdunternehmer haben der Behörde, soweit sie nicht ausschließlich Tätigkeiten gewerblicher Natur obertags durchführen, vor Aufnahme der ihnen vom Bergbauberechtigten übertragenen Tätigkeiten die für die Leitung und technische Aufsicht verantwortlichen Personen unter Angabe der Aufgabenbereiche und Befugnisse bekannt zu geben. Paragraph 126, zweiter Satz gilt sinngemäß.
- (2)Absatz 2Ist es aus Gründen der Sicherheit erforderlich, hat die Behörde dem Fremdunternehmer mit Bescheid aufzutragen, mit der Leitung und technischen Aufsicht Personen zu betrauen, die den im § 127 genannten Erfordernissen entsprechen. Die Bestellung geeigneter Personen ist dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unverzüglich anzuzeigen. §§ 128 und 130 gelten sinngemäß. § 132 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Fremdunternehmer bis zur Bestellung einer geeigneten anderen Person die ihm vom Bergbauberechtigten übertragenen Tätigkeiten einzustellen hat.Ist es aus Gründen der Sicherheit erforderlich, hat die Behörde dem Fremdunternehmer mit Bescheid aufzutragen, mit der Leitung und technischen Aufsicht Personen zu betrauen, die den im Paragraph 127, genannten Erfordernissen entsprechen. Die Bestellung geeigneter Personen ist dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unverzüglich anzuzeigen. Paragraphen 128 und 130 gelten sinngemäß. Paragraph 132, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Fremdunternehmer bis zur Bestellung einer geeigneten anderen Person die ihm vom Bergbauberechtigten übertragenen Tätigkeiten einzustellen hat.
§ 135 MinroG Verantwortliche Markscheider
- (1)Absatz einsDer Bergbauberechtigte hat für jeden Bergbaubetrieb einen verantwortlichen Markscheider zu bestellen. Dieser hat vor allem die Anfertigung und Führung des Bergbaukartenwerkes und die Vermessungen beim Bergbau zu beaufsichtigen, Aufgaben der bergbaulichen Raumordnung (Bergbaugebiete) und der bergbaulichen Sicherungspflicht wahrzunehmen und bergschadenkundliche Aufgaben, besonders zum Schutz der Oberfläche und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit, zu erfüllen. Ein verantwortlicher Markscheider darf nicht gleichzeitig als verantwortliche Person (Betriebsleiter, Betriebsaufseher, Leitung und technische Aufsicht bei Tätigkeiten von Fremdunternehmern) desselben Bergbaubetriebes oder einer selbständigen Betriebsabteilung desselben Bergbaubetriebes bestellt sein. Hievon kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einzelfall mit Bescheid eine Ausnahme zulassen, wenn die markscheiderischen Aufgaben beim betreffenden Bergbaubetrieb nach Schwierigkeit und Umfang gering sind.
- (2)Absatz 2Ein verantwortlicher Markscheider kann von einem Bergbauberechtigten auch für mehrere Bergbaubetriebe oder auch noch von anderen Bergbauberechtigten als verantwortlicher Markscheider bestellt werden, wenn er in der Lage ist, bei allen Bergbaubetrieben, für die er verantwortlich sein soll, seine Funktion einwandfrei auszuüben. Hiebei sind neben der Zahl der Bergbaubetriebe insbesondere der unter Berücksichtigung der Bergbaubetriebsart und -größe durchschnittliche jährliche Zeitaufwand für die Betreuung der einzelnen Bergbaubetriebe, die örtliche Entfernung der Bergbaubetriebe sowie die technische Ausstattung und gegebenenfalls die Anzahl und Qualifikation der Personen, deren Hilfe sich der verantwortliche Markscheider bedienen kann, zu berücksichtigen.
- (3)Absatz 3Wenn es die einwandfreie Führung des Bergbaukartenwerkes oder die ordnungsgemäße Ausführung der vermessungs- und bergschadenskundlichen Aufgaben erfordert, hat der Bergbauberechtigte auch dafür zu sorgen, daß der verantwortliche Markscheider im Fall längerer Abwesenheit von einer im Sinn des § 138 geeigneten Person vertreten wird.Wenn es die einwandfreie Führung des Bergbaukartenwerkes oder die ordnungsgemäße Ausführung der vermessungs- und bergschadenskundlichen Aufgaben erfordert, hat der Bergbauberechtigte auch dafür zu sorgen, daß der verantwortliche Markscheider im Fall längerer Abwesenheit von einer im Sinn des Paragraph 138, geeigneten Person vertreten wird.
§ 136 MinroG
Paragraph 136, Der Bergbauberechtigte hat dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit den verantwortlichen Markscheider umgehend nach dessen Bestellung unter Angabe der Vorbildung und bisherigen Tätigkeit unter Beifügung von Unterlagen hierüber sowie über die hinreichende Kenntnis der im § 174 Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften bekannt zu geben. Ist die bestellte Person auch für Bergbaubetriebe anderer Bergbauberechtigter bestellt, so hat sie alle Bergbauberechtigte, für die sie tätig ist, anzugeben. Der § 128 Abs. 2 gilt sinngemäß. Der Bergbauberechtigte hat dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit den verantwortlichen Markscheider umgehend nach dessen Bestellung unter Angabe der Vorbildung und bisherigen Tätigkeit unter Beifügung von Unterlagen hierüber sowie über die hinreichende Kenntnis der im Paragraph 174, Absatz eins, angeführten Rechtsvorschriften bekannt zu geben. Ist die bestellte Person auch für Bergbaubetriebe anderer Bergbauberechtigter bestellt, so hat sie alle Bergbauberechtigte, für die sie tätig ist, anzugeben. Der Paragraph 128, Absatz 2, gilt sinngemäß.
§ 137 MinroG Zuständigkeit
§ 137.Paragraph 137, Für die Vormerkung der Bestellung eines verantwortlichen Markscheiders ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zuständig.
§ 138 MinroG Voraussetzungen der Bestellung
- (1)Absatz einsAls verantwortliche Markscheider dürfen nur Personen bestellt werden, die im Zeitpunkt ihrer Bestellung eine entsprechende Vorbildung (Abs. 2) oder bei Fehlen einer solchen die beim betreffenden Bergbaubetrieb erforderlichen Kenntnisse des Markscheidewesens, eine hinreichend lange einschlägige praktische Verwendung (Abs. 3) und eine hinreichende Kenntnis der im § 174 Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften (Abs. 4) aufweisen.Als verantwortliche Markscheider dürfen nur Personen bestellt werden, die im Zeitpunkt ihrer Bestellung eine entsprechende Vorbildung (Absatz 2,) oder bei Fehlen einer solchen die beim betreffenden Bergbaubetrieb erforderlichen Kenntnisse des Markscheidewesens, eine hinreichend lange einschlägige praktische Verwendung (Absatz 3,) und eine hinreichende Kenntnis der im Paragraph 174, Absatz eins, angeführten Rechtsvorschriften (Absatz 4,) aufweisen.
- (2)Absatz 2Als entsprechende Vorbildung gilt die Absolvierung der Diplomstudien der Studienrichtung Markscheidewesen an der Montanuniversität Leoben, eine andere einschlägige Hochschulausbildung, eine Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt oder die durch den Besuch einer Lehrveranstaltung einschlägiger Art nachgewiesene erfolgreich abgeschlosssene Ausbildung. § 127 Abs. 3 gilt sinngemäß.Als entsprechende Vorbildung gilt die Absolvierung der Diplomstudien der Studienrichtung Markscheidewesen an der Montanuniversität Leoben, eine andere einschlägige Hochschulausbildung, eine Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt oder die durch den Besuch einer Lehrveranstaltung einschlägiger Art nachgewiesene erfolgreich abgeschlosssene Ausbildung. Paragraph 127, Absatz 3, gilt sinngemäß.
- (3)Absatz 3Die praktische Verwendung muß einschlägiger Art und bei entsprechender Vorbildung von mindestens dreijähriger Dauer gewesen sein. Fehlt die entsprechende Vorbildung, so muß die einschlägige praktische Verwendung mindestens fünf Jahre gedauert haben.
- (4)Absatz 4Eine hinreichende Kenntnis der im § 174 Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften gilt für verantwortliche Markscheider als nachgewiesen, wenn diese eine Lehrveranstaltung einschlägiger Art an einer Hochschule oder Lehranstalt besucht haben und sie ein Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung über den vorgetragenen Stoff erhalten haben. Eine hinreichende Kenntnis der im § 174 Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften ist auch anzunehmen, wenn die zum verantwortlichen Marktscheider bestellte Person schon einmal in der gleichen Funktion bestellt gewesen ist und nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anerkannt oder vorgemerkt worden ist oder nach den Bestimmungen des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 355, anerkannt worden ist oder als anerkannt gilt.Eine hinreichende Kenntnis der im Paragraph 174, Absatz eins, angeführten Rechtsvorschriften gilt für verantwortliche Markscheider als nachgewiesen, wenn diese eine Lehrveranstaltung einschlägiger Art an einer Hochschule oder Lehranstalt besucht haben und sie ein Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung über den vorgetragenen Stoff erhalten haben. Eine hinreichende Kenntnis der im Paragraph 174, Absatz eins, angeführten Rechtsvorschriften ist auch anzunehmen, wenn die zum verantwortlichen Marktscheider bestellte Person schon einmal in der gleichen Funktion bestellt gewesen ist und nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anerkannt oder vorgemerkt worden ist oder nach den Bestimmungen des Berggesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 259, in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 355, anerkannt worden ist oder als anerkannt gilt.
- (5)Absatz 5Die bei einem Bergbaubetrieb erforderlichen Kenntnisse des Markscheidewesens sind bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung durch Vorlage von Prüfungszeugnissen sowie Bestätigungen über den erfolgreich abgeschlossenen Besuch von Kursen u. dgl. oder durch eine bestandene Prüfung durch Sachverständige nachzuweisen. Die Sachverständigen sind vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu bestimmen und in einer Sachverständigenliste zu veröffentlichen. Die erforderlichen Kenntnisse sind auch als gegeben anzusehen, wenn die zum verantwortlichen Markscheider bestellte Person schon einmal in der gleichen Funktion bestellt gewesen ist und nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anerkannt oder vorgemerkt worden ist oder nach den Bestimmungen des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 355, anerkannt worden ist oder als anerkannt gilt und sich der neue Aufgabenbereich nach Art und Umfang vom früheren nicht erheblich unterscheidet.Die bei einem Bergbaubetrieb erforderlichen Kenntnisse des Markscheidewesens sind bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung durch Vorlage von Prüfungszeugnissen sowie Bestätigungen über den erfolgreich abgeschlossenen Besuch von Kursen u. dgl. oder durch eine bestandene Prüfung durch Sachverständige nachzuweisen. Die Sachverständigen sind vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu bestimmen und in einer Sachverständigenliste zu veröffentlichen. Die erforderlichen Kenntnisse sind auch als gegeben anzusehen, wenn die zum verantwortlichen Markscheider bestellte Person schon einmal in der gleichen Funktion bestellt gewesen ist und nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anerkannt oder vorgemerkt worden ist oder nach den Bestimmungen des Berggesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 259, in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 355, anerkannt worden ist oder als anerkannt gilt und sich der neue Aufgabenbereich nach Art und Umfang vom früheren nicht erheblich unterscheidet.
§ 139 MinroG Mitteilung über die Vormerkung
§ 139.Paragraph 139, Wenn die vom Bergbauberechtigten vorgelegten Unterlagen § 136 entsprechen und die Voraussetzungen nach § 135 Abs. 2 und § 138 erfüllt sind, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit dem Bergbauberechtigten und dem bestellten verantwortlichen Markscheider und in den Fällen des § 171 Abs. 1 der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde die Entgegennahme und Vormerkung der Anzeige schriftlich mitzuteilen. Entsprechen die vorgelegten Unterlagen nicht § 136, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit dem Bergbauberechtigten aufzutragen, diese Unterlagen binnen einer angemessenen Frist zu ergänzen. Wird diesem Auftrag nicht oder nur unzureichend nachgekommen, ist die Anzeige mit Bescheid zurückzuweisen. Sind die Voraussetzungen nach § 135 Abs. 2 oder § 138 nicht erfüllt oder gibt die bestellte Person trotz Aufforderung die Bergbauberechtigten, für die sie tätig ist, nicht bekannt, ist die Anzeige mit Bescheid abzuweisen. Dies ist in den Fällen des § 171 Abs. 1 der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen. Wenn die vom Bergbauberechtigten vorgelegten Unterlagen Paragraph 136, entsprechen und die Voraussetzungen nach Paragraph 135, Absatz 2 und Paragraph 138, erfüllt sind, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit dem Bergbauberechtigten und dem bestellten verantwortlichen Markscheider und in den Fällen des Paragraph 171, Absatz eins, der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde die Entgegennahme und Vormerkung der Anzeige schriftlich mitzuteilen. Entsprechen die vorgelegten Unterlagen nicht Paragraph 136,, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit dem Bergbauberechtigten aufzutragen, diese Unterlagen binnen einer angemessenen Frist zu ergänzen. Wird diesem Auftrag nicht oder nur unzureichend nachgekommen, ist die Anzeige mit Bescheid zurückzuweisen. Sind die Voraussetzungen nach Paragraph 135, Absatz 2, oder Paragraph 138, nicht erfüllt oder gibt die bestellte Person trotz Aufforderung die Bergbauberechtigten, für die sie tätig ist, nicht bekannt, ist die Anzeige mit Bescheid abzuweisen. Dies ist in den Fällen des Paragraph 171, Absatz eins, der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen.
§ 141 MinroG Verordnungsermächtigung
§ 141.Paragraph 141, Nähere Vorschriften über die verlangte Vorbildung, über die Erfordernisse der Gleichwertigkeit einer Ausbildung an einer ausländischen Hochschule, Lehranstalt oder durch eine ausländische Hochschule, Lehranstalt oder durch eine ausländische Lehrveranstaltung, die Art der erforderlichen praktischen Verwendung, die Prüfung nach § 138 Abs. 4 und den Nachweis der bei einem Bergbaubetrieb erforderlichen Kenntnisse des Markscheidewesens bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung erläßt der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung. Nähere Vorschriften über die verlangte Vorbildung, über die Erfordernisse der Gleichwertigkeit einer Ausbildung an einer ausländischen Hochschule, Lehranstalt oder durch eine ausländische Hochschule, Lehranstalt oder durch eine ausländische Lehrveranstaltung, die Art der erforderlichen praktischen Verwendung, die Prüfung nach Paragraph 138, Absatz 4 und den Nachweis der bei einem Bergbaubetrieb erforderlichen Kenntnisse des Markscheidewesens bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung erläßt der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung.
§ 142 MinroG Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise
§ 142.Paragraph 142, Diplome im Sinne des Art. 1 lit. a der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, ABl. Nr. L 019 vom 24. Jänner 1989, S 0016, sowie Diplome, Prüfungszeugnisse und Befähigungsnachweise im Sinne des Art. 1 lit. a, b und c der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG, ABl. Nr. L 209 vom 23. Juli 1992, S 0025, geändert durch ABl. Nr. L 217 vom 24. August 1994, S 0008 durch ABl. Nr. C 241 vom 29. August 1994, S 0216, und durch ABl. Nr. L 184 vom 3. August 1995, S 0021, berichtigt durch ABl. Nr. L 017 vom 25. Jänner 1995, S 0020, und durch ABl. Nr. L 030 vom 9. Februar 1995, S 0040, die von Staatsangehörigen einer EWR-Vertragspartei in einem EWR-Vertragsstaat erworben wurden, gelten als Nachweis einer gleichwertigen Vorbildung oder als gleichwertiger Nachweis der theoretischen Kenntnisse oder als gleichwertige praktische Verwendung im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn diese im Heimat- oder Herkunftsland des Betroffenen als vergleichbarer beruflicher Befähigungsnachweis gelten und mit den in bergrechtlichen Vorschriften genannten Vorbildungen oder Nachweisen von theoretischen Kenntnissen oder Ausbildungen oder den verlangten praktischen Verwendungen vergleichbar sind. Der nach § 127 Abs. 5 oder nach § 138 Abs. 4 erforderliche Nachweis der hinreichenden Kenntnis von Rechtsvorschriften wird hievon nicht berührt. Diplome im Sinne des Artikel eins, Litera a, der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, ABl. Nr. L 019 vom 24. Jänner 1989, S 0016, sowie Diplome, Prüfungszeugnisse und Befähigungsnachweise im Sinne des Artikel eins, Litera a,, b und c der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG, ABl. Nr. L 209 vom 23. Juli 1992, S 0025, geändert durch ABl. Nr. L 217 vom 24. August 1994, S 0008 durch ABl. Nr. C 241 vom 29. August 1994, S 0216, und durch ABl. Nr. L 184 vom 3. August 1995, S 0021, berichtigt durch ABl. Nr. L 017 vom 25. Jänner 1995, S 0020, und durch ABl. Nr. L 030 vom 9. Februar 1995, S 0040, die von Staatsangehörigen einer EWR-Vertragspartei in einem EWR-Vertragsstaat erworben wurden, gelten als Nachweis einer gleichwertigen Vorbildung oder als gleichwertiger Nachweis der theoretischen Kenntnisse oder als gleichwertige praktische Verwendung im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn diese im Heimat- oder Herkunftsland des Betroffenen als vergleichbarer beruflicher Befähigungsnachweis gelten und mit den in bergrechtlichen Vorschriften genannten Vorbildungen oder Nachweisen von theoretischen Kenntnissen oder Ausbildungen oder den verlangten praktischen Verwendungen vergleichbar sind. Der nach Paragraph 127, Absatz 5, oder nach Paragraph 138, Absatz 4, erforderliche Nachweis der hinreichenden Kenntnis von Rechtsvorschriften wird hievon nicht berührt.
VI. Abschnitt - Bergbaubevollmächtigte
§ 143 MinroG Bergbaubevollmächtigte
- (1)Absatz einsBergbauberechtigte, die gemeinsam Inhaber einer Bergbauberechtigung sind oder denen gemeinsam die Ausübung solcher Berechtigungen überlassen worden ist, ferner alleinige Bergbauberechtigte, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Ausland haben oder juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes sind, haben eine im Inland wohnhafte eigenberechtigte Person zu bestellen, die ermächtigt ist, für sie, bei mehreren Teilhabern für alle gemeinsam, rechtswirksam Aufträge der Behörden entgegenzunehmen und Schriftstücke der Behörden zu empfangen (Bergbaubevollmächtigter).
- (2)Absatz 2Der Bergbaubevollmächtigte ist in den im § 171 Abs. 1 genannten Fällen den für die einzelnen Bergbauberechtigungen zuständigen Behörden sowie dem Landeshauptmann und in den übrigen Fällen dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten namhaft zu machen.Der Bergbaubevollmächtigte ist in den im Paragraph 171, Absatz eins, genannten Fällen den für die einzelnen Bergbauberechtigungen zuständigen Behörden sowie dem Landeshauptmann und in den übrigen Fällen dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten namhaft zu machen.
- (3)Absatz 3Eine vom Gericht oder von einer Verwaltungsbehörde mit der Verwaltung des Bergbauunternehmens oder der Bergbauberechtigungen betraute Person gilt als Bergbaubevollmächtigter. Die im Abs. 2 bezeichneten Behörden sind von Amts wegen von der Bestellung des Verwalters zu verständigen.Eine vom Gericht oder von einer Verwaltungsbehörde mit der Verwaltung des Bergbauunternehmens oder der Bergbauberechtigungen betraute Person gilt als Bergbaubevollmächtigter. Die im Absatz 2, bezeichneten Behörden sind von Amts wegen von der Bestellung des Verwalters zu verständigen.
VII. Abschnitt - Wechsel in der Person des Bergbauberechtigten
§ 144 MinroG Wechsel in der Person des Bergbauberechtigten
§ 144.Paragraph 144, Durch einen Wechsel in der Person des Bergbauberechtigten wird die Wirksamkeit von Bewilligungen, Genehmigungen, Zulassungen, Anerkennungen und Anordnungen nach diesem Bundesgesetz, nach den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder nach sonstigen von den Behörden anzuwendenden Rechtsvorschriften nicht berührt. Dies gilt auch für Bewilligungen, Genehmigungen, Zulassungen, Anerkennungen und Anordnungen, die nach § 218 aufrecht bleiben oder auf Verordnungen beruhen, die nach § 195 Abs. 1 oder § 196 Abs. 1 weitergelten. Durch einen Wechsel in der Person des Bergbauberechtigten wird die Wirksamkeit von Bewilligungen, Genehmigungen, Zulassungen, Anerkennungen und Anordnungen nach diesem Bundesgesetz, nach den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder nach sonstigen von den Behörden anzuwendenden Rechtsvorschriften nicht berührt. Dies gilt auch für Bewilligungen, Genehmigungen, Zulassungen, Anerkennungen und Anordnungen, die nach Paragraph 218, aufrecht bleiben oder auf Verordnungen beruhen, die nach Paragraph 195, Absatz eins, oder Paragraph 196, Absatz eins, weitergelten.
VIII. Abschnitt - Haftung für Geldleistungen
§ 145 MinroG Haftung für Geldleistungen
§ 145.Paragraph 145, Bergbauberechtigte, wenn diesen aber nur die Ausübung von Bergbauberechtigungen überlassen worden ist, auch die Inhaber der Berechtigungen sowie Fremdunternehmer haften den Behörden gegenüber für Geldleistungen aus öffentlich-rechtlichen Pflichten zur ungeteilten Hand.
IX. Abschnitt - Ausschließung einer abgesonderten Exekution
§ 146 MinroG Ausschließung einer abgesonderten Exekution
§ 146.Paragraph 146, Die zur Ausübung der Bergbauberechtigung erforderlichen Bergbauanlagen, das erforderliche Bergbauzubehör (Betriebsfahrzeuge, Tagbaugeräte, Betriebseinrichtungen, wie Apparate, Maschinen u. dgl., Werkzeuge und sonstige Betriebsmittel, Gegenstände von Schutzausrüstungen sowie Arbeitsstoffe, wie Sprengmittel, Hydraulikflüssigkeiten u. dgl.), das die Bergbauberechtigung betreffende Karten- und Unterlagenmaterial sowie die beim Bergbaubetrieb befindlichen noch nicht verkaufsfähigen mineralischen Rohstoffe sind als solches einer abgesonderten Exekution entzogen.
VIII. Hauptstück - Bergbau und Grundeigentum
I. Abschnitt - Grundüberlassung
§ 147 MinroG Grundüberlassung
§ 147.Paragraph 147, Vor Benützung der Oberfläche und des oberflächennahen Bereiches von fremden Grundstücken oder Teilen von solchen zur Ausübung der im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten hat der Bergbauberechtigte die Zustimmung des Grundeigentümers einzuholen. Vor Benützung der Oberfläche und des oberflächennahen Bereiches von fremden Grundstücken oder Teilen von solchen zur Ausübung der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten Tätigkeiten hat der Bergbauberechtigte die Zustimmung des Grundeigentümers einzuholen.
§ 148 MinroG
- (1)Absatz einsStimmt der Grundeigentümer der Benützung seines Grundstückes oder eines Teiles von diesem gegen eine angemessene Entschädigung zu, kommt es jedoch über diese zu keiner Einigung mit dem Bergbauberechtigten, so kann jeder der Beteiligten bei der Behörde die Festsetzung dieser Entschädigung begehren. Der § 149 Abs. 6 gilt sinngemäß.Stimmt der Grundeigentümer der Benützung seines Grundstückes oder eines Teiles von diesem gegen eine angemessene Entschädigung zu, kommt es jedoch über diese zu keiner Einigung mit dem Bergbauberechtigten, so kann jeder der Beteiligten bei der Behörde die Festsetzung dieser Entschädigung begehren. Der Paragraph 149, Absatz 6, gilt sinngemäß.
- (2)Absatz 2Bestehen an einem dem Bergbauberechtigten gehörenden Grundstück oder an einem Teil eines solchen dingliche Rechte, die der Ausübung der im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten auf diesem Grundstück entgegenstehen, und verzichtet der dinglich Berechtigte gegen eine angemessene Entschädigung auf die Geltendmachung dieser Rechte, einigt er sich jedoch über die Entschädigung nicht mit dem Bergbauberechtigten, so kann jeder der Beteiligten bei der Behörde die Festsetzung der Entschädigung begehren. Der § 149 Abs. 6 gilt sinngemäß.Bestehen an einem dem Bergbauberechtigten gehörenden Grundstück oder an einem Teil eines solchen dingliche Rechte, die der Ausübung der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten Tätigkeiten auf diesem Grundstück entgegenstehen, und verzichtet der dinglich Berechtigte gegen eine angemessene Entschädigung auf die Geltendmachung dieser Rechte, einigt er sich jedoch über die Entschädigung nicht mit dem Bergbauberechtigten, so kann jeder der Beteiligten bei der Behörde die Festsetzung der Entschädigung begehren. Der Paragraph 149, Absatz 6, gilt sinngemäß.
§ 149 MinroG
- (1)Absatz einsGestattet der Grundeigentümer dem Bergbauberechtigten nicht, für den Bergbau notwendige Grundstücke oder Grundstücksteile gegen eine angemessene Entschädigung auf die Dauer des Bedarfes zu benützen, so kann der Bergbauberechtigte bei der Behörde um zwangsweise Grundüberlassung ansuchen. Dies gilt auch dann, wenn dingliche Rechte der Benützung eines für den Bergbau notwendigen, dem Bergbauberechtigten gehörenden Grundstückes oder Grundstücksteiles entgegenstehen und der dinglich Berechtigte auch nicht gegen eine angemessene Entschädigung auf die Geltendmachung dieser Rechte verzichtet. Reicht die Überlassung notwendiger Grundstücke oder Grundstücksteile, auf denen sich Gebäude, geschlossene Hofräume oder Hausgärten befinden, zur Benützung nicht aus, um den Zweck der zwangsweisen Grundüberlassung zu erfüllen, kann der Bergbauberechtigte ansuchen, den Grundeigentümer zu verpflichten, ihm die Grundstücke ins Eigentum zu übertragen. Ein solches Ansuchen kann der Bergbauberechtigte auch stellen, wenn im Zeitpunkt der zwangsweisen Grundüberlassung damit zu rechnen ist, daß für den Bergbau notwendige Grundstücke oder Grundstücksteile auf Grund von Maßnahmen nach § 159 Abs. 1 eine Werterhöhung erfahren und sich der Grundeigentümer nicht verpflichtet, nach Beendigung der Benützung der Grundstücke oder Grundstücksteile durch den Bergbauberechtigten diesem die eingetretene Werterhöhung in Geld auszugleichen.Gestattet der Grundeigentümer dem Bergbauberechtigten nicht, für den Bergbau notwendige Grundstücke oder Grundstücksteile gegen eine angemessene Entschädigung auf die Dauer des Bedarfes zu benützen, so kann der Bergbauberechtigte bei der Behörde um zwangsweise Grundüberlassung ansuchen. Dies gilt auch dann, wenn dingliche Rechte der Benützung eines für den Bergbau notwendigen, dem Bergbauberechtigten gehörenden Grundstückes oder Grundstücksteiles entgegenstehen und der dinglich Berechtigte auch nicht gegen eine angemessene Entschädigung auf die Geltendmachung dieser Rechte verzichtet. Reicht die Überlassung notwendiger Grundstücke oder Grundstücksteile, auf denen sich Gebäude, geschlossene Hofräume oder Hausgärten befinden, zur Benützung nicht aus, um den Zweck der zwangsweisen Grundüberlassung zu erfüllen, kann der Bergbauberechtigte ansuchen, den Grundeigentümer zu verpflichten, ihm die Grundstücke ins Eigentum zu übertragen. Ein solches Ansuchen kann der Bergbauberechtigte auch stellen, wenn im Zeitpunkt der zwangsweisen Grundüberlassung damit zu rechnen ist, daß für den Bergbau notwendige Grundstücke oder Grundstücksteile auf Grund von Maßnahmen nach Paragraph 159, Absatz eins, eine Werterhöhung erfahren und sich der Grundeigentümer nicht verpflichtet, nach Beendigung der Benützung der Grundstücke oder Grundstücksteile durch den Bergbauberechtigten diesem die eingetretene Werterhöhung in Geld auszugleichen.
- (2)Absatz 2Für den Bergbau notwendig sind fremde Grundstücke oder Teile von solchen, wenn deren Benützung zur technisch und wirtschaftlich einwandfreien, sicheren Ausübung der im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten erforderlich ist und der Zweck, für den die Benützung nötig ist, nicht durch die Inanspruchnahme von eigenen oder fremden minder wertvollen Grundstücken oder Teilen von solchen erreicht werden kann oder wenn die Benützung der fremden Grundstücke oder Teile von solchen zur Durchführung von Maßnahmen nach den §§ 178 bis 180 erforderlich ist. Dies gilt sinngemäß für den Fall des Abs. 1 zweiter Satz.Für den Bergbau notwendig sind fremde Grundstücke oder Teile von solchen, wenn deren Benützung zur technisch und wirtschaftlich einwandfreien, sicheren Ausübung der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten Tätigkeiten erforderlich ist und der Zweck, für den die Benützung nötig ist, nicht durch die Inanspruchnahme von eigenen oder fremden minder wertvollen Grundstücken oder Teilen von solchen erreicht werden kann oder wenn die Benützung der fremden Grundstücke oder Teile von solchen zur Durchführung von Maßnahmen nach den Paragraphen 178 bis 180 erforderlich ist. Dies gilt sinngemäß für den Fall des Absatz eins, zweiter Satz.
- (3)Absatz 3Die Einleitung des Verfahrens ist von der Behörde dem Grundbuchsgericht anzuzeigen und von diesem im Grundbuch anzumerken. Diese Anmerkung hat zur Folge, daß der die zwangsweise Grundüberlassung verfügende Bescheid auch gegen jede Person wirksam wird, für die im Range nach der Anmerkung ein bücherliches Recht eingetragen wird.
- (4)Absatz 4Über das Ansuchen entscheidet die Behörde. Vor Entscheidung hierüber sind, soweit hiedurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu deren Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden zu hören. Dies gilt besonders, wenn die vom Bergbauberechtigten zur Benützung für Bergbauzwecke benötigten Grundstücke oder Teile von solchen im Bereich von öffentlichen Straßen, Eisenbahnen, Zwecken der Luftfahrt oder Schiffahrt dienenden Anlagen, öffentlichen Gewässern, Regulierungsbauten, öffentlichen Wasserversorgungs- oder Abwasserbeseitigungsanlagen, wasserrechtlich besonders geschützten Gebieten, öffentlichen Energieversorgungsanlagen, Anlagen der Post- und Telegraphenverwaltung, militärischen Zwecken dienenden Anlagen oder in der Nähe der Bundesgrenze gelegen sind.
- (5)Absatz 5Hat der Bergbauberechtigte die zwangsweise Grundüberlassung für die Dauer der im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten begehrt und werden diese länger als drei Jahre ausgeübt werden, so ist er bei Verfügung der zwangsweisen Grundüberlassung auf Antrag des Grundeigentümers zu verpflichten, die ganz oder größtenteils benötigten Grundstücke in sein Eigentum zu übernehmen.Hat der Bergbauberechtigte die zwangsweise Grundüberlassung für die Dauer der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten Tätigkeiten begehrt und werden diese länger als drei Jahre ausgeübt werden, so ist er bei Verfügung der zwangsweisen Grundüberlassung auf Antrag des Grundeigentümers zu verpflichten, die ganz oder größtenteils benötigten Grundstücke in sein Eigentum zu übernehmen.
- (6)Absatz 6Der die zwangsweise Grundüberlassung (Übertragung der Grundstücke ins Eigentum) und im Fall des Abs. 5 außerdem die Übernahme der Grundstücke ins Eigentum verfügende Bescheid hat auch die Entschädigung vorläufig zu bestimmen. Der Ausspruch über die Entschädigung ist mit Beschwerde nicht anfechtbar. Er wird endgültig, wenn die Feststellung der Entschädigung nicht binnen drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Ausspruchs über die Pflicht zur Grundüberlassung (Übertragung der Grundstücke ins Eigentum) bei demjenigen Landesgericht begehrt wird, in dessen Sprengel das zur Benützung zu überlassende (ins Eigentum zu übertragende) Grundstück oder der zur Benützung zu überlassende Teil eines solchen liegt. Dieses Gericht hat im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden. Mit Anrufung des Gerichtes tritt der Bescheid hinsichtlich des Ausspruchs über die Entschädigung außer Kraft. Dadurch kann jedoch die Vollziehung des aufrecht gebliebenen Teiles des Bescheides nicht gehindert werden, sobald die vorläufig bestimmte Entschädigung geleistet oder gerichtlich erlegt ist. Wird der Antrag zurückgezogen, so gilt der außer Kraft getretene Teil des Bescheides als zwischen dem Bergbauberechtigten und dem Grundeigentümer oder dinglich Berechtigten vereinbart. Im übrigen gelten die §§ 4 bis 10 und für das gerichtliche Verfahren zur Bestimmung der Entschädigung auch der § 22 Abs. 2 bis 4, die §§ 24 bis 26, 28 bis 31 und der § 34 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 sinngemäß.Der die zwangsweise Grundüberlassung (Übertragung der Grundstücke ins Eigentum) und im Fall des Absatz 5, außerdem die Übernahme der Grundstücke ins Eigentum verfügende Bescheid hat auch die Entschädigung vorläufig zu bestimmen. Der Ausspruch über die Entschädigung ist mit Beschwerde nicht anfechtbar. Er wird endgültig, wenn die Feststellung der Entschädigung nicht binnen drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Ausspruchs über die Pflicht zur Grundüberlassung (Übertragung der Grundstücke ins Eigentum) bei demjenigen Landesgericht begehrt wird, in dessen Sprengel das zur Benützung zu überlassende (ins Eigentum zu übertragende) Grundstück oder der zur Benützung zu überlassende Teil eines solchen liegt. Dieses Gericht hat im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden. Mit Anrufung des Gerichtes tritt der Bescheid hinsichtlich des Ausspruchs über die Entschädigung außer Kraft. Dadurch kann jedoch die Vollziehung des aufrecht gebliebenen Teiles des Bescheides nicht gehindert werden, sobald die vorläufig bestimmte Entschädigung geleistet oder gerichtlich erlegt ist. Wird der Antrag zurückgezogen, so gilt der außer Kraft getretene Teil des Bescheides als zwischen dem Bergbauberechtigten und dem Grundeigentümer oder dinglich Berechtigten vereinbart. Im übrigen gelten die Paragraphen 4 bis 10 und für das gerichtliche Verfahren zur Bestimmung der Entschädigung auch der Paragraph 22, Absatz 2 bis 4, die Paragraphen 24 bis 26, 28 bis 31 und der Paragraph 34, des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 sinngemäß.
- (7)Absatz 7Auf Antrag des Bergbauberechtigten hat die Behörde die Ausführung des die zwangsweise Grundüberlassung (Übertragung der Grundstücke ins Eigentum) erfordernden Vorhabens noch vor Eintritt der Rechtskraft des Ausspruchs über die Pflicht zur Grundüberlassung (Übertragung der Grundstücke ins Eigentum) zu gestatten, wenn dies zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen, von Sachen, der Umwelt, von Lagerstätten, aus bergwirtschaftlichen Gründen oder zum Schutz der Oberfläche notwendig ist und der Bergbauberechtigte die vorläufig bestimmte Entschädigung geleistet oder gerichtlich erlegt hat. Die Beschwerde gegen einen derartigen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung.
- (8)Absatz 8Die Abs. 1 bis 7 gelten nicht für Bergbaue auf grundeigene mineralische Rohstoffe, soweit es sich nicht um sicherheitstechnische Maßnahmen im Zusammenhang mit gefährlichen Ereignissen (§ 97) bei Ausübung der Bergbautätigkeiten handelt.Die Absatz eins bis 7 gelten nicht für Bergbaue auf grundeigene mineralische Rohstoffe, soweit es sich nicht um sicherheitstechnische Maßnahmen im Zusammenhang mit gefährlichen Ereignissen (Paragraph 97,) bei Ausübung der Bergbautätigkeiten handelt.
§ 150 MinroG
Paragraph 150, Die zwangsweise Grundüberlassung innerhalb von Gebäuden, in geschlossenen Hofräumen, Hausgärten, in weniger als 50 m Entfernung von Gebäuden und in Friedhöfen ist nur zulässig, wenn das öffentliche Interesse an ihrer Überlassung zu Bergbauzwecken überwiegt oder wenn diese aus Sicherheitsgründen unbedingt erforderlich ist. Dies gilt sinngemäß für die Übertragung von Grundstücken ins Eigentum des Bergbauberechtigten, wenn sich auf diesen Grundstücken Gebäude, geschlossene Hofräume oder Hausgärten befinden. Ob diese Voraussetzungen zutreffen, entscheidet der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten. Bis zur Entscheidung hierüber ist das Verfahren nach § 149 zu unterbrechen. Die zwangsweise Grundüberlassung innerhalb von Gebäuden, in geschlossenen Hofräumen, Hausgärten, in weniger als 50 m Entfernung von Gebäuden und in Friedhöfen ist nur zulässig, wenn das öffentliche Interesse an ihrer Überlassung zu Bergbauzwecken überwiegt oder wenn diese aus Sicherheitsgründen unbedingt erforderlich ist. Dies gilt sinngemäß für die Übertragung von Grundstücken ins Eigentum des Bergbauberechtigten, wenn sich auf diesen Grundstücken Gebäude, geschlossene Hofräume oder Hausgärten befinden. Ob diese Voraussetzungen zutreffen, entscheidet der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten. Bis zur Entscheidung hierüber ist das Verfahren nach Paragraph 149, zu unterbrechen.
