§ 206 MinroG Bereits in Verwendung stehendes Bergbauzubehör

MinroG - Mineralrohstoffgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Bereits in Verwendung stehendes Bergbauzubehör darf weiterverwendet werden. Für Sprengmittel gilt dies jedoch nur dann, wenn sie zugelassen oder bewilligt sind.

In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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