Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsBei jedem Bergbau mit untertägigen Bereichen müssen, wenn Personen unter Tage beschäftigt werden, Vorkehrungen zur Durchführung der im Notfallplan (§ 109 Abs. 1) vorgesehenen Rettungswerke getroffen werden (betriebliche Grubenrettung).Bei jedem Bergbau mit untertägigen Bereichen müssen, wenn Personen unter Tage beschäftigt werden, Vorkehrungen zur Durchführung der im Notfallplan (Paragraph 109, Absatz eins,) vorgesehenen Rettungswerke getroffen werden (betriebliche Grubenrettung).
(2)Absatz 2Der Bergbauberechtigte hat jedem untertägig beschäftigten Arbeitnehmer jeweils einen umgebungsluftunabhängigen Selbstretter (Sauerstoffselbstretter) zur Verfügung zu stellen.
(3)Absatz 3Soweit nicht nach § 187d eine Grubenwehr vorgeschrieben wurde, müssen bei jedem Bergbau, bei dem Personen unter Tage beschäftigt werden, mindestens zwei mit den Betriebsverhältnissen in den untertägigen Bereichen und mit dem Gebrauch von Atemschutzgeräten vertraute Personen zur Verfügung stehen, die bei den Rettungswerken als ortskundige Führer eingesetzt werden können.Soweit nicht nach Paragraph 187 d, eine Grubenwehr vorgeschrieben wurde, müssen bei jedem Bergbau, bei dem Personen unter Tage beschäftigt werden, mindestens zwei mit den Betriebsverhältnissen in den untertägigen Bereichen und mit dem Gebrauch von Atemschutzgeräten vertraute Personen zur Verfügung stehen, die bei den Rettungswerken als ortskundige Führer eingesetzt werden können.
(4)Absatz 4Zur Verstärkung des betrieblichen Grubenrettungswesens können Kooperations- und Hilfeleistungsverträge mit den örtlichen Feuerwehren, Katastrophenhilfsdiensten usw. abgeschlossen werden, diesfalls ist mindestens einmal jährlich eine Übung mit den betroffenen Organisationen abzuhalten.
(5)Absatz 5In allen übrigen Bergbauen mit untertägigen Bereichen hat wenigstens eine mit den Betriebsverhältnissen in den untertägigen Bereichen vertraute Person zur Verfügung zu stehen, die bei den Rettungswerken als ortskundige Auskunftsperson verwendet werden kann.
In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 187c MinroG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 187c MinroG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 187c MinroG