§ 151 MinroG
Paragraph 151, Die Anmerkung im Grundbuch (§ 149 Abs. 3) ist mit der grundbücherlichen Übertragung des Eigentums an den Bergbauberechtigten, sonst auf Grund der Anzeige der Behörde, daß das zur Benützung für Bergbauzwecke überlassene Grundstück hiefür nicht mehr benötigt wird oder die Anmerkung aus anderen Gründen gegenstandslos geworden ist, zu löschen. Die Anmerkung im Grundbuch (Paragraph 149, Absatz 3,) ist mit der grundbücherlichen Übertragung des Eigentums an den Bergbauberechtigten, sonst auf Grund der Anzeige der Behörde, daß das zur Benützung für Bergbauzwecke überlassene Grundstück hiefür nicht mehr benötigt wird oder die Anmerkung aus anderen Gründen gegenstandslos geworden ist, zu löschen.
§ 151a MinroG
- (1)Absatz einsWurde zu Zwecken des Bergbaus die zwangsweise Grundüberlassung oder die Übertragung ins Eigentum angeordnet, hat der Bergbauberechtigte das Grundstück innerhalb von 15 Jahren ab Rechtskraft des Bescheides einer diesem Zweck entsprechenden Verwendung zuzuführen.
- (2)Absatz 2Nach ungenütztem Verstreichen der im Abs. 1 genannten Frist kann der Grundeigentümer die Aufhebung der Anordnung der Grundüberlassung, der Enteignete die Rückübereignung des Enteignungsgegenstandes begehren; der Anspruch des Enteigneten ist vererblich und veräußerlich. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen einem Jahr ab nachweislicher Aufforderung durch den Bergbauberechtigten, spätestens jedoch 20 Jahre nach Rechtskraft des die Grundüberlassung oder die Enteignung verfügenden Bescheides bei der Behörde geltend gemacht wird.Nach ungenütztem Verstreichen der im Absatz eins, genannten Frist kann der Grundeigentümer die Aufhebung der Anordnung der Grundüberlassung, der Enteignete die Rückübereignung des Enteignungsgegenstandes begehren; der Anspruch des Enteigneten ist vererblich und veräußerlich. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen einem Jahr ab nachweislicher Aufforderung durch den Bergbauberechtigten, spätestens jedoch 20 Jahre nach Rechtskraft des die Grundüberlassung oder die Enteignung verfügenden Bescheides bei der Behörde geltend gemacht wird.
- (3)Absatz 3Macht der Bergbauberechtigte glaubhaft, dass die Verwendung des Grundstücks für Zwecke des Bergbaus unmittelbar bevorsteht oder die Verwendung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, vorläufig nicht möglich war, aber in absehbarer Zeit erfolgen wird, hat die Behörde eine angemessene Ausführungsfrist zu bestimmen. Bei deren Einhaltung ist der Antrag abzuweisen. Eine Fristsetzung ist jedoch in jedem Falle unzulässig, wenn den Bergbauberechtigten an der bislang nicht entsprechenden Verwendung ein Verschulden trifft.
- (4)Absatz 4§ 20a Abs. 2 bis 5 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der jeweils geltenden Fassung, gilt mit der Maßgabe, dass die Schadenersatzpflicht den Bergbauberechtigten trifft, sinngemäß.Paragraph 20 a, Absatz 2 bis 5 des Bundesstraßengesetzes 1971, Bundesgesetzblatt Nr. 286, in der jeweils geltenden Fassung, gilt mit der Maßgabe, dass die Schadenersatzpflicht den Bergbauberechtigten trifft, sinngemäß.
II. Abschnitt - Überlassung der Nutzung privater Tagwässer
§ 152 MinroG Überlassung der Nutzung privater Tagwässer
- (1)Absatz einsDer Grundeigentümer hat dem Bergbauberechtigten die Nutzung der ihm gehörenden privaten Tagwässer gegen eine angemessene Entschädigung zu überlassen, wenn und soweit die Nutzung der Tagwässer für den Bergbau notwendig ist und das öffentliche Interesse an deren Nutzung zu Bergbauzwecken überwiegt.
- (2)Absatz 2Über das Ansuchen des Bergbauberechtigten entscheidet die Behörde. Der § 149 Abs. 2 und 6 gilt sinngemäß.Über das Ansuchen des Bergbauberechtigten entscheidet die Behörde. Der Paragraph 149, Absatz 2 und 6 gilt sinngemäß.
III. Abschnitt - Bergbaugebiete
§ 153 MinroG Bergbaugebiete
- (1)Absatz einsAls Bergbaugebiete gelten Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der Begrenzungen von Grubenmaßen und Überscharen, Speicher- und Gewinnungsfeldern mit Ausnahme jener auf Vorkommen von Kohlenwasserstoffen, sowie Grundstücke und Grundstücksteile, auf die sich ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan für grundeigene mineralische Rohstoffe bezieht und ferner Grundstücke und Grundstücksteile außerhalb der genannten Gebiete, wenn sie nach § 154 Abs. 2 als Bergbaugebiete bezeichnet worden sind.Als Bergbaugebiete gelten Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der Begrenzungen von Grubenmaßen und Überscharen, Speicher- und Gewinnungsfeldern mit Ausnahme jener auf Vorkommen von Kohlenwasserstoffen, sowie Grundstücke und Grundstücksteile, auf die sich ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan für grundeigene mineralische Rohstoffe bezieht und ferner Grundstücke und Grundstücksteile außerhalb der genannten Gebiete, wenn sie nach Paragraph 154, Absatz 2, als Bergbaugebiete bezeichnet worden sind.
- (2)Absatz 2In Bergbaugebieten dürfen nach Maßgabe des § 156 Bauten und andere Anlagen, soweit es sich nicht um Bergbauanlagen handelt, nur mit Bewilligung der Behörde errichtet werden. Dies gilt auch bei wesentlichen Erweiterungen und Veränderungen der Anlagen. Die Bewilligung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen drei Monaten nach Vorlage des Ansuchens von der Behörde versagt wird oder wenn die Behörde bis zu diesem Zeitpunkt die Entscheidungsfrist nicht mit Bescheid um bis zu drei Monate verlängert hat. Eine Verlängerung der Entscheidungsfrist ist zulässig, wenn nach den konkreten Umständen des Falles (zB wegen schwieriger bergschadenskundlicher Fragen) eine Klärung des Sachverhaltes binnen drei Monaten nicht möglich ist. Im Fall der Verlängerung der Entscheidungsfrist gilt die Bewilligung als erteilt, wenn sie nicht bis zum Ablauf der verlängerten Entscheidungsfrist versagt wird. Dem Ansuchen um Erteilung der Bewilligung sind je zwei Ausfertigungen einer von einem hiezu Befugten erstellten Beschreibung und planlichen Darstellung des Vorhabens anzuschließen.In Bergbaugebieten dürfen nach Maßgabe des Paragraph 156, Bauten und andere Anlagen, soweit es sich nicht um Bergbauanlagen handelt, nur mit Bewilligung der Behörde errichtet werden. Dies gilt auch bei wesentlichen Erweiterungen und Veränderungen der Anlagen. Die Bewilligung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen drei Monaten nach Vorlage des Ansuchens von der Behörde versagt wird oder wenn die Behörde bis zu diesem Zeitpunkt die Entscheidungsfrist nicht mit Bescheid um bis zu drei Monate verlängert hat. Eine Verlängerung der Entscheidungsfrist ist zulässig, wenn nach den konkreten Umständen des Falles (zB wegen schwieriger bergschadenskundlicher Fragen) eine Klärung des Sachverhaltes binnen drei Monaten nicht möglich ist. Im Fall der Verlängerung der Entscheidungsfrist gilt die Bewilligung als erteilt, wenn sie nicht bis zum Ablauf der verlängerten Entscheidungsfrist versagt wird. Dem Ansuchen um Erteilung der Bewilligung sind je zwei Ausfertigungen einer von einem hiezu Befugten erstellten Beschreibung und planlichen Darstellung des Vorhabens anzuschließen.
§ 154 MinroG
- (1)Absatz einsDer Bergbauberechtigte hat der Behörde diejenigen Grundstücke und Grundstücksteile außerhalb der Begrenzungen von Grubenmaßen, Überscharen, Gewinnungsfeldern mit Ausnahme jener auf Vorkommen von Kohlenwasserstoffen, Speicherfeldern und Grundstücken, auf die sich ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan für grundeigene mineralische Rohstoffe bezieht, bei Aufnahme des planmäßigen und systematischen Abbaues oder Speicherbetriebes bekanntzugeben, die als Folge von Einwirkungen dieser Tätigkeiten in den nächsten fünfzehn Jahren Bodenverformungen in solcher Art und in einem solchen Ausmaß unterliegen oder voraussichtlich unterliegen werden, daß dadurch Bauten und andere Anlagen wesentliche Veränderungen erfahren können. Gleichzeitig sind ein Verzeichnis der in Betracht kommenden Grundstücke und Grundstücksteile, ein Lageplan, eine bergtechnische Übersichtskarte und eine bergtechnische Beschreibung in dreifacher Ausfertigung vorzulegen. Gliederung, Inhalt und Ausgestaltung dieser Unterlagen bestimmt nach dem Stand der Wissenschaft und Technik auf dem Gebiet des Montanwesens und nach den Erfordernissen der Sicherheit der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung.
- (2)Absatz 2Die Behörde hat zu prüfen, ob die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen vorliegen, und sodann durch Bescheid die Grundstücke und Grundstücksteile zu bezeichnen, die als Bergbaugebiete in Betracht kommen. Parteien des Verfahrens sind der Bergbauberechtigte und die Eigentümer der betroffenen Grundstücke.Die Behörde hat zu prüfen, ob die im Absatz eins, genannten Voraussetzungen vorliegen, und sodann durch Bescheid die Grundstücke und Grundstücksteile zu bezeichnen, die als Bergbaugebiete in Betracht kommen. Parteien des Verfahrens sind der Bergbauberechtigte und die Eigentümer der betroffenen Grundstücke.
§ 155 MinroG Bekanntgabe an das Grundbuchsgericht
- (1)Absatz einsDie Behörde hat nach Verleihung von Bergwerksberechtigungen, Erteilung von Speicherbewilligungen, Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für grundeigene mineralische Rohstoffe, Anerkennung von Gewinnungsfeldern mit Ausnahme jener auf Vorkommen von Kohlenwasserstoffen und nach Eintritt der Rechtskraft eines Bescheides nach § 154 Abs. 2 dem Grundbuchsgericht diejenigen Grundstücke und Grundstücksteile mitzuteilen, die als Bergbaugebiete gelten.Die Behörde hat nach Verleihung von Bergwerksberechtigungen, Erteilung von Speicherbewilligungen, Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für grundeigene mineralische Rohstoffe, Anerkennung von Gewinnungsfeldern mit Ausnahme jener auf Vorkommen von Kohlenwasserstoffen und nach Eintritt der Rechtskraft eines Bescheides nach Paragraph 154, Absatz 2, dem Grundbuchsgericht diejenigen Grundstücke und Grundstücksteile mitzuteilen, die als Bergbaugebiete gelten.
- (2)Absatz 2Auf Grund der Mitteilung der Behörde hat das Grundbuchsgericht von Amts wegen ersichtlich zu machen, daß die betreffenden Grundstücke und Grundstücksteile als Bergbaugebiete gelten.
- (3)Absatz 3Die Mitteilung hat die für die grundbücherliche Eintragung erforderlichen Angaben zu enthalten.
§ 156 MinroG Versagung einer Baubewilligung
- (1)Absatz einsDie Bewilligung nach § 153 Abs. 2 ist von der Behörde zu versagen, wennDie Bewilligung nach Paragraph 153, Absatz 2, ist von der Behörde zu versagen, wenn
- 1.Ziffer einsdurch die Errichtung des geplanten Baus oder einer anderen geplanten Anlage im Bergbaugebiet die Gewinnungs- oder Speichertätigkeit in diesem verhindert oder erheblich erschwert wird, es sei denn, der Bergbauberechtigte nimmt die erhebliche Erschwerung der Gewinnungs- oder Speichertätigkeit auf sich oder
- 2.Ziffer 2eine wesentliche Veränderung des geplanten Baus oder der geplanten anderen Anlage durch Bodenverformungen nicht ausgeschlossen werden kann und Bodenverformungen oder deren Auswirkungen nicht durch geeignete Maßnahmen oder Sicherheitsvorkehrungen (Abs. 2) vermieden werden können odereine wesentliche Veränderung des geplanten Baus oder der geplanten anderen Anlage durch Bodenverformungen nicht ausgeschlossen werden kann und Bodenverformungen oder deren Auswirkungen nicht durch geeignete Maßnahmen oder Sicherheitsvorkehrungen (Absatz 2,) vermieden werden können oder
- 3.Ziffer 3durch den geplanten Bau oder die geplante andere Anlage ein möglichst vollständiger Abbau des Vorkommens nicht mehr möglich ist.
- (2)Absatz 2Wird die Bewilligung versagt oder unter Anordnung geeigneter Maßnahmen oder Sicherheitsvorkehrungen zur Vermeidung von Bodenverformungen oder deren Auswirkungen erteilt und ist die geplante Anlage zur gehörigen Benützung des Grundstückes ohne wesentliche Änderung des bisherigen Verwendungszweckes nach Art und Umfang notwendig, so hat der Bergbauberechtigte und, wenn die Gewinnungsberechtigung oder die Speicherbewilligung nicht mehr aufrecht ist, der frühere Bergbauberechtigte den Bewilligungswerber angemessen zu entschädigen. Der § 149 Abs. 6 gilt sinngemäß.Wird die Bewilligung versagt oder unter Anordnung geeigneter Maßnahmen oder Sicherheitsvorkehrungen zur Vermeidung von Bodenverformungen oder deren Auswirkungen erteilt und ist die geplante Anlage zur gehörigen Benützung des Grundstückes ohne wesentliche Änderung des bisherigen Verwendungszweckes nach Art und Umfang notwendig, so hat der Bergbauberechtigte und, wenn die Gewinnungsberechtigung oder die Speicherbewilligung nicht mehr aufrecht ist, der frühere Bergbauberechtigte den Bewilligungswerber angemessen zu entschädigen. Der Paragraph 149, Absatz 6, gilt sinngemäß.
- (3)Absatz 3Für wesentliche Veränderungen und Erweiterungen von Anlagen gelten die Abs. 1 und 2 sinngemäß.Für wesentliche Veränderungen und Erweiterungen von Anlagen gelten die Absatz eins und 2 sinngemäß.
- (4)Absatz 4Die Bewilligung ist dann nicht zu versagen, wenn die bergbauliche Inanspruchnahme der Grundstücke nicht innerhalb von 15 Jahren zu erwarten ist. Die voraussichtliche bergbauliche Inanspruchnahme hat der Bergbauberechtigte glaubhaft zu machen.
- (5)Absatz 5Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann, wenn es die geologisch-lagerstättenkundlichen Verhältnisse und die Art der Gewinnungs- oder Speichertätigkeit ermöglichen, durch Verodnung für einzelne Bergbaugebiete festsetzen, daß für die Errichtung bestimmter Arten von Bauten und anderen Anlagen oder in bestimmten Entfernungen von näher zu bezeichnenden Bergbauanlagen keine Bewilligungen nach § 153 Abs. 2 erforderlich sind. Solche Verordnungen können auch rückwirkend erlassen werden.Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann, wenn es die geologisch-lagerstättenkundlichen Verhältnisse und die Art der Gewinnungs- oder Speichertätigkeit ermöglichen, durch Verodnung für einzelne Bergbaugebiete festsetzen, daß für die Errichtung bestimmter Arten von Bauten und anderen Anlagen oder in bestimmten Entfernungen von näher zu bezeichnenden Bergbauanlagen keine Bewilligungen nach Paragraph 153, Absatz 2, erforderlich sind. Solche Verordnungen können auch rückwirkend erlassen werden.
§ 157 MinroG
Paragraph 157, Der Bergbauberechtigte hat nach Aufnahme des planmäßigen und systematischen Abbaues oder Speicherbetriebes der Behörde auf Verlangen, sonst in Abständen von drei Jahren, bekanntzugeben, ob noch nicht als Bergbaugebiete geltende Grundstücke und Grundstücksteile außerhalb der Begrenzungen von Grubenmaßen, Überscharen, Gewinnungs- und Speicherfeldern sowie Grundstücken, auf die sich ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan für grundeigene mineralische Rohstoffe bezieht, als solche in Betracht kommen. Der § 154 gilt sinngemäß. Der Bergbauberechtigte hat nach Aufnahme des planmäßigen und systematischen Abbaues oder Speicherbetriebes der Behörde auf Verlangen, sonst in Abständen von drei Jahren, bekanntzugeben, ob noch nicht als Bergbaugebiete geltende Grundstücke und Grundstücksteile außerhalb der Begrenzungen von Grubenmaßen, Überscharen, Gewinnungs- und Speicherfeldern sowie Grundstücken, auf die sich ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan für grundeigene mineralische Rohstoffe bezieht, als solche in Betracht kommen. Der Paragraph 154, gilt sinngemäß.
§ 158 MinroG
- (1)Absatz einsBergbaugebiete oder Teile davon sind von Amts wegen aufzulassen, wenn mit dem Auftreten von Bergschäden (§ 160) nicht mehr zu rechnen ist. Die Auflassung geschieht durch Bescheid. Parteien im Verfahren sind der Bergbauberechtigte, ist jedoch die Gewinnungsberechtigung oder die Speicherbewilligung nicht mehr aufrecht, der frühere Bergbauberechtigte sowie die Eigentümer der in den aufzulassenden Bergbaugebieten ganz oder teilweise gelegenen Grundstücke. Die Verfahrenskosten hat der Bergbauberechtigte, wenn jedoch die Gewinnungsberechtigung oder die Speicherbewilligung nicht mehr aufrecht ist, der frühere Bergbauberechtigte zu tragen.Bergbaugebiete oder Teile davon sind von Amts wegen aufzulassen, wenn mit dem Auftreten von Bergschäden (Paragraph 160,) nicht mehr zu rechnen ist. Die Auflassung geschieht durch Bescheid. Parteien im Verfahren sind der Bergbauberechtigte, ist jedoch die Gewinnungsberechtigung oder die Speicherbewilligung nicht mehr aufrecht, der frühere Bergbauberechtigte sowie die Eigentümer der in den aufzulassenden Bergbaugebieten ganz oder teilweise gelegenen Grundstücke. Die Verfahrenskosten hat der Bergbauberechtigte, wenn jedoch die Gewinnungsberechtigung oder die Speicherbewilligung nicht mehr aufrecht ist, der frühere Bergbauberechtigte zu tragen.
- (2)Absatz 2Nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides nach Abs. 1 sind auf Grund einer Mitteilung der Behörde die das aufgelassene Bergbaugebiet betreffenden Ersichtlichmachungen (§ 155 Abs. 2) vom Grundbuchsgericht von Amts wegen zu löschen. Die Mitteilung hat die für die Löschung der grundbücherlichen Eintragungen erforderlichen Angaben zu enthalten.Nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides nach Absatz eins, sind auf Grund einer Mitteilung der Behörde die das aufgelassene Bergbaugebiet betreffenden Ersichtlichmachungen (Paragraph 155, Absatz 2,) vom Grundbuchsgericht von Amts wegen zu löschen. Die Mitteilung hat die für die Löschung der grundbücherlichen Eintragungen erforderlichen Angaben zu enthalten.
IV. Abschnitt - Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit
§ 159 MinroG Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit
- (1)Absatz einsDer Bergbauberechtigte hat zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit geeignete Maßnahmen zu treffen. Er hat für Bergbauzwecke benötigte fremde Grundstücke und Grundstücksteile, sofern diese nicht für den Abbau von Vorkommen mineralischer Rohstoffe herangezogen worden sind, wieder in den früheren Zustand zu versetzen. Ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht zu erreichen oder wirtschaftlich nicht zu vertreten oder widerspricht eine solche bestehenden Raumordnungsplänen, so sind die Grundstücke und Grundstücksteile anderweitig wieder nutzbar zu machen. Grundstücke und Grundstücksteile, auf denen ein Abbau eines Vorkommens mineralischer Rohstoffe stattgefunden hat, sind naturschonend und landschaftsgerecht zu gestalten. Insbesondere sind Böschungen standsicher herzustellen, über dem zu erwartenden Grundwasserspiegel zu liegen kommende Plateauflächen und Bermen zu planieren und nutzungsgerecht zu gestalten, ist die Reinhaltung der Gewässer zu gewährleisten und sind stillgelegte Anlagen, Einrichtungen u. dgl., sofern diese nicht abgetragen oder entfernt werden, zu sichern und zu verwahren.
- (2)Absatz 2Die im Eigentum des Bergbauberechtigten befindlichen, für Bergbauzwecke benützten Grundstücke und Grundstücksteile sind unter Beachtung bestehender Raumordnungspläne wieder nutzbar zu machen. Für die Wiedernutzbarmachung gilt Abs. 1 vierter und fünfter Satz.Die im Eigentum des Bergbauberechtigten befindlichen, für Bergbauzwecke benützten Grundstücke und Grundstücksteile sind unter Beachtung bestehender Raumordnungspläne wieder nutzbar zu machen. Für die Wiedernutzbarmachung gilt Absatz eins, vierter und fünfter Satz.
- (3)Absatz 3Der Bergbauberechtigte hat dem Grundeigentümer für den durch die Bergbautätigkeit entstandenen, nicht durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes oder andere Maßnahmen nach Abs. 1 ausgeglichenen sowie den durch die Belassung der aus Sicherheitsgründen angebrachten Vorrichtungen (§ 58 Abs. 1) sich ergebenden Vermögensnachteil und für den Aufwand der Erhaltung dieser Vorrichtungen eine angemessene Entschädigung zu leisten.Der Bergbauberechtigte hat dem Grundeigentümer für den durch die Bergbautätigkeit entstandenen, nicht durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes oder andere Maßnahmen nach Absatz eins, ausgeglichenen sowie den durch die Belassung der aus Sicherheitsgründen angebrachten Vorrichtungen (Paragraph 58, Absatz eins,) sich ergebenden Vermögensnachteil und für den Aufwand der Erhaltung dieser Vorrichtungen eine angemessene Entschädigung zu leisten.
- (4)Absatz 4Für die Einhaltung der Pflicht zur Wiederherstellung des früheren Zustandes und den Ersatzanspruch nach Abs. 3 kann der Grundeigentümer die Leistung einer angemessenen Sicherstellung verlangen. Für diese gelten die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.Für die Einhaltung der Pflicht zur Wiederherstellung des früheren Zustandes und den Ersatzanspruch nach Absatz 3, kann der Grundeigentümer die Leistung einer angemessenen Sicherstellung verlangen. Für diese gelten die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.
- (5)Absatz 5Kommt zwischen dem Bergbauberechtigten und dem Grundeigentümer in den Fällen des Abs. 3 und 4 keine Einigung zustande, so entscheidet die Behörde. Der § 149 Abs. 6 gilt sinngemäß.Kommt zwischen dem Bergbauberechtigten und dem Grundeigentümer in den Fällen des Absatz 3 und 4 keine Einigung zustande, so entscheidet die Behörde. Der Paragraph 149, Absatz 6, gilt sinngemäß.
V. Abschnitt - Bergschäden
§ 160 MinroG Bergschäden
- (1)Absatz einsEin Bergschaden liegt vor, wenn durch eine der im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten ein Mensch getötet, an seinem Körper oder an seiner Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt wird.Ein Bergschaden liegt vor, wenn durch eine der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten Tätigkeiten ein Mensch getötet, an seinem Körper oder an seiner Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt wird.
- (2)Absatz 2Nicht als Bergschaden gilt
- 1.Ziffer einsder Personenschaden eines Arbeitnehmers infolge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit,
- 2.Ziffer 2der Schaden an einem Grundstück, der durch dessen Benützung nach diesem Bundesgesetz oder einer bürgerlichrechtlichen Vereinbarung entsteht,
- 3.Ziffer 3der Schaden an einer Anlage, wenn diese in einem Bergbaugebiet nach dessen Ersichtlichmachung im Grundbuch oder nach Kundmachung der Begrenzung des Bergbaugebietes nach § 210 errichtet und hiefür nicht um eine Bewilligung nach § 153 Abs. 2 angesucht wurde oder wenn diese Bewilligung versagt wurde oder die mit einer solchen Bewilligung verbundene Verpflichtung zu geeigneten Maßnahmen oder Sicherheitsvorkehrungen nicht eingehalten worden ist, sowieder Schaden an einer Anlage, wenn diese in einem Bergbaugebiet nach dessen Ersichtlichmachung im Grundbuch oder nach Kundmachung der Begrenzung des Bergbaugebietes nach Paragraph 210, errichtet und hiefür nicht um eine Bewilligung nach Paragraph 153, Absatz 2, angesucht wurde oder wenn diese Bewilligung versagt wurde oder die mit einer solchen Bewilligung verbundene Verpflichtung zu geeigneten Maßnahmen oder Sicherheitsvorkehrungen nicht eingehalten worden ist, sowie
- 4.Ziffer 4der Schaden an einer Anlage, wenn diese entgegen einer nach § 181 erlassenen Abstandsverordnung errichtet wurde.der Schaden an einer Anlage, wenn diese entgegen einer nach Paragraph 181, erlassenen Abstandsverordnung errichtet wurde.
§ 161 MinroG
- (1)Absatz einsFür den Ersatz eines Bergschadens haftet, wer im Zeitpunkt des Schadenseintrittes Bergbauberechtigter ist. Ist dieser nicht Inhaber der Bergbauberechtigung sondern ist ihm die Ausübung der Berechtigung nur überlassen worden, so haftet der Inhaber der Berechtigung mit ihm zur ungeteilten Hand. Der Bergbauberechtigte hat den Inhaber der Berechtigung zu entschädigen, wenn nicht anderes vereinbart ist.
- (2)Absatz 2Besteht die Berechtigung bei Eintritt eines Bergschadens nicht mehr, so haftet der zuletzt Bergbauberechtigte. War dieser nicht Inhaber der Berechtigung, sondern ist ihm deren Ausübung nur überlassen worden, so haftet der letzte Inhaber der Berechtigung mit ihm zur ungeteilten Hand. Der Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.Besteht die Berechtigung bei Eintritt eines Bergschadens nicht mehr, so haftet der zuletzt Bergbauberechtigte. War dieser nicht Inhaber der Berechtigung, sondern ist ihm deren Ausübung nur überlassen worden, so haftet der letzte Inhaber der Berechtigung mit ihm zur ungeteilten Hand. Der Absatz eins, letzter Satz gilt sinngemäß.
- (3)Absatz 3Einem Bergbauberechtigten ist gleichgestellt, wer, ohne Inhaber einer Bergbauberechtigung zu sein oder ohne daß ihm die Ausübung einer solchen Berechtigung überlassen worden ist, tatsächlich die im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten ausübt.Einem Bergbauberechtigten ist gleichgestellt, wer, ohne Inhaber einer Bergbauberechtigung zu sein oder ohne daß ihm die Ausübung einer solchen Berechtigung überlassen worden ist, tatsächlich die im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten Tätigkeiten ausübt.
§ 162 MinroG
- (1)Absatz einsWerden die im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten in einem Gebiet, in dem ein Bergschaden auftritt, von mehreren Bergbauberechtigten ausgeübt, so haften diese und, wenn ihnen nur die Ausübung der Bergbauberechtigungen überlassen ist, auch die Inhaber der Berechtigungen zur ungeteilten Hand. Weisen die vorgenannten Bergbauberechtigten jedoch nach, daß weder sie noch ihre Beauftragten und Arbeitnehmer noch die Fehlerhaftigkeit ihrer Anlagen den Bergschaden verursacht haben, so haften sie nicht. Der § 161 Abs. 3 gilt sinngemäß.Werden die im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten Tätigkeiten in einem Gebiet, in dem ein Bergschaden auftritt, von mehreren Bergbauberechtigten ausgeübt, so haften diese und, wenn ihnen nur die Ausübung der Bergbauberechtigungen überlassen ist, auch die Inhaber der Berechtigungen zur ungeteilten Hand. Weisen die vorgenannten Bergbauberechtigten jedoch nach, daß weder sie noch ihre Beauftragten und Arbeitnehmer noch die Fehlerhaftigkeit ihrer Anlagen den Bergschaden verursacht haben, so haften sie nicht. Der Paragraph 161, Absatz 3, gilt sinngemäß.
- (2)Absatz 2Tritt ein Bergschaden in einem Gebiet auf, in dem die im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten von einem oder mehreren Bergbauberechtigten ausgeübt werden oder ausgeübt worden sind, in dem solche Tätigkeiten aber auch schon vorher von damals Bergbauberechtigten ausgeübt worden sind, so haften nach Maßgabe des Abs. 1 die vorgenannten Bergbauberechtigten und, wenn ihnen nur die Ausübung der Bergbauberechtigungen überlassen ist oder war, auch die Inhaber der Berechtigungen zur ungeteilten Hand. Der vorletzte Satz des Abs. 1 und der § 161 Abs. 3 gelten sinngemäß.Tritt ein Bergschaden in einem Gebiet auf, in dem die im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten Tätigkeiten von einem oder mehreren Bergbauberechtigten ausgeübt werden oder ausgeübt worden sind, in dem solche Tätigkeiten aber auch schon vorher von damals Bergbauberechtigten ausgeübt worden sind, so haften nach Maßgabe des Absatz eins, die vorgenannten Bergbauberechtigten und, wenn ihnen nur die Ausübung der Bergbauberechtigungen überlassen ist oder war, auch die Inhaber der Berechtigungen zur ungeteilten Hand. Der vorletzte Satz des Absatz eins und der Paragraph 161, Absatz 3, gelten sinngemäß.
- (3)Absatz 3Im Verhältnis der Haftpflichtigen zueinander hängt, soweit nicht anderes vereinbart ist, die Pflicht zum Ersatz sowie dessen Umfang von den Umständen, besonders davon ab, inwieweit der Bergschaden überwiegend von dem einen oder dem anderen Haftpflichtigen verschuldet oder sonst verursacht worden ist; das gleiche gilt für deren gegenseitige Ersatzpflicht. Im Zweifel sind die Haftpflichtigen zu gleichen Anteilen zum Ersatz verpflichtet.
§ 163 MinroG
Paragraph 163, Der Gegenstand des Ersatzes für die Tötung oder Verletzung eines Menschen an seinem Körper oder an seiner Gesundheit richtet sich nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz.
§ 164 MinroG
- (1)Absatz einsDie Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Bergschaden durch ein unabwendbares Ereignis verursacht worden ist, das nicht auf einer fehlerhaften Ausführung der im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten beruht hat.Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Bergschaden durch ein unabwendbares Ereignis verursacht worden ist, das nicht auf einer fehlerhaften Ausführung der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten Tätigkeiten beruht hat.
- (2)Absatz 2Als unabwendbar gilt ein Ereignis besonders dann, wenn es auf das Verhalten des Geschädigten, eines nicht vom Bergbauberechtigten beschäftigten Dritten oder eines Tieres zurückzuführen ist und der Bergbauberechtigte, seine Beauftragten und Arbeitnehmer jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet haben.
§ 165 MinroG
- (1)Absatz einsHat bei der Entstehung des Bergschadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so gilt der § 1304 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches sinngemäß.Hat bei der Entstehung des Bergschadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so gilt der Paragraph 1304, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches sinngemäß.
- (2)Absatz 2Dem Verschulden des Geschädigten steht im Fall der Tötung das Verschulden des Getöteten und im Fall der Beschädigung einer Sache das Verschulden desjenigen gleich, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausgeübt hat.
§ 166 MinroG
Paragraph 166, Unberührt bleiben Vorschriften, nach denen der Bergbauberechtigte für den verursachten Bergschaden in weiterem Umfang als nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes haftet oder nach denen ein anderer zum Schadenersatz verpflichtet ist. Auch dort, wo die Ersatzansprüche für einen durch die Ausübung der im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten verursachten Schaden nach derartigen Vorschriften zu beurteilen sind, haftet der Bergbauberechtigte für das Verschulden seiner Beauftragten und Arbeitnehmer, soweit die vorgenannten Tätigkeiten für den entstandenen Schaden ursächlich waren. Unberührt bleiben Vorschriften, nach denen der Bergbauberechtigte für den verursachten Bergschaden in weiterem Umfang als nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes haftet oder nach denen ein anderer zum Schadenersatz verpflichtet ist. Auch dort, wo die Ersatzansprüche für einen durch die Ausübung der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten Tätigkeiten verursachten Schaden nach derartigen Vorschriften zu beurteilen sind, haftet der Bergbauberechtigte für das Verschulden seiner Beauftragten und Arbeitnehmer, soweit die vorgenannten Tätigkeiten für den entstandenen Schaden ursächlich waren.
§ 167 MinroG
Paragraph 167, Die Pflicht des Bergbauberechtigten, nach § 161 für die Tötung oder Verletzung eines Menschen an seinem Körper oder an seiner Gesundheit Ersatz zu leisten, darf im vorhinein für Personen, die sich in Ausübung einer Berufspflicht oder zwecks Wahrung eines gerechtfertigten Anliegens notwendigerweise in den Bereich begeben haben, in dem die im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten ausgeübt werden oder solche vorgenommen worden sind oder diesen Bereich gegen Entgelt zwecks Besichtigung betreten haben, weder ausgeschlossen noch beschränkt werden; entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig. Dies gilt auch für die Ersatzpflicht der sonst nach § 161 Haftpflichtigen. Die Pflicht des Bergbauberechtigten, nach Paragraph 161, für die Tötung oder Verletzung eines Menschen an seinem Körper oder an seiner Gesundheit Ersatz zu leisten, darf im vorhinein für Personen, die sich in Ausübung einer Berufspflicht oder zwecks Wahrung eines gerechtfertigten Anliegens notwendigerweise in den Bereich begeben haben, in dem die im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten Tätigkeiten ausgeübt werden oder solche vorgenommen worden sind oder diesen Bereich gegen Entgelt zwecks Besichtigung betreten haben, weder ausgeschlossen noch beschränkt werden; entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig. Dies gilt auch für die Ersatzpflicht der sonst nach Paragraph 161, Haftpflichtigen.
§ 168 MinroG
- (1)Absatz einsDer Anspruch auf Ersatz eines Bergschadens verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Geschädigte vom Bergschaden und von der Person des Haftpflichtigen Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren vom Beginn des schädigenden Vorganges an.
- (2)Absatz 2Im übrigen gelten für die Verjährung die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.
§ 169 MinroG
Paragraph 169, Der Geschädigte verliert den Anspruch auf Ersatz eines Bergschadens, wenn er nicht binnen drei Monaten, nachdem er vom Bergschaden und von der Person des Haftpflichtigen Kenntnis erlangt hat, diesem den schädigenden Vorgang anzeigt. Der Verlust tritt nicht ein, wenn die Anzeige infolge eines vom Geschädigten nicht zu vertretenden Umstandes unterblieben ist oder der Haftpflichtige innerhalb der bezeichneten Frist auf andere Weise von dem Bergschaden Kenntnis erhalten hat.
IX. Hauptstück - Zuständigkeit der Behörden
I. Abschnitt
§ 170 MinroG
Paragraph 170, Soweit im § 171 oder in einer anderen Bestimmung dieses Bundesgesetzes nichts anderes vorgesehen ist, ist Behörde im Sinne dieses Gesetzes der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit als Montanbehörde. Soweit im Paragraph 171, oder in einer anderen Bestimmung dieses Bundesgesetzes nichts anderes vorgesehen ist, ist Behörde im Sinne dieses Gesetzes der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit als Montanbehörde.
§ 171 MinroG
- (1)Absatz einsFür die ausschließlich obertägige Gewinnung und Aufbereitung grundeigener mineralischer Rohstoffe ist, soweit in den folgenden Absätzen und in einer anderen Bestimmung dieses Bundesgesetzes nichts anderes bestimmt ist, Behörde die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Verwaltungsbezirk die bekannt gegebenen Grundstücke (Grundstücksteile) nach § 80 Abs. 2 Z 2 liegen. Wäre danach die Zuständigkeit von zwei oder mehreren Bezirksverwaltungsbehörden gegeben, so ist diejenige Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, auf deren Verwaltungsbezirk sich die bekannt gegebenen Grundstücke (Grundstücksteile) nach § 80 Abs. 2 Z 2 flächenmäßig zum überwiegenden Teil erstrecken.Für die ausschließlich obertägige Gewinnung und Aufbereitung grundeigener mineralischer Rohstoffe ist, soweit in den folgenden Absätzen und in einer anderen Bestimmung dieses Bundesgesetzes nichts anderes bestimmt ist, Behörde die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Verwaltungsbezirk die bekannt gegebenen Grundstücke (Grundstücksteile) nach Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, liegen. Wäre danach die Zuständigkeit von zwei oder mehreren Bezirksverwaltungsbehörden gegeben, so ist diejenige Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, auf deren Verwaltungsbezirk sich die bekannt gegebenen Grundstücke (Grundstücksteile) nach Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, flächenmäßig zum überwiegenden Teil erstrecken.
- (2)Absatz 2Soweit es sich um das ausschließlich obertägige Gewinnen und Aufbereiten grundeigener mineralischer Rohstoffe handelt, ist der Landeshauptmann in folgenden Fällen zuständig:
- 1.Ziffer einsGenehmigung von Betriebsplänen, wenn sich die in diesen vorgesehenen Arbeiten und Maßnahmen über zwei oder mehrere Verwaltungsbezirke erstrecken.
- 2.Ziffer 2Bewilligung von Bergbauanlagen, die sich über zwei oder mehrere Verwaltungsbezirke erstrecken.
- (3)Absatz 3Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend ist außer in den in diesem Bundesgesetz ausdrücklich angeführten Fällen zuständig:
- 1.Ziffer einsGenehmigung von Betriebsplänen, wenn sich die in diesen vorgesehenen Arbeiten und Maßnahmen über zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken.
- 2.Ziffer 2Bewilligung von Bergbauanlagen, die sich über zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken.
- 3.Ziffer 3Wenn ein natürliches Vorkommen mineralischer Rohstoffe unter- und obertags gewonnen wird und eine wechselseitige Beeinflussung der unter- und obertägigen Gewinnung gegeben ist.
