(1) Werden nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in einem Bergbaugelände, in dem vor dem 1. Oktober 1975 im § 2 Abs. 1 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 355, angeführte Tätigkeiten ausgeübt worden sind, Bergschäden wahrgenommen, so hat die Behörde zu untersuchen, in welchen Bereichen und Zeiträumen voraussichtlich noch mit dem Auftreten von Bergschäden zu rechnen ist, welcher Art diese voraussichtlich sein werden und welches Ausmaß sie voraussichtlich haben werden. Im übrigen gilt der § 179 Abs. 3 sinngemäß.
(2) Werden nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in einem Bergbaugelände, in dem zwischen dem 1. Oktober 1975 und dem 31. Dezember 1998 im § 2 Abs. 1 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 355, angeführte Tätigkeiten ausgeübt worden sind, Bergschäden wahrgenommen, so gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Bergschäden. Im übrigen gilt der § 179 Abs. 3.
0 Kommentare zu § 213 MinroG