Die Hauptstellen haben durch ihre Organe besonders folgende Aufgaben wahrzunehmen:
1.Ziffer einsBeratung der Bergbauberechtigten in Fragen des Grubenrettungs- und Gasschutzwesens.
2.Ziffer 2Treffen geeigneter Vorkehrungen zur Unterstützung der Durchführung von Rettungswerken. Hiezu zählt insbesondere:
a)Litera aein Inventar der bei den Bergbaubetrieben verfügbaren Ausrüstungsgegenstände für Grubenwehren bzw. Gasschutzwehren zu erstellen,
b)Litera bnötigenfalls Kooperations- und Hilfeleistungsverträge mit Einrichtungen des österreichischen Bundesheeres, Feuerwehren, Tunnelwehren, Rettungsdiensten, Katastrophenschutzeinrichtungen sowie ausländischen Grubenwehren oder Gasschutzwehren u. dgl. abzuschließen,
c)Litera ceinen Plan für die gegenseitige Unterstützung und Durchführung von Rettungswerken (Hauptrettungsplan) auszuarbeiten und diesen nach Erfordernis, mindestens aber einmal jährlich, zu aktualisieren,
d)Litera dbei der Erstellung des Hauptrettungsplanes nach den Regeln der Technik und nach Maßgabe der Erfordernisse (Möglichkeit und Ausmaß eines Schadensereignisses, Anzahl der sich untertage aufhaltenden Personen, Dimension des Grubengebäudes, Gebirgsverhalten) und der Möglichkeiten (Grubenwehrtrupps bzw. Gasschutzwehrtrupps, Arbeitstrupps, Bergbauzubehör, Logistik, Management u. dgl.) die gegenseitige Hilfeleistung bei Unglücksfällen vorzubereiten.
3.Ziffer 3Sich wenigstens jährlich vom Zustand des Rettungswesens zu überzeugen und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hierüber zu berichten und Gutachten zu erstatten.
4.Ziffer 4Nach den Regeln der montanistischen Wissenschaften und der Technik und nach Maßgabe des § 187d die Grundsätze insbesondere fürNach den Regeln der montanistischen Wissenschaften und der Technik und nach Maßgabe des Paragraph 187 d, die Grundsätze insbesondere für
a)Litera adie Organisation von Grubenwehren und Grubenrettungsstellen bzw. Gasschutzwehren und Gasrettungsstellen, die Trupps für technische Hilfeleistung, die ortskundigen Führer und ortskundigen Auskunftspersonen,
b)Litera bdie Aufnahme, die Mitgliedschaft und das Ausscheiden aus der Grubenwehr bzw. der Gasschutzwehr,
c)Litera cdie Ausbildung und Weiterbildung der mit dem Grubenrettungswesen bzw. Gasschutzwesen befassten Personen,
d)Litera dden Übungsbetrieb von Grubenwehren bzw. Gasschutzwehren,
e)Litera edie Alarmierung, Dienstanweisungen,
f)Litera fden Einsatz und die Vorgangsweise beim Rettungswerk sowie
g)Litera gdas notwendige Bergbauzubehör
festzusetzen und den gemäß den zur Verfügung gestellten Notfallplänen (§ 187b) am Grubenrettungswesen bzw. Gasschutzwesen Beteiligten sowie der Behörde und dem Landeshauptmann zur Kenntnis zu bringen.festzusetzen und den gemäß den zur Verfügung gestellten Notfallplänen (Paragraph 187 b,) am Grubenrettungswesen bzw. Gasschutzwesen Beteiligten sowie der Behörde und dem Landeshauptmann zur Kenntnis zu bringen.
5.Ziffer 5Überprüfung von Ausrüstungsgegenständen auf ihre Gebrauchsfähigkeit.
In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
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