§ 15 MinroG Erlöschen von Schurfberechtigungen

MinroG - Mineralrohstoffgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
§ 15.Paragraph 15,

Die Schurfberechtigung erlischt

  1. 1.Ziffer einsmit Ablauf der Zeit, für die sie verliehen worden ist,
  2. 2.Ziffer 2mit dem Untergang der juristischen Person, wenn diese Inhaber der Schurfberechtigung ist und nicht eine Gesamtrechtsnachfolge eintritt,
  3. 3.Ziffer 3durch Erklärung an die Behörde, daß sie zurückgelegt wird,
  4. 4.Ziffer 4im Fall des § 191 Abs. 6,im Fall des Paragraph 191, Absatz 6,,
  5. 5.Ziffer 5wenn die Behörde sie nach § 16 Abs. 1 oder 2 für erloschen erklärt oder sie nach § 193 Abs. 9 entzieht.wenn die Behörde sie nach Paragraph 16, Absatz eins, oder 2 für erloschen erklärt oder sie nach Paragraph 193, Absatz 9, entzieht.
In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 15 MinroG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 15 MinroG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

2 Entscheidungen zu § 15 MinroG


Entscheidungen zu § 15 MinroG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 15 MinroG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 15 MinroG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 14 MinroG
§ 16 MinroG