§ 172 MinroG
Paragraph 172, Mit Bergbauangelegenheiten befaßte Organe der in §§ 170 und 171 angeführten Behörden dürfen unbeschadet der in Betracht kommenden dienstrechtlichen Vorschriften eine Tätigkeit der im § 2 Abs. 1 genannten Art weder auf eigene noch auf fremde Rechnung ausüben noch an einem eine solche Tätigkeit ausübenden Unternehmen beteiligt sein; sie dürfen auch nicht in einem Arbeitsverhältnis zu einem solchen Unternehmen stehen. Mit Bergbauangelegenheiten befaßte Organe der in Paragraphen 170 und 171 angeführten Behörden dürfen unbeschadet der in Betracht kommenden dienstrechtlichen Vorschriften eine Tätigkeit der im Paragraph 2, Absatz eins, genannten Art weder auf eigene noch auf fremde Rechnung ausüben noch an einem eine solche Tätigkeit ausübenden Unternehmen beteiligt sein; sie dürfen auch nicht in einem Arbeitsverhältnis zu einem solchen Unternehmen stehen.
II. Abschnitt - Aufgaben der Behörden
§ 173 MinroG Aufgaben der Behörden
§ 173.Paragraph 173, Der Bergbau unterliegt, soweit hiefür nicht die Gerichte zuständig sind, der Aufsicht der in §§ 170 und 171 angeführten Behörden, und zwar unabhängig davon, ob die im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten durch den Bergbauberechtigten selbst oder in dessen Auftrag durch einen Fremdunternehmer ausgeübt werden. Die Aufsicht der Behörden endet zu dem Zeitpunkt, in dem mit dem Auftreten von Bergschäden nicht mehr zu rechnen ist. Der Bergbau unterliegt, soweit hiefür nicht die Gerichte zuständig sind, der Aufsicht der in Paragraphen 170 und 171 angeführten Behörden, und zwar unabhängig davon, ob die im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten Tätigkeiten durch den Bergbauberechtigten selbst oder in dessen Auftrag durch einen Fremdunternehmer ausgeübt werden. Die Aufsicht der Behörden endet zu dem Zeitpunkt, in dem mit dem Auftreten von Bergschäden nicht mehr zu rechnen ist.
§ 174 MinroG
- (1)Absatz einsIn Ausübung ihres Aufsichtsrechtes haben die Behörden die Einhaltung dieses Bundesgesetzes, der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und der sonstigen von den Behörden anzuwendenden Rechtsvorschriften sowie der darauf beruhenden Anordnungen zu überwachen, besonders soweit sie
- 1.Ziffer einsdas Bergbauberechtigungswesen,
- 2.Ziffer 2das Gewinnungsbetriebsplanwesen,
- 3.Ziffer 3den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen, außer der Arbeitnehmer, und den Schutz von Sachen,
- 4.Ziffer 4den Umweltschutz,
- 5.Ziffer 5den Lagerstättenschutz,
- 6.Ziffer 6den Oberflächenschutz,
- 7.Ziffer 7die Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit und
- 8.Ziffer 8die bergbauliche Ausbildung
betreffen. - (2)Absatz 2Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat Statistiken über Unfälle, über die Produktion und über gefährliche Vorfälle (§ 97) zu erstellen und zu veröffentlichen.Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat Statistiken über Unfälle, über die Produktion und über gefährliche Vorfälle (Paragraph 97,) zu erstellen und zu veröffentlichen.
§ 175 MinroG Überwachung
- (1)Absatz einsZum Zwecke der Überwachung haben, soweit es sich um die ausschließlich obertägige Gewinnung und Aufbereitung von grundeigenen mineralischen Rohstoffen handelt, die Bezirksverwaltungsbehörden, im Übrigen die mit Bergbauangelegenheiten befassten Organe des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, die Orte, an denen Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 genannten Art ausgeübt werden, ferner die bei solchen Tätigkeiten verwendeten Bergbauanlagen und das Bergbauzubehör (Betriebsfahrzeuge, Tagbaugeräte, Betriebseinrichtungen u. dgl.), die den Arbeitnehmern vom Bergbauberechtigten zur Verfügung gestellten Wohnräume und Unterkünfte sowie bis zu dem Zeitpunkt, in dem mit dem Auftreten von Bergschäden nicht mehr zu rechnen ist, das Bergbaugelände regelmäßig, bei Bestehen besonderer Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Personen, insbesondere beim untertägigen Bergbau, und zur Überwachung der in § 112 Abs. 1 dritter Satz angeführten Fälle mindestens aber einmal im Jahr, zu besichtigen.Zum Zwecke der Überwachung haben, soweit es sich um die ausschließlich obertägige Gewinnung und Aufbereitung von grundeigenen mineralischen Rohstoffen handelt, die Bezirksverwaltungsbehörden, im Übrigen die mit Bergbauangelegenheiten befassten Organe des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, die Orte, an denen Tätigkeiten der im Paragraph 2, Absatz eins, genannten Art ausgeübt werden, ferner die bei solchen Tätigkeiten verwendeten Bergbauanlagen und das Bergbauzubehör (Betriebsfahrzeuge, Tagbaugeräte, Betriebseinrichtungen u. dgl.), die den Arbeitnehmern vom Bergbauberechtigten zur Verfügung gestellten Wohnräume und Unterkünfte sowie bis zu dem Zeitpunkt, in dem mit dem Auftreten von Bergschäden nicht mehr zu rechnen ist, das Bergbaugelände regelmäßig, bei Bestehen besonderer Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Personen, insbesondere beim untertägigen Bergbau, und zur Überwachung der in Paragraph 112, Absatz eins, dritter Satz angeführten Fälle mindestens aber einmal im Jahr, zu besichtigen.
- (2)Absatz 2Die mit Bergbauangelegenheiten befaßten Organe des Amtes der Landesregierung sind berechtigt, zur Überwachung der Tätigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden Besichtigungen der im Abs. 1 genannten Art durchzuführen.Die mit Bergbauangelegenheiten befaßten Organe des Amtes der Landesregierung sind berechtigt, zur Überwachung der Tätigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden Besichtigungen der im Absatz eins, genannten Art durchzuführen.
III. Abschnitt - Zusammenarbeit der Behörden mit anderen Stellen
§ 176 MinroG Zusammenarbeit der Behörden mit anderen Stellen
- (1)Absatz einsDie Träger der Sozialversicherung und die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches die Behörden bei Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
- (2)Absatz 2Die Behörden haben bei Durchführung ihrer Aufgaben auf die Zusammenarbeit mit den in Betracht kommenden Trägern der Sozialversicherung und mit den gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer Bedacht zu nehmen.
IV. Abschnitt - Aufsichtsbefugnisse, Auskunfts- und Duldungspflichten
§ 177 MinroG Aufsichtsbefugnisse, Auskunfts- und Duldungspflichten
- (1)Absatz einsDie mit Bergbauangelegenheiten befaßten Organe der in §§ 170 und 171 angeführten Behörden sowie die von diesen Behörden herangezogenen Sachverständigen sind berechtigt, die Bergbauzwecken dienenden Grundstücke, die den Arbeitnehmern vom Bergbauberechtigten zur Verfügung gestellten Wohnräume und Unterkünfte, die Bergbauanlagen u. dgl. sowie das Bergbaugelände jederzeit zu betreten, in das Bergbaukartenwerk und, soweit dies für die Ausübung der behördlichen Aufsicht erforderlich ist, in alle Unterlagen, die mit Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 angeführten Art zusammenhängen, Einsicht zu nehmen, hierüber Auskünfte zu verlangen, Prüfungen vorzunehmen, Proben der mineralischen Rohstoffe sowie der verwendeten und entstandenen Stoffe nach Wahl zu fordern und zu entnehmen sowie die Inbetriebnahme oder Außerbetriebnahme von Bergbauanlagen und Bergbauzubehör sowie Maßnahmen im Zusammenhang mit den im § 97 angeführten Unfällen und gefährlichen Ereignissen anzuordnen, ferner Gegenstände vorübergehend sicherzustellen, soweit dies zur Überprüfung von Unfallursachen oder zur Erlangung neuer Erkenntnisse zur Unfallverhütung notwendig ist.Die mit Bergbauangelegenheiten befaßten Organe der in Paragraphen 170 und 171 angeführten Behörden sowie die von diesen Behörden herangezogenen Sachverständigen sind berechtigt, die Bergbauzwecken dienenden Grundstücke, die den Arbeitnehmern vom Bergbauberechtigten zur Verfügung gestellten Wohnräume und Unterkünfte, die Bergbauanlagen u. dgl. sowie das Bergbaugelände jederzeit zu betreten, in das Bergbaukartenwerk und, soweit dies für die Ausübung der behördlichen Aufsicht erforderlich ist, in alle Unterlagen, die mit Tätigkeiten der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten Art zusammenhängen, Einsicht zu nehmen, hierüber Auskünfte zu verlangen, Prüfungen vorzunehmen, Proben der mineralischen Rohstoffe sowie der verwendeten und entstandenen Stoffe nach Wahl zu fordern und zu entnehmen sowie die Inbetriebnahme oder Außerbetriebnahme von Bergbauanlagen und Bergbauzubehör sowie Maßnahmen im Zusammenhang mit den im Paragraph 97, angeführten Unfällen und gefährlichen Ereignissen anzuordnen, ferner Gegenstände vorübergehend sicherzustellen, soweit dies zur Überprüfung von Unfallursachen oder zur Erlangung neuer Erkenntnisse zur Unfallverhütung notwendig ist.
- (2)Absatz 2Dem Bergbauberechtigten, dem Fremdunternehmer, dem Bergbaubevollmächtigten, allfälligen sonstigen Bevollmächtigten, Verantwortlichen nach § 17 Abs. 1 Z 4, § 71 Abs. 1 und § 87 Abs. 1, bei Tätigkeiten von Fremdunternehmern den für die Leitung verantwortlichen Personen, dem Betriebsleiter oder dem verantwortlichen Markscheider und deren Vertretern (§ 125 Abs. 3 und § 135 Abs. 3) steht es frei, die im Abs. 1 bezeichneten Organe und Sachverständigen zu begleiten; auf deren Verlangen sind sie hiezu verpflichtet.Dem Bergbauberechtigten, dem Fremdunternehmer, dem Bergbaubevollmächtigten, allfälligen sonstigen Bevollmächtigten, Verantwortlichen nach Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 71, Absatz eins und Paragraph 87, Absatz eins,, bei Tätigkeiten von Fremdunternehmern den für die Leitung verantwortlichen Personen, dem Betriebsleiter oder dem verantwortlichen Markscheider und deren Vertretern (Paragraph 125, Absatz 3 und Paragraph 135, Absatz 3,) steht es frei, die im Absatz eins, bezeichneten Organe und Sachverständigen zu begleiten; auf deren Verlangen sind sie hiezu verpflichtet.
- (3)Absatz 3Soweit es sich nicht um die ausschließlich obertägige Gewinnung und Aufbereitung grundeigener mineralischer Rohstoffe handelt, sind die Abs. 1 und 2 von den mit Bergbauangelegenheiten befaßten Organe des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten anzuwenden.Soweit es sich nicht um die ausschließlich obertägige Gewinnung und Aufbereitung grundeigener mineralischer Rohstoffe handelt, sind die Absatz eins und 2 von den mit Bergbauangelegenheiten befaßten Organe des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten anzuwenden.
V. Abschnitt - Allgemeine Anordnungsbefugnis der Behörden
§ 178 MinroG Allgemeine Anordnungsbefugnis der Behörden
- (1)Absatz einsHat der Bergbauberechtigte, der Fremdunternehmer, ein durch Gericht oder Verwaltungsbehörde bestellter Verwalter (§ 143 Abs. 3), ein allfälliger Bevollmächtigter, Verantwortlicher nach § 17 Abs. 1 Z 4, § 71 Abs. 1 und § 87 Abs. 1, eine der von Fremdunternehmern nach § 134 Abs. 1 den Behörden bekanntzugebenden Personen, der Betriebsleiter oder der verantwortliche Markscheider sowie deren jeweiliger Vertreter, ein Betriebsaufseher oder sonst ein Arbeitnehmer im § 174 Abs. 1 angeführte Rechtsvorschriften außer acht gelassen, so hat die Behörde dem Bergbauberechtigten, Fremdunternehmer oder Verwalter aufzutragen, den vorschriftswidrigen Zustand binnen angemessener Frist zu beheben. Wird diesem Auftrag nicht, nur unvollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen, so gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 mit der Maßgabe, daß als Vollstreckungsbehörde die Bezirksverwaltungsbehörde einzuschreiten hat.Hat der Bergbauberechtigte, der Fremdunternehmer, ein durch Gericht oder Verwaltungsbehörde bestellter Verwalter (Paragraph 143, Absatz 3,), ein allfälliger Bevollmächtigter, Verantwortlicher nach Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 71, Absatz eins und Paragraph 87, Absatz eins,, eine der von Fremdunternehmern nach Paragraph 134, Absatz eins, den Behörden bekanntzugebenden Personen, der Betriebsleiter oder der verantwortliche Markscheider sowie deren jeweiliger Vertreter, ein Betriebsaufseher oder sonst ein Arbeitnehmer im Paragraph 174, Absatz eins, angeführte Rechtsvorschriften außer acht gelassen, so hat die Behörde dem Bergbauberechtigten, Fremdunternehmer oder Verwalter aufzutragen, den vorschriftswidrigen Zustand binnen angemessener Frist zu beheben. Wird diesem Auftrag nicht, nur unvollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen, so gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 mit der Maßgabe, daß als Vollstreckungsbehörde die Bezirksverwaltungsbehörde einzuschreiten hat.
- (2)Absatz 2Wurde eine Sicherheitsvorschrift außer Acht gelassen und ist Gefahr im Verzug, so hat die Behörde, wenn es zweckmäßig ist, die erforderlichen Maßnahmen selbst zu veranlassen und den Bergbauberechtigten, Fremdunternehmer oder Verwalter mit Bescheid vorläufig zur Vorauszahlung der daraus voraussichtlich erwachsenden Kosten gegen nachträgliche Verrechnung oder vorläufig zum Ersatz der erwachsenen Kosten zu verpflichten. § 149 Abs. 6 gilt sinngemäß. Wird eine Gefährdung von Personen oder Sachen durch Arbeiten oder das Verwenden von Bergbauanlagen (§ 118) oder Bergbauzubehör (§ 146) verursacht und lässt sie sich sonst nicht abwenden, hat die Behörde die Einstellung der betreffenden Arbeiten bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes zu verfügen und bis dahin die Verwendung der betreffenden Bergbauanlagen oder des betreffenden Bergbauzubehörs zu untersagen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Nichtverwendung der Bergbauanlagen usw. oder die Einstellung der Arbeiten zur Aufklärung der Ursachen der Gefährdung unerlässlich ist.Wurde eine Sicherheitsvorschrift außer Acht gelassen und ist Gefahr im Verzug, so hat die Behörde, wenn es zweckmäßig ist, die erforderlichen Maßnahmen selbst zu veranlassen und den Bergbauberechtigten, Fremdunternehmer oder Verwalter mit Bescheid vorläufig zur Vorauszahlung der daraus voraussichtlich erwachsenden Kosten gegen nachträgliche Verrechnung oder vorläufig zum Ersatz der erwachsenen Kosten zu verpflichten. Paragraph 149, Absatz 6, gilt sinngemäß. Wird eine Gefährdung von Personen oder Sachen durch Arbeiten oder das Verwenden von Bergbauanlagen (Paragraph 118,) oder Bergbauzubehör (Paragraph 146,) verursacht und lässt sie sich sonst nicht abwenden, hat die Behörde die Einstellung der betreffenden Arbeiten bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes zu verfügen und bis dahin die Verwendung der betreffenden Bergbauanlagen oder des betreffenden Bergbauzubehörs zu untersagen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Nichtverwendung der Bergbauanlagen usw. oder die Einstellung der Arbeiten zur Aufklärung der Ursachen der Gefährdung unerlässlich ist.
- (3)Absatz 3Bergbauberechtigte haben dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für jeden ihrer Bergbaubetriebe die zur Erstellung von Statistiken über die Produktion erforderlichen Daten jeweils bis zum 1. März für die letzten sechs Monate des Vorjahres und jeweils bis zum 1. Oktober für die ersten sechs Monate des laufenden Jahres zur Verfügung zu stellen. Weiters haben sie dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für jeden ihrer Bergbaubetriebe die zur Erstellung von Statistiken über Unfälle und gefährliche Vorfälle (§ 97) erforderlichen Daten jeweils für ein Kalenderjahr bis zum 1. März des darauf folgenden Kalenderjahres zur Verfügung zu stellen. Der erste und zweite Satz gelten auch für Fremdunternehmer, die bergbauliche Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 genannten Art durchführen. Nähere Vorschriften über die für die Erstellung der genannten Statistiken zu übermittelnden Daten, die Form der Datenübermittlung und die Veröffentlichung der Statistiken erlässt der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung.Bergbauberechtigte haben dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für jeden ihrer Bergbaubetriebe die zur Erstellung von Statistiken über die Produktion erforderlichen Daten jeweils bis zum 1. März für die letzten sechs Monate des Vorjahres und jeweils bis zum 1. Oktober für die ersten sechs Monate des laufenden Jahres zur Verfügung zu stellen. Weiters haben sie dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für jeden ihrer Bergbaubetriebe die zur Erstellung von Statistiken über Unfälle und gefährliche Vorfälle (Paragraph 97,) erforderlichen Daten jeweils für ein Kalenderjahr bis zum 1. März des darauf folgenden Kalenderjahres zur Verfügung zu stellen. Der erste und zweite Satz gelten auch für Fremdunternehmer, die bergbauliche Tätigkeiten der im Paragraph 2, Absatz eins, genannten Art durchführen. Nähere Vorschriften über die für die Erstellung der genannten Statistiken zu übermittelnden Daten, die Form der Datenübermittlung und die Veröffentlichung der Statistiken erlässt der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung.
- (4)Absatz 4§ Der § 161 Abs. 3 gilt sinngemäß.Paragraph Der Paragraph 161, Absatz 3, gilt sinngemäß.
§ 179 MinroG
- (1)Absatz einsBei Ereignissen oder Gegebenheiten, die den Bestand des Betriebes oder das Leben oder die Gesundheit der Arbeitnehmer bedrohen oder bedrohen können, sowie bei Betriebsunfällen, Ereignissen der im § 97 angeführten Art, während und nach Einstellung des Abbaues oder Auflassung von Bergbauanlagen hat die Behörde Erhebungen durchzuführen und, falls die vom Bergbauberechtigten, Fremdunternehmer, Verwalter, von allfälligen Bevollmächtigten, Verantwortlichen nach § 17 Abs. 1, § 71 Abs. 1 oder nach § 87 Abs. 1 oder von den im V. Abschnitt des VII. Hauptstücks genannten verantwortlichen Personen getroffenen Maßnahmen nicht genügen, dem Bergbauberechtigten, Fremdunternehmer oder Verwalter die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen. Bei der Auflassung von obertägigen Bergbauanlagen sind auch Maßnahmen zur Luftreinhaltung (§ 119 Abs. 3) zu treffen.Bei Ereignissen oder Gegebenheiten, die den Bestand des Betriebes oder das Leben oder die Gesundheit der Arbeitnehmer bedrohen oder bedrohen können, sowie bei Betriebsunfällen, Ereignissen der im Paragraph 97, angeführten Art, während und nach Einstellung des Abbaues oder Auflassung von Bergbauanlagen hat die Behörde Erhebungen durchzuführen und, falls die vom Bergbauberechtigten, Fremdunternehmer, Verwalter, von allfälligen Bevollmächtigten, Verantwortlichen nach Paragraph 17, Absatz eins,, Paragraph 71, Absatz eins, oder nach Paragraph 87, Absatz eins, oder von den im römisch fünf. Abschnitt des römisch VII. Hauptstücks genannten verantwortlichen Personen getroffenen Maßnahmen nicht genügen, dem Bergbauberechtigten, Fremdunternehmer oder Verwalter die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen. Bei der Auflassung von obertägigen Bergbauanlagen sind auch Maßnahmen zur Luftreinhaltung (Paragraph 119, Absatz 3,) zu treffen.
- (2)Absatz 2Werden durch die im § 2 Abs. 1 genannten Tätigkeiten das Leben oder die Gesundheit von fremden Personen oder fremde Sachen, besonders Gebäude, Straßen, Eisenbahnen, Wasserversorgungs- und Energieversorgungsanlagen, gefährdet oder ist eine Gefährdung zu befürchten oder werden durch die vorgenannten Tätigkeiten fremde Personen unzumutbar belästigt oder liegt eine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt oder von Gewässern (§ 119 Abs. 5) vor, so hat die Behörde nach Anhörung der allenfalls berührten Verwaltungsbehörden dem Bergbauberechtigten, Fremdunternehmer oder Verwalter die Durchführung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen aufzutragen. Die Behörde hat in den vorgenannten Fällen Erhebungen durchzuführen, wenn dies der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie beantragt.Werden durch die im Paragraph 2, Absatz eins, genannten Tätigkeiten das Leben oder die Gesundheit von fremden Personen oder fremde Sachen, besonders Gebäude, Straßen, Eisenbahnen, Wasserversorgungs- und Energieversorgungsanlagen, gefährdet oder ist eine Gefährdung zu befürchten oder werden durch die vorgenannten Tätigkeiten fremde Personen unzumutbar belästigt oder liegt eine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt oder von Gewässern (Paragraph 119, Absatz 5,) vor, so hat die Behörde nach Anhörung der allenfalls berührten Verwaltungsbehörden dem Bergbauberechtigten, Fremdunternehmer oder Verwalter die Durchführung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen aufzutragen. Die Behörde hat in den vorgenannten Fällen Erhebungen durchzuführen, wenn dies der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie beantragt.
- (3)Absatz 3Stellt sich nach Einstellung der im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten heraus, daß die nach § 58 Abs. 1 oder § 117 Abs. 1 getroffenen Annahmen hinsichtlich des voraussichtlichen Auftretens von Bergschäden nicht oder nicht im vollen Umfang aufrechtzuerhalten sind, so hat die Behörde die Möglichkeit des Auftretens von Bergschäden neuerlich zu untersuchen und die Annahmen den geänderten Verhältnissen anzugleichen. Hiebei ist auch zu prüfen, ob der Ersatz von allenfalls noch auftretenden Bergschäden als gesichert gelten kann. Im Zweifelsfall kann die Behörde von den im Zeitpunkt ihrer Erhebungen Haftpflichtigen (§ 161) die Vorlage entsprechender Nachweise und nötigenfalls die Leistung einer angemessenen Sicherstellung verlangen. Der § 64 gilt auch hier. Wenn das Leben oder die Gesundheit von Personen oder fremde Sachen durch Ereignisse oder Gegebenheiten nach Einstellung der im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten bedroht werden oder bedroht werden können, hat die Behörde dem Haftpflichtigen die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen.Stellt sich nach Einstellung der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten Tätigkeiten heraus, daß die nach Paragraph 58, Absatz eins, oder Paragraph 117, Absatz eins, getroffenen Annahmen hinsichtlich des voraussichtlichen Auftretens von Bergschäden nicht oder nicht im vollen Umfang aufrechtzuerhalten sind, so hat die Behörde die Möglichkeit des Auftretens von Bergschäden neuerlich zu untersuchen und die Annahmen den geänderten Verhältnissen anzugleichen. Hiebei ist auch zu prüfen, ob der Ersatz von allenfalls noch auftretenden Bergschäden als gesichert gelten kann. Im Zweifelsfall kann die Behörde von den im Zeitpunkt ihrer Erhebungen Haftpflichtigen (Paragraph 161,) die Vorlage entsprechender Nachweise und nötigenfalls die Leistung einer angemessenen Sicherstellung verlangen. Der Paragraph 64, gilt auch hier. Wenn das Leben oder die Gesundheit von Personen oder fremde Sachen durch Ereignisse oder Gegebenheiten nach Einstellung der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten Tätigkeiten bedroht werden oder bedroht werden können, hat die Behörde dem Haftpflichtigen die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen.
- (4)Absatz 4In den in Abs. 1 bis 3 genannten Fällen kommt Beschwerden gegen einen Bescheid, mit dem Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Personen angeordnet werden, keine aufschiebende Wirkung zu.In den in Absatz eins bis 3 genannten Fällen kommt Beschwerden gegen einen Bescheid, mit dem Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Personen angeordnet werden, keine aufschiebende Wirkung zu.
- (5)Absatz 5Stellt die Behörde in den in Abs. 1 bis 3 genannten Fällen fest, dass Gefahr im Verzug ist, hat sie - sofern nicht ein Fall des § 187e Abs. 2 vorliegt - die unaufschiebbaren Maßnahmen selbst zu veranlassen und den Bergbauberechtigten, Fremdunternehmer oder Verwalter bzw. den Haftpflichtigen mit Bescheid vorläufig zur Vorauszahlung der daraus voraussichtlich erwachsenden Kosten gegen nachträgliche Verrechnung oder vorläufig zum Ersatz der erwachsenen Kosten zu verpflichten. § 149 Abs. 6 gilt sinngemäß.Stellt die Behörde in den in Absatz eins bis 3 genannten Fällen fest, dass Gefahr im Verzug ist, hat sie - sofern nicht ein Fall des Paragraph 187 e, Absatz 2, vorliegt - die unaufschiebbaren Maßnahmen selbst zu veranlassen und den Bergbauberechtigten, Fremdunternehmer oder Verwalter bzw. den Haftpflichtigen mit Bescheid vorläufig zur Vorauszahlung der daraus voraussichtlich erwachsenden Kosten gegen nachträgliche Verrechnung oder vorläufig zum Ersatz der erwachsenen Kosten zu verpflichten. Paragraph 149, Absatz 6, gilt sinngemäß.
§ 180 MinroG
- (1)Absatz einsHaben die mit Bergbauangelegenheiten befaßten Organe des Amtes der Landesregierung bei Besichtigungen nach § 175 Abs. 2 vorschriftswidrige Zustände oder gefährliche Ereignisse oder Gegebenheiten festgestellt, so haben sie diese zur Anordnung von Maßnahmen nach den §§ 178 und 179 der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben.Haben die mit Bergbauangelegenheiten befaßten Organe des Amtes der Landesregierung bei Besichtigungen nach Paragraph 175, Absatz 2, vorschriftswidrige Zustände oder gefährliche Ereignisse oder Gegebenheiten festgestellt, so haben sie diese zur Anordnung von Maßnahmen nach den Paragraphen 178 und 179 der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben.
- (2)Absatz 2Bei Gefahr im Verzug hat das Organ des Amtes der Landesregierung namens der Bezirksverwaltungsbehörde einzuschreiten. Die §§ 178 und 179 gelten sinngemäß.Bei Gefahr im Verzug hat das Organ des Amtes der Landesregierung namens der Bezirksverwaltungsbehörde einzuschreiten. Die Paragraphen 178 und 179 gelten sinngemäß.
VI. Abschnitt - Erlassung von Vorschriften über beim Bergbau durchzuführende Schutzmaßnahmen
§ 181 MinroG Erlassung von Vorschriften über beim Bergbau durchzuführende Schutzmaßnahmen
- (1)Absatz einsZum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen, ferner zum Schutz von Sachen, der Umwelt, von Lagerstätten und der Oberfläche sowie zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, zum Schutz der Umwelt jedoch nur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, durch Verordnung nähere Regelungen über die beim Bergbau durchzuführenden Maßnahmen treffen. Er kann ferner durch Verordnung die Durchführung bestimmter gefährlicher oder besondere Fachkenntnisse erfordernder Arbeiten von einer besonderen Ausbildung und von der Ablegung von Prüfungen abhängig machen sowie Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften erlassen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann, wenn es die geologisch-lagerstättenkundlichen Verhältnisse, die Art des mineralischen Rohstoffs und die Art der Gewinnungs- oder Speichertätigkeit erfordern, durch Verordnung jene Bergbauanlagen bezeichnen, von denen bei der Errichtung von Bauten und anderen Anlagen (§ 153 Abs. 2) zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen sowie zum Schutz von Sachen bestimmte Mindestabstände einzuhalten sind.Zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen, ferner zum Schutz von Sachen, der Umwelt, von Lagerstätten und der Oberfläche sowie zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, zum Schutz der Umwelt jedoch nur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, durch Verordnung nähere Regelungen über die beim Bergbau durchzuführenden Maßnahmen treffen. Er kann ferner durch Verordnung die Durchführung bestimmter gefährlicher oder besondere Fachkenntnisse erfordernder Arbeiten von einer besonderen Ausbildung und von der Ablegung von Prüfungen abhängig machen sowie Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften erlassen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann, wenn es die geologisch-lagerstättenkundlichen Verhältnisse, die Art des mineralischen Rohstoffs und die Art der Gewinnungs- oder Speichertätigkeit erfordern, durch Verordnung jene Bergbauanlagen bezeichnen, von denen bei der Errichtung von Bauten und anderen Anlagen (Paragraph 153, Absatz 2,) zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen sowie zum Schutz von Sachen bestimmte Mindestabstände einzuhalten sind.
- (2)Absatz 2Durch die Verordnungen nach Abs. 1 können sowohl allgemeine Regelungen als auch Regelungen für einzelne Bergbauzweige, einzelne Bergbauarten, einzelne Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 genannten Art oder einzelne Arten von Bergbauanlagen, insbesondere auch zur Sanierung bestehender Bergbauanlagen nach dem besten Stand der Technik (§ 109 Abs. 3), von beim Bergbau verwendeten Betriebsfahrzeugen oder Tagbaugeräten, Betriebseinrichtungen und dgl. oder beim Bergbau angewendeten Arbeitsverfahren oder zur Vermeidung von Einwirkungen auf die Umwelt (§ 109 Abs. 3), insbesondere über das nach dem besten Stand der Technik zulässige Ausmaß an Emissionen, sowie ferner über das Sicherheitsmanagement, den Notfallplan und den Inhalt der Informationen für bestimmte Abfallentsorgungsanlagen (§ 119b) getroffen werden; es können auch anerkannte Regeln der Technik für verbindlich erklärt werden.Durch die Verordnungen nach Absatz eins, können sowohl allgemeine Regelungen als auch Regelungen für einzelne Bergbauzweige, einzelne Bergbauarten, einzelne Tätigkeiten der im Paragraph 2, Absatz eins, genannten Art oder einzelne Arten von Bergbauanlagen, insbesondere auch zur Sanierung bestehender Bergbauanlagen nach dem besten Stand der Technik (Paragraph 109, Absatz 3,), von beim Bergbau verwendeten Betriebsfahrzeugen oder Tagbaugeräten, Betriebseinrichtungen und dgl. oder beim Bergbau angewendeten Arbeitsverfahren oder zur Vermeidung von Einwirkungen auf die Umwelt (Paragraph 109, Absatz 3,), insbesondere über das nach dem besten Stand der Technik zulässige Ausmaß an Emissionen, sowie ferner über das Sicherheitsmanagement, den Notfallplan und den Inhalt der Informationen für bestimmte Abfallentsorgungsanlagen (Paragraph 119 b,) getroffen werden; es können auch anerkannte Regeln der Technik für verbindlich erklärt werden.
§ 182 MinroG Sicherheitsmaßnahmen zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen
- (1)Absatz einsDie Regelungen des Abs. 2 bis 4 haben zum Ziel, schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen zu verhüten und ihre Folgen zu begrenzen. Die Anforderungen nach Abs. 2 bis 4 müssen zusätzlich zu den Anforderungen nach anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erfüllt sein; mit Ausnahme des Abs. 3 begründen sie keine Parteistellung und sind keine Genehmigungsvoraussetzungen. Die Abs. 2 bis 4 gelten nicht für die von Stoffen ausgehenden Gefahren durch ionisierende Strahlung.Die Regelungen des Absatz 2 bis 4 haben zum Ziel, schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen zu verhüten und ihre Folgen zu begrenzen. Die Anforderungen nach Absatz 2 bis 4 müssen zusätzlich zu den Anforderungen nach anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erfüllt sein; mit Ausnahme des Absatz 3, begründen sie keine Parteistellung und sind keine Genehmigungsvoraussetzungen. Die Absatz 2 bis 4 gelten nicht für die von Stoffen ausgehenden Gefahren durch ionisierende Strahlung.
- (2)Absatz 2Die §§ 84b bis 84l, 84n und 84o der Gewerbeordnung 1994 sind mit der Maßgabe, dass zuständige Behörden die Behörden nach §§ 170 und 171 sind, sinngemäß anzuwenden aufDie Paragraphen 84 b bis 84l, 84n und 84o der Gewerbeordnung 1994 sind mit der Maßgabe, dass zuständige Behörden die Behörden nach Paragraphen 170 und 171 sind, sinngemäß anzuwenden auf
- 1.Ziffer einsdie chemische oder thermische Aufbereitung mineralischer Rohstoffe, soweit eine solche Tätigkeit diesem Bundesgesetz unterliegt,
- 2.Ziffer 2die mit einer in Z 1 genannten Tätigkeit in Verbindung stehende Lagerung,die mit einer in Ziffer eins, genannten Tätigkeit in Verbindung stehende Lagerung,
- 3.Ziffer 3in Betrieb befindliche Bergebeseitigungseinrichtungen, einschließlich Bergeteiche oder Absetzbecken, und
- 4.Ziffer 4unterirdische Gasspeicheranlagen in natürlichen Erdformationen, Aquiferen, Salzkavernen und stillgelegten Minen,
wenn gefährliche Stoffe (§ 84b Z 9 der Gewerbeordnung 1994) in Mengen vorhanden sind,wenn gefährliche Stoffe (Paragraph 84 b, Ziffer 9, der Gewerbeordnung 1994) in Mengen vorhanden sind,- -die den in der Anlage 5 Teil 1 Spalte 2 oder Teil 2 Spalte 2 zur Gewerbeordnung 1994 genannten Mengen entsprechen oder diese überschreiten oder
- -die den in der Anlage 5 Teil 1 Spalte 3 oder Teil 2 Spalte 3 zur Gewerbeordnung 1994 genannten Mengen entsprechen oder diese überschreiten,
wobei gegebenenfalls die Additionsregel gemäß den Anmerkungen zur Anlage 5 Z 4 zur Gewerbeordnung 1994 Anwendung findet.wobei gegebenenfalls die Additionsregel gemäß den Anmerkungen zur Anlage 5 Ziffer 4, zur Gewerbeordnung 1994 Anwendung findet. - (3)Absatz 3Bei der Erteilung einer Bewilligung für die im Abs. 2 genannten Anlagen und Einrichtungen gilt § 119 Abs. 3 mit der Maßgabe, dass eine Gefährdung von Nachbarn auch nicht aufgrund von Immissionen im Falle eines schweren Unfalls zu erwarten ist; dies gilt auch für eine Gefährdung von nach der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2010 S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2014 S. 193, oder nach der Richtlinie 92/43/EG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.07.1992 S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2014 S. 193, ausgewiesenen Schutzgebieten oder von Wasserschutzgebieten, Naturschutz- und Nationalparkgebieten sowie von Hauptbahnen im Sinne des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60/1957, oder Landesstraßen bzw. Hauptstraßen in Wien, Schnellstraßen und Autobahnen, einschließlich ihrer Verkehrsteilnehmer. Zu diesem Zweck ist, soweit dies nicht bereits in einer Verordnung aufgrund des § 181 vorgesehen ist, ein dem Gefährdungspotential der Anlage angemessener Schutzabstand einzuhalten oder muss sonst, insbesondere durch bauliche oder organisatorische Vorkehrungen, gewährleistet sein, dass eine Gefährdung nicht zu erwarten ist.Bei der Erteilung einer Bewilligung für die im Absatz 2, genannten Anlagen und Einrichtungen gilt Paragraph 119, Absatz 3, mit der Maßgabe, dass eine Gefährdung von Nachbarn auch nicht aufgrund von Immissionen im Falle eines schweren Unfalls zu erwarten ist; dies gilt auch für eine Gefährdung von nach der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2010 Sitzung 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2014 Sitzung 193, oder nach der Richtlinie 92/43/EG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.07.1992 Sitzung 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2014 Sitzung 193, ausgewiesenen Schutzgebieten oder von Wasserschutzgebieten, Naturschutz- und Nationalparkgebieten sowie von Hauptbahnen im Sinne des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957,, oder Landesstraßen bzw. Hauptstraßen in Wien, Schnellstraßen und Autobahnen, einschließlich ihrer Verkehrsteilnehmer. Zu diesem Zweck ist, soweit dies nicht bereits in einer Verordnung aufgrund des Paragraph 181, vorgesehen ist, ein dem Gefährdungspotential der Anlage angemessener Schutzabstand einzuhalten oder muss sonst, insbesondere durch bauliche oder organisatorische Vorkehrungen, gewährleistet sein, dass eine Gefährdung nicht zu erwarten ist.
- (4)Absatz 4Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung entsprechend dem Stand der Technik (§ 109 Abs. 3) nähere Bestimmungen überDer Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung entsprechend dem Stand der Technik (Paragraph 109, Absatz 3,) nähere Bestimmungen über
- 1.Ziffer einsdie Pflichten des Betriebsinhabers nach einem schweren Unfall,
- 2.Ziffer 2das Sicherheitskonzept,
- 3.Ziffer 3das Sicherheitsmanagementsystem,
- 4.Ziffer 4den Sicherheitsbericht,
- 5.Ziffer 5den internen Notfallplan und
- 6.Ziffer 6die Überwachung der Ansiedlung (Artikel 13 der Richtlinie 2012/18/EU)
VII. Abschnitt - Anwendung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes
VIII. Abschnitt - Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften bei Durchführung von Tätigkeiten durch Fremdunternehmer
§ 184 MinroG Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften bei Durchführung von Tätigkeiten durch Fremdunternehmer
§ 184.Paragraph 184, Bei Durchführung von Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 genannten Art durch Fremdunternehmer gelten die sonst von diesen einzuhaltenden Rechtsvorschriften nur soweit, als dieses Bundesgesetz, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder die sonstigen von den Behörden anzuwendenden Rechtsvorschriften nicht besonderes bestimmen. Bei Durchführung von Tätigkeiten der im Paragraph 2, Absatz eins, genannten Art durch Fremdunternehmer gelten die sonst von diesen einzuhaltenden Rechtsvorschriften nur soweit, als dieses Bundesgesetz, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder die sonstigen von den Behörden anzuwendenden Rechtsvorschriften nicht besonderes bestimmen.
