(1) Der Bergbauberechtigte ist befugt, nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 mineralische Rohstoffe aufzubereiten. Er ist ferner befugt, zur Ausübung der im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten Bergbauanlagen und Bergbauzubehör für eigene Bergbauzwecke herzustellen, zu betreiben und zu verwenden, die hiezu erforderlichen Arbeiten gewerblicher Natur auszuführen und an Arbeitnehmer nach Bedarf Lebensmittel zum Selbstkostenpreis abzugeben, weiters, sofern hiedurch das Gewinnen und Speichern mineralischer Rohstoffe nicht beeinträchtigt werden, Grubenbaue zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe zu benützen und Stoffe unter Benützung von Bergbauanlagen in geologische Strukturen einzubringen und in diesen zu lagern.
(2) Für die im Abs. 1 bezeichneten Arbeiten gewerblicher Natur und, unbeschadet der Bewilligungspflicht nach anderen Bundesgesetzen oder Landesgesetzen, für das Benützen von Grubenbauen zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe, Einbringen von Stoffen in geologische Strukturen und Lagern in diesen gelten das VII. bis XII. sowie das XV. und XVI. Hauptstück dieses Bundesgesetzes sinngemäß. Abfallrechtliche Vorschriften bleiben hievon unberührt.
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