Die Schurfberechtigung erlischt
1. | mit Ablauf der Zeit, für die sie verliehen worden ist, | |||||||||
2. | mit dem Untergang der juristischen Person, wenn diese Inhaber der Schurfberechtigung ist und nicht eine Gesamtrechtsnachfolge eintritt, | |||||||||
3. | durch Erklärung an die Behörde, daß sie zurückgelegt wird, | |||||||||
4. | im Fall des § 191 Abs. 6, | |||||||||
5. | wenn die Behörde sie nach § 16 Abs. 1 oder 2 für erloschen erklärt oder sie nach § 193 Abs. 9 entzieht. |
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