IX. Abschnitt - Vormerkungen und Übersichtskarten (Bergbauinformationssystem - BergIS)
§ 185 MinroG Vormerkungen und Übersichtskarten (Bergbauinformationssystem - BergIS)
- (1)Absatz einsDer Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat Vormerkungen über alle Bergbauberechtigungen sowie Übersichtskarten zu führen, aus denen die Bergbaugebiete (§ 153 Abs. 1) und diejenigen Gebiete zu ersehen sind, auf die sich die Bergbauberechtigungen beziehen. In den Übersichtskarten sind die Bergbaugebiete, auf die sich der Geltungsbereich einer Verordnung nach § 156 Abs. 5 bezieht, besonders zu kennzeichnen.Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat Vormerkungen über alle Bergbauberechtigungen sowie Übersichtskarten zu führen, aus denen die Bergbaugebiete (Paragraph 153, Absatz eins,) und diejenigen Gebiete zu ersehen sind, auf die sich die Bergbauberechtigungen beziehen. In den Übersichtskarten sind die Bergbaugebiete, auf die sich der Geltungsbereich einer Verordnung nach Paragraph 156, Absatz 5, bezieht, besonders zu kennzeichnen.
- (2)Absatz 2Die Vormerkungen und die Eintragungen in die Übersichtskarten haben keine rechtsbegründende, rechtsändernde oder sonstige rechtsgestaltende Wirkung.
- (3)Absatz 3Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die Vormerkungen und Übersichtskarten automationsunterstützt zu führen (Bergbauinformationssystem - BergIS), Auszüge daraus automationsunterstützt herzustellen und die in Abs. 4 lit. a bis d angeführten Daten für das Internet in geeigneter Form aufzubereiten.Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die Vormerkungen und Übersichtskarten automationsunterstützt zu führen (Bergbauinformationssystem - BergIS), Auszüge daraus automationsunterstützt herzustellen und die in Absatz 4, Litera a bis d angeführten Daten für das Internet in geeigneter Form aufzubereiten.
- (4)Absatz 4Das Bergbauinformationssystem hat zu umfassen:
- a)Litera aAngaben zur Bergbauberechtigung: Art, Bezeichnung, Geltungsdauer sowie die Lage nach Gemeinde, Katastralgemeinde (Nummer und Name) und - soweit es sich um Bergbaugebiete gemäß § 153 Abs. 1 handelt - nach Grundstücken,Angaben zur Bergbauberechtigung: Art, Bezeichnung, Geltungsdauer sowie die Lage nach Gemeinde, Katastralgemeinde (Nummer und Name) und - soweit es sich um Bergbaugebiete gemäß Paragraph 153, Absatz eins, handelt - nach Grundstücken,
- b)Litera bdie rechtsbegründenden, rechtsändernden und sonstigen rechtsgestaltenden Daten über Bergbauberechtigungen,
- c)Litera cdie Übersichtskarten,
- d)Litera dAngaben zum Bergbauberechtigten: bei natürlichen Personen Name, Geburtsdatum und Zustelladresse, bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts Name, Rechtsform, Firmenbuchnummer und Sitz,
- e)Litera eAngaben zum Bergbaubevollmächtigten: Name, Geburtsdatum, Wohnsitz und Zustelladresse,
- f)Litera fAngaben zum Fremdunternehmer, der nicht ausschließlich Tätigkeiten gewerblicher Natur obertags durchführt: bei natürlichen Personen Name, Geburtsdatum und Zustelladresse, bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts Name, Rechtsform, Firmenbuchnummer und Sitz,
- g)Litera gAngaben zu den verantwortlichen Personen: Name, Geburtsdatum, Dienstanschrift, Bestellung und Funktion,
- h)Litera hdie in § 108 angeführten Angaben zum Bergbaubetrieb, zu selbständigen Betriebsabteilungen und zu Betriebsstätten,die in Paragraph 108, angeführten Angaben zum Bergbaubetrieb, zu selbständigen Betriebsabteilungen und zu Betriebsstätten,
- i)Litera idie rechtsbegründenden, rechtsändernden und sonstigen rechtsgestaltenden Daten über die Betriebsstätten und über den Bergbaubevollmächtigten, den Fremdunternehmer und die verantwortlichen Personen,
- j)Litera jdie Art, Beschaffenheit und Menge des mineralischen Rohstoffes innerhalb des von der Gewinnungsberechtigung erfassten Raumes oder die Ausdehnung der geologischen Struktur,
- k)Litera kAngaben zu § 112 Abs. 4,Angaben zu Paragraph 112, Absatz 4,,
- l)Litera ldie Bergbaubetriebsart.
- (5)Absatz 5Die Einsicht in die in Abs. 4 lit. a bis d angeführten Daten ist jedem gestattet. Die Einsicht in die in Abs. 4 lit. e bis l angeführten Daten sowie die Übermittlung dieser Daten ist nur zulässig, soweit dies zur Wahrung eines berechtigten Interesses an der Auskunft erforderlich ist, das die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegt. Das berechtigte Interesse an der Einsicht oder Übermittlung der im Abs. 4 lit. e bis l angeführten Daten ist glaubhaft zu machen.Die Einsicht in die in Absatz 4, Litera a bis d angeführten Daten ist jedem gestattet. Die Einsicht in die in Absatz 4, Litera e bis l angeführten Daten sowie die Übermittlung dieser Daten ist nur zulässig, soweit dies zur Wahrung eines berechtigten Interesses an der Auskunft erforderlich ist, das die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegt. Das berechtigte Interesse an der Einsicht oder Übermittlung der im Absatz 4, Litera e bis l angeführten Daten ist glaubhaft zu machen.
- (6)Absatz 6Vom Bergbauinformationssystem - BergIS können nach Maßgabe des Abs. 5 Auszüge verlangt werden. Die Auszüge können nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten schriftlich oder automationsunterstützt zur Verfügung gestellt werden.Vom Bergbauinformationssystem - BergIS können nach Maßgabe des Absatz 5, Auszüge verlangt werden. Die Auszüge können nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten schriftlich oder automationsunterstützt zur Verfügung gestellt werden.
- (7)Absatz 7Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hat der Wirtschaftskammer Österreich die in das BergIS einzutragenden Daten zu übermitteln, soweit dies zur Wahrnehmung der den Wirtschaftskammern gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.
- (8)Absatz 8Die Übermittlung von in das BergIS einzutragenden Daten durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit an die Bezirksverwaltungsbehörden und an die Landeshauptmänner ist zulässig, soweit dies zur Wahrnehmung der diesen Behörden gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.
- (9)Absatz 9Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landeshauptmänner sind verpflichtet, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die in Abs. 4 genannten Daten aus ihrem Vollzugsbereich automatisationsunterstützt bekannt zu geben.Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landeshauptmänner sind verpflichtet, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die in Absatz 4, genannten Daten aus ihrem Vollzugsbereich automatisationsunterstützt bekannt zu geben.
- (10)Absatz 10Auf die in Abs. 4 lit. a bis d angeführten Daten sowie auf die Übermittlung von Daten gemäß Abs. 7 bis 9 ist § 26 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, nicht anzuwenden.Auf die in Absatz 4, Litera a bis d angeführten Daten sowie auf die Übermittlung von Daten gemäß Absatz 7 bis 9 ist Paragraph 26, des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, nicht anzuwenden.
X. Hauptstück - Kosten
§ 186 MinroG Kosten
- (1)Absatz einsHat nach den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 weder eine andere Partei noch ein anderer Beteiligter für die mit einer behördlichen Amtshandlung verbundenen Barauslagen und Kommissionsgebühren aufzukommen, so hat der Bergbauberechtigte (Fremdunternehmer, Verwalter nach § 143 Abs. 3) die Auslagen zu tragen, wenn die Amtshandlung durch Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 genannten Art notwendig wurde. Die Auslagen, die den Behörden durch Besichtigungen nach § 175 erwachsen, sind von Amts wegen zu tragen.Hat nach den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 weder eine andere Partei noch ein anderer Beteiligter für die mit einer behördlichen Amtshandlung verbundenen Barauslagen und Kommissionsgebühren aufzukommen, so hat der Bergbauberechtigte (Fremdunternehmer, Verwalter nach Paragraph 143, Absatz 3,) die Auslagen zu tragen, wenn die Amtshandlung durch Tätigkeiten der im Paragraph 2, Absatz eins, genannten Art notwendig wurde. Die Auslagen, die den Behörden durch Besichtigungen nach Paragraph 175, erwachsen, sind von Amts wegen zu tragen.
- (2)Absatz 2Die zuständige Behörde hat auf Antrag zu entscheiden, ob und in welchem Ausmaß eine unterliegende Partei die dem Gegner im Verwaltungsverfahren erwachsenen Kosten zu ersetzen hat. Hiebei hat sie nach billigem Ermessen zu berücksichtigen, wieweit das Verfahren von der unterliegenden Partei leichtfertig oder mutwillig veranlaßt worden ist und inwieweit die Aufwendung der Kosten, deren Ersatz verlangt wird, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen ist.
XI. Hauptstück - Hauptstellen für das Grubenrettungs- und das Gasschutzwesen--TXT--Hüttenwerke mit Bergbuchseinlagen zugeschriebenen Anlagen(Anm.: aufgehoben) Fremdenbefahrungen
§ 187 MinroG Hauptstellen für das Grubenrettungs- und das Gasschutzwesen
- (1)Absatz einsDie Wirtschaftskammer Österreich hat als Beauftragter der Bergbauberechtigten, die Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 genannten Art unter Tag ausüben, zur Wahrnehmung gemeinsamer Aufgaben auf dem Gebiet des Grubenrettungswesens eine Hauptstelle für das Grubenrettungswesen (Hauptstelle) zu errichten und zu unterhalten.Die Wirtschaftskammer Österreich hat als Beauftragter der Bergbauberechtigten, die Tätigkeiten der im Paragraph 2, Absatz eins, genannten Art unter Tag ausüben, zur Wahrnehmung gemeinsamer Aufgaben auf dem Gebiet des Grubenrettungswesens eine Hauptstelle für das Grubenrettungswesen (Hauptstelle) zu errichten und zu unterhalten.
- (2)Absatz 2Die Wirtschaftskammer Österreich hat zur Leitung der Hauptstelle einen im Grubenrettungswesen ausgebildeten, erfahrenen Diplomingenieur der Studienrichtung Bergwesen (Bergingenieur) zu bestellen. Die Bestellung bedarf der Anerkennung durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit. Diese hat zu erfolgen, wenn die genannten Voraussetzungen vorliegen und an der Verlässlichkeit des vorgesehenen Leiters keine Zweifel bestehen.
- (3)Absatz 3Die Bergbauberechtigten haben insbesondere durch Bereitstellung von Grubenwehren, Arbeitstrupps für technische Hilfeleistung, Bergbauzubehör, Logistik und Management u. dgl. oder ersatzweise durch finanzielle Mittel zum Grubenrettungswesen beizutragen. Über die Art und das Ausmaß des Beitrages entscheidet der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit nach Maßgabe der Erfordernisse und Möglichkeiten mit Bescheid. Der Mindestbeitrag beträgt 1 000 Euro pro Jahr, bei Fremdenbefahrungen (§ 189) und bei den im § 2 Abs. 2 Z 5 angeführten Tätigkeiten zusätzlich 20 Cent pro Besucher.Die Bergbauberechtigten haben insbesondere durch Bereitstellung von Grubenwehren, Arbeitstrupps für technische Hilfeleistung, Bergbauzubehör, Logistik und Management u. dgl. oder ersatzweise durch finanzielle Mittel zum Grubenrettungswesen beizutragen. Über die Art und das Ausmaß des Beitrages entscheidet der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit nach Maßgabe der Erfordernisse und Möglichkeiten mit Bescheid. Der Mindestbeitrag beträgt 1 000 Euro pro Jahr, bei Fremdenbefahrungen (Paragraph 189,) und bei den im Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, angeführten Tätigkeiten zusätzlich 20 Cent pro Besucher.
- (4)Absatz 4Stellt der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit fest, dass der Bergbauberechtigte die vorgesehenen Beiträge nicht erbringt, hat er diesem die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes in einer angemessenen, sechs Monate nicht überschreitenden Frist mit Bescheid aufzutragen. Wird der gesetzmäßige Zustand nicht innerhalb der festgesetzten Frist hergestellt, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Weiterführung des Bergbaubetriebes mit Bescheid zu untersagen.
- (5)Absatz 5Bergbauberechtigte, die auf Kohlenwasserstoffe sich beziehende Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 genannten Art ausüben, haben zur Wahrnehmung gemeinsamer Aufgaben auf dem Gebiet des Gasschutzwesens und zur Vorbereitung und Durchführung von Rettungswerken eine Hauptstelle für das Gasschutzwesen zu errichten und zu unterhalten. Dies gilt auch für Bergbauberechtigte, die nicht auf Kohlenwasserstoffe sich beziehende Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 genannten Art ober Tag in brandgefährdeten, explosionsgefährdeten oder in Bereichen durchführen, in denen unatembare oder giftige Gase oder Dämpfe auftreten können. Die Bergbaubetriebe der im ersten und zweiten Satz genannten Bergbauberechtigten können sich auch der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen anschließen. Wird davon Gebrauch gemacht, gelten Abs. 3 und 4 sinngemäß.Bergbauberechtigte, die auf Kohlenwasserstoffe sich beziehende Tätigkeiten der im Paragraph 2, Absatz eins, genannten Art ausüben, haben zur Wahrnehmung gemeinsamer Aufgaben auf dem Gebiet des Gasschutzwesens und zur Vorbereitung und Durchführung von Rettungswerken eine Hauptstelle für das Gasschutzwesen zu errichten und zu unterhalten. Dies gilt auch für Bergbauberechtigte, die nicht auf Kohlenwasserstoffe sich beziehende Tätigkeiten der im Paragraph 2, Absatz eins, genannten Art ober Tag in brandgefährdeten, explosionsgefährdeten oder in Bereichen durchführen, in denen unatembare oder giftige Gase oder Dämpfe auftreten können. Die Bergbaubetriebe der im ersten und zweiten Satz genannten Bergbauberechtigten können sich auch der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen anschließen. Wird davon Gebrauch gemacht, gelten Absatz 3 und 4 sinngemäß.
§ 187a MinroG Aufgaben der Hauptstellen für das Grubenrettungs- und das Gasschutzwesen
§ 187a.Paragraph 187 a, Die Hauptstellen haben durch ihre Organe besonders folgende Aufgaben wahrzunehmen:
- 1.Ziffer einsBeratung der Bergbauberechtigten in Fragen des Grubenrettungs- und Gasschutzwesens.
- 2.Ziffer 2Treffen geeigneter Vorkehrungen zur Unterstützung der Durchführung von Rettungswerken. Hiezu zählt insbesondere:
- a)Litera aein Inventar der bei den Bergbaubetrieben verfügbaren Ausrüstungsgegenstände für Grubenwehren bzw. Gasschutzwehren zu erstellen,
- b)Litera bnötigenfalls Kooperations- und Hilfeleistungsverträge mit Einrichtungen des österreichischen Bundesheeres, Feuerwehren, Tunnelwehren, Rettungsdiensten, Katastrophenschutzeinrichtungen sowie ausländischen Grubenwehren oder Gasschutzwehren u. dgl. abzuschließen,
- c)Litera ceinen Plan für die gegenseitige Unterstützung und Durchführung von Rettungswerken (Hauptrettungsplan) auszuarbeiten und diesen nach Erfordernis, mindestens aber einmal jährlich, zu aktualisieren,
- d)Litera dbei der Erstellung des Hauptrettungsplanes nach den Regeln der Technik und nach Maßgabe der Erfordernisse (Möglichkeit und Ausmaß eines Schadensereignisses, Anzahl der sich untertage aufhaltenden Personen, Dimension des Grubengebäudes, Gebirgsverhalten) und der Möglichkeiten (Grubenwehrtrupps bzw. Gasschutzwehrtrupps, Arbeitstrupps, Bergbauzubehör, Logistik, Management u. dgl.) die gegenseitige Hilfeleistung bei Unglücksfällen vorzubereiten.
- 3.Ziffer 3Sich wenigstens jährlich vom Zustand des Rettungswesens zu überzeugen und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hierüber zu berichten und Gutachten zu erstatten.
- 4.Ziffer 4Nach den Regeln der montanistischen Wissenschaften und der Technik und nach Maßgabe des § 187d die Grundsätze insbesondere fürNach den Regeln der montanistischen Wissenschaften und der Technik und nach Maßgabe des Paragraph 187 d, die Grundsätze insbesondere für
- a)Litera adie Organisation von Grubenwehren und Grubenrettungsstellen bzw. Gasschutzwehren und Gasrettungsstellen, die Trupps für technische Hilfeleistung, die ortskundigen Führer und ortskundigen Auskunftspersonen,
- b)Litera bdie Aufnahme, die Mitgliedschaft und das Ausscheiden aus der Grubenwehr bzw. der Gasschutzwehr,
- c)Litera cdie Ausbildung und Weiterbildung der mit dem Grubenrettungswesen bzw. Gasschutzwesen befassten Personen,
- d)Litera dden Übungsbetrieb von Grubenwehren bzw. Gasschutzwehren,
- e)Litera edie Alarmierung, Dienstanweisungen,
- f)Litera fden Einsatz und die Vorgangsweise beim Rettungswerk sowie
- g)Litera gdas notwendige Bergbauzubehör
festzusetzen und den gemäß den zur Verfügung gestellten Notfallplänen (§ 187b) am Grubenrettungswesen bzw. Gasschutzwesen Beteiligten sowie der Behörde und dem Landeshauptmann zur Kenntnis zu bringen.festzusetzen und den gemäß den zur Verfügung gestellten Notfallplänen (Paragraph 187 b,) am Grubenrettungswesen bzw. Gasschutzwesen Beteiligten sowie der Behörde und dem Landeshauptmann zur Kenntnis zu bringen. - 5.Ziffer 5Überprüfung von Ausrüstungsgegenständen auf ihre Gebrauchsfähigkeit.
§ 187b MinroG
Paragraph 187 b, Die Bergbauberechtigten haben der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen oder für das Gasschutzwesen die eigenen Notfallpläne und das eigene Bergbaukartenwerk in der jeweils aktuellen Fassung sowie das Inventar ihrer Ausrüstungsgegenstände unverzüglich vorzulegen.
§ 187c MinroG Betriebliche Grubenrettung
- (1)Absatz einsBei jedem Bergbau mit untertägigen Bereichen müssen, wenn Personen unter Tage beschäftigt werden, Vorkehrungen zur Durchführung der im Notfallplan (§ 109 Abs. 1) vorgesehenen Rettungswerke getroffen werden (betriebliche Grubenrettung).Bei jedem Bergbau mit untertägigen Bereichen müssen, wenn Personen unter Tage beschäftigt werden, Vorkehrungen zur Durchführung der im Notfallplan (Paragraph 109, Absatz eins,) vorgesehenen Rettungswerke getroffen werden (betriebliche Grubenrettung).
- (2)Absatz 2Der Bergbauberechtigte hat jedem untertägig beschäftigten Arbeitnehmer jeweils einen umgebungsluftunabhängigen Selbstretter (Sauerstoffselbstretter) zur Verfügung zu stellen.
- (3)Absatz 3Soweit nicht nach § 187d eine Grubenwehr vorgeschrieben wurde, müssen bei jedem Bergbau, bei dem Personen unter Tage beschäftigt werden, mindestens zwei mit den Betriebsverhältnissen in den untertägigen Bereichen und mit dem Gebrauch von Atemschutzgeräten vertraute Personen zur Verfügung stehen, die bei den Rettungswerken als ortskundige Führer eingesetzt werden können.Soweit nicht nach Paragraph 187 d, eine Grubenwehr vorgeschrieben wurde, müssen bei jedem Bergbau, bei dem Personen unter Tage beschäftigt werden, mindestens zwei mit den Betriebsverhältnissen in den untertägigen Bereichen und mit dem Gebrauch von Atemschutzgeräten vertraute Personen zur Verfügung stehen, die bei den Rettungswerken als ortskundige Führer eingesetzt werden können.
- (4)Absatz 4Zur Verstärkung des betrieblichen Grubenrettungswesens können Kooperations- und Hilfeleistungsverträge mit den örtlichen Feuerwehren, Katastrophenhilfsdiensten usw. abgeschlossen werden, diesfalls ist mindestens einmal jährlich eine Übung mit den betroffenen Organisationen abzuhalten.
- (5)Absatz 5In allen übrigen Bergbauen mit untertägigen Bereichen hat wenigstens eine mit den Betriebsverhältnissen in den untertägigen Bereichen vertraute Person zur Verfügung zu stehen, die bei den Rettungswerken als ortskundige Auskunftsperson verwendet werden kann.
§ 187d MinroG Grubenwehr
- (1)Absatz einsDer Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann für einen Bergbau nach Maßgabe der untertägig beschäftigten Personen oder der Weitläufigkeit des Grubengebäudes mit Bescheid anordnen, dass ein Grubenrettungsdienst mit einer Grubenwehr und einer Grubenrettungsstelle eingerichtet sein muss, wobei die Anzahl der ausgebildeten Mitglieder der Grubenwehr nach Art und Umfang der Aufgaben so festzusetzen ist, dass der Grubenrettungsdienst seine Aufgaben verlässlich erfüllen kann.
- (2)Absatz 2Die Mindeststärke der Grubenwehr hat zu betragen: ein Oberführer, ein Oberführer-Stellvertreter, zwei Truppführer, acht Grubenwehrmänner, ein Hauptgerätewart und ein Gerätewart. Die Grubenwehr ist aus zuverlässigen Personen zu bilden. Diese müssen Erfahrung in untertägigen Bereichen aufweisen.
- (3)Absatz 3Die Aktionseinheit in der Grubenwehr ist der Trupp. Er besteht aus einem Truppführer und in der Regel vier Grubenwehrmännern.
- (4)Absatz 4Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann für einen Bergbau nach Maßgabe der untertägig beschäftigten Personen mit Bescheid anordnen, dass ein Stützpunkt für technische Hilfeleistung eingerichtet werden muss.
§ 187e MinroG Einsatzleitung und überbetriebliches Rettungswerk
- (1)Absatz einsDie Leitung und Durchführung des Rettungswerkes obliegt dem Betriebsleiter. Im Notfallplan kann eine abweichende Regelung hinsichtlich der betrieblichen Einsatzleitung vorgesehen werden.
- (2)Absatz 2Sofern bei Natur- oder Industriekatastrophen oder bei Unfällen oder gefährlichen Ereignissen (§ 97) hervorkommt, dass ein erfolgreiches Rettungswerk mit den im Notfallplan vorgesehenen Maßnahmen nicht mehr gewährleistet werden kann, insbesondere, wenn Umfang und Dauer des Rettungswerkes die Einsatzleitung überfordern oder die betrieblichen Hilfsmannschaften und Hilfsgeräte nicht ausreichen, geht die Leitung und Durchführung des Rettungswerkes auf den Landeshauptmann über (überbetriebliches Rettungswerk).Sofern bei Natur- oder Industriekatastrophen oder bei Unfällen oder gefährlichen Ereignissen (Paragraph 97,) hervorkommt, dass ein erfolgreiches Rettungswerk mit den im Notfallplan vorgesehenen Maßnahmen nicht mehr gewährleistet werden kann, insbesondere, wenn Umfang und Dauer des Rettungswerkes die Einsatzleitung überfordern oder die betrieblichen Hilfsmannschaften und Hilfsgeräte nicht ausreichen, geht die Leitung und Durchführung des Rettungswerkes auf den Landeshauptmann über (überbetriebliches Rettungswerk).
§ 189 MinroG Fremdenbefahrungen
- (1)Absatz einsBesichtigungen zu Vergnügungszwecken (Fremdenbefahrungen) von Orten, an denen Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 genannten Art ausgeübt werden, sowie des Bergbaugeländes bedürfen der Bewilligung der Behörde.Besichtigungen zu Vergnügungszwecken (Fremdenbefahrungen) von Orten, an denen Tätigkeiten der im Paragraph 2, Absatz eins, genannten Art ausgeübt werden, sowie des Bergbaugeländes bedürfen der Bewilligung der Behörde.
- (2)Absatz 2Die Bewilligung ist befristet, erforderlichenfalls unter Festsetzung von geeigneten Bedingungen und Auflagen, auf Ansuchen des Bergbauberechtigten, ist die Ausübung der Fremdenbefahrung einem Dritten überlassen worden, auf Ansuchen von diesem, zu erteilen, wenn
- 1.Ziffer einsdie Sicherheitsmaßnahmen als ausreichend anzusehen sind und keine Gefährdung der Teilnehmer an den Fremdenbefahrungen zu erwarten ist,
- 2.Ziffer 2fachkundige eigenberechtigte Personen zur Führung sowie Schutzausrüstungsgegenstände in der erforderlichen Anzahl zur Verfügung stehen und
- 3.Ziffer 3Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 genannten Art nicht behindert werden.Tätigkeiten der im Paragraph 2, Absatz eins, genannten Art nicht behindert werden.
- (3)Absatz 3Die Überlassung der Ausübung der Fremdenbefahrung ist der Behörde anzuzeigen und nachzuweisen.
- (4)Absatz 4Die Bewilligung ist von der Behörde zu widerrufen, wenn Tatsachen bekannt werden, die eine ordnungsgemäße Durchführung der Fremdenbefahrungen als nicht mehr gewährleistet erscheinen lassen.
XII. Hauptstück - Bergbaubeirat
§ 190 MinroG Bergbaubeirat
- (1)Absatz einsZur Beratung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten in Bergbauangelegenheiten wird ein Beirat gebildet, der den Namen „Bergbaubeirat“ führt.
- (2)Absatz 2Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat den Bergbaubeirat bei Ausarbeitung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Bergwesens und in sonstigen grundsätzlichen Angelegenheiten, die den Bergbau betreffen, zu hören. Der Bergbaubeirat hat auf Ersuchen des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten in angemessener Frist Gutachten zu erstatten.
- (3)Absatz 3Der Bergbaubeirat besteht aus dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten als Vorsitzendem, je einem Vertreter des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr, des Bundesministeriums für Finanzen, des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie, des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales, der Verbindungsstelle der österreichischen Bundesländer, des Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, je zwei Vertretern der Wirtschaftskammer Österreich und der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte (Bundesarbeitskammer), je einem Vertreter der Montanuniversität Leoben für Bergtechnik, für Tiefbohr- und Erdölgewinnungstechnik sowie für Markscheide- und Bergschadenkunde und einem Vertreter der GeoSphere Austria. Die Vertreter müssen fachkundig sein.
- (4)Absatz 4Die Mitglieder des Bergbaubeirates werden vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten auf Grund von Vorschlägen der im Abs. 3 angeführten Institutionen ernannt und abberufen. Die Funktionsdauer des Bergbaubeirates beträgt drei Jahre.Die Mitglieder des Bergbaubeirates werden vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten auf Grund von Vorschlägen der im Absatz 3, angeführten Institutionen ernannt und abberufen. Die Funktionsdauer des Bergbaubeirates beträgt drei Jahre.
- (5)Absatz 5Der Bergbaubeirat kann zur Mitwirkung an seinen Arbeiten oder zur Behandlung von Sonderfragen Sachverständige heranziehen und die Behandlung von Sonderfragen Unterausschüssen übertragen.
- (6)Absatz 6Den Vorsitz im Bergbaubeirat kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Verhinderungsfall einem von ihm bestimmten Beamten seines Bundesministeriums übertragen. Die Geschäftsführung obliegt dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.
- (7)Absatz 7Die Tätigkeit der Mitglieder des Bergbaubeirates und der von diesem herangezogenen Sachverständigen (Abs. 5) ist eine ehrenamtliche. Sie haben Anspruch auf Vergütung der notwendigen Fahrt- und Nächtigungskosten, die ihnen auf Antrag vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu ersetzen sind; er hat auch im Streitfall zu entscheiden.Die Tätigkeit der Mitglieder des Bergbaubeirates und der von diesem herangezogenen Sachverständigen (Absatz 5,) ist eine ehrenamtliche. Sie haben Anspruch auf Vergütung der notwendigen Fahrt- und Nächtigungskosten, die ihnen auf Antrag vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu ersetzen sind; er hat auch im Streitfall zu entscheiden.
- (8)Absatz 8Nähere Vorschriften, besonders über die allgemeine Abwicklung der Geschäfte, Einberufungsfristen, Beschlußerfordernisse und Form der Abstimmung, erläßt der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung.
XIII. Hauptstück - Freischurf- und Maßengebühren
§ 191 MinroG Freischurf- und Maßengebühren
- (1)Absatz einsFür Schurfberechtigungen sind vom Schurfberechtigten für jedes Kalenderjahr Freischurfgebühren und für Bergwerksberechtigungen vom Bergwerksberechtigten für jedes Kalenderjahr Maßengebühren zu entrichten.
- (2)Absatz 2Die Höhe der für jedes Kalenderjahr für jede Schurfberechtigung zu entrichtenden Freischurfgebühr wird mit 8,72 Euro, die Höhe der für jedes Kalenderjahr für jede Bergwerksberechtigung für ein Grubenmaß zu entrichtenden Maßengebühr mit 26 Euro festgesetzt. Für eine Bergwerksberechtigung für eine Überschar ist die Hälfte dieser Maßengebühr zu entrichten, für eine Bergwerksberechtigung für ein Doppelmaß das Zweifache dieser Maßengebühr. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung zu den vorstehend angeführten Beträgen einen Zuschlag festzusetzen, soweit dies notwendig ist, um diese Beträge den geänderten gesamtwirtschaftlichen Verhältnissen anzugleichen. Die sich hienach ergebende Höhe der Freischurf- und der Maßengebühr ist in der Verordnung festzustellen.
- (3)Absatz 3Die Freischurf- und Maßengebührenpflicht beginnt mit dem Kalenderjahr, in dem die Verleihung der Schurf- oder Bergwerksberechtigung rechtskräftig geworden ist, und endet mit dem Kalenderjahr, in dem die Schurfberechtigung erloschen ist oder die Erklärung des Erlöschens der Bergwerksberechtigung rechtskräftig geworden ist. Die Freischurf- und die Maßengebühr sind am 10. April jedes Jahres fällig. Die erstmals zu entrichtende Freischurf- oder Maßengebühr ist am 10. desjenigen Monates fällig, der auf den Monat folgt, in dem die Verleihung der Schurf- oder Bergwerksberechtigung rechtskräftig geworden ist. Die Schurf- und Bergwerksberechtigten haben die zu entrichtenden Freischurf- und Maßengebühren selbst zu berechnen.
- (4)Absatz 4Freischurf- und Maßengebühren sind ausschließliche Bundesabgaben.
- (5)Absatz 5Zur Erhebung im Sinn des § 1 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung ist hinsichtlich der Freischurf- und Maßengebühren der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten als Abgabenbehörde zuständig. Nähere Vorschriften über die Art der Entrichtung der Freischurf- und Maßengebühren sowie über die Stelle, an die diese zu entrichten sind, erläßt unter Beachtung der Erfordernisse einer sparsamen und zweckmäßigen Verwaltung der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung. Im übrigen gelten die Bundesabgabenordnung und die Abgabenexekutionsordnung.Zur Erhebung im Sinn des Paragraph eins, Absatz 3, der Bundesabgabenordnung ist hinsichtlich der Freischurf- und Maßengebühren der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten als Abgabenbehörde zuständig. Nähere Vorschriften über die Art der Entrichtung der Freischurf- und Maßengebühren sowie über die Stelle, an die diese zu entrichten sind, erläßt unter Beachtung der Erfordernisse einer sparsamen und zweckmäßigen Verwaltung der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung. Im übrigen gelten die Bundesabgabenordnung und die Abgabenexekutionsordnung.
- (6)Absatz 6Wird die Freischurfgebühr trotz Setzung einer Nachfrist von einem Monat nicht oder nur teilweise entrichtet, so erlischt die Schurfberechtigung. Auf Verlangen hat die Behörde das Bestehen oder Nichtbestehen der Schurfberechtigung festzustellen. Wird die Maßengebühr durch zwei aufeinander folgende Jahre trotz Setzung einer Nachfrist von einem Monat nicht oder nur teilweise entrichtet, so hat die Behörde die Bergwerksberechtigung zu entziehen bzw. im Falle des Vorliegens der im § 3 Abs. 1 Z 4 angeführten bergfreien mineralischen Rohstoffe die Weiterführung des Bergbaus bis zur Bezahlung der fälligen Maßengebühren mit Bescheid zu untersagen. Nach Bezahlung der offenen Maßengebühren ist die Untersagung mit Bescheid aufzuheben.Wird die Freischurfgebühr trotz Setzung einer Nachfrist von einem Monat nicht oder nur teilweise entrichtet, so erlischt die Schurfberechtigung. Auf Verlangen hat die Behörde das Bestehen oder Nichtbestehen der Schurfberechtigung festzustellen. Wird die Maßengebühr durch zwei aufeinander folgende Jahre trotz Setzung einer Nachfrist von einem Monat nicht oder nur teilweise entrichtet, so hat die Behörde die Bergwerksberechtigung zu entziehen bzw. im Falle des Vorliegens der im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, angeführten bergfreien mineralischen Rohstoffe die Weiterführung des Bergbaus bis zur Bezahlung der fälligen Maßengebühren mit Bescheid zu untersagen. Nach Bezahlung der offenen Maßengebühren ist die Untersagung mit Bescheid aufzuheben.
XIV. Hauptstück - Auszeichnung
§ 192 MinroG Auszeichnung
- (1)Absatz einsDer Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann einem Bergbauberechtigten die Auszeichnung verleihen, im geschäftlichen Verkehr das Wappen der Republik Österreich (Bundeswappen) mit einem entsprechenden Hinweis auf den Auszeichnungscharakter als Kopfaufdruck auf Geschäftspapieren, auf Druckschriften und Verlautbarungen sowie in der äußeren Geschäftsbezeichnung und in sonstigen Ankündigungen führen zu dürfen.
- (2)Absatz 2Die Auszeichnung nach Abs. 1 darf nur verliehen werden, wenn der BergbauberechtigteDie Auszeichnung nach Absatz eins, darf nur verliehen werden, wenn der Bergbauberechtigte
- 1.Ziffer einsim Firmenbuch eingetragen ist,
- 2.Ziffer 2sich durch außergewöhnliche Leistungen um die österreichische Wirtschaft Verdienste erworben hat und
- 3.Ziffer 3in dem betreffenden Bergbauzweig eine führende und allgemein geachtete Stellung einnimmt.
- (3)Absatz 3Vor der Verleihung der Auszeichnung nach Abs. 1 hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die Wirtschaftskammer Österreich und die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte (Bundesarbeitskammer) aufzufordern, innerhalb einer Frist von zwei Monaten ein Gutachten abzugeben.Vor der Verleihung der Auszeichnung nach Absatz eins, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die Wirtschaftskammer Österreich und die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte (Bundesarbeitskammer) aufzufordern, innerhalb einer Frist von zwei Monaten ein Gutachten abzugeben.
- (4)Absatz 4Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die Auszeichnung zu widerrufen, wenn das Bundeswappen trotz Abmahnung nicht dem Abs. 1 entsprechend geführt wird oder wenn die Voraussetzungen für die Verleihung der Auszeichnung nach Abs. 2 nicht mehr gegeben sind.Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die Auszeichnung zu widerrufen, wenn das Bundeswappen trotz Abmahnung nicht dem Absatz eins, entsprechend geführt wird oder wenn die Voraussetzungen für die Verleihung der Auszeichnung nach Absatz 2, nicht mehr gegeben sind.
- (5)Absatz 5Bergbauberechtigte, denen die Auszeichnung nach Abs. 1 nicht verliehen worden ist, dürfen das Bundeswappen im geschäftlichen Verkehr nicht führen.Bergbauberechtigte, denen die Auszeichnung nach Absatz eins, nicht verliehen worden ist, dürfen das Bundeswappen im geschäftlichen Verkehr nicht führen.
XV. Hauptstück - Strafbestimmungen
§ 193 MinroG Strafbestimmungen
- (1)Absatz einsPersonen, die eine der im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten ausüben, ohne daß diese durch eine Bergbauberechtigung gedeckt ist, machen sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und sind von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.Personen, die eine der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten Tätigkeiten ausüben, ohne daß diese durch eine Bergbauberechtigung gedeckt ist, machen sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und sind von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.
- (2)Absatz 2Bergbauberechtigte, Fremdunternehmer und durch Gericht oder Verwaltungsbehörde bestellte Verwalter (§ 143 Abs. 3), die diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, sonstigen von den Behörden anzuwendenden Rechtsvorschriften oder Verfügungen der Behörden zuwiderhandeln, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen strenger zu ahnden ist, von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu vier Wochen, zu bestrafen.Bergbauberechtigte, Fremdunternehmer und durch Gericht oder Verwaltungsbehörde bestellte Verwalter (Paragraph 143, Absatz 3,), die diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, sonstigen von den Behörden anzuwendenden Rechtsvorschriften oder Verfügungen der Behörden zuwiderhandeln, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen strenger zu ahnden ist, von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu vier Wochen, zu bestrafen.
- (3)Absatz 3In den Fällen der Absätze 1 und 2 sind die dort genannten Personen, wenn die Verwaltungsübertretung unter besonders gefährlichen Umständen begangen wurde, mit einer Geldstrafe von 2 180 Euro bis zu 36 000 Euro, wenn durch diese Verwaltungsübertretung ein Mensch getötet, an seinem Körper oder an seiner Gesundheit schwer verletzt wurde, mit einer Geldstrafe bis zu 72 600 Euro zu bestrafen.
