§ 169 MinroG

MinroG - Mineralrohstoffgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Der Geschädigte verliert den Anspruch auf Ersatz eines Bergschadens, wenn er nicht binnen drei Monaten, nachdem er vom Bergschaden und von der Person des Haftpflichtigen Kenntnis erlangt hat, diesem den schädigenden Vorgang anzeigt. Der Verlust tritt nicht ein, wenn die Anzeige infolge eines vom Geschädigten nicht zu vertretenden Umstandes unterblieben ist oder der Haftpflichtige innerhalb der bezeichneten Frist auf andere Weise von dem Bergschaden Kenntnis erhalten hat.

In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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