1.Ziffer einsmit Ablauf der Zeit, für die sie verliehen worden ist,
2.Ziffer 2mit dem Untergang der juristischen Person, wenn diese Inhaber der Schurfberechtigung ist und nicht eine Gesamtrechtsnachfolge eintritt,
3.Ziffer 3durch Erklärung an die Behörde, daß sie zurückgelegt wird,
4.Ziffer 4im Fall des § 191 Abs. 6,im Fall des Paragraph 191, Absatz 6,,
5.Ziffer 5wenn die Behörde sie nach § 16 Abs. 1 oder 2 für erloschen erklärt oder sie nach § 193 Abs. 9 entzieht.wenn die Behörde sie nach Paragraph 16, Absatz eins, oder 2 für erloschen erklärt oder sie nach Paragraph 193, Absatz 9, entzieht.
In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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