- (4)Absatz 4Bevollmächtigte der im Abs. 2 genannten Personen, Verantwortliche nach § 17 Abs. 1 Z 4, § 71 Abs. 1 oder § 87 Abs. 1, Betriebsleiter, deren Vertreter (§ 125 Abs. 3), Betriebsaufseher, verantwortliche Markscheider, deren Vertreter (§ 135 Abs. 3) und die vom Fremdunternehmer nach § 134 Abs. 1 den Behörden bekanntzugebenden verantwortlichen Personen, die diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, sonstigen von den Behörden anzuwendenden Rechtsvorschriften oder Verfügungen der Behörden zuwiderhandeln, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen strenger zu ahnden ist, von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 1 090 Euro zu bestrafen.Bevollmächtigte der im Absatz 2, genannten Personen, Verantwortliche nach Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 71, Absatz eins, oder Paragraph 87, Absatz eins,, Betriebsleiter, deren Vertreter (Paragraph 125, Absatz 3,), Betriebsaufseher, verantwortliche Markscheider, deren Vertreter (Paragraph 135, Absatz 3,) und die vom Fremdunternehmer nach Paragraph 134, Absatz eins, den Behörden bekanntzugebenden verantwortlichen Personen, die diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, sonstigen von den Behörden anzuwendenden Rechtsvorschriften oder Verfügungen der Behörden zuwiderhandeln, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen strenger zu ahnden ist, von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 1 090 Euro zu bestrafen.
- (5)Absatz 5Nicht im Abs. 4 angeführte Arbeitnehmer, die den von ihnen zu beachtenden Sicherheitsvorschriften oder Verfügungen der Behörden trotz Aufklärung und Abmahnung durch deren Organe zuwiderhandeln, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 145 Euro zu bestrafen.Nicht im Absatz 4, angeführte Arbeitnehmer, die den von ihnen zu beachtenden Sicherheitsvorschriften oder Verfügungen der Behörden trotz Aufklärung und Abmahnung durch deren Organe zuwiderhandeln, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 145 Euro zu bestrafen.
- (6)Absatz 6Die im Abs. 2 Genannten sowie Personen, die unter den Abs. 4 fallen und anderen in diesem Absatz oder im Abs. 5 angeführten Personen vorgesetzt sind, sind nach Abs. 2 und 4 zu bestrafen, wenn Verwaltungsübertretungen mit ihrem Wissen begangen worden sind oder wenn sie es bei der nach den Verhältnissen möglichen eigenen Beaufsichtigung der im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten oder der Beaufsichtigung der ihnen untergebenen zuwiderhandelnden Personen an der erforderlichen Sorgfalt haben fehlen lassen.Die im Absatz 2, Genannten sowie Personen, die unter den Absatz 4, fallen und anderen in diesem Absatz oder im Absatz 5, angeführten Personen vorgesetzt sind, sind nach Absatz 2 und 4 zu bestrafen, wenn Verwaltungsübertretungen mit ihrem Wissen begangen worden sind oder wenn sie es bei der nach den Verhältnissen möglichen eigenen Beaufsichtigung der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten Tätigkeiten oder der Beaufsichtigung der ihnen untergebenen zuwiderhandelnden Personen an der erforderlichen Sorgfalt haben fehlen lassen.
- (7)Absatz 7Personen, die nicht in den vorstehenden Absätzen genannt sind und unbefugt trotz Verbotstafeln eine Bergbauanlage, ein Bergbaugelände oder durch Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, durch andere von den Behörden anzuwendende Rechtsvorschriften oder durch Anordnungen der Behörden festgesetzte Verbotsbereiche betreten, nicht um eine Bewilligung nach § 153 Abs. 2 angesucht haben oder trotz Versagens einer Bewilligung nach § 153 Abs. 2 Bauten und andere Anlagen in Bergbaugebieten errichten oder Bauten und Anlagen entgegen einer nach § 181 Abs. 1 erlassenen Abstandsverordnung errichten, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 145 Euro zu bestrafen.Personen, die nicht in den vorstehenden Absätzen genannt sind und unbefugt trotz Verbotstafeln eine Bergbauanlage, ein Bergbaugelände oder durch Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, durch andere von den Behörden anzuwendende Rechtsvorschriften oder durch Anordnungen der Behörden festgesetzte Verbotsbereiche betreten, nicht um eine Bewilligung nach Paragraph 153, Absatz 2, angesucht haben oder trotz Versagens einer Bewilligung nach Paragraph 153, Absatz 2, Bauten und andere Anlagen in Bergbaugebieten errichten oder Bauten und Anlagen entgegen einer nach Paragraph 181, Absatz eins, erlassenen Abstandsverordnung errichten, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 145 Euro zu bestrafen.
- (8)Absatz 8Wenn die im Abs. 1 und 2 bezeichneten Personen von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art voraussichtlich nicht abzuhalten sind, können bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände die angeführte Geldstrafe und eine Arreststrafe im Ausmaß der angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe nebeneinander verhängt werden.Wenn die im Absatz eins und 2 bezeichneten Personen von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art voraussichtlich nicht abzuhalten sind, können bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände die angeführte Geldstrafe und eine Arreststrafe im Ausmaß der angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe nebeneinander verhängt werden.
- (9)Absatz 9Ist der Bergbauberechtigte oder einer seiner Bevollmächtigten bereits wiederholt von der Behörde bestraft worden, so kann diese die Bergbauberechtigung entziehen, liegt ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan für grundeigene mineralische Rohstoffe vor, diesen zu widerrufen oder, wenn dem Bergbauberechtigten nur deren Ausübung überlassen ist, das Erlöschen des Rechtes der Ausübung aussprechen, sofern die Entziehung, der Widerruf oder das Erlöschen dem Bergbauberechtigten vor der letzten Zuwiderhandlung mit Bescheid angedroht worden ist.
- (10)Absatz 10Wer die Pflicht zur Berichterstattung nach § 222b Abs. 2 oder 5 missachtet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.Wer die Pflicht zur Berichterstattung nach Paragraph 222 b, Absatz 2, oder 5 missachtet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.
XVI. Hauptstück - Aufhebungs-, Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 194 MinroG Aufhebung von Rechtsvorschriften
§ 194.Paragraph 194, Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verlieren die folgenden Rechtsvorschriften ihre Wirksamkeit, soweit sie noch gelten und die Übergangsbestimmungen nicht anderes festlegen:
- 1.Ziffer einsdas Berggesetz 1975, BGBl. Nr. 259;das Berggesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 259;
- 2.Ziffer 2Art. II des Salzmonopolgesetzes, BGBl. Nr. 124/1978;Art. römisch II des Salzmonopolgesetzes, BGBl. Nr. 124/1978;
- 3.Ziffer 3die Berggesetznovelle 1982, BGBl. Nr. 520;die Berggesetznovelle 1982, Bundesgesetzblatt Nr. 520;
- 4.Ziffer 4Art. II der Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399;Art. römisch II der Gewerberechtsnovelle 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 399;
- 5.Ziffer 5die Berggesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 355;die Berggesetznovelle 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 355;
- 6.Ziffer 6Art. V des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994;Art. römisch fünf des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994;
- 7.Ziffer 7die Berggesetznovelle 1994, BGBl. Nr. 633/1994;
- 8.Ziffer 8Art. XXI des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 297/1995;Art. römisch 21 des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 297/1995;
- 9.Ziffer 9Art. II des Bundesgesetzes, mit dem das Salzmonopolgesetz und das Berggesetz 1975 geändert werden, BGBl. Nr. 518/1995;Art. römisch II des Bundesgesetzes, mit dem das Salzmonopolgesetz und das Berggesetz 1975 geändert werden, BGBl. Nr. 518/1995;
- 10.Ziffer 10Bundesgesetz, mit dem das Berggesetz 1975 geändert wird, BGBl. Nr. 219/1996;
- 11.Ziffer 11Art. IV des Immissionsschutzgesetzes - Luft, BGBl. I Nr. 115/1997.Art. römisch IV des Immissionsschutzgesetzes - Luft, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997,.
§ 195 MinroG Weitergeltung von Rechtsvorschriften
- (1)Absatz einsDie nachstehend angeführten, als Bundesgesetze in Kraft stehenden Verordnungen, die sowohl Belange der Mineralrohstoffgewinnung als auch Belange des Arbeitnehmerschutzes regeln, gelten bis zur Neuregelung des betreffenden Gebietes oder einer Änderung durch eine Verordnung auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit Belange der Mineralrohstoffgewinnung betroffen sind, oder des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, soweit Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind, im bisherigen Umfang weiter:
- 1.Ziffer eins(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,)
- 2.Ziffer 2(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,)
- 3.Ziffer 3(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,)
- 4.Ziffer 4die Allgemeine Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 114/1959, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 185/1969, 22/1972, 12/1984, 53/1995, II Nr. 108/1997 und II Nr. 134/1997 sowie der Bundesgesetze BGBl. Nr. 259/1975, 355/1990 und 518/1995, aufgehoben werden jedoch §§ 63, 130, 185 Abs. 4, 203 Abs. 2 dritter Satz, 255, 275 Abs. 3 und 290;die Allgemeine Bergpolizeiverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1959,, in der Fassung der Verordnungen Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1969,, 22/1972, 12/1984, 53/1995, römisch II Nr. 108/1997 und römisch II Nr. 134/1997 sowie der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975,, 355/1990 und 518/1995, aufgehoben werden jedoch Paragraphen 63,, 130, 185 Absatz 4,, 203 Absatz 2, dritter Satz, 255, 275 Absatz 3 und 290;
- 5.Ziffer 5(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,)
- 6.Ziffer 6die Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt, BGBl. Nr. 14/1968, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 259/1975.die Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt, Bundesgesetzblatt Nr. 14 aus 1968,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975,.
- 7.Ziffer 7(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2002)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,)
- 8.Ziffer 8(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2002)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,)
- (2)Absatz 2Tritt zugleich mit dem Inkrafttreten einer Verordnung auf Grund von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes eine der im Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften teilweise oder ganz außer Kraft, so ist dies in der betreffenden Verordnung festzustellen.Tritt zugleich mit dem Inkrafttreten einer Verordnung auf Grund von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes eine der im Absatz eins, angeführten Rechtsvorschriften teilweise oder ganz außer Kraft, so ist dies in der betreffenden Verordnung festzustellen.
§ 196 MinroG
- (1)Absatz einsDie nachstehend angeführten Verordnungen, die sowohl Belange der Mineralrohstoffgewinnung als auch Belange des Arbeitnehmerschutzes regeln, gelten bis zur Neuregelung des betreffenden Gebietes oder einer Änderung durch eine Verordnung auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit Belange der Mineralrohstoffgewinnung betroffen sind, oder des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, soweit Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind, im bisherigen Umfang als Bundesgesetz weiter:
- 1.Ziffer einsdie Verordnung über Freischurf- und Maßengebühren, BGBl. Nr. 224/1976;
- 2.Ziffer 2die Verordnung über die Bezeichnung von Grundstücken und Grundstücksteilen als Bergbaugebiete, BGBl. Nr. 89/1981, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 134/1997;die Verordnung über die Bezeichnung von Grundstücken und Grundstücksteilen als Bergbaugebiete, Bundesgesetzblatt Nr. 89 aus 1981,, in der Fassung der Verordnung BGBl. römisch II Nr. 134/1997;
- 3.Ziffer 3(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,)
- 4.Ziffer 4(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,)
- 5.Ziffer 5die Verordnung über die Neufestsetzung des Schutzgebietes für die Heilquellen von Bad Hall, BGBl. Nr. 624/1987;
- 6.Ziffer 6(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2001);Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,);
- 7.Ziffer 7die Bergpolizeiverordnung über Elektrotechnik, BGBl. Nr. 737/1996;
- 8.Ziffer 8(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,)
- 9.Ziffer 9(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,)
- (2)Absatz 2Tritt zugleich mit dem Inkrafttreten einer Verordnung auf Grund von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes eine der im Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften teilweise oder ganz außer Kraft, so ist dies in der betreffenden Verordnung festzustellen.Tritt zugleich mit dem Inkrafttreten einer Verordnung auf Grund von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes eine der im Absatz eins, angeführten Rechtsvorschriften teilweise oder ganz außer Kraft, so ist dies in der betreffenden Verordnung festzustellen.
§ 197 MinroG Bestehende Bergbauberechtigungen und Bewilligungen
- (1)Absatz einsBei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestehende Bergbauberechtigungen gelten weiter. Für die Ausübung dieser Bergbauberechtigungen gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
- (2)Absatz 2Schurfbewilligungen nach § 89 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 355, erlöschen mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.Schurfbewilligungen nach Paragraph 89, des Berggesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 259, in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 355, erlöschen mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.
- (3)Absatz 3Gewinnungsbewilligungen nach §§ 94 und 238 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 355, erlöschen zu dem Zeitpunkt, in dem ein Gewinnungsbetriebsplan für die von der Gewinnungsbewilligung erfaßten Grundstücke und Grundstücksteile genehmigt wird. Das Erlöschen der Gewinnungsbewilligung hat die Behörde mit Bescheid festzustellen.Gewinnungsbewilligungen nach Paragraphen 94 und 238 des Berggesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 259, in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 355, erlöschen zu dem Zeitpunkt, in dem ein Gewinnungsbetriebsplan für die von der Gewinnungsbewilligung erfaßten Grundstücke und Grundstücksteile genehmigt wird. Das Erlöschen der Gewinnungsbewilligung hat die Behörde mit Bescheid festzustellen.
- (4)Absatz 4Nach §§ 100 und 143 des Berggesetzes 1975 genehmigte Aufschluß- und Abbaupläne sowie Hauptbetriebspläne gelten als Gewinnungsbetriebspläne weiter, für wesentliche Änderungen (§ 115) sowie für die in den Fällen des § 112 Abs. 1 zweiter Satz vorzulegenden laufenden Gewinnungsbetriebspläne gelten die auf Gewinnungsbetriebspläne anzuwendenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.Nach Paragraphen 100 und 143 des Berggesetzes 1975 genehmigte Aufschluß- und Abbaupläne sowie Hauptbetriebspläne gelten als Gewinnungsbetriebspläne weiter, für wesentliche Änderungen (Paragraph 115,) sowie für die in den Fällen des Paragraph 112, Absatz eins, zweiter Satz vorzulegenden laufenden Gewinnungsbetriebspläne gelten die auf Gewinnungsbetriebspläne anzuwendenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
- (5)Absatz 5Genehmigungen nach dem gewerblichen Betriebsanlagenrecht für nunmehr als Bergbauanlagen geltende Betriebsanlagen und gewerberechtlich erteilte Abbaugenehmigungen bleiben aufrecht, für wesentliche Änderungen (§ 115) gelten jedoch die auf Bergbauanlagen und Gewinnungsbetriebspläne anzuwendenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.Genehmigungen nach dem gewerblichen Betriebsanlagenrecht für nunmehr als Bergbauanlagen geltende Betriebsanlagen und gewerberechtlich erteilte Abbaugenehmigungen bleiben aufrecht, für wesentliche Änderungen (Paragraph 115,) gelten jedoch die auf Bergbauanlagen und Gewinnungsbetriebspläne anzuwendenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
- (6)Absatz 6Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Abbaue für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe ist § 82 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes auch dann nicht zu versagen ist, wenn der Abbau auf Grundstücken erfolgen soll, die unmittelbar an Grundstücke angrenzen, auf denen bereits abgebaut wird, und die Grundstücke, auf denen abgebaut werden soll, nicht näher an Grundstücken mit Widmungen im Sinne des § 82 Abs. 1 Z 1 bis 3 liegen, als Grundstücke, auf denen bereits der Abbau erfolgt, es sei denn, dass ein Fall des § 82 Abs. 2 Z 1 bis 3 vorliegt. Dabei ist eine Entfernung von mindestens 100 m zu den in § 82 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Gebieten einzuhalten.Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Abbaue für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe ist Paragraph 82, mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes auch dann nicht zu versagen ist, wenn der Abbau auf Grundstücken erfolgen soll, die unmittelbar an Grundstücke angrenzen, auf denen bereits abgebaut wird, und die Grundstücke, auf denen abgebaut werden soll, nicht näher an Grundstücken mit Widmungen im Sinne des Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 liegen, als Grundstücke, auf denen bereits der Abbau erfolgt, es sei denn, dass ein Fall des Paragraph 82, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 vorliegt. Dabei ist eine Entfernung von mindestens 100 m zu den in Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Gebieten einzuhalten.
- (7)Absatz 7Eine am 1. Jänner 2002 bestehende Personenidentität zwischen verantwortlichem Markscheider einerseits und verantwortlicher Person (Betriebsleiter, Betriebsaufseher, Leitung und technische Aufsicht bei Tätigkeiten von Fremdunternehmern) andererseits ist noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 zulässig. Danach ist § 132 sinngemäß anzuwenden.Eine am 1. Jänner 2002 bestehende Personenidentität zwischen verantwortlichem Markscheider einerseits und verantwortlicher Person (Betriebsleiter, Betriebsaufseher, Leitung und technische Aufsicht bei Tätigkeiten von Fremdunternehmern) andererseits ist noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 zulässig. Danach ist Paragraph 132, sinngemäß anzuwenden.
§ 198 MinroG
- (1)Absatz einsBergwerksberechtigungen, die vor dem 31. August 1938 oder nach § 5 des Bitumengesetzes, GBl. f. d. L. Ö. Nr. 375/1938, verliehen worden sind, berechtigen überdies zum ausschließlichen Gewinnen von Kohlenwasserstoffen und zu deren Aneignung sowie zum ausschließlichen Speichern von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen in geologischen Strukturen oder Teilen von solchen innerhalb der Grubenmaße und Überscharen.Bergwerksberechtigungen, die vor dem 31. August 1938 oder nach Paragraph 5, des Bitumengesetzes, GBl. f. d. L. Ö. Nr. 375/1938, verliehen worden sind, berechtigen überdies zum ausschließlichen Gewinnen von Kohlenwasserstoffen und zu deren Aneignung sowie zum ausschließlichen Speichern von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen in geologischen Strukturen oder Teilen von solchen innerhalb der Grubenmaße und Überscharen.
- (2)Absatz 2Die Aufnahme, jede länger als zwei Monate dauernde Unterbrechung sowie die Wiederaufnahme des Speicherns von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen in einem Grubenmaß oder einer Überschar sind unverzüglich der Behörde anzuzeigen. Bei Unterbrechung des Speicherns ist auch die voraussichtliche Dauer der Unterbrechung anzugeben. Für die Einstellung des Speicherns gelten die §§ 112, 114, 115 und 117.Die Aufnahme, jede länger als zwei Monate dauernde Unterbrechung sowie die Wiederaufnahme des Speicherns von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen in einem Grubenmaß oder einer Überschar sind unverzüglich der Behörde anzuzeigen. Bei Unterbrechung des Speicherns ist auch die voraussichtliche Dauer der Unterbrechung anzugeben. Für die Einstellung des Speicherns gelten die Paragraphen 112,, 114, 115 und 117.
- (3)Absatz 3Der Eigentümer eines Grundstücks, auf dem am 1. Jänner 1991 ein Gasbrunnen im Sinne des § 4 des Erdöl- und Erdgasgesetzes, BGBl. Nr. 446/1922, bestanden hat, ist, unbeschadet bestehender Bergwerksberechtigungen, die vor dem 31. August 1938 oder nach § 5 des Bitumengesetzes, GBl. f. d. L. Ö. Nr. 375/1938, verliehen worden sind, und unbeschadet nach § 78 Abs. 1 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, oder nach § 70 dieses Bundesgesetzes geschlossener bürgerlichrechtlicher Verträge betreffend Kohlenwasserstoffe, zum Betrieb des Gasbrunnens und zur Aneignung der aus diesem geförderten gasförmigen Kohlenwasserstoffe berechtigt. Ein derartiger Grundeigentümer ist einem Bergbauberechtigten gleichgestellt. Die Bewilligungen nach § 119 gelten als erteilt. Auf wesentliche Änderungen ist jedoch der § 119 anzuwenden. Die Wiederaufnahme, jede länger als zwei Monate dauernde Unterbrechung sowie die Einstellung des Betriebes eines Gasbrunnens und dessen Auflassung sind unverzüglich der Behörde anzuzeigen.Der Eigentümer eines Grundstücks, auf dem am 1. Jänner 1991 ein Gasbrunnen im Sinne des Paragraph 4, des Erdöl- und Erdgasgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 446 aus 1922,, bestanden hat, ist, unbeschadet bestehender Bergwerksberechtigungen, die vor dem 31. August 1938 oder nach Paragraph 5, des Bitumengesetzes, GBl. f. d. L. Ö. Nr. 375/1938, verliehen worden sind, und unbeschadet nach Paragraph 78, Absatz eins, des Berggesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 259, oder nach Paragraph 70, dieses Bundesgesetzes geschlossener bürgerlichrechtlicher Verträge betreffend Kohlenwasserstoffe, zum Betrieb des Gasbrunnens und zur Aneignung der aus diesem geförderten gasförmigen Kohlenwasserstoffe berechtigt. Ein derartiger Grundeigentümer ist einem Bergbauberechtigten gleichgestellt. Die Bewilligungen nach Paragraph 119, gelten als erteilt. Auf wesentliche Änderungen ist jedoch der Paragraph 119, anzuwenden. Die Wiederaufnahme, jede länger als zwei Monate dauernde Unterbrechung sowie die Einstellung des Betriebes eines Gasbrunnens und dessen Auflassung sind unverzüglich der Behörde anzuzeigen.
§ 199 MinroG
Paragraph 199, Vor dem 1. Jänner 1999 verliehene Grubenmaße und Überscharen, die nach der Tiefe beschränkt waren, erstrecken sich unbeschränkt in die Tiefe. Grubenmaße und Überscharen, die im Bereich von Tagmaßen verliehen worden sind, reichen nach oben über das anstehende feste Gestein.
§ 200 MinroG
Paragraph 200, Stellt sich heraus, daß sich Grubenmaße oder Überscharen ganz oder teilweise überlagern, so steht die Berechtigung zum ausschließlichen Gewinnen und zur Aneignung der in dem sich überdeckenden Teil vorkommenden bergfreien mineralischen Rohstoffe dem Inhaber der älteren Bergwerksberechtigung zu.
§ 201 MinroG
Paragraph 201, Stellt die Behörde fest, daß einzelne in einer Bergbuchseinlage eingetragene Bergwerksberechtigungen nicht auf Grund erschlossener natürlicher Vorkommen gleichartiger bergfreier mineralischer Rohstoffe verliehen worden sind oder dies zwar der Fall ist, die Grubenmaße aber nicht aneinandergrenzen, so hat sie dem Bergbuchsgericht die bezüglichen Bergwerksberechtigungen bekanntzugeben. Die Behörde hat auch anzugeben, welchen dieser Bergwerksberechtigungen die in der Einlage allenfalls eingetragenen Hilfsbaukonzessionen, Revierstollenkonzessionen oder Anlagen zuzuordnen sind. Das Bergbuchsgericht hat die Bergwerksberechtigungen, die diesen zuzuordnenden Hilfsbaukonzessionen, Revierstollenkonzessionen oder Anlagen auf Anzeige der Behörde hin von Amts wegen aus der Einlage abzuschreiben und neu zu eröffnenden Bergbuchseinlagen zuzuschreiben. Für die Ab- und Zuschreibung gilt das Liegenschaftsteilungsgesetz.
§ 202 MinroG
- (1)Absatz einsDie Inhaber von bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes aufrechten Gewinnungsbewilligungen für Magnesit, Kalkstein (mit einem CaCO3-Anteil von gleich oder größer als 95%) und Diabas (basaltische Gesteine), soweit diese als Festgesteine vorliegen, Quarzsand (SiO2-Anteil von gleich oder größer als 80%) und Tone, soweit diese als Lockergesteine vorliegen, haben bei der Behörde bis zum 31. Dezember 2003 die Umwandlung der den Gewinnungsbewilligungen zugrunde liegenden Abbaufelder in Überscharen zu beantragen. Überscharen können, soweit Bergwerksberechtigungen für Grubenmaße und Überscharen nicht entgegenstehen, über den von den Abbaufeldern eingenommenen Raum hinausreichen, wenn sonst Teile der Abbaufelder außerhalb der Überscharen verbleiben würden. Die für aneinander grenzende Abbaufelder begehrten Überscharen bilden ein Grubenfeld.
- (2)Absatz 2Dem Antrag müssen zu entnehmen sein:
- 1.Ziffer einsVor- und Familienname, Beruf und Anschrift des Antragstellers, bei mehreren Eigentümern des Abbaufeldes aller Antragsteller unter Angabe ihrer Anteile, bei einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft des Handelsrechts Name und Sitz,
- 2.Ziffer 2die Bezeichnung des Grubenfeldes und der dieses bildenden Überscharen,
- 3.Ziffer 3die Lage der Eckpunkte der Schnittfigur der begehrten Überschar im Projektionsniveau des Systems der Landesvermessung in Koordination dieses Systems in Metern auf zwei Dezimalstellen sowie den Flächeninhalt der Schnittfigur in Quadratmetern,
- 4.Ziffer 4die Nummern der Grundstücke, auf denen die begehrten Überscharen zu liegen kommen, die Katastral- und Ortsgemeinde sowie der politische Bezirk, wo sich die Grundstücke befinden, die Einlagezahlen des Grundbuchs, die Namen und Anschriften der Grundeigentümer sowie deren Eigentumsanteile,
- 5.Ziffer 5Angaben über die Gewinnungsberechtigungen und die Speicherbewilligungen im Bereich der begehrten Überscharen sowie die Namen und Anschriften der Berechtigten.
- (3)Absatz 3Dem Antrag sind anzuschließen:
- 1.Ziffer einsdrei Abschriften des Antrages,
- 2.Ziffer 2etwaige Vermessungsprotokolle und Berechnungen,
- 3.Ziffer 3eine von einem Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen oder Vermessungswesen, einem verantwortlichen Markscheider oder einem Technischen Büro für Markscheidewesen oder für Vermessungswesen angefertigte Lagerungskarte in vierfacher Ausfertigung,
- 4.Ziffer 4die Vollmacht eines allfälligen Bevollmächtigten des Antragstellers,
- 5.Ziffer 5ein den letzten Stand wiedergebender Firmenbuchauszug, wenn der Antragsteller im Firmenbuch eingetragen ist,
- 6.Ziffer 6sofern der Antragsteller nicht Eigentümer der von der begehrten Überschar erfassten Grundstücke ist, Unterlagen zum Nachweis der Überlassung des Gewinnens der im Abs. 1 angeführten mineralischen Rohstoffe und ein den letzten Stand wiedergebender Grundbuchsauszug.sofern der Antragsteller nicht Eigentümer der von der begehrten Überschar erfassten Grundstücke ist, Unterlagen zum Nachweis der Überlassung des Gewinnens der im Absatz eins, angeführten mineralischen Rohstoffe und ein den letzten Stand wiedergebender Grundbuchsauszug.
- (4)Absatz 4Die Lagerungskarte nach Abs. 3 hat sowohl die Begrenzungen der umzuwandelnden Abbaufelder als auch die der dafür begehrten Überscharen zu enthalten. Der § 28 gilt sinngemäß.Die Lagerungskarte nach Absatz 3, hat sowohl die Begrenzungen der umzuwandelnden Abbaufelder als auch die der dafür begehrten Überscharen zu enthalten. Der Paragraph 28, gilt sinngemäß.
- (5)Absatz 5Anträge auf Umwandlung, die nicht den Bestimmungen des Abs. 2 Z 3 oder des Abs. 4 entsprechen, sind von der Behörde zurückzuweisen. Sind andere Bestimmungen des Abs. 2 oder des Abs. 3 nicht eingehalten worden, hat die Behörde dem Antragsteller eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb der dieser den nicht eingehaltenen Bestimmungen noch entsprechen kann. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist oder wenn innerhalb der im Abs. 1 genannten Frist kein Antrag oder im Fall der Zurückweisung kein weiterer entsprechender Antrag gestellt wird, sind die Gewinnungsbewilligungen von der Behörde für erloschen zu erklären. Ansonsten hat die Behörde die Umwandlung der Abbaufelder in Überscharen mit Bescheid festzustellen.Anträge auf Umwandlung, die nicht den Bestimmungen des Absatz 2, Ziffer 3, oder des Absatz 4, entsprechen, sind von der Behörde zurückzuweisen. Sind andere Bestimmungen des Absatz 2, oder des Absatz 3, nicht eingehalten worden, hat die Behörde dem Antragsteller eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb der dieser den nicht eingehaltenen Bestimmungen noch entsprechen kann. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist oder wenn innerhalb der im Absatz eins, genannten Frist kein Antrag oder im Fall der Zurückweisung kein weiterer entsprechender Antrag gestellt wird, sind die Gewinnungsbewilligungen von der Behörde für erloschen zu erklären. Ansonsten hat die Behörde die Umwandlung der Abbaufelder in Überscharen mit Bescheid festzustellen.
- (6)Absatz 6Auf die im Abs. 1 genannten Gewinnungsbewilligungen für Abbaufelder findet § 155 Anwendung. Für den Fall des Erlöschens der Gewinnungsbewilligungen gelten die §§ 58, 59, 114 und 117.Auf die im Absatz eins, genannten Gewinnungsbewilligungen für Abbaufelder findet Paragraph 155, Anwendung. Für den Fall des Erlöschens der Gewinnungsbewilligungen gelten die Paragraphen 58,, 59, 114 und 117.
- (7)Absatz 7Bis zur rechtskräftigen Umwandlung der Abbaufelder gilt für diese das Berggesetz 1975, BGBl. Nr. 259, weiter. § 209 Abs. 3 letzter Satz findet auf diese Abbaufelder keine Anwendung.Bis zur rechtskräftigen Umwandlung der Abbaufelder gilt für diese das Berggesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 259, weiter. Paragraph 209, Absatz 3, letzter Satz findet auf diese Abbaufelder keine Anwendung.
- (8)Absatz 8Die Verleihung von Bergwerksberechtigungen für Grubenmaße und Überscharen in einem Gebiet, in dem sich Abbaufelder für die im Abs. 1 angeführten mineralischen Rohstoffe befinden, ist nicht zulässig. Gewinnungsbewilligungen für die zuvor angeführten Abbaufelder gelten bis zur rechtskräftigen Umwandlung als Gewinnungsberechtigungen im Sinne dieses Bundesgesetzes. Die Maßengebührenpflicht beginnt mit 1. Jänner des der rechtskräftigen Umwandlung folgenden Kalenderjahres.Die Verleihung von Bergwerksberechtigungen für Grubenmaße und Überscharen in einem Gebiet, in dem sich Abbaufelder für die im Absatz eins, angeführten mineralischen Rohstoffe befinden, ist nicht zulässig. Gewinnungsbewilligungen für die zuvor angeführten Abbaufelder gelten bis zur rechtskräftigen Umwandlung als Gewinnungsberechtigungen im Sinne dieses Bundesgesetzes. Die Maßengebührenpflicht beginnt mit 1. Jänner des der rechtskräftigen Umwandlung folgenden Kalenderjahres.
§ 203 MinroG
- (1)Absatz einsBei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestehende Aufsuchungs- und Gewinnungsverträge betreffend Kohlenwasserstoffe gelten weiter.
- (2)Absatz 2Auf Grund von Aufsuchungs- und Gewinnungsverträgen betreffend Bitumen vom Bund als Vertragspartner vor dem 1. Jänner 1981 anerkannte Gewinnungsfelder gelten als nach § 74 Abs. 1 anerkannte Gewinnungsfelder.Auf Grund von Aufsuchungs- und Gewinnungsverträgen betreffend Bitumen vom Bund als Vertragspartner vor dem 1. Jänner 1981 anerkannte Gewinnungsfelder gelten als nach Paragraph 74, Absatz eins, anerkannte Gewinnungsfelder.
- (3)Absatz 3Soweit in Verträgen gemäß §§ 77 und 78 Abs. 1 des Berggesetzes 1975 die Berechnungsgrundlagen für den Förderzins bei gasförmigen Kohlenwasserstoffen auf m3 (Vn) abgestellt sind, gilt für die ab 1. Jänner 1995 geförderten gasförmigen Kohlenwasserstoffe als neue Berechnungsgrundlage die Wärmemenge (oberer Heizwert) in Terajoule (TJ). Soweit nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf Grund derartiger Verträge Zahlungen an Förderzins für ab 1. Jänner 1995 geförderte gasförmige Kohlenwasserstoffe akontiert worden sind, sind binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes endgültige Jahresrechnungen unter Beachtung des ersten Satzes durchzuführen und gleichzeitig allfällige Differenzen auszugleichen.Soweit in Verträgen gemäß Paragraphen 77 und 78 Absatz eins, des Berggesetzes 1975 die Berechnungsgrundlagen für den Förderzins bei gasförmigen Kohlenwasserstoffen auf m3 (römisch fünf n) abgestellt sind, gilt für die ab 1. Jänner 1995 geförderten gasförmigen Kohlenwasserstoffe als neue Berechnungsgrundlage die Wärmemenge (oberer Heizwert) in Terajoule (TJ). Soweit nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf Grund derartiger Verträge Zahlungen an Förderzins für ab 1. Jänner 1995 geförderte gasförmige Kohlenwasserstoffe akontiert worden sind, sind binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes endgültige Jahresrechnungen unter Beachtung des ersten Satzes durchzuführen und gleichzeitig allfällige Differenzen auszugleichen.
§ 204 MinroG
- (1)Absatz einsFür bestehende und nach anderen Rechtsvorschriften genehmigte Abbaue für mineralische Rohstoffe, die ab dem 1. Jänner 1999 zu den grundeigenen mineralischen Rohstoffen zählen, sowie in den Fällen, in denen ein Hauptbetriebsplan nach dem IV. Abschnitt des VIII. Hauptstückes des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 355, aus den im § 138 Abs. 1 des Berggesetzes 1975 genannten Gründen - sofern es sich nicht um einen untertägigen Abbau gehandelt hat - nicht aufzustellen war, gelten die Genehmigungen nach den §§ 83 und 116 als erteilt. Der Bergbauberechtigte hat der Behörde bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 Unterlagen der im § 113 Abs. 1 Z 2, 5 und 6 genannten Art vorzulegen. Auf diese Unterlagen findet § 179 Abs. 1 und 2 Anwendung.Für bestehende und nach anderen Rechtsvorschriften genehmigte Abbaue für mineralische Rohstoffe, die ab dem 1. Jänner 1999 zu den grundeigenen mineralischen Rohstoffen zählen, sowie in den Fällen, in denen ein Hauptbetriebsplan nach dem römisch IV. Abschnitt des römisch VIII. Hauptstückes des Berggesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 259, in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 355, aus den im Paragraph 138, Absatz eins, des Berggesetzes 1975 genannten Gründen - sofern es sich nicht um einen untertägigen Abbau gehandelt hat - nicht aufzustellen war, gelten die Genehmigungen nach den Paragraphen 83 und 116 als erteilt. Der Bergbauberechtigte hat der Behörde bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 Unterlagen der im Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 2,, 5 und 6 genannten Art vorzulegen. Auf diese Unterlagen findet Paragraph 179, Absatz eins und 2 Anwendung.
- (2)Absatz 2Auf am 1. Jänner 2002 bestehende Abbaue findet § 116 Abs. 11 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Behörde den Erlag einer Sicherheitsleistung vorschreiben kann, die entsprechend der zum Zeitpunkt der Vorschreibung offenen Fläche des Abbaues (der Abbaue) bis längstens fünf Jahre nach dem vorgenannten Zeitpunkt zu erlegen ist.Auf am 1. Jänner 2002 bestehende Abbaue findet Paragraph 116, Absatz 11, mit der Maßgabe Anwendung, dass die Behörde den Erlag einer Sicherheitsleistung vorschreiben kann, die entsprechend der zum Zeitpunkt der Vorschreibung offenen Fläche des Abbaues (der Abbaue) bis längstens fünf Jahre nach dem vorgenannten Zeitpunkt zu erlegen ist.
§ 205 MinroG Bestehende Zulassungen von Maschinen, Geräten und Materialien für die Verwendung im Bergbau
- (1)Absatz einsBei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten für die Verwendung im Bergbau zugelassene Betriebsfahrzeuge, Tagbaugeräte, Betriebseinrichtungen, Betriebsmittel, Schutzausrüstungsgegenstände sowie Arbeitsstoffe dürfen auch weiterhin verwendet werden.
- (2)Absatz 2Nach § 81 Abs. 1 des Berggesetzes, BGBl. Nr. 73/1954, in der Fassung des Art. I Z 4 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 67/1969, nach § 81 Abs. 1 des Berggesetzes in der ursprünglichen Fassung und nach § 133 des Allgemeinen Berggesetzes, RGBl. Nr. 146/1854, in der Fassung des Art. 50 Z VII des Verwaltungsentlastungsgesetzes, BGBl. Nr. 277/1925, erteilte Bewilligungen zum Betrieb oder zur Benützung von Betriebsfahrzeugen, Tagbaugeräten, Betriebseinrichtungen oder Betriebsmitteln gelten weiter, wenn der Bewilligungsbescheid bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes rechtskräftig gewesen ist.Nach Paragraph 81, Absatz eins, des Berggesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 73 aus 1954,, in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 67 aus 1969,, nach Paragraph 81, Absatz eins, des Berggesetzes in der ursprünglichen Fassung und nach Paragraph 133, des Allgemeinen Berggesetzes, RGBl. Nr. 146/1854, in der Fassung des Artikel 50, Z römisch VII des Verwaltungsentlastungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1925,, erteilte Bewilligungen zum Betrieb oder zur Benützung von Betriebsfahrzeugen, Tagbaugeräten, Betriebseinrichtungen oder Betriebsmitteln gelten weiter, wenn der Bewilligungsbescheid bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes rechtskräftig gewesen ist.
