Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Bereits in Verwendung stehendes Bergbauzubehör darf weiterverwendet werden. Für Sprengmittel gilt dies jedoch nur dann, wenn sie zugelassen oder bewilligt sind.
In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 206 MinroG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 206 MinroG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 206 MinroG