§ 163 MinroG

MinroG - Mineralrohstoffgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Der Gegenstand des Ersatzes für die Tötung oder Verletzung eines Menschen an seinem Körper oder an seiner Gesundheit richtet sich nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz.

In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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