§ 207 MinroG Überleitung der Rechtslage für Betriebsleiter, Betriebsleiter-Stellvertreter und Betriebsaufseher
- (1)Absatz einsPersonen, die am 1. Jänner 1999 als Betriebsleiter, Betriebsleiter-Stellvertreter oder Betriebsaufseher für Organisationseinheiten bei Bergbauen auf mineralische Rohstoffe, die ab dem 1. Jänner 1999 zu den grundeigenen zählen, bestellt sind und diese Funktion wenigstens zwei Jahre wahrgenommen haben, gelten nach Maßgabe des § 125 Abs. 2 und 3 als Betriebsleiter oder Betriebsaufseher ausschließlich für diesen Betrieb.Personen, die am 1. Jänner 1999 als Betriebsleiter, Betriebsleiter-Stellvertreter oder Betriebsaufseher für Organisationseinheiten bei Bergbauen auf mineralische Rohstoffe, die ab dem 1. Jänner 1999 zu den grundeigenen zählen, bestellt sind und diese Funktion wenigstens zwei Jahre wahrgenommen haben, gelten nach Maßgabe des Paragraph 125, Absatz 2 und 3 als Betriebsleiter oder Betriebsaufseher ausschließlich für diesen Betrieb.
- (2)Absatz 2Die Bergbauberechtigten haben der nach § 129 zuständigen Behörde bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 die im Abs. 1 genannten Personen, deren Aufgabenbereiche und Befugnisse bekanntzugeben. Die zuständige Behörde hat dem Bergbauberechtigten sowie den im Abs. 1 genannten Personen die Entgegennahme und Vormerkung der Anzeige schriftlich mitzuteilen.Die Bergbauberechtigten haben der nach Paragraph 129, zuständigen Behörde bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 die im Absatz eins, genannten Personen, deren Aufgabenbereiche und Befugnisse bekanntzugeben. Die zuständige Behörde hat dem Bergbauberechtigten sowie den im Absatz eins, genannten Personen die Entgegennahme und Vormerkung der Anzeige schriftlich mitzuteilen.
- (3)Absatz 3Personen, die am 1. Jänner 1999 als Betriebsleiter-Stellvertreter bestellt sind und als solche mit Bescheid der Berghauptmannschaft zugelassen worden sind, oder deren Bestellung anerkannt worden ist oder sie nach § 247a Abs. 2 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 355, vorgemerkt worden sind, gelten als Betriebsaufseher. Auf diese Personen ist der Abs. 2 anzuwenden.Personen, die am 1. Jänner 1999 als Betriebsleiter-Stellvertreter bestellt sind und als solche mit Bescheid der Berghauptmannschaft zugelassen worden sind, oder deren Bestellung anerkannt worden ist oder sie nach Paragraph 247 a, Absatz 2, des Berggesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 259, in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 355, vorgemerkt worden sind, gelten als Betriebsaufseher. Auf diese Personen ist der Absatz 2, anzuwenden.
- (4)Absatz 4Personen, die am 1. Jänner 2002 als Betriebsleiter oder Betriebsaufseher bei Bergbauen mit höchstens einem Arbeitnehmer bestellt sind und diese Funktion wenigstens zwei Jahre ausgeübt haben, gelten nach Maßgabe des § 125 Abs. 2 und 3 als Betriebsleiter oder Betriebsaufseher ausschließlich für diesen Betrieb.Personen, die am 1. Jänner 2002 als Betriebsleiter oder Betriebsaufseher bei Bergbauen mit höchstens einem Arbeitnehmer bestellt sind und diese Funktion wenigstens zwei Jahre ausgeübt haben, gelten nach Maßgabe des Paragraph 125, Absatz 2 und 3 als Betriebsleiter oder Betriebsaufseher ausschließlich für diesen Betrieb.
- (5)Absatz 5Die Bergbauberechtigten haben der Behörde bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 die in Abs. 4 genannten Personen, deren Aufgaben und Befugnisse bekannt zu geben. Die Behörde hat dem Bergbauberechtigten sowie den in Abs. 4 genannten Personen die Entgegennahme und Vormerkung der Anzeige schriftlich mitzuteilen.Die Bergbauberechtigten haben der Behörde bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 die in Absatz 4, genannten Personen, deren Aufgaben und Befugnisse bekannt zu geben. Die Behörde hat dem Bergbauberechtigten sowie den in Absatz 4, genannten Personen die Entgegennahme und Vormerkung der Anzeige schriftlich mitzuteilen.
§ 208 MinroG Überleitung der Rechtslage für verantwortliche Markscheider
- (1)Absatz einsPersonen, die am 1. Jänner 1999 bei Bergbauen auf mineralische Rohstoffe, die ab dem 1. Jänner 1999 zu den grundeigenen zählen, mit den im § 135 umschriebenen Aufgaben betraut sind und diese wenigstens zwei Jahre wahrgenommen haben, gelten nach Maßgabe des § 135 Abs. 1 und 2 als verantwortliche Markscheider ausschließlich für diesen Betrieb.Personen, die am 1. Jänner 1999 bei Bergbauen auf mineralische Rohstoffe, die ab dem 1. Jänner 1999 zu den grundeigenen zählen, mit den im Paragraph 135, umschriebenen Aufgaben betraut sind und diese wenigstens zwei Jahre wahrgenommen haben, gelten nach Maßgabe des Paragraph 135, Absatz eins und 2 als verantwortliche Markscheider ausschließlich für diesen Betrieb.
- (2)Absatz 2Die Bergbauberechtigten haben der nach § 137 zuständigen Behörde bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 die im Abs. 1 genannten Personen bekanntzugeben. Die zuständige Behörde hat dem Bergbauberechtigten sowie den im Abs. 1 genannten Personen die Entgegennahme und Vormerkung der Anzeige schriftlich mitzuteilen.Die Bergbauberechtigten haben der nach Paragraph 137, zuständigen Behörde bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 die im Absatz eins, genannten Personen bekanntzugeben. Die zuständige Behörde hat dem Bergbauberechtigten sowie den im Absatz eins, genannten Personen die Entgegennahme und Vormerkung der Anzeige schriftlich mitzuteilen.
- (3)Absatz 3Personen, die am 1. Jänner 2002 bei Bergbauen mit höchstens einem Arbeitnehmer mit den im § 135 beschriebenen Aufgaben betraut sind und diese wenigstens zwei Jahre wahrgenommen haben, gelten nach Maßgabe des § 135 Abs. 1 und 2 als verantwortliche Markscheider ausschließlich für diesen Betrieb.Personen, die am 1. Jänner 2002 bei Bergbauen mit höchstens einem Arbeitnehmer mit den im Paragraph 135, beschriebenen Aufgaben betraut sind und diese wenigstens zwei Jahre wahrgenommen haben, gelten nach Maßgabe des Paragraph 135, Absatz eins und 2 als verantwortliche Markscheider ausschließlich für diesen Betrieb.
- (4)Absatz 4Die Bergbauberechtigten haben der Behörde bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 die in Abs. 3 genannten Personen bekannt zu geben. Die Behörde hat dem Bergbauberechtigten sowie den in Abs. 3 genannten Personen die Entgegennahme und Vormerkung der Anzeige schriftlich mitzuteilen.Die Bergbauberechtigten haben der Behörde bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 die in Absatz 3, genannten Personen bekannt zu geben. Die Behörde hat dem Bergbauberechtigten sowie den in Absatz 3, genannten Personen die Entgegennahme und Vormerkung der Anzeige schriftlich mitzuteilen.
§ 209 MinroG Bestehende Bruchgebiete und Bergbaugebiete
- (1)Absatz einsBruchgebiete, die bei Inkrafttreten des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, aufrecht waren, gelten als Bergbaugebiete weiter. Grundstücke und Grundstücksteile, die nicht zum Bruchgebiet erklärt worden sind, jedoch nach § 153 Abs. 1 in Bergbaugebieten gelegen wären, sind der Behörde binnen drei Jahren bekanntzugeben. Die §§ 154 und 155 gelten sinngemäß.Bruchgebiete, die bei Inkrafttreten des Berggesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 259, aufrecht waren, gelten als Bergbaugebiete weiter. Grundstücke und Grundstücksteile, die nicht zum Bruchgebiet erklärt worden sind, jedoch nach Paragraph 153, Absatz eins, in Bergbaugebieten gelegen wären, sind der Behörde binnen drei Jahren bekanntzugeben. Die Paragraphen 154 und 155 gelten sinngemäß.
- (2)Absatz 2Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der Begrenzungen von am 1. Jänner 1999 aufrechten Grubenmaßen, Überscharen und Gewinnungsfeldern mit Ausnahme solcher auf Kohlenwasserstoffe gelten als Bergbaugebiete. Auf diese sind die §§ 153 und 156 anzuwenden, es sei denn, daß in diesen Grubenmaßen, Überscharen, und Gewinnungsfeldern der Abbau bereits vor dem 1. Jänner 1999 eingestellt wurde und mit dem Auftreten von Bergschäden (§ 160) nicht mehr zu rechnen ist.Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der Begrenzungen von am 1. Jänner 1999 aufrechten Grubenmaßen, Überscharen und Gewinnungsfeldern mit Ausnahme solcher auf Kohlenwasserstoffe gelten als Bergbaugebiete. Auf diese sind die Paragraphen 153 und 156 anzuwenden, es sei denn, daß in diesen Grubenmaßen, Überscharen, und Gewinnungsfeldern der Abbau bereits vor dem 1. Jänner 1999 eingestellt wurde und mit dem Auftreten von Bergschäden (Paragraph 160,) nicht mehr zu rechnen ist.
- (3)Absatz 3Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der Begrenzungen von am 1. Jänner 1999 aufrechten Abbaufeldern nach dem II. Abschnitt des V. Hauptstückes des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung des Immissionsschutzgesetzes - Luft, BGBl. I Nr. 115/1997, sowie Grundstücke nach § 238 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 355, gelten als Bergbaugebiete. Auf diese ist § 155 anzuwenden.Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der Begrenzungen von am 1. Jänner 1999 aufrechten Abbaufeldern nach dem römisch II. Abschnitt des römisch fünf. Hauptstückes des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung des Immissionsschutzgesetzes - Luft, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997,, sowie Grundstücke nach Paragraph 238, des Berggesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 259, in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 355, gelten als Bergbaugebiete. Auf diese ist Paragraph 155, anzuwenden.
§ 210 MinroG Kundmachung der Begrenzungen von Bergbaugebieten
§ 210.Paragraph 210, Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im II. Teil des Bundesgesetzblattes die Begrenzungen von Bergbaugebieten kundzumachen, die aus Grundstücken und Grundstücksteilen gebildet werden, die sich innerhalb der Begrenzungen von Gewinnungsfeldern befinden, die auf Grund von Aufsuchungs- und Gewinnungsverträgen betreffend Bitumen vom Bund als Vertragspartner vor dem 1. Jänner 1981 anerkannt worden sind. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit im II. Teil des Bundesgesetzblattes auch die Begrenzungen von Bergbaugebieten kundmachen, die aus Grundstücken und Grundstücksteilen gebildet werden, die sich innerhalb der Begrenzungen von Grubenmaßen, Überscharen, anderen als im ersten Satz genannten Gewinnungsfeldern, Grundstücken, auf die sich ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan bezieht (§§ 83 und 116) oder Speicherfeldern befinden. Das gleiche gilt für die mit Bescheid nach § 177 Abs. 2 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 355, oder nach § 154 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes festgesetzten Bergbaugebiete. Ändern sich die im Bundesgesetzblatt kundgemachten Begrenzungen infolge Auflassung von Bergbaugebieten oder Teilen davon, so hat dies der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im II. Teil des Bundesgesetzblattes kundzumachen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im römisch II. Teil des Bundesgesetzblattes die Begrenzungen von Bergbaugebieten kundzumachen, die aus Grundstücken und Grundstücksteilen gebildet werden, die sich innerhalb der Begrenzungen von Gewinnungsfeldern befinden, die auf Grund von Aufsuchungs- und Gewinnungsverträgen betreffend Bitumen vom Bund als Vertragspartner vor dem 1. Jänner 1981 anerkannt worden sind. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit im römisch II. Teil des Bundesgesetzblattes auch die Begrenzungen von Bergbaugebieten kundmachen, die aus Grundstücken und Grundstücksteilen gebildet werden, die sich innerhalb der Begrenzungen von Grubenmaßen, Überscharen, anderen als im ersten Satz genannten Gewinnungsfeldern, Grundstücken, auf die sich ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan bezieht (Paragraphen 83 und 116) oder Speicherfeldern befinden. Das gleiche gilt für die mit Bescheid nach Paragraph 177, Absatz 2, des Berggesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 259, in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 355, oder nach Paragraph 154, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes festgesetzten Bergbaugebiete. Ändern sich die im Bundesgesetzblatt kundgemachten Begrenzungen infolge Auflassung von Bergbaugebieten oder Teilen davon, so hat dies der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im römisch II. Teil des Bundesgesetzblattes kundzumachen.
§ 211 MinroG Bauten und andere Anlagen in Bergbaugebieten
§ 211.Paragraph 211, Für nicht als Bergbauanlagen geltende Anlagen, die vor dem 31. Dezember 1998 in Bergbaugebieten errichtet worden sind, die aus Grundstücken und Grundstücksteilen gebildet werden, die sich innerhalb der Begrenzungen von Grubenmaßen und Überscharen, von Abbau- und Speicherfeldern befinden, für letztere jedoch nur, soweit diese auf Grund von Aufsuchungs- und Gewinnungsverträgen betreffend Bitumen vom Bund als Vertragspartner vor dem 1. Jänner 1981 anerkannt worden sind, sowie für wesentliche Erweiterungen und Veränderungen, die vor dem 31. Dezember 1998 an nicht als Bergbauanlagen geltenden Bauten und anderen Anlagen in diesen Bergbaugebieten vorgenommen worden sind, gilt die Bewilligung nach § 153 Abs. 2 als erteilt. Dies gilt auch für nicht als Bergbauanlagen geltende Bauten und andere Anlagen, die im genannten Zeitraum in Bergbaugebieten errichtet worden sind, die aus Grundstücken und Grundstücksteilen gebildet werden, die sich innerhalb der Begrenzungen von Grubenmaßen und Überscharen befinden, für die Bergwerksberechtigungen nach § 5 des Bitumengesetzes, GBl. f. d. L. Ö. Nr. 375/1938, oder vor dem 31. August 1938 auf Kohlenwasserstoffvorkommen verliehen worden sind, sowie für wesentliche Erweiterungen und Veränderungen, die im genannten Zeitraum an nicht als Bergbauanlagen geltenden Bauten und anderen Anlagen in diesen Bergbaugebieten vorgenommen worden sind. Für nicht als Bergbauanlagen geltende Anlagen, die vor dem 31. Dezember 1998 in Bergbaugebieten errichtet worden sind, die aus Grundstücken und Grundstücksteilen gebildet werden, die sich innerhalb der Begrenzungen von Grubenmaßen und Überscharen, von Abbau- und Speicherfeldern befinden, für letztere jedoch nur, soweit diese auf Grund von Aufsuchungs- und Gewinnungsverträgen betreffend Bitumen vom Bund als Vertragspartner vor dem 1. Jänner 1981 anerkannt worden sind, sowie für wesentliche Erweiterungen und Veränderungen, die vor dem 31. Dezember 1998 an nicht als Bergbauanlagen geltenden Bauten und anderen Anlagen in diesen Bergbaugebieten vorgenommen worden sind, gilt die Bewilligung nach Paragraph 153, Absatz 2, als erteilt. Dies gilt auch für nicht als Bergbauanlagen geltende Bauten und andere Anlagen, die im genannten Zeitraum in Bergbaugebieten errichtet worden sind, die aus Grundstücken und Grundstücksteilen gebildet werden, die sich innerhalb der Begrenzungen von Grubenmaßen und Überscharen befinden, für die Bergwerksberechtigungen nach Paragraph 5, des Bitumengesetzes, GBl. f. d. L. Ö. Nr. 375/1938, oder vor dem 31. August 1938 auf Kohlenwasserstoffvorkommen verliehen worden sind, sowie für wesentliche Erweiterungen und Veränderungen, die im genannten Zeitraum an nicht als Bergbauanlagen geltenden Bauten und anderen Anlagen in diesen Bergbaugebieten vorgenommen worden sind.
§ 212 MinroG Beachtung überörtlicher Raumordnungsvorschriften der Länder
§ 212.Paragraph 212, Ein Gewinnungsbetriebsplan für das obertägige Gewinnen von grundeigenen mineralischen Rohstoffen darf nicht genehmigt werden, wenn am 1. Jänner 1999 die Gewinnung derartiger Vorkommen auf Grundstücken, auf die sich der Gewinnungsbetriebsplan bezieht, auf Grund überörtlicher Raumordnungsvorschriften der Länder verboten war. Die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes ist jedoch zulässig, wenn die Gewinnung auf den zuvor genannten Grundstücken zwar am 1. Jänner 1999 verboten war, nach dem 1. Jänner 1999 durch Änderung überörtlicher Raumordnungsvorschriften zulässig wird.
§ 213 MinroG Bestehendes Bergbaugelände
- (1)Absatz einsWerden nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in einem Bergbaugelände, in dem vor dem 1. Oktober 1975 im § 2 Abs. 1 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 355, angeführte Tätigkeiten ausgeübt worden sind, Bergschäden wahrgenommen, so hat die Behörde zu untersuchen, in welchen Bereichen und Zeiträumen voraussichtlich noch mit dem Auftreten von Bergschäden zu rechnen ist, welcher Art diese voraussichtlich sein werden und welches Ausmaß sie voraussichtlich haben werden. Im übrigen gilt der § 179 Abs. 3 sinngemäß.Werden nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in einem Bergbaugelände, in dem vor dem 1. Oktober 1975 im Paragraph 2, Absatz eins, des Berggesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 259, in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 355, angeführte Tätigkeiten ausgeübt worden sind, Bergschäden wahrgenommen, so hat die Behörde zu untersuchen, in welchen Bereichen und Zeiträumen voraussichtlich noch mit dem Auftreten von Bergschäden zu rechnen ist, welcher Art diese voraussichtlich sein werden und welches Ausmaß sie voraussichtlich haben werden. Im übrigen gilt der Paragraph 179, Absatz 3, sinngemäß.
- (2)Absatz 2Werden nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in einem Bergbaugelände, in dem zwischen dem 1. Oktober 1975 und dem 31. Dezember 1998 im § 2 Abs. 1 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 355, angeführte Tätigkeiten ausgeübt worden sind, Bergschäden wahrgenommen, so gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Bergschäden. Im übrigen gilt der § 179 Abs. 3.Werden nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in einem Bergbaugelände, in dem zwischen dem 1. Oktober 1975 und dem 31. Dezember 1998 im Paragraph 2, Absatz eins, des Berggesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 259, in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 355, angeführte Tätigkeiten ausgeübt worden sind, Bergschäden wahrgenommen, so gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Bergschäden. Im übrigen gilt der Paragraph 179, Absatz 3,
§ 214 MinroG Löschung grundbücherlicher Eintragungen
§ 214.Paragraph 214, Im Grundbuch eingetragene Rechte, deren Gegenstand das Aufsuchen und Gewinnen bergfreier mineralischer Rohstoffe ist, sind gegenstandslos, soweit es sich nicht um Eintragungen im Bergbuch handelt. Auf Grund einer Mitteilung der Behörde hat das Grundbuchsgericht das Verfahren zur Löschung nach dem Allgemeinen Grundbuchsgesetz 1955 von Amts wegen einzuleiten.
§ 215 MinroG Schutzgebiete nach dem Allgemeinen Berggesetz
§ 215.Paragraph 215, Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung die nach den §§ 18 und 222 des Allgemeinen Berggesetzes, RGBl. Nr. 146/1854, für Heilquellen und Wasserversorgungsanlagen bestimmten Schutzgebiete neu festzusetzen oder, wenn die Voraussetzungen hiefür nicht mehr gegeben sind, aufzulassen. In dieser Verordnung ist auch zu bestimmen, inwieweit die im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten in den neu festgesetzten Schutzgebieten durchgeführt werden dürfen. Mit dem Inkrafttreten der das Schutzgebiet neu festsetzenden oder dieses auflassenden Verordnung wird der nach den §§ 18 und 222 des Allgemeinen Berggesetzes ergangene individuelle oder generelle Verwaltungsakt, der das Schutzgebiet seinerzeit festgesetzt hat, gegenstandslos. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung die nach den Paragraphen 18 und 222 des Allgemeinen Berggesetzes, RGBl. Nr. 146/1854, für Heilquellen und Wasserversorgungsanlagen bestimmten Schutzgebiete neu festzusetzen oder, wenn die Voraussetzungen hiefür nicht mehr gegeben sind, aufzulassen. In dieser Verordnung ist auch zu bestimmen, inwieweit die im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten Tätigkeiten in den neu festgesetzten Schutzgebieten durchgeführt werden dürfen. Mit dem Inkrafttreten der das Schutzgebiet neu festsetzenden oder dieses auflassenden Verordnung wird der nach den Paragraphen 18 und 222 des Allgemeinen Berggesetzes ergangene individuelle oder generelle Verwaltungsakt, der das Schutzgebiet seinerzeit festgesetzt hat, gegenstandslos.
§ 215a MinroG Daten für das Bergbauinformationssystem
§ 215a.Paragraph 215 a, Die im § 171 Abs. 1 und 2 genannten Behörden sind verpflichtet, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bis 1. Jänner 2004 die in § 185 Abs. 4 genannten Daten, soweit sie sich auf in diesem Zeitpunkt aufrechte Bergbauberechtigungen in ihrem Vollzugsbereich beziehen, automatisationsunterstützt bekannt zu geben. Die im Paragraph 171, Absatz eins und 2 genannten Behörden sind verpflichtet, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bis 1. Jänner 2004 die in Paragraph 185, Absatz 4, genannten Daten, soweit sie sich auf in diesem Zeitpunkt aufrechte Bergbauberechtigungen in ihrem Vollzugsbereich beziehen, automatisationsunterstützt bekannt zu geben.
§ 216 MinroG Befreiung von Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben
§ 216.Paragraph 216, Die durch die Übergangsbestimmungen dieses Bundesgesetzes veranlaßten Eingaben und deren Beilagen sowie die durch die Übergangsbestimmungen dieses Bundesgesetzes veranlaßten Amtshandlungen sind von den Stempelgebühren, Bundesverwaltungsabgaben und Gerichtsgebühren befreit.
§ 217 MinroG Anhängige Verfahren
- (1)Absatz einsFür die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangenen und mit Strafe bedroht gewesenen Zuwiderhandlungen der im § 193 genannten Art gelten die bis dahin anzuwenden gewesenen Vorschriften.Für die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangenen und mit Strafe bedroht gewesenen Zuwiderhandlungen der im Paragraph 193, genannten Art gelten die bis dahin anzuwenden gewesenen Vorschriften.
- (2)Absatz 2Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren und Rechtsmittelverfahren sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen.
- (3)Absatz 3Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nicht durch Bescheid rechtskräftig abgeschlossene Verfahren nach § 100 des Berggesetzes 1975, BGBl. 259, in der Fassung des Immissionsschutzgesetzes - Luft, BGBl. I Nr. 115/1997, sind nach §§ 81, 82, 83 und 116 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, daß die Bestimmung des § 80 Abs. 2 Z 11 nicht anzuwenden ist.Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nicht durch Bescheid rechtskräftig abgeschlossene Verfahren nach Paragraph 100, des Berggesetzes 1975, BGBl. 259, in der Fassung des Immissionsschutzgesetzes - Luft, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997,, sind nach Paragraphen 81,, 82, 83 und 116 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, daß die Bestimmung des Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 11, nicht anzuwenden ist.
- (4)Absatz 4Anhängige Verfahren nach dem gewerblichen Betriebsanlagenrecht für nunmehr als Bergbauanlagen geltende Betriebsanlagen bei Bergbauen auf mineralische Rohstoffe, die ab 1. Jänner 1999 zu den grundeigenen zählen oder die schon auf Grund der Rechtslage vor dem 1. Jänner 1999 grundeigen waren, dies jedoch nicht erkannt worden ist, sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen.
- (5)Absatz 5Anhängige Verfahren, welche die Gewinnung von mineralischen Rohstoffen zum Gegenstand haben, die ab 1. Jänner 1999 zu den grundeigenen zählen oder die schon auf Grund der Rechtslage vor dem 1. Jänner 1999 grundeigen waren, dies jedoch nicht erkannt worden ist, sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unter Bedachtnahme auf Abs. 3 zu Ende zu führen.Anhängige Verfahren, welche die Gewinnung von mineralischen Rohstoffen zum Gegenstand haben, die ab 1. Jänner 1999 zu den grundeigenen zählen oder die schon auf Grund der Rechtslage vor dem 1. Jänner 1999 grundeigen waren, dies jedoch nicht erkannt worden ist, sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unter Bedachtnahme auf Absatz 3, zu Ende zu führen.
- (6)Absatz 6Ansuchen um Anerkennung der Bestellung verantwortlicher Personen gelten als Anzeige der Bestellung verantwortlicher Personen. Ansuchen um Umwandlung von Abbaufeldern in Grubenmaße (§ 202) gelten als Ansuchen um Umwandlung in Überscharen. Vor dem 1. Jänner 2002 anhängig gewordene Bewilligungsverfahren betreffend in der Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 angeführte Aufbereitungsanlagen, die nicht vor dem 1. November 2001 in erster Instanz abgeschlossen sind, sind nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002 zu Ende zu führen. Für in der Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 angeführte Aufbereitungsanlagen, die vor dem 1. November 2001 rechtskräftig genehmigt sind, ist die Überprüfung und Aktualisierung gemäß § 121c erstmals bis spätestens 31. Oktober 2007 durchzuführen.Ansuchen um Anerkennung der Bestellung verantwortlicher Personen gelten als Anzeige der Bestellung verantwortlicher Personen. Ansuchen um Umwandlung von Abbaufeldern in Grubenmaße (Paragraph 202,) gelten als Ansuchen um Umwandlung in Überscharen. Vor dem 1. Jänner 2002 anhängig gewordene Bewilligungsverfahren betreffend in der Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 angeführte Aufbereitungsanlagen, die nicht vor dem 1. November 2001 in erster Instanz abgeschlossen sind, sind nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002, zu Ende zu führen. Für in der Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 angeführte Aufbereitungsanlagen, die vor dem 1. November 2001 rechtskräftig genehmigt sind, ist die Überprüfung und Aktualisierung gemäß Paragraph 121 c, erstmals bis spätestens 31. Oktober 2007 durchzuführen.
- (7)Absatz 7§ 151a ist auf zwangsweise Grundüberlassungen, Enteignungen und sonstige Eigentumsbeschränkungen nach bergrechtlichen Bestimmungen anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2002 bewilligt wurden. Die im § 151a angeführten Fristen beginnen mit 1. Jänner 2002. Der Anspruch auf Rückübereignung oder Aufhebung einer zwangsweisen Grundüberlassung oder sonstigen Eigentumsbeschränkung ist jedoch ausgeschlossen, wenn bereits vor dem 1. Jänner 2002 für den Grundeigentümer oder den Enteigneten offensichtlich war, dass das Grundstück keiner bergbaulichen Verwendung zugeführt wird und nicht innerhalb von 15 Jahren ab diesem Zeitpunkt ein Ansuchen auf Rückübereignung oder Aufhebung der zwangsweisen Grundüberlassung oder sonstigen Eigentumsbeschränkung gestellt wurde.Paragraph 151 a, ist auf zwangsweise Grundüberlassungen, Enteignungen und sonstige Eigentumsbeschränkungen nach bergrechtlichen Bestimmungen anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2002 bewilligt wurden. Die im Paragraph 151 a, angeführten Fristen beginnen mit 1. Jänner 2002. Der Anspruch auf Rückübereignung oder Aufhebung einer zwangsweisen Grundüberlassung oder sonstigen Eigentumsbeschränkung ist jedoch ausgeschlossen, wenn bereits vor dem 1. Jänner 2002 für den Grundeigentümer oder den Enteigneten offensichtlich war, dass das Grundstück keiner bergbaulichen Verwendung zugeführt wird und nicht innerhalb von 15 Jahren ab diesem Zeitpunkt ein Ansuchen auf Rückübereignung oder Aufhebung der zwangsweisen Grundüberlassung oder sonstigen Eigentumsbeschränkung gestellt wurde.
§ 218 MinroG Bestehende individuelle Verwaltungsakte
§ 218.Paragraph 218, Individuelle Verwaltungsakte, die auf Grund von Rechtsvorschriften erlassen worden sind, die durch dieses Bundesgesetz außer Kraft gesetzt werden, bleiben aufrecht, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht etwas anderes ergibt. Dies gilt auch für individuelle Verwaltungsakte, die auf Rechtsvorschriften beruhen, die durch die im ersten Satz bezeichneten Vorschriften aufgehoben worden sind, sowie für individuelle Verwaltungsakte nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes für nunmehr durch dieses Bundesgesetz geregelte Angelegenheiten.
§ 220 MinroG Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
§ 220.Paragraph 220, Die Gemeinden haben die ihnen in den §§ 18, 31, 38, 58, 71, 77, 81, 87, 93, 116, 119, 149 und 179 geregelten Angelegenheiten im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen. Die Gemeinden haben die ihnen in den Paragraphen 18,, 31, 38, 58, 71, 77, 81, 87, 93, 116, 119, 149 und 179 geregelten Angelegenheiten im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen.
§ 221 MinroG Verwendung der geschlechtsspezifischen Form
§ 221.Paragraph 221, Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.
§ 221a MinroG Verweise auf andere Bundesgesetze
§ 221a.Paragraph 221 a, Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959, des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (ArbIG), BGBl. Nr. 27/1993, des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60/1957, des Immissionsschutzgesetzes – Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, des Bundes-Umgebungslärmschutzgesetzes (Bundes-LärmG), BGBl. I Nr. 60/2005, des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954, des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl Nr. 286, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, der Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949, und des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39, verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung zu verwenden. Dies gilt nicht, wenn ausdrücklich eine bestimmte Fassung der verwiesenen Norm angeführt ist. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (ArbIG), Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1993,, des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957,, des Immissionsschutzgesetzes – Luft (IG-L), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997,, des Bundes-Umgebungslärmschutzgesetzes (Bundes-LärmG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2005,, des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954,, des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl Nr. 286, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, der Abgabenexekutionsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949,, und des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 39, verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung zu verwenden. Dies gilt nicht, wenn ausdrücklich eine bestimmte Fassung der verwiesenen Norm angeführt ist.
§ 222 MinroG Gemeinschaftsrechtliche Berichtspflichten
§ 222.Paragraph 222, Wer nach diesem Bundesgesetz oder auf Grund darauf beruhender behördlicher Anordnungen verpflichtet ist, Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen aus seiner Bergbauanlage oder in einem Bergbau durchzuführen und darüber Aufzeichnungen zu führen, hat diese Aufzeichnungen auf Aufforderung der Behörde in geeigneter Form zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Berichtspflichten erforderlich ist. Die Vorlage ist gebührenfrei. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann durch Verordnung nähere Anforderungen an die erforderlichen Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen entsprechend den jeweiligen Arten von Bergbauanlagen oder Bergbauen sowie von Schadstoffen, an die Art, den Aufbau und die Führung von Aufzeichnungen sowie die Form der Übermittlung festlegen. Soweit es zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Berichtspflichten notwendig ist, können in dieser Verordnung Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen aus Bergbauanlagen oder Bergbaue und die diesbezüglichen Aufzeichnungspflichten auch für bereits bewilligte Bergbauanlagen oder Bergbaue festgelegt werden.
§ 222a MinroG Meldepflichten
- (1)Absatz einsBergbauberechtigte, die eine in der Anlage 3 der Gewerbeordnung 1994 angeführte Aufbereitungsanlage betreiben, die in einem Ballungsraum gemäß § 3 Abs. 3 Bundes-LärmG mit einer insgesamt jedenfalls 250 000 Einwohner übersteigenden Einwohnerzahl liegt, haben bis längstens vier Wochen nach der rechtskräftigen Bewilligung dieser Anlage oder nach der rechtskräftigen Bewilligung einer wesentlichen Änderung dieser Anlage der Behörde (§§ 170, 171) die von dieser Anlage ausgehenden Lärmemissionen (bezogen auf die Lärmquelle und die Grenze des Anlagengeländes) und deren Quellen zu melden. Bergbauberechtigte, die eine in der Anlage 3 der Gewerbeordnung 1994 angeführte Aufbereitungsanlage betreiben, die in einem gemäß § 3 Abs. 3 Bundes-LärmG festgelegten Ballungsraum mit einer insgesamt jedenfalls 250 000 Einwohner übersteigenden Einwohnerzahl liegt, haben der Behörde (§§ 170, 171) die von dieser Anlage ausgehenden Lärmemissionen (bezogen auf die Lärmquelle und die Grenze des Anlagengeländes) und deren Quellen bis spätestens 1. Dezember 2006 zu melden. Die Behörde hat die Meldungen auf Plausibilität zu prüfen und – soweit Behörde die im § 171 Abs. 1 oder 2 angeführte Behörde ist – unverzüglich an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit weiterzuleiten.Bergbauberechtigte, die eine in der Anlage 3 der Gewerbeordnung 1994 angeführte Aufbereitungsanlage betreiben, die in einem Ballungsraum gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Bundes-LärmG mit einer insgesamt jedenfalls 250 000 Einwohner übersteigenden Einwohnerzahl liegt, haben bis längstens vier Wochen nach der rechtskräftigen Bewilligung dieser Anlage oder nach der rechtskräftigen Bewilligung einer wesentlichen Änderung dieser Anlage der Behörde (Paragraphen 170,, 171) die von dieser Anlage ausgehenden Lärmemissionen (bezogen auf die Lärmquelle und die Grenze des Anlagengeländes) und deren Quellen zu melden. Bergbauberechtigte, die eine in der Anlage 3 der Gewerbeordnung 1994 angeführte Aufbereitungsanlage betreiben, die in einem gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Bundes-LärmG festgelegten Ballungsraum mit einer insgesamt jedenfalls 250 000 Einwohner übersteigenden Einwohnerzahl liegt, haben der Behörde (Paragraphen 170,, 171) die von dieser Anlage ausgehenden Lärmemissionen (bezogen auf die Lärmquelle und die Grenze des Anlagengeländes) und deren Quellen bis spätestens 1. Dezember 2006 zu melden. Die Behörde hat die Meldungen auf Plausibilität zu prüfen und – soweit Behörde die im Paragraph 171, Absatz eins, oder 2 angeführte Behörde ist – unverzüglich an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit weiterzuleiten.
- (2)Absatz 2Bergbauberechtigte, die eine in der Anlage 3 der Gewerbeordnung 1994 angeführte Aufbereitungsanlage betreiben, die in einem Ballungsraum gemäß § 3 Abs. 3 Bundes-LärmG mit einer insgesamt jedenfalls 100 000 Einwohner übersteigenden Einwohnerzahl liegt, haben bis längstens vier Wochen nach der rechtskräftigen Bewilligung dieser Anlage oder nach der rechtskräftigen Bewilligung einer wesentlichen Änderung dieser Anlage der Behörde (§§ 170, 171) die von dieser Anlage ausgehenden Lärmemissionen (bezogen auf die Lärmquelle und die Grenze des Anlagengeländes) und deren Quellen zu melden. Bergbauberechtigte, die eine in der Anlage 3 der Gewerbeordnung 1994 angeführte Aufbereitungsanlage betreiben, die in einem gemäß § 3 Abs. 3 Bundes-LärmG festgelegten Ballungsraum mit einer insgesamt jedenfalls 100 000 Einwohner übersteigenden Einwohnerzahl liegt, haben der Behörde (§§ 170, 171) die von dieser Anlage ausgehenden Lärmemissionen (bezogen auf die Lärmquelle und die Grenze des Anlagengeländes) und deren Quellen bis spätestens 1. März 2011 zu melden. Die Behörde hat die Meldungen auf Plausibilität zu prüfen und – soweit Behörde die im § 171 Abs. 1 oder 2 angeführte Behörde ist – unverzüglich an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit weiterzuleiten.Bergbauberechtigte, die eine in der Anlage 3 der Gewerbeordnung 1994 angeführte Aufbereitungsanlage betreiben, die in einem Ballungsraum gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Bundes-LärmG mit einer insgesamt jedenfalls 100 000 Einwohner übersteigenden Einwohnerzahl liegt, haben bis längstens vier Wochen nach der rechtskräftigen Bewilligung dieser Anlage oder nach der rechtskräftigen Bewilligung einer wesentlichen Änderung dieser Anlage der Behörde (Paragraphen 170,, 171) die von dieser Anlage ausgehenden Lärmemissionen (bezogen auf die Lärmquelle und die Grenze des Anlagengeländes) und deren Quellen zu melden. Bergbauberechtigte, die eine in der Anlage 3 der Gewerbeordnung 1994 angeführte Aufbereitungsanlage betreiben, die in einem gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Bundes-LärmG festgelegten Ballungsraum mit einer insgesamt jedenfalls 100 000 Einwohner übersteigenden Einwohnerzahl liegt, haben der Behörde (Paragraphen 170,, 171) die von dieser Anlage ausgehenden Lärmemissionen (bezogen auf die Lärmquelle und die Grenze des Anlagengeländes) und deren Quellen bis spätestens 1. März 2011 zu melden. Die Behörde hat die Meldungen auf Plausibilität zu prüfen und – soweit Behörde die im Paragraph 171, Absatz eins, oder 2 angeführte Behörde ist – unverzüglich an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit weiterzuleiten.
- (3)Absatz 3Die von einer in der Anlage 3 der Gewerbeordnung 1994 angeführten Aufbereitungsanlage ausgehenden Lärmemissionen sind als Lden (Tag-Abend-Nacht-Lärmindex) und als Lnight (Nachtlärmindex) im Sinne der Verordnung gemäß § 11 Bundes-LärmG jeweils an der Aufbereitungsanlagengrenze anzugeben. Die Angabe des jeweiligen Wertes ist nur für jene Punkte der Aufbereitungsanlagengrenze erforderlich, an denen der Lden den Wert von 55 dB, A-bewertet, und bzw. oder der Lnight den Wert von 50 dB, A-bewertet, erreicht bzw. übersteigt; sonst genügt die begründete Angabe, dass der Lden den Wert von 55 dB, A-bewertet, und bzw. oder der Lnight den Wert von 50 dB, A-bewertet, unterschreitet. Es sind auf Verlangen der Behörde die für die Ausbreitungsrechnung erforderlichen weiteren schalltechnischen auf die Aufbereitungsanlage bezogenen Angaben (zB Schallleistungspegel, Schalldruckpegel, Emissionspunkte und Angaben über auf dem Betriebsgelände befindliche relevante Schallhindernisse) anzugeben.Die von einer in der Anlage 3 der Gewerbeordnung 1994 angeführten Aufbereitungsanlage ausgehenden Lärmemissionen sind als Lden (Tag-Abend-Nacht-Lärmindex) und als Lnight (Nachtlärmindex) im Sinne der Verordnung gemäß Paragraph 11, Bundes-LärmG jeweils an der Aufbereitungsanlagengrenze anzugeben. Die Angabe des jeweiligen Wertes ist nur für jene Punkte der Aufbereitungsanlagengrenze erforderlich, an denen der Lden den Wert von 55 dB, A-bewertet, und bzw. oder der Lnight den Wert von 50 dB, A-bewertet, erreicht bzw. übersteigt; sonst genügt die begründete Angabe, dass der Lden den Wert von 55 dB, A-bewertet, und bzw. oder der Lnight den Wert von 50 dB, A-bewertet, unterschreitet. Es sind auf Verlangen der Behörde die für die Ausbreitungsrechnung erforderlichen weiteren schalltechnischen auf die Aufbereitungsanlage bezogenen Angaben (zB Schallleistungspegel, Schalldruckpegel, Emissionspunkte und Angaben über auf dem Betriebsgelände befindliche relevante Schallhindernisse) anzugeben.
§ 222b MinroG Berichte bei Offshore-Erdöl- und –Erdgasaktivitäten
- (1)Absatz einsFür die folgenden Absätze gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 1.Ziffer eins„In Österreich registriertes Unternehmen“: im österreichischen Firmenbuch eingetragenes Unternehmen;
- 2.Ziffer 2„Offshore“: die Eigenschaft, im Küstenmeer, in der ausschließlichen Wirtschaftszone oder auf dem Festlandsockel im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, BGBl. Nr. 885/1995, gelegen zu sein;„Offshore“: die Eigenschaft, im Küstenmeer, in der ausschließlichen Wirtschaftszone oder auf dem Festlandsockel im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, Bundesgesetzblatt Nr. 885 aus 1995,, gelegen zu sein;
- 3.Ziffer 3„Offshore-Erdöl- und –Erdgasaktivitäten“: alle Tätigkeiten im Sinne des Artikel 2 Z 3 der Richtlinie 2013/30/EU über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und –Erdgasaktivitäten und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG, ABl. Nr. L 178 vom 28.06.2013 S. 66;„Offshore-Erdöl- und –Erdgasaktivitäten“: alle Tätigkeiten im Sinne des Artikel 2 Ziffer 3, der Richtlinie 2013/30/EU über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und –Erdgasaktivitäten und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG, ABl. Nr. L 178 vom 28.06.2013 Sitzung 66;
- 4.Ziffer 4„Lizenzinhaber“: der Inhaber oder die gemeinsamen Inhaber einer Lizenz (dh. einer Genehmigung für Offshore-Erdöl- und –Erdgasaktivitäten im Sinne der Richtlinie 94/22/EG über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen, ABl. Nr. L 164 vom 30.06.1994 S. 3, berichtigt mit ABl. Nr. L 79 vom 29.03.1996 S. 30);„Lizenzinhaber“: der Inhaber oder die gemeinsamen Inhaber einer Lizenz (dh. einer Genehmigung für Offshore-Erdöl- und –Erdgasaktivitäten im Sinne der Richtlinie 94/22/EG über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen, ABl. Nr. L 164 vom 30.06.1994 Sitzung 3, berichtigt mit ABl. Nr. L 79 vom 29.03.1996 Sitzung 30);
- 5.Ziffer 5„Betreiber“: die vom Lizenzinhaber oder von der lizenzerteilenden Behörde (dh. von der staatlichen Behörde, die für die Erteilung von Genehmigungen im Sinne der Richtlinie 94/22/EG oder die Überwachung von deren Nutzung zuständig ist) für die Durchführung von Offshore-Erdöl- oder –Erdgasaktivitäten – einschließlich der Planung und Durchführung von Bohrarbeiten oder der Leitung und Steuerung der Funktionen einer Förderanlage – benannte Einrichtung;
- 6.Ziffer 6„schwerer Unfall“: ein Vorfall im Sinne des Artikel 2 Z 1 der Richtlinie 2013/30/EU;„schwerer Unfall“: ein Vorfall im Sinne des Artikel 2 Ziffer eins, der Richtlinie 2013/30/EU;
- 7.Ziffer 7„Anlage“: eine ortsgebundene feste oder mobile Anlage oder eine Kombination von dauerhaft durch Brücken oder andere Strukturen untereinander verbundene Anlagen, die für Offshore-Erdöl- und –Erdgasaktivitäten oder im Zusammenhang damit verwendet werden. Anlagen sind auch bewegliche Offshore-Bohreinheiten, wenn sie in Offshore-Gewässern für Bohr- oder Fördertätigkeiten oder andere mit Offshore-Erdöl- und –Erdgasaktivitäten zusammenhängende Tätigkeiten in Offshore-Gewässern stationiert sind;
- 8.Ziffer 8„angebundene Infrastruktur“: innerhalb der Sicherheitszone (das ist der Bereich innerhalb einer Entfernung von 500 m von jedem Teil der Anlage) alle Bohrlöcher und zugehörigen Strukturen, Zusatzeinheiten und –geräte, die an die Anlage angebunden sind, alle Geräte oder Komponenten, die sich auf der Hauptstruktur der Anlage befinden oder daran befestigt sind, sowie alle angeschlossenen Leitungssysteme oder Komponenten.
- (2)Absatz 2In Österreich registrierte Unternehmen, die selbst oder über Tochterunternehmen Offshore-Erdöl- und –Erdgasaktivitäten außerhalb der Europäischen Union als Lizenzinhaber oder Betreiber durchführen, haben dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft auf Anfrage über die Umstände eines schweren Unfalls, bei dem sie beteiligt waren, binnen einem Monat Bericht zu erstatten. In der Berichtsanfrage ist anzugeben, welche Informationen im Einzelnen erforderlich sind. Die Berichtsanfrage hat sich nicht auf personenbezogene Daten im Sinne des § 4 Z 1 des Datenschutzgesetzes 2000 zu beziehen.In Österreich registrierte Unternehmen, die selbst oder über Tochterunternehmen Offshore-Erdöl- und –Erdgasaktivitäten außerhalb der Europäischen Union als Lizenzinhaber oder Betreiber durchführen, haben dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft auf Anfrage über die Umstände eines schweren Unfalls, bei dem sie beteiligt waren, binnen einem Monat Bericht zu erstatten. In der Berichtsanfrage ist anzugeben, welche Informationen im Einzelnen erforderlich sind. Die Berichtsanfrage hat sich nicht auf personenbezogene Daten im Sinne des Paragraph 4, Ziffer eins, des Datenschutzgesetzes 2000 zu beziehen.
- (3)Absatz 3Kommen für die Berichtspflicht nach Abs. 2 mehrere Unternehmen in Betracht, ist vorrangig das in Österreich registrierte Tochterunternehmen, das die Offshore-Erdöl- und –Erdgasaktivitäten als Lizenzinhaber oder Betreiber ausübt, selbst berichtspflichtig.Kommen für die Berichtspflicht nach Absatz 2, mehrere Unternehmen in Betracht, ist vorrangig das in Österreich registrierte Tochterunternehmen, das die Offshore-Erdöl- und –Erdgasaktivitäten als Lizenzinhaber oder Betreiber ausübt, selbst berichtspflichtig.
- (4)Absatz 4Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat einen Bericht nach Abs. 2 an die Europäische Kommission weiterzuleiten.Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat einen Bericht nach Absatz 2, an die Europäische Kommission weiterzuleiten.
- (5)Absatz 5Ein Unternehmen hat dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft unverzüglich zu melden, dass es selbst oder über Tochterunternehmen Tätigkeiten ausübt, für die eine Berichtspflicht nach Abs. 2 in Betracht kommt, sowie den Ort der Ausübung und die Angabe, ob das Unternehmen selbst oder über Tochterunternehmen als Lizenzinhaber oder Betreiber Offshore-Erdöl- und –Erdgasaktivitäten außerhalb der Europäischen Union durchführt. Änderungen der für die Berichtspflicht maßgeblichen Verhältnisse sind dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft ebenso zu melden.Ein Unternehmen hat dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft unverzüglich zu melden, dass es selbst oder über Tochterunternehmen Tätigkeiten ausübt, für die eine Berichtspflicht nach Absatz 2, in Betracht kommt, sowie den Ort der Ausübung und die Angabe, ob das Unternehmen selbst oder über Tochterunternehmen als Lizenzinhaber oder Betreiber Offshore-Erdöl- und –Erdgasaktivitäten außerhalb der Europäischen Union durchführt. Änderungen der für die Berichtspflicht maßgeblichen Verhältnisse sind dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft ebenso zu melden.
§ 222c MinroG Nachträgliche Kontrollen bei Einfuhr von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten
- (1)Absatz einsDie Bundesministerin oder der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus ist zuständige Behörde gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/821 zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten, ABl. Nr. L 130 vom 19.05.2017 S. 1, und für die Durchführung der nachträglichen Kontrollen gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) 2017/821 verantwortlich.Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus ist zuständige Behörde gemäß Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2017/821 zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten, ABl. Nr. L 130 vom 19.05.2017 Sitzung 1, und für die Durchführung der nachträglichen Kontrollen gemäß Artikel 11, der Verordnung (EU) 2017/821 verantwortlich.
- (2)Absatz 2Unionseinführer (Art. 2 lit. l der Verordnung (EU) 2017/821), die in einem Kalenderjahr in Anhang I der Verordnung (EU) 2017/821 angeführte Minerale oder Metalle, in denen Zinn, Tantal, Wolfram oder Gold enthalten sind oder die daraus bestehen, in mindestens den im Anhang I der Verordnung (EU) 2017/821 in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Mengen in die Europäische Union eingeführt haben, haben die EU-Erstimporte in Österreich jeweils spätestens bis zum 31. März des Folgejahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zu melden.Unionseinführer (Artikel 2, Litera l, der Verordnung (EU) 2017/821), die in einem Kalenderjahr in Anhang römisch eins der Verordnung (EU) 2017/821 angeführte Minerale oder Metalle, in denen Zinn, Tantal, Wolfram oder Gold enthalten sind oder die daraus bestehen, in mindestens den im Anhang römisch eins der Verordnung (EU) 2017/821 in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Mengen in die Europäische Union eingeführt haben, haben die EU-Erstimporte in Österreich jeweils spätestens bis zum 31. März des Folgejahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zu melden.
- (3)Absatz 3Unionseinführer müssen die Durchführung der im Abs. 1 genannten nachträglichen Kontrollen unterstützen, insbesondere indem sie den mit der Kontrolle befassten Organen des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus sowie den vom Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus herangezogenen Sachverständigen Zutritt zu ihren Betriebsgrundstücken, Geschäftsräumen, Wirtschaftsgebäuden und Transportmitteln während der Geschäfts- oder Betriebszeiten gewähren und auf Verlangen der Behörde geschäftliche Unterlagen und Aufzeichnungen, aus denen sich die Einhaltung der Sorgfaltspflichten nach den Art. 4 bis 7 der Verordnung (EU) 2017/821 ergibt oder ableiten lässt, vorlegen.Unionseinführer müssen die Durchführung der im Absatz eins, genannten nachträglichen Kontrollen unterstützen, insbesondere indem sie den mit der Kontrolle befassten Organen des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus sowie den vom Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus herangezogenen Sachverständigen Zutritt zu ihren Betriebsgrundstücken, Geschäftsräumen, Wirtschaftsgebäuden und Transportmitteln während der Geschäfts- oder Betriebszeiten gewähren und auf Verlangen der Behörde geschäftliche Unterlagen und Aufzeichnungen, aus denen sich die Einhaltung der Sorgfaltspflichten nach den Artikel 4 bis 7 der Verordnung (EU) 2017/821 ergibt oder ableiten lässt, vorlegen.
- (4)Absatz 4Bei Nichterstattung einer im Abs. 2 angeführten Meldung oder wenn die in der Folge von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus geforderten Angaben nicht gemacht oder Unterlagen nicht beigebracht werden oder wenn die Angaben und Unterlagen nicht vollständig sind, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus dem Unionseinführer schriftlich aufzutragen, die Meldung unverzüglich nachzuholen bzw. die von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus bekanntgegebenen Mängel binnen 30 Tagen zu beheben. Wird diesem Auftrag binnen der angeführten Frist nicht entsprochen und gibt die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus auch keinem Fristerstreckungsantrag statt, ist der Auftrag zur Behebung des Mangels mit Bescheid zu wiederholen.Bei Nichterstattung einer im Absatz 2, angeführten Meldung oder wenn die in der Folge von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus geforderten Angaben nicht gemacht oder Unterlagen nicht beigebracht werden oder wenn die Angaben und Unterlagen nicht vollständig sind, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus dem Unionseinführer schriftlich aufzutragen, die Meldung unverzüglich nachzuholen bzw. die von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus bekanntgegebenen Mängel binnen 30 Tagen zu beheben. Wird diesem Auftrag binnen der angeführten Frist nicht entsprochen und gibt die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus auch keinem Fristerstreckungsantrag statt, ist der Auftrag zur Behebung des Mangels mit Bescheid zu wiederholen.
- (5)Absatz 5Ergibt die nachträgliche Kontrolle gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) 2017/821, dass ein Unionsführer nicht alle der in Art. 4 bis 7 der Verordnung (EU) 2017/821 angeführten Verpflichtungen erfüllt hat, teilt die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus dies dem Unionseinführer unter Anführung der erforderlichen Abhilfemaßnahmen und Setzung einer angemessenen Frist für die Behebung der Mängel und der Meldung der Behebung schriftlich mit. Werden die verlangten Abhilfemaßnahmen binnen der hiefür gesetzten Frist nicht getroffen und gibt die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus auch keinem Fristerstreckungsantrag statt, ist der Auftrag zur Behebung des Mangels mit Bescheid zu wiederholen.Ergibt die nachträgliche Kontrolle gemäß Artikel 11, der Verordnung (EU) 2017/821, dass ein Unionsführer nicht alle der in Artikel 4 bis 7 der Verordnung (EU) 2017/821 angeführten Verpflichtungen erfüllt hat, teilt die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus dies dem Unionseinführer unter Anführung der erforderlichen Abhilfemaßnahmen und Setzung einer angemessenen Frist für die Behebung der Mängel und der Meldung der Behebung schriftlich mit. Werden die verlangten Abhilfemaßnahmen binnen der hiefür gesetzten Frist nicht getroffen und gibt die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus auch keinem Fristerstreckungsantrag statt, ist der Auftrag zur Behebung des Mangels mit Bescheid zu wiederholen.
- (6)Absatz 6Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen ist befugt, der Bundeministerin oder dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus über deren/dessen Ersuchen die dem Zollamt Österreich im Rahmen seiner Tätigkeit zur Kenntnis gelangten Daten über die im Abs. 2 angeführten EU-Erstimporte in Österreich (Mengen, Ursprung und Herkunft der im Anhang I der Verordnung (EU) 2017/821 angeführten Minerale und Metalle sowie Namen und Adresse der Unionseinführer) bekannt zu geben, sofern dies zur Durchführung der der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus nach Abs. 1 obliegenden nachträglichen Kontrolle der im Abs. 2 angeführten Importe erforderlich ist. Die bekannt gegebenen Daten dürfen ausschließlich zum Zweck der Durchführung der Verordnung (EU) 2017/821 verwendet werden.Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen ist befugt, der Bundeministerin oder dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus über deren/dessen Ersuchen die dem Zollamt Österreich im Rahmen seiner Tätigkeit zur Kenntnis gelangten Daten über die im Absatz 2, angeführten EU-Erstimporte in Österreich (Mengen, Ursprung und Herkunft der im Anhang römisch eins der Verordnung (EU) 2017/821 angeführten Minerale und Metalle sowie Namen und Adresse der Unionseinführer) bekannt zu geben, sofern dies zur Durchführung der der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus nach Absatz eins, obliegenden nachträglichen Kontrolle der im Absatz 2, angeführten Importe erforderlich ist. Die bekannt gegebenen Daten dürfen ausschließlich zum Zweck der Durchführung der Verordnung (EU) 2017/821 verwendet werden.
- (7)Absatz 7Zur Information der Öffentlichkeit über die Lieferkettenpolitik von Unionseinführern ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus befugt, die Namen der Unionseinführer, falls deren Importmengen im vorangegangenen Kalenderjahr die im Anhang I der Verordnung (EU) 2017/821 in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Mengen erreicht haben, sowie deren Internetadressen auf der Homepage des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zu veröffentlichen. Die Namen und die Internetadressen der Unionseinführer, für die die Verordnung (EU) 2017/821 nicht oder nicht mehr gilt, sind unverzüglich zu löschen.Zur Information der Öffentlichkeit über die Lieferkettenpolitik von Unionseinführern ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus befugt, die Namen der Unionseinführer, falls deren Importmengen im vorangegangenen Kalenderjahr die im Anhang römisch eins der Verordnung (EU) 2017/821 in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Mengen erreicht haben, sowie deren Internetadressen auf der Homepage des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zu veröffentlichen. Die Namen und die Internetadressen der Unionseinführer, für die die Verordnung (EU) 2017/821 nicht oder nicht mehr gilt, sind unverzüglich zu löschen.
§ 223 MinroG Inkrafttreten
- (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
- (2)Absatz 2§ 121 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/1999 tritt am 1. Oktober 1999 in Kraft.Paragraph 121, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999, tritt am 1. Oktober 1999 in Kraft.
- (3)Absatz 3Für die Vollziehung des V. Hauptstückes, der §§ 112 bis 117, des V. und VI. Abschnittes des VII. Hauptstückes, des III., IV. und IX. Abschnittes des IX. Hauptstückes, des X. Hauptstückes und des XV. Hauptstückes sind ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die im § 171 Abs. 1 und 2 genannten Behörden zuständig, soweit in diesem Bundesgesetz nicht eine Zuständigkeit für die in den §§ 170 und 171 Abs. 3 genannte Behörde vorgesehen ist und nicht § 217 gilt.Für die Vollziehung des römisch fünf. Hauptstückes, der Paragraphen 112 bis 117, des römisch fünf. und römisch VI. Abschnittes des römisch VII. Hauptstückes, des römisch III., römisch IV. und römisch IX. Abschnittes des römisch IX. Hauptstückes, des römisch zehn. Hauptstückes und des römisch XV. Hauptstückes sind ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die im Paragraph 171, Absatz eins und 2 genannten Behörden zuständig, soweit in diesem Bundesgesetz nicht eine Zuständigkeit für die in den Paragraphen 170 und 171 Absatz 3, genannte Behörde vorgesehen ist und nicht Paragraph 217, gilt.
- (4)Absatz 4Für die Vollziehung der §§ 118 bis 121 sind die im § 171 Abs. 1 und 2 genannten Behörden ab 1. Jänner 2000 zuständig, soweit in diesem Bundesgesetz nicht eine Zuständigkeit für die in den §§ 170 und 171 Abs. 3 genannte Behörde vorgesehen ist und nicht § 217 gilt.Für die Vollziehung der Paragraphen 118 bis 121 sind die im Paragraph 171, Absatz eins und 2 genannten Behörden ab 1. Jänner 2000 zuständig, soweit in diesem Bundesgesetz nicht eine Zuständigkeit für die in den Paragraphen 170 und 171 Absatz 3, genannte Behörde vorgesehen ist und nicht Paragraph 217, gilt.
- (5)Absatz 5Für die in den Abs. 3 und 4 nicht genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind für deren Vollziehung die im § 171 Abs. 1 und 2 genannten Behörden ab 1. Jänner 2001 zuständig, soweit in diesem Bundesgesetz nicht eine Zuständigkeit für die in den §§ 170 und 171 Abs. 3 genannte Behörde vorgesehen ist.Für die in den Absatz 3 und 4 nicht genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind für deren Vollziehung die im Paragraph 171, Absatz eins und 2 genannten Behörden ab 1. Jänner 2001 zuständig, soweit in diesem Bundesgesetz nicht eine Zuständigkeit für die in den Paragraphen 170 und 171 Absatz 3, genannte Behörde vorgesehen ist.
- (6)Absatz 6§ 182 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/1999 tritt am 1. März 1999 in Kraft.Paragraph 182, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999, tritt am 1. März 1999 in Kraft.
- (7)Absatz 7§ 217 Abs. 6 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft. Die zu diesem Zeitpunkt nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren sind an die nach §§ 170 und 171 zuständigen Behörden abzutreten.Paragraph 217, Absatz 6, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft. Die zu diesem Zeitpunkt nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren sind an die nach Paragraphen 170 und 171 zuständigen Behörden abzutreten.
- (8)Absatz 8§ 191 Abs. 2 und § 193 Abs. 1, 2, 3, 4, 5 und Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten am 1. Jänner 2002 in Kraft. § 197 (Anm.: richtig: § 196) Abs. 1 Z 6 sowie die Verordnung über die Festsetzung eines Zuschlages zu den im Berggesetz 1975 als Freischurf- und Maßengebühr angeführten Beträgen, BGBl. Nr. 106/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/1999, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.Paragraph 191, Absatz 2 und Paragraph 193, Absatz eins,, 2, 3, 4, 5 und Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001, treten am 1. Jänner 2002 in Kraft. Paragraph 197, Anmerkung, richtig: Paragraph 196,) Absatz eins, Ziffer 6, sowie die Verordnung über die Festsetzung eines Zuschlages zu den im Berggesetz 1975 als Freischurf- und Maßengebühr angeführten Beträgen, Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1988,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.
- (9)Absatz 9§§ 1 Z 23 bis 26, 2 Abs. 3 und 4, 3 Abs. 1 Z 4, 25 Abs. 1 Z 1, 27 Abs. 4, 33, 34 Abs. 1, 35 Abs. 1 Z 8 und Abs. 3, 39, 67a, 69 Abs. 2, 75 Abs. 2, 76, 80 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2, 5, 9 und 11, 81 Z 1, 82 Abs. 2 und 3, 83 Abs. 1 Z 1, 84, 86 Abs. 2, 91 Abs. 2, 97, 100 Abs. 2, 102 Abs. 1, 103, 104 Abs. 2 und 4, 108, 109 Abs. 1, 112 Abs. 1 und 4, 113 Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 Z 2 und 3, 115 Abs. 3, 116 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4, 7, 8, 10, 11 und 12, 119 Abs. 2, 7, 9 und 13, 121, 121a bis 121e, 125 Abs. 1 bis 3, 127 Abs. 2, 5 und 6, 128, 129, 130, 132, 134, 135 Abs. 1 und 2, 136, 137, 138 Abs. 4 und 5, 139, 151a, 153 Abs. 2, 156 Abs. 4, 160 Abs. 2 Z 2, 3 und 4, 170, 171 Abs. 1 und 2, 173, 174, 175 Abs. 1, 177 Abs. 3, 178 Abs. 2 bis 4, 179 Abs. 2 bis 5, 180 Abs. 1, 182, 185, 187e Abs. 2, 189 Abs. 2 Z 1, 191 Abs. 2 und 6, 193 Abs. 7, 194 Z 1, 196 Abs. 1 erster Satz, 197 Abs. 6 und 7, 202 Abs. 1 bis 6, 204, 207 Abs. 4 und 5, 208 Abs. 3 und 4, 215a, 217 Abs. 7 (Anm.: richtig: 217 Abs. 6 und 7), 220, 222, 223 Abs. 2, 6 und 8 sowie § 224 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002 treten am 1. Jänner 2002 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt treten §§ 69 Abs. 2 letzter Halbsatz, 80 Abs. 2 Z 9, 113 Abs. 2 Z 2, 188 und 195 Abs. 1 Z 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/1999 sowie § 177a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/1999 und der Kundmachung BGBl. I Nr. 197/1999 außer Kraft. § 187 und §§ 187a bis 187e Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002 treten am 1. Jänner 2004 in Kraft. § 195 Abs. 1 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/1999 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.Paragraphen eins, Ziffer 23 bis 26, 2 Absatz 3 und 4, 3 Absatz eins, Ziffer 4,, 25 Absatz eins, Ziffer eins,, 27 Absatz 4,, 33, 34 Absatz eins,, 35 Absatz eins, Ziffer 8 und Absatz 3,, 39, 67a, 69 Absatz 2,, 75 Absatz 2,, 76, 80 Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2,, 5, 9 und 11, 81 Ziffer eins,, 82 Absatz 2 und 3, 83 Absatz eins, Ziffer eins,, 84, 86 Absatz 2,, 91 Absatz 2,, 97, 100 Absatz 2,, 102 Absatz eins,, 103, 104 Absatz 2 und 4, 108, 109 Absatz eins,, 112 Absatz eins und 4, 113 Absatz eins, Ziffer 5 und Absatz 2, Ziffer 2 und 3, 115 Absatz 3,, 116 Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4,, 7, 8, 10, 11 und 12, 119 Absatz 2,, 7, 9 und 13, 121, 121a bis 121e, 125 Absatz eins bis 3, 127 Absatz 2,, 5 und 6, 128, 129, 130, 132, 134, 135 Absatz eins und 2, 136, 137, 138 Absatz 4 und 5, 139, 151a, 153 Absatz 2,, 156 Absatz 4,, 160 Absatz 2, Ziffer 2,, 3 und 4, 170, 171 Absatz eins und 2, 173, 174, 175 Absatz eins,, 177 Absatz 3,, 178 Absatz 2 bis 4, 179 Absatz 2 bis 5, 180 Absatz eins,, 182, 185, 187e Absatz 2,, 189 Absatz 2, Ziffer eins,, 191 Absatz 2 und 6, 193 Absatz 7,, 194 Ziffer eins,, 196 Absatz eins, erster Satz, 197 Absatz 6 und 7, 202 Absatz eins bis 6, 204, 207 Absatz 4 und 5, 208 Absatz 3 und 4, 215a, 217 Absatz 7, Anmerkung, richtig: 217 Absatz 6 und 7), 220, 222, 223 Absatz 2,, 6 und 8 sowie Paragraph 224, Absatz eins und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002, treten am 1. Jänner 2002 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt treten Paragraphen 69, Absatz 2, letzter Halbsatz, 80 Absatz 2, Ziffer 9,, 113 Absatz 2, Ziffer 2,, 188 und 195 Absatz eins, Ziffer 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999, sowie Paragraph 177 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 1999, und der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 197 aus 1999, außer Kraft. Paragraph 187 und Paragraphen 187 a bis 187e Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002, treten am 1. Jänner 2004 in Kraft. Paragraph 195, Absatz eins, Ziffer 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.
- (10)Absatz 10§ 221a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2005 tritt mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2005 folgenden Monatsersten in Kraft.Paragraph 221 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2005, tritt mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2005, folgenden Monatsersten in Kraft.
- (11)Absatz 11§ 121 Abs. 5, 11 und 12, § 121a Z 1, § 121b Abs. 2 und 4, § 121d Abs. 1 Z 9 und 10 sowie § 121d Abs. 2 und 4 bis 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2005 treten mit 25. Juni 2005 in Kraft. Diese Bestimmungen sind auf nach dem 24. Juni 2005 eingeleitete Verfahren anzuwenden. Zum selben Zeitpunkt treten § 121 Abs. 5, § 121a Z 1, § 121b Abs. 2, § 121d Abs. 1 Z 9 sowie § 121d Abs. 2 und 4 bis 8 in der bis dahin geltenden Fassung außer Kraft.Paragraph 121, Absatz 5,, 11 und 12, Paragraph 121 a, Ziffer eins,, Paragraph 121 b, Absatz 2 und 4, Paragraph 121 d, Absatz eins, Ziffer 9 und 10 sowie Paragraph 121 d, Absatz 2 und 4 bis 9 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2005, treten mit 25. Juni 2005 in Kraft. Diese Bestimmungen sind auf nach dem 24. Juni 2005 eingeleitete Verfahren anzuwenden. Zum selben Zeitpunkt treten Paragraph 121, Absatz 5,, Paragraph 121 a, Ziffer eins,, Paragraph 121 b, Absatz 2,, Paragraph 121 d, Absatz eins, Ziffer 9, sowie Paragraph 121 d, Absatz 2 und 4 bis 8 in der bis dahin geltenden Fassung außer Kraft.
- (12)Absatz 12§ 182 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2005 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt § 182 Abs. 2 in der bis dahin geltenden Fassung außer Kraft.Paragraph 182, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2005, tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt Paragraph 182, Absatz 2, in der bis dahin geltenden Fassung außer Kraft.
- (13)Absatz 13Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2005 werden für den Anwendungsbereich des MinroG folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:Durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2005, werden für den Anwendungsbereich des MinroG folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
- 1.Ziffer einsRichtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 257 vom 10.10.1996 S. 26, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/87/EG, ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S. 32;Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 257 vom 10.10.1996 Sitzung 26, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/87/EG, ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 Sitzung 32;
- 2.Ziffer 2Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, ABl. Nr. L 10 vom 14.01.1997S. 13, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/105/EG, ABl. Nr. L 345 vom 31.12.2003 S. 97.Sitzung 13, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/105/EG, ABl. Nr. L 345 vom 31.12.2003 Sitzung 97.
- (14)Absatz 14§ 116 Abs. 2, § 119 Abs. 3 und 9, § 120, § 221a, § 222 sowie § 222a Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2006 treten mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2006 folgenden Monatsersten in Kraft.Paragraph 116, Absatz 2,, Paragraph 119, Absatz 3 und 9, Paragraph 120,, Paragraph 221 a,, Paragraph 222, sowie Paragraph 222 a, Absatz eins und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2006, treten mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2006, folgenden Monatsersten in Kraft.
- (15)Absatz 15§ 222a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2006 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.Paragraph 222 a, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2006, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
- (16)Absatz 16Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2006 wird die Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189 vom 18.07.2002 S. 12 umgesetzt.Durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2006, wird die Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189 vom 18.07.2002 Sitzung 12 umgesetzt.
- (17)Absatz 17Abfallentsorgungsanlagen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2009 bewilligt sind oder die zu diesem Zeitpunkt bereits in Betrieb sind, müssen bis zum 1. Mai 2012 den Anforderungen des § 119a entsprechen; hievon ausgenommen ist § 119a Abs. 5 zweiter Satz, dem bis zum 1. Mai 2014 nachzukommen ist.Abfallentsorgungsanlagen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2009, bewilligt sind oder die zu diesem Zeitpunkt bereits in Betrieb sind, müssen bis zum 1. Mai 2012 den Anforderungen des Paragraph 119 a, entsprechen; hievon ausgenommen ist Paragraph 119 a, Absatz 5, zweiter Satz, dem bis zum 1. Mai 2014 nachzukommen ist.
- (17a)Absatz 17 aBestehende Deponien, in denen bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2011 mehr als 80 % bergbauliche Abfälle abgelagert wurden und deren Deponiebetreiber ein Bergbauberechtigter ist, unterliegen als Abfallentsorgungsanlagen diesem Bundesgesetz, sofern der Konsens auf bergbauliche Abfälle eingeschränkt wird. Weiters gelten bereits geschlossene und in Stilllegung oder Nachsorge befindliche Deponien als Abfallentsorgungsanlagen, sofern mehr als 80 % bergbauliche Abfälle abgelagert wurden und der Deponiebetreiber ein Bergbauberechtigter war. Der Bergbauberechtigte hat im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht glaubhaft zu machen, welche Abfälle abgelagert wurden. Bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2011 anhängige Verfahren betreffend im ersten Satz genannte Deponien sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften von den bisher zuständigen Behörden zu Ende zu führen.Bestehende Deponien, in denen bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2011, mehr als 80 % bergbauliche Abfälle abgelagert wurden und deren Deponiebetreiber ein Bergbauberechtigter ist, unterliegen als Abfallentsorgungsanlagen diesem Bundesgesetz, sofern der Konsens auf bergbauliche Abfälle eingeschränkt wird. Weiters gelten bereits geschlossene und in Stilllegung oder Nachsorge befindliche Deponien als Abfallentsorgungsanlagen, sofern mehr als 80 % bergbauliche Abfälle abgelagert wurden und der Deponiebetreiber ein Bergbauberechtigter war. Der Bergbauberechtigte hat im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht glaubhaft zu machen, welche Abfälle abgelagert wurden. Bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2011, anhängige Verfahren betreffend im ersten Satz genannte Deponien sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften von den bisher zuständigen Behörden zu Ende zu führen.
- (18)Absatz 18Auf Abfallentsorgungsanlagen, die nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2009 geltenden Rechtsvorschriften stillgelegt worden sind, sind § 109 Abs. 3 vorletzter und letzter Satz sowie §§ 114 Abs. 2, 117a, 119a und 119b nicht anzuwenden.Auf Abfallentsorgungsanlagen, die nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2009, geltenden Rechtsvorschriften stillgelegt worden sind, sind Paragraph 109, Absatz 3, vorletzter und letzter Satz sowie Paragraphen 114, Absatz 2,, 117a, 119a und 119b nicht anzuwenden.
- (19)Absatz 19Auf Abfallentsorgungsanlagen, bei denen die Betreiber
- 1.Ziffer einsdie Annahme von Abfällen vor dem 1. Mai 2006 eingestellt haben und
- 2.Ziffer 2im Begriff sind, die Stilllegung nach den für die Stilllegung bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2009 geltenden Rechtsvorschriften abzuschließen,im Begriff sind, die Stilllegung nach den für die Stilllegung bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2009, geltenden Rechtsvorschriften abzuschließen,
sind die §§ 114 Abs. 2, 117a, 119a und 119b nicht anzuwenden, wenn diese Abfallentsorgungsanlagen bis zum 31. Dezember 2010 tatsächlich stillgelegt sein werden.sind die Paragraphen 114, Absatz 2,, 117a, 119a und 119b nicht anzuwenden, wenn diese Abfallentsorgungsanlagen bis zum 31. Dezember 2010 tatsächlich stillgelegt sein werden. - (20)Absatz 20Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 115/2009 wird die Richtlinie 2006/21/EG über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG, ABl. Nr. L 102 vom 11.04.2006 S. 15, umgesetzt.Durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2009, wird die Richtlinie 2006/21/EG über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG, ABl. Nr. L 102 vom 11.04.2006 Sitzung 15, umgesetzt.
- (21)Absatz 21§§ 116 Abs. 2, 119 Abs. 3 Z 6 und § 120 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2010, treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.Paragraphen 116, Absatz 2,, 119 Absatz 3, Ziffer 6 und Paragraph 120, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2010,, treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
- (22)Absatz 22Die Förderzinsverordnung 2006, BGBl. II Nr. 83, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft. § 69 Abs. 2, 3a, 3b und 4 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft. § 69 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2010 und die Förderzinsverordnung 2006 sind auf die vor dem 1. Jänner 2011 geförderten Kohlenwasserstoffe auch dann anzuwenden, wenn die Abrechnung nach diesem Zeitpunkt erfolgt.Die Förderzinsverordnung 2006, BGBl. römisch II Nr. 83, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft. Paragraph 69, Absatz 2,, 3a, 3b und 4 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Paragraph 69, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2010, und die Förderzinsverordnung 2006 sind auf die vor dem 1. Jänner 2011 geförderten Kohlenwasserstoffe auch dann anzuwenden, wenn die Abrechnung nach diesem Zeitpunkt erfolgt.
- (23)Absatz 23§ 121f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2011 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.Paragraph 121 f, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2011, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.
- (24)Absatz 24Durch § 121f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2011 werden Bestimmungen der Richtlinie 2008/1/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. L 24 vom 29.01.2008 S. 8-29, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/31/EG über die geologische Speicherung von Kohlendioxid, ABl. L 140 vom 05.06.09 S. 114-135, umgesetzt.Durch Paragraph 121 f, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2011, werden Bestimmungen der Richtlinie 2008/1/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. L 24 vom 29.01.2008 Sitzung 8-29, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/31/EG über die geologische Speicherung von Kohlendioxid, ABl. L 140 vom 05.06.09 Sitzung 114-135, umgesetzt.
- (25)Absatz 25§§ 81 Z 1 und 2, 116 Abs. 3 Z 4, 119 Abs. 12, § 171 sowie 179 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2013 treten am 1. Jänner 2014 in Kraft. § 121 Abs. 7 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.Paragraphen 81, Ziffer eins und 2, 116 Absatz 3, Ziffer 4,, 119 Absatz 12,, Paragraph 171, sowie 179 Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2013, treten am 1. Jänner 2014 in Kraft. Paragraph 121, Absatz 7, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
- (26)Absatz 26§ 69 Abs. 3a und 3b in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, findet auf die ab dem 1. Jänner 2014 geförderten Kohlenwasserstoffe Anwendung. Soweit auf Grund von nach § 77 und § 78 Abs. 1 des Berggesetzes 1975 abgeschlossenen Verträgen Zahlungen an Förderzins für ab 1. Jänner 2014 geförderte flüssige und gasförmige Kohlenwasserstoffe akontiert worden sind, ist die Aufzahlung auf die nach dem Budgetbegleitgesetz 2014 sich ergebenden Beträge binnen vier Wochen nach dessen Inkrafttreten vorzunehmen.Paragraph 69, Absatz 3 a und 3b in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, findet auf die ab dem 1. Jänner 2014 geförderten Kohlenwasserstoffe Anwendung. Soweit auf Grund von nach Paragraph 77 und Paragraph 78, Absatz eins, des Berggesetzes 1975 abgeschlossenen Verträgen Zahlungen an Förderzins für ab 1. Jänner 2014 geförderte flüssige und gasförmige Kohlenwasserstoffe akontiert worden sind, ist die Aufzahlung auf die nach dem Budgetbegleitgesetz 2014 sich ergebenden Beträge binnen vier Wochen nach dessen Inkrafttreten vorzunehmen.
- (27)Absatz 27Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2015 werden für den Anwendungsbereich des MinroG folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:Durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2015, werden für den Anwendungsbereich des MinroG folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
- 1.Ziffer einsRichtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 S. 25;Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 Sitzung 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 Sitzung 25;
- 2.Ziffer 2Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG, ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S. 1;Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG, ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 Sitzung 1;
- 3.Ziffer 3Richtlinie 2013/30/EU über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und –Erdgasaktivitäten und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG, ABl. Nr. L 178 vom 28.06.2013 S. 66.Richtlinie 2013/30/EU über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und –Erdgasaktivitäten und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG, ABl. Nr. L 178 vom 28.06.2013 Sitzung 66.
- (28)Absatz 28Das Inhaltsverzeichnis, § 109 Abs. 3, § 119a Abs. 7, §§ 120a bis 121h und § 221a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2015 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. § 182, § 193 Abs. 10, § 222b Abs. 1 bis 4 und § 224 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2015 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, frühestens jedoch mit 1. Juni 2015 in Kraft. § 222b Abs. 5 tritt einen Monat nach Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, frühestens jedoch mit 1. Juli 2015, in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 109, Absatz 3,, Paragraph 119 a, Absatz 7,, Paragraphen 120 a bis 121h und Paragraph 221 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2015, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Paragraph 182,, Paragraph 193, Absatz 10,, Paragraph 222 b, Absatz eins bis 4 und Paragraph 224, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2015, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, frühestens jedoch mit 1. Juni 2015 in Kraft. Paragraph 222 b, Absatz 5, tritt einen Monat nach Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, frühestens jedoch mit 1. Juli 2015, in Kraft.
- (29)Absatz 29IPPC-Anlagen, die vor Ablauf des 7. Jänner 2013 rechtskräftig bewilligt worden sind oder für die am 7. Jänner 2013 ein Bewilligungsverfahren anhängig war und die spätestens am 7. Jänner 2014 in Betrieb genommen wurden, sind im Rahmen der dem 7. Jänner 2014 folgenden nächsten Anpassung der IPPC-Anlage im Sinne des § 121c erforderlichenfalls an den in den BVT-Schlussfolgerungen enthaltenen Stand der Technik anzupassen.IPPC-Anlagen, die vor Ablauf des 7. Jänner 2013 rechtskräftig bewilligt worden sind oder für die am 7. Jänner 2013 ein Bewilligungsverfahren anhängig war und die spätestens am 7. Jänner 2014 in Betrieb genommen wurden, sind im Rahmen der dem 7. Jänner 2014 folgenden nächsten Anpassung der IPPC-Anlage im Sinne des Paragraph 121 c, erforderlichenfalls an den in den BVT-Schlussfolgerungen enthaltenen Stand der Technik anzupassen.
- (30)Absatz 30Werden in einer IPPC-Anlage im Sinne des Abs. 29 relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt, hat der Anlageninhaber mit Blick auf eine mögliche Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers auf dem IPPC-Anlagengelände mit der dem 7. Jänner 2014 folgenden nächsten Anpassung der IPPC-Anlage im Sinne des § 121c einen Bericht über den Ausgangszustand zu erstellen und diesen der Behörde vorzulegen.Werden in einer IPPC-Anlage im Sinne des Absatz 29, relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt, hat der Anlageninhaber mit Blick auf eine mögliche Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers auf dem IPPC-Anlagengelände mit der dem 7. Jänner 2014 folgenden nächsten Anpassung der IPPC-Anlage im Sinne des Paragraph 121 c, einen Bericht über den Ausgangszustand zu erstellen und diesen der Behörde vorzulegen.
- (31)Absatz 31Hinsichtlich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2015 bereits veröffentlichter BVT-Schlussfolgerungen beginnt die Jahresfrist im Sinne des § 121c Abs. 1 erster Satz mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2015 im Bundesgesetzblatt zu laufen.Hinsichtlich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2015, bereits veröffentlichter BVT-Schlussfolgerungen beginnt die Jahresfrist im Sinne des Paragraph 121 c, Absatz eins, erster Satz mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2015, im Bundesgesetzblatt zu laufen.
- (32)Absatz 32§ 121a Abs. 1 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2015 ist auf im Zeitpunkt der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2015 noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren nicht anzuwenden.Paragraph 121 a, Absatz eins, Ziffer 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2015, ist auf im Zeitpunkt der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2015, noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren nicht anzuwenden.
- (33)Absatz 33Verordnungen auf der Grundlage des § 182 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2015 können bereits vor dem Inkrafttreten des § 182 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2015 erlassen werden, sie treten jedoch frühestens zu dem im Abs. 28 zweiter Satz genannten Zeitpunkt in Kraft.Verordnungen auf der Grundlage des Paragraph 182, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2015, können bereits vor dem Inkrafttreten des Paragraph 182, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2015, erlassen werden, sie treten jedoch frühestens zu dem im Absatz 28, zweiter Satz genannten Zeitpunkt in Kraft.
- (34)Absatz 34Die auf der Grundlage des § 182 Abs. 3 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2015 erlassene Bergbau-Unfallverordnung – Bergbau-UV, BGBl. II Nr. 103/2007, gilt als auf der Grundlage des § 182 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2015 erlassene Verordnung.Die auf der Grundlage des Paragraph 182, Absatz 3, in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2015, erlassene Bergbau-Unfallverordnung – Bergbau-UV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 103 aus 2007,, gilt als auf der Grundlage des Paragraph 182, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2015, erlassene Verordnung.
- (35)Absatz 35§ 182 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2015 ist auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 182 in der Fassung Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2015 noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren nach § 119 nicht anzuwenden.Paragraph 182, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2015, ist auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Paragraph 182, in der Fassung Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2015, noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren nach Paragraph 119, nicht anzuwenden.
- (36)Absatz 36Eine bei Inkrafttreten des § 182 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2015 bestehende unterirdische Gasspeicheranlage in natürlichen Erdformationen, Aquiferen, Salzkavernen oder stillgelegten Minen gilt als „sonstiger Betrieb“ im Sinne des § 182 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2015 in Verbindung mit § 84b Z 7 der Gewerbeordnung 1994.Eine bei Inkrafttreten des Paragraph 182, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2015, bestehende unterirdische Gasspeicheranlage in natürlichen Erdformationen, Aquiferen, Salzkavernen oder stillgelegten Minen gilt als „sonstiger Betrieb“ im Sinne des Paragraph 182, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2015, in Verbindung mit Paragraph 84 b, Ziffer 7, der Gewerbeordnung 1994.
- (37)Absatz 37Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 95/2016 werden für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes Art. 3 Z 13 und Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2009/31/EG über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 114, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/92/EU, ABl. Nr. L 26 vom 28.01.2012 S. 1, umgesetzt.Durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2016, werden für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes Artikel 3, Ziffer 13 und Artikel 12, Absatz eins, der Richtlinie 2009/31/EG über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 Sitzung 114, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/92/EU, ABl. Nr. L 26 vom 28.01.2012 Sitzung 1, umgesetzt.
- (38)Absatz 38§ 191 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.Paragraph 191, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.
- (39)Absatz 39Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zum XVI. Hauptstück und § 222c Abs. 1 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zum römisch XVI. Hauptstück und Paragraph 222 c, Absatz eins, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2021, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
- (40)Absatz 40§ 222c Abs. 2 bis 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2021 tritt am 1. Jänner 2021 in Kraft.Paragraph 222 c, Absatz 2 bis 7 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2021, tritt am 1. Jänner 2021 in Kraft.
- (41)Absatz 41§ 57 in der Fassung des Bundesgesetzes Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx, BGBl. I Nr. 86/2021, tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.Paragraph 57, in der Fassung des Bundesgesetzes Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,, tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.
- (42)Absatz 42§ 31, § 38, § 58 Abs. 3, § 59 Abs. 2, § 65 Abs. 3, § 77, § 93 sowie § 190 Abs. 3 in der Fassung des GeoSphere Austria-Errichtungsgesetzes, BGBl. I Nr. 60/2022, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.Paragraph 31,, Paragraph 38,, Paragraph 58, Absatz 3,, Paragraph 59, Absatz 2,, Paragraph 65, Absatz 3,, Paragraph 77,, Paragraph 93, sowie Paragraph 190, Absatz 3, in der Fassung des GeoSphere Austria-Errichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2022,, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
§ 224 MinroG Vollziehung
- (1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern die Abs. 2 bis 7 nichts anderes bestimmen, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut, jedoch hinsichtlich des § 191 Abs. 2 und 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 181 Abs. 1, soweit es sich um nähere Regelungen zum Schutz der Umwelt handelt, und hinsichtlich des § 182 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und hinsichtlich des § 215 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern die Absatz 2 bis 7 nichts anderes bestimmen, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut, jedoch hinsichtlich des Paragraph 191, Absatz 2 und 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des Paragraph 181, Absatz eins,, soweit es sich um nähere Regelungen zum Schutz der Umwelt handelt, und hinsichtlich des Paragraph 182, Absatz 4, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und hinsichtlich des Paragraph 215, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
- (2)Absatz 2Mit der Vollziehung des § 146, soweit dieser das finanzbehördliche Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren betrifft, ist der Bundesminister für Finanzen betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 146,, soweit dieser das finanzbehördliche Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren betrifft, ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
- (3)Absatz 3Mit der Vollziehung der §§ 40, 42, 43, 55 Abs. 2, 56, 57, 62 Abs. 2, 63 Abs. 2, 66 Abs. 2, 70 Abs. 2, 143 Abs. 3, 151, 155 Abs. 2, 158 Abs. 2 erster Satz, 160 bis 169, 214, 58 Abs. 1 letzter Satz, 67, 79, 95, 111 letzter Satz, 117 Abs. 1, 148, 149 Abs. 3 und 6, 151a, 152 Abs. 2, 156 Abs. 2 und 3, 159 Abs. 5, 178 Abs. 2, 179 Abs. 5, 198 Abs. 3 letzter Satz, 201, 202, 203, 209 und 217 Abs. 7, soweit deren Bestimmungen eine Zuständigkeit von Gerichten vorsehen, und des § 146, soweit dieser das gerichtliche Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren betrifft, ist der Bundesminister für Justiz betraut.Mit der Vollziehung der Paragraphen 40,, 42, 43, 55 Absatz 2,, 56, 57, 62 Absatz 2,, 63 Absatz 2,, 66 Absatz 2,, 70 Absatz 2,, 143 Absatz 3,, 151, 155 Absatz 2,, 158 Absatz 2, erster Satz, 160 bis 169, 214, 58 Absatz eins, letzter Satz, 67, 79, 95, 111 letzter Satz, 117 Absatz eins,, 148, 149 Absatz 3 und 6, 151a, 152 Absatz 2,, 156 Absatz 2 und 3, 159 Absatz 5,, 178 Absatz 2,, 179 Absatz 5,, 198 Absatz 3, letzter Satz, 201, 202, 203, 209 und 217 Absatz 7,, soweit deren Bestimmungen eine Zuständigkeit von Gerichten vorsehen, und des Paragraph 146,, soweit dieser das gerichtliche Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren betrifft, ist der Bundesminister für Justiz betraut.
- (4)Absatz 4Mit der Vollziehung des § 152 ist, soweit dessen Bestimmungen Angelegenheiten des Wasserrechtes betreffen, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 152, ist, soweit dessen Bestimmungen Angelegenheiten des Wasserrechtes betreffen, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft betraut.
- (5)Absatz 5Mit der Vollziehung des § 122 Abs. 2 zweiter Satz ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 122, Absatz 2, zweiter Satz ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr betraut.
- (6)Absatz 6Mit der Vollziehung der §§ 65 und 117 ist, soweit deren Bestimmungen die Mitwirkung der Geologischen Bundesanstalt und der Montanuniversität Leoben vorsehen, der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr betraut.Mit der Vollziehung der Paragraphen 65 und 117 ist, soweit deren Bestimmungen die Mitwirkung der Geologischen Bundesanstalt und der Montanuniversität Leoben vorsehen, der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr betraut.
- (7)Absatz 7Mit der Vollziehung des § 216 ist hinsichtlich der Bundesverwaltungsabgaben die Bundesregierung, hinsichtlich der Stempelgebühren der Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich der Gerichtsgebühren der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 216, ist hinsichtlich der Bundesverwaltungsabgaben die Bundesregierung, hinsichtlich der Stempelgebühren der Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich der Gerichtsgebühren der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
- (8)Absatz 8Mit der Wahrnehmung der dem Bund als Träger von Privatrechten nach den §§ 69 und 70 Abs. 1 zustehenden Rechte ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.Mit der Wahrnehmung der dem Bund als Träger von Privatrechten nach den Paragraphen 69 und 70 Absatz eins, zustehenden Rechte ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
- (9)Absatz 9Mit der Vollziehung der Belange des Arbeitnehmerschutzes ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales betraut.
Artikel
Art. 2 MinroG
(Verfassungsbestimmung) § 177a ist auch auf Ereignisse und Gegebenheiten, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aufgetreten sind, anzuwenden.
Art. 31 MinroG
Mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an Verordnungen erlassen sowie sonstige organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem 1. Jänner 2005 in Wirksamkeit gesetzt werden.
Art. 32 § 15 MinroG
§ 15.Paragraph 15, Soweit in Bundesgesetzen zur Entscheidung über die Entschädigung wegen einer Enteignung das Bezirksgericht berufen wird, tritt mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes an dessen Stelle das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht, in dessen Sprengel der Gegenstand der Enteignung liegt. Diese Änderung ist nur auf Verfahren anzuwenden, bei denen der Antrag auf Enteignung nach dem 31. Dezember 2004 bei der Behörde einlangt. Verfahren, bei denen der Antrag auf Enteignung vor diesem Zeitpunkt eingelangt ist, sind nach den bis dahin geltenden Zuständigkeitsvorschriften zu Ende zu führen.
Mineralrohstoffgesetz (MinroG) Fundstelle
- § 0 heute
- § 0 gültig ab 08.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2021
- § 0 gültig von 10.07.2015 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2015
- § 0 gültig von 18.11.2009 bis 09.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2009
- § 0 gültig von 01.07.2006 bis 17.11.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2006
- § 0 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2002
- § 0 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2002
- § 0 gültig von 20.08.1999 bis 31.12.2001
- § 0 gültig von 01.01.1999 bis 19.08.1999
I. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 bis 5) |
Begriffsbestimmungen (§ 1)Begriffsbestimmungen (Paragraph eins,)
Anwendungsbereich (§ 2)Anwendungsbereich (Paragraph 2,)
Bergfreie mineralische Rohstoffe (§ 3)Bergfreie mineralische Rohstoffe (Paragraph 3,)
Bundeseigene mineralische Rohstoffe (§ 4)Bundeseigene mineralische Rohstoffe (Paragraph 4,)
Grundeigene mineralische Rohstoffe (§ 5)Grundeigene mineralische Rohstoffe (Paragraph 5,)
II. Hauptstück Suche nach mineralischen Rohstoffen (§§ 6 und 7) |
Sucharbeiten (§ 6)Sucharbeiten (Paragraph 6,)
Arbeitsbericht (§ 7)Arbeitsbericht (Paragraph 7,)
III. Hauptstück Schürfen nach bergfreien mineralischen Rohstoffen und deren Gewinnung (§§ 8 bis 67a) |
I. Abschnitt (§§ 8 bis 21):römisch eins. Abschnitt (Paragraphen 8 bis 21):Schurfberechtigung (§§ 8 und 9)Schurfberechtigung (Paragraphen 8 und 9)
Verleihung von Schurfberechtigungen (§§ 10 und 11) Unzulässigkeit der Ansuchensergänzung (§ 12)Verleihung von Schurfberechtigungen (Paragraphen 10 und 11) Unzulässigkeit der Ansuchensergänzung (Paragraph 12,)
Verlängerung der Geltungsdauer von Schurfberechtigungen (§ 13)Verlängerung der Geltungsdauer von Schurfberechtigungen (Paragraph 13,)
Übertragung von Schurfberechtigungen (§ 14)Übertragung von Schurfberechtigungen (Paragraph 14,)
Erlöschen von Schurfberechtigungen (§§ 15 und 16)Erlöschen von Schurfberechtigungen (Paragraphen 15 und 16)
Arbeitsprogramm (§§ 17 und 18)Arbeitsprogramm (Paragraphen 17 und 18)
Änderung des Arbeitsprogramms (§ 19)Änderung des Arbeitsprogramms (Paragraph 19,)
Schurfbericht (§ 20)Schurfbericht (Paragraph 20,)
Eigentumsübergang beim Aufsuchen anfallender bergfreier mineralischer Rohstoffe (§ 21)Eigentumsübergang beim Aufsuchen anfallender bergfreier mineralischer Rohstoffe (Paragraph 21,)
II. Abschnitt (§§ 22 bis 67a):römisch II. Abschnitt (Paragraphen 22 bis 67a):Bergwerksberechtigungen (§§ 22 und 23)Bergwerksberechtigungen (Paragraphen 22 und 23)
Grubenmaße (§§ 24 bis 32)Grubenmaße (Paragraphen 24 bis 32)
Überscharen (§§ 33 bis 39)Überscharen (Paragraphen 33 bis 39)
Eintragung in das Bergbuch (§§ 40 bis 43)Eintragung in das Bergbuch (Paragraphen 40 bis 43)
Betriebspflicht in Grubenmaßen und Überscharen (§§ 44 bis 50)Betriebspflicht in Grubenmaßen und Überscharen (Paragraphen 44 bis 50)
Übertragung von Bergwerksberechtigungen und Überlassung der Ausübung (§§ 51 bis 53)Übertragung von Bergwerksberechtigungen und Überlassung der Ausübung (Paragraphen 51 bis 53)
Auflassung von Bergwerksberechtigungen (§§ 54 bis 65)Auflassung von Bergwerksberechtigungen (Paragraphen 54 bis 65)
Entziehung von Bergwerksberechtigungen (§§ 66 und 67)Entziehung von Bergwerksberechtigungen (Paragraphen 66 und 67)
Ausnahme für bestimmte bergfreie mineralische Rohstoffe (§ 67a)Ausnahme für bestimmte bergfreie mineralische Rohstoffe (Paragraph 67 a,)
IV. Hauptstück Aufsuchen und Gewinnen bundeseigener mineralischer Rohstoffe, Speichern von Kohlenwasserstoffen in kohlenwasserstofführenden geologischen Strukturen (§§ 68 bis 79) |
I. Abschnitt (§§ 68 bis 70):römisch eins. Abschnitt (Paragraphen 68 bis 70):Allgemeines (§ 68)Allgemeines (Paragraph 68,)
Überlassung der Rechte (§§ 69 und 70)Überlassung der Rechte (Paragraphen 69 und 70)
II. Abschnitt (§§ 71 bis 72):römisch II. Abschnitt (Paragraphen 71 bis 72):Arbeitsprogramm (§§ 71 und 72)Arbeitsprogramm (Paragraphen 71 und 72)
III. Abschnitt (§§ 73 bis 79):römisch III. Abschnitt (Paragraphen 73 bis 79):Gewinnungsfeld (§§ 73 bis 79)Gewinnungsfeld (Paragraphen 73 bis 79)
V. Hauptstück Obertägiges Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe (§§ 80 bis 85) |
Gewinnungsbetriebsplan - Inhalt (§ 80)Gewinnungsbetriebsplan - Inhalt (Paragraph 80,)
Parteistellung (§ 81)Parteistellung (Paragraph 81,)
Gewinnungsbetriebsplan - Raumordnung (§ 82)Gewinnungsbetriebsplan - Raumordnung (Paragraph 82,)
Gewinnungsbetriebsplan für grundeigene mineralische Rohstoffe - zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen (§ 83)Gewinnungsbetriebsplan für grundeigene mineralische Rohstoffe - zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen (Paragraph 83,)
Bergbauberechtigter (§ 84)Bergbauberechtigter (Paragraph 84,)
Einstellung der Gewinnung (§ 85)Einstellung der Gewinnung (Paragraph 85,)
VI. Hauptstück Speichern von Kohlenwasserstoffen in nichtkohlenwasserstofführenden geologischen Strukturen (§§ 86 bis 96) |
I. Abschnitt (§§ 86 bis 88):römisch eins. Abschnitt (Paragraphen 86 bis 88):Suchen und Erforschen nichtkohlenwasserstofführender geologischer Strukturen (§§ 86 bis 88)Suchen und Erforschen nichtkohlenwasserstofführender geologischer Strukturen (Paragraphen 86 bis 88)
II. Abschnitt (§§ 89 bis 96):römisch II. Abschnitt (Paragraphen 89 bis 96):Speicherbewilligung (§§ 89 bis 96)Speicherbewilligung (Paragraphen 89 bis 96)
VII. Hauptstück Ausübung der Bergbauberechtigungen (§§ 97 bis 146) |
I. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen (§§ 97 bis 101):römisch eins. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen (Paragraphen 97 bis 101):Anzeigepflicht für Unfälle und gefährliche Ereignisse (§ 97)Anzeigepflicht für Unfälle und gefährliche Ereignisse (Paragraph 97,)
Feststellung von Begrenzungen und deren Ersichtlichmachung in der Natur (§ 98)Feststellung von Begrenzungen und deren Ersichtlichmachung in der Natur (Paragraph 98,)
Gegenseitige Beeinträchtigung bei Ausübung von Bergbauberechtigungen (§§ 99 bis 101)Gegenseitige Beeinträchtigung bei Ausübung von Bergbauberechtigungen (Paragraphen 99 bis 101)
II. Abschnitt: Besondere Befugnisse des Bergbauberechtigten (§§ 102 bis 107):römisch II. Abschnitt: Besondere Befugnisse des Bergbauberechtigten (Paragraphen 102 bis 107):Aneignung anderer mineralischer Rohstoffe (§§ 102 bis 105)Aneignung anderer mineralischer Rohstoffe (Paragraphen 102 bis 105)
Nutzung von Grubenwässern (§ 106)Nutzung von Grubenwässern (Paragraph 106,)
Sonstige besondere Befugnisse des Bergbauberechtigten (§ 107)Sonstige besondere Befugnisse des Bergbauberechtigten (Paragraph 107,)
III. Abschnitt: Besondere Pflichten des Bergbauberechtigten (§§ 108 bis 111):römisch III. Abschnitt: Besondere Pflichten des Bergbauberechtigten (Paragraphen 108 bis 111):Anzeige über die Errichtung und Auflösung eines Bergbaubetriebes (§ 108)Anzeige über die Errichtung und Auflösung eines Bergbaubetriebes (Paragraph 108,)
Sicherungspflicht des Bergbauberechtigten (§ 109)Sicherungspflicht des Bergbauberechtigten (Paragraph 109,)
Bergbaukartenwerk (§ 110)Bergbaukartenwerk (Paragraph 110,)
Hilfeleistung bei Unglücksfällen (§ 111)Hilfeleistung bei Unglücksfällen (Paragraph 111,)
IV. Abschnitt: Betriebspläne, Bergbauanlagen, Bergbauzubehör (§§ 112 bis 124):römisch IV. Abschnitt: Betriebspläne, Bergbauanlagen, Bergbauzubehör (Paragraphen 112 bis 124):Betriebspläne (§ 112)Betriebspläne (Paragraph 112,)
Gewinnungsbetriebsplan (§ 113)Gewinnungsbetriebsplan (Paragraph 113,)
Abschlußbetriebsplan (§ 114)Abschlußbetriebsplan (Paragraph 114,)
Vorlage; Wesentliche Änderungen von Betriebsplänen (§ 115)Vorlage; Wesentliche Änderungen von Betriebsplänen (Paragraph 115,)
Genehmigung von Gewinnungsbetriebsplänen (§§ 116 und 117)Genehmigung von Gewinnungsbetriebsplänen (Paragraphen 116 und 117)
Abfallbewirtschaftungsplan (§ 117a)Abfallbewirtschaftungsplan (Paragraph 117 a,)
Bergbauanlagen (§ 118)Bergbauanlagen (Paragraph 118,)
Bewilligung von Bergbauanlagen (§ 119)Bewilligung von Bergbauanlagen (Paragraph 119,)
Abfallentsorgungsanlagen (§ 119a)Abfallentsorgungsanlagen (Paragraph 119 a,)
Vermeidung von Unfällen und Informationen bei Abfallentsorgungsanlagen (§ 119b)Vermeidung von Unfällen und Informationen bei Abfallentsorgungsanlagen (Paragraph 119 b,)
Ausnahmen für bestimmte bergbauliche Abfälle (§ 119c)Ausnahmen für bestimmte bergbauliche Abfälle (Paragraph 119 c,)
Sanierungskonzept für Bergbauanlagen (§ 120)Sanierungskonzept für Bergbauanlagen (Paragraph 120,)
Begriffsbestimmungen für IPPC-Anlagen (§ 120a)Begriffsbestimmungen für IPPC-Anlagen (Paragraph 120 a,)
Maßnahmen für IPPC-Anlagen (§§ 121, 121a bis 121h)Maßnahmen für IPPC-Anlagen (Paragraphen 121,, 121a bis 121h)
Bergwerksbahn (§ 122)Bergwerksbahn (Paragraph 122,)
Verwendung von Bergbauzubehör (§ 123)Verwendung von Bergbauzubehör (Paragraph 123,)
Überwachung des Einsatzes von Bergbauzubehör (§ 124)Überwachung des Einsatzes von Bergbauzubehör (Paragraph 124,)
V. Abschnitt: Verantwortliche Personen (§§ 125 bis 142):römisch fünf. Abschnitt: Verantwortliche Personen (Paragraphen 125 bis 142):Betriebsleiter und Betriebsaufseher (§§ 125 und 126)Betriebsleiter und Betriebsaufseher (Paragraphen 125 und 126)
Voraussetzungen der Bestellung (§§ 127 und 128)Voraussetzungen der Bestellung (Paragraphen 127 und 128)
Zuständigkeit (§ 129)Zuständigkeit (Paragraph 129,)
Mitteilung über die Vormerkung (§ 130)Mitteilung über die Vormerkung (Paragraph 130,)
Ausscheiden; Funktionsänderung (§ 131)Ausscheiden; Funktionsänderung (Paragraph 131,)
Abberufung (§ 132)Abberufung (Paragraph 132,)
Verordnungsermächtigung (§ 133)Verordnungsermächtigung (Paragraph 133,)
Leitung und technische Aufsicht bei Tätigkeiten von Fremdunternehmern (§ 134)Leitung und technische Aufsicht bei Tätigkeiten von Fremdunternehmern (Paragraph 134,)
Verantwortliche Markscheider (§§ 135 und 136)Verantwortliche Markscheider (Paragraphen 135 und 136)
Zuständigkeit (§ 137)Zuständigkeit (Paragraph 137,)
Voraussetzungen der Bestellung (§ 138)Voraussetzungen der Bestellung (Paragraph 138,)
Mitteilung über die Vormerkung (§ 139)Mitteilung über die Vormerkung (Paragraph 139,)
Ausscheiden; Funktionsänderung; Abberufung (§ 140)Ausscheiden; Funktionsänderung; Abberufung (Paragraph 140,)
Verordnungsermächtigung (§ 141)Verordnungsermächtigung (Paragraph 141,)
Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise (§ 142)Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise (Paragraph 142,)
VI. Abschnitt (§ 143):römisch VI. Abschnitt (Paragraph 143,):Bergbaubevollmächtigte (§ 143)Bergbaubevollmächtigte (Paragraph 143,)
VII. Abschnitt (§ 144):römisch VII. Abschnitt (Paragraph 144,):Wechsel in der Person des Bergbauberechtigten (§ 144)Wechsel in der Person des Bergbauberechtigten (Paragraph 144,)
VIII. Abschnitt (§ 145):römisch VIII. Abschnitt (Paragraph 145,):Haftung für Geldleistungen (§ 145)Haftung für Geldleistungen (Paragraph 145,)
IX. Abschnitt (§ 146):römisch IX. Abschnitt (Paragraph 146,):Ausschließung einer abgesonderten Exekution (§ 146)Ausschließung einer abgesonderten Exekution (Paragraph 146,)
VIII. Hauptstück Bergbau und Grundeigentum (§§ 147 bis 169) |
I. Abschnitt (§§ 147 bis 151):römisch eins. Abschnitt (Paragraphen 147 bis 151):Grundüberlassung (§§ 147 bis 151)Grundüberlassung (Paragraphen 147 bis 151)
II. Abschnitt (§ 152):römisch II. Abschnitt (Paragraph 152,):Überlassung der Nutzung privater Tagwässer (§ 152)Überlassung der Nutzung privater Tagwässer (Paragraph 152,)
III. Abschnitt (§§ 153 bis 158):römisch III. Abschnitt (Paragraphen 153 bis 158):Bergbaugebiete (§§ 153 und 154)Bergbaugebiete (Paragraphen 153 und 154)
Bekanntgabe an das Grundbuchsgericht (§ 155)Bekanntgabe an das Grundbuchsgericht (Paragraph 155,)
Versagung einer Baubewilligung (§§ 156 bis 158)Versagung einer Baubewilligung (Paragraphen 156 bis 158)
IV. Abschnitt (§ 159):römisch IV. Abschnitt (Paragraph 159,):Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit (§ 159)Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit (Paragraph 159,)
V. Abschnitt (§§ 160 bis 169):römisch fünf. Abschnitt (Paragraphen 160 bis 169):Bergschäden (§§ 160 bis 169)Bergschäden (Paragraphen 160 bis 169)
IX. Hauptstück Behörden (§§ 170 bis 185) |
I. Abschnitt (§§ 170 bis 172):römisch eins. Abschnitt (Paragraphen 170 bis 172):Zuständigkeit der Behörden (§§ 170 bis 172)Zuständigkeit der Behörden (Paragraphen 170 bis 172)
II. Abschnitt (§§ 173 bis 175):römisch II. Abschnitt (Paragraphen 173 bis 175):Aufgaben der Behörden (§§ 173 bis 174)Aufgaben der Behörden (Paragraphen 173 bis 174)
Überwachung (§ 175)Überwachung (Paragraph 175,)
III. Abschnitt (§ 176):römisch III. Abschnitt (Paragraph 176,):Zusammenarbeit der Behörden mit anderen Stellen (§ 176)Zusammenarbeit der Behörden mit anderen Stellen (Paragraph 176,)
IV. Abschnitt (§ 177):römisch IV. Abschnitt (Paragraph 177,):Aufsichtsbefugnisse, Auskunfts- und Duldungspflichten (§ 177)Aufsichtsbefugnisse, Auskunfts- und Duldungspflichten (Paragraph 177,)
(Anm.: Bergung von Personen (Tote, Vermißte) (§ 177a))Anmerkung, Bergung von Personen (Tote, Vermißte) (Paragraph 177 a,))
V. Abschnitt (§§ 178 bis 180):römisch fünf. Abschnitt (Paragraphen 178 bis 180):Allgemeine Anordnungsbefugnisse der Behörden (§§ 178 bis 180)Allgemeine Anordnungsbefugnisse der Behörden (Paragraphen 178 bis 180)
VI. Abschnitt (§§ 181 bis 182):römisch VI. Abschnitt (Paragraphen 181 bis 182):Erlassung von Vorschriften über beim Bergbau durchzuführende Schutzmaßnahmen (§ 181)Erlassung von Vorschriften über beim Bergbau durchzuführende Schutzmaßnahmen (Paragraph 181,)
Sicherheitsmaßnahmen zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen (§ 182)Sicherheitsmaßnahmen zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen (Paragraph 182,)
VII. Abschnitt (§ 183):römisch VII. Abschnitt (Paragraph 183,):Anwendung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (§ 183) VIII. Abschnitt (§ 184):Anwendung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (Paragraph 183,) römisch VIII. Abschnitt (Paragraph 184,):
Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften bei Durchführung von Tätigkeiten durch Fremdunternehmer (§ 184)Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften bei Durchführung von Tätigkeiten durch Fremdunternehmer (Paragraph 184,)
IX. Abschnitt (§ 185):römisch IX. Abschnitt (Paragraph 185,):Vormerkungen und Übersichtskarten (Bergbauinformationssystem - BergIS) (§ 185)Vormerkungen und Übersichtskarten (Bergbauinformationssystem - BergIS) (Paragraph 185,)
X. Hauptstück Kosten ( § 186) |
Kosten (§ 186)Kosten (Paragraph 186,)
XI. Hauptstück Grubenrettungs- und Gasschutzwesen – Fremdenbefahrungen (§§ 187 bis 189) |
Hauptstellen für das Grubenrettungs- und Gasschutzwesen (§ 187)Hauptstellen für das Grubenrettungs- und Gasschutzwesen (Paragraph 187,)
Aufgaben der Hauptstelle für das Grubenrettungs- und das Gasschutzwesen (§§ 187a und 187b)Aufgaben der Hauptstelle für das Grubenrettungs- und das Gasschutzwesen (Paragraphen 187 a und 187b)
Betriebliche Grubenrettung (§ 187c)Betriebliche Grubenrettung (Paragraph 187 c,)
Grubenwehr (§ 187d)Grubenwehr (Paragraph 187 d,)
Einsatzleitung und überbetriebliches Rettungswerk (§ 187e)Einsatzleitung und überbetriebliches Rettungswerk (Paragraph 187 e,)
Fremdenbefahrungen (§ 189)Fremdenbefahrungen (Paragraph 189,)
XII. Hauptstück Bergbaubeirat (§ 190) |
Bergbaubeirat (§ 190)Bergbaubeirat (Paragraph 190,)
XIII. Hauptstück Freischurf- und Maßengebühren (§ 191) |
Freischurf- und Maßengebühren (§ 191)Freischurf- und Maßengebühren (Paragraph 191,)
XIV. Hauptstück Auszeichnung (§ 192) |
Auszeichnung (§ 192)Auszeichnung (Paragraph 192,)
XV. Hauptstück Strafbestimmungen (§ 193) |
Strafbestimmungen (§ 193)Strafbestimmungen (Paragraph 193,)
XVI. Hauptstück Aufhebungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen; Meldungen und Kontrollen nach unionsrechtlichen Vorschriften (§§ 194 bis 224) |
Aufhebung von Rechtsvorschriften (§ 194)Aufhebung von Rechtsvorschriften (Paragraph 194,)
Weitergeltung von Rechtsvorschriften (§§ 195 und 196)Weitergeltung von Rechtsvorschriften (Paragraphen 195 und 196)
Bestehende Bergbauberechtigungen und Bewilligungen (§§ 197 bis 204)Bestehende Bergbauberechtigungen und Bewilligungen (Paragraphen 197 bis 204)
Bestehende Zulassungen von Maschinen, Geräten und Materialien für die Verwendung im Bergbau (§ 205)Bestehende Zulassungen von Maschinen, Geräten und Materialien für die Verwendung im Bergbau (Paragraph 205,)
Bereits in Verwendung stehendes Bergbauzubehör (§ 206)Bereits in Verwendung stehendes Bergbauzubehör (Paragraph 206,)
Überleitung der Rechtslage für Betriebsleiter, Betriebsleiter-Stellvertreter und Betriebsaufseher (§ 207)Überleitung der Rechtslage für Betriebsleiter, Betriebsleiter-Stellvertreter und Betriebsaufseher (Paragraph 207,)
Überleitung der Rechtslage für verantwortliche Markscheider (§ 208)Überleitung der Rechtslage für verantwortliche Markscheider (Paragraph 208,)
Bestehende Bruchgebiete und Bergbaugebiete (§ 209)Bestehende Bruchgebiete und Bergbaugebiete (Paragraph 209,)
Kundmachung der Begrenzungen von Bergbaugebieten (§ 210)Kundmachung der Begrenzungen von Bergbaugebieten (Paragraph 210,)
Bauten und andere Anlagen in Bergbaugebieten (§ 211)Bauten und andere Anlagen in Bergbaugebieten (Paragraph 211,)
Beachtung überörtlicher Raumordnungsvorschriften (§ 212)Beachtung überörtlicher Raumordnungsvorschriften (Paragraph 212,)
Bestehendes Bergbaugelände (§ 213)Bestehendes Bergbaugelände (Paragraph 213,)
Löschung grundbücherlicher Eintragungen (§ 214)Löschung grundbücherlicher Eintragungen (Paragraph 214,)
Schutzgebiete nach dem Allgemeinen Berggesetz (§ 215)Schutzgebiete nach dem Allgemeinen Berggesetz (Paragraph 215,)
Daten für das Bergbauinformationssystem (§ 215a)Daten für das Bergbauinformationssystem (Paragraph 215 a,)
Befreiung von Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben (§ 216)Befreiung von Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben (Paragraph 216,)
Anhängige Verfahren (§ 217)Anhängige Verfahren (Paragraph 217,)
Bestehende individuelle Verwaltungsakte (§ 218)Bestehende individuelle Verwaltungsakte (Paragraph 218,)
Anwendbarkeit der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes (§ 219)Anwendbarkeit der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes (Paragraph 219,)
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden (§ 220)Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden (Paragraph 220,)
Verwendung der geschlechtsspezifischen Form (§ 221)Verwendung der geschlechtsspezifischen Form (Paragraph 221,)
Verweise auf andere Bundesgesetze (§ 221a)Verweise auf andere Bundesgesetze (Paragraph 221 a,)
Gemeinschaftsrechtliche Berichtspflichten (§ 222)Gemeinschaftsrechtliche Berichtspflichten (Paragraph 222,)
Meldepflichten (§ 222a)Meldepflichten (Paragraph 222 a,)
Berichte bei Offshore-Erdöl- und –Erdgasaktivitäten (§ 222b)Berichte bei Offshore-Erdöl- und –Erdgasaktivitäten (Paragraph 222 b,)
Nachträgliche Kontrollen bei Einfuhr von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten (§ 222c)Nachträgliche Kontrollen bei Einfuhr von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten (Paragraph 222 c,)
Inkrafttreten (§ 223)Inkrafttreten (Paragraph 223,)
Vollziehung (§ 224)Vollziehung (Paragraph 224,)