§ 50 MinroG

MinroG - Mineralrohstoffgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Kommt der Gewinnungsberechtigte der Betriebspflicht nach § 45 in weder gefristeten noch als Reservefelder anerkannten oder geltenden Grubenfeldern oder Grubenmaßen oder in den Fällen des § 44 Abs. 1 der Pflicht zur Aufnahme der Gewinnung trotz Aufforderung und Androhung der Entziehung der Bergwerksberechtigungen binnen sechs Monaten nicht nach, so hat die Behörde die sich auf die Grubenfelder oder Grubenmaße beziehenden Bergwerksberechtigungen zu entziehen.

(2) Die Behörde hat weiters Bergwerksberechtigungen für Grubenfelder und nicht zu solchen gehörende Grubenmaße zu entziehen, wenn diese nicht als Reservefelder gelten, in ihnen seit mehr als 30 Jahren keine bergfreien mineralischen Rohstoffe gewonnen worden sind und der Gewinnungsberechtigte trotz Aufforderung und Androhung der Entziehung der Bergwerksberechtigungen binnen sechs Monaten nicht die Gewinnung aufgenommen hat, es sei denn, daß in den Grubenfeldern oder Grubenmaßen ein weiteres Vorkommen bergfreier mineralischer Rohstoffe aufgefunden worden ist, das noch zum Feststellen der Abbauwürdigkeit erschlossen und untersucht wird. Ist das Vorkommen nicht abbauwürdig, so hat die Behörde die Bergwerksberechtigungen zu entziehen.

In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 50 MinroG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 50 MinroG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

4 Entscheidungen zu § 50 MinroG


Entscheidungen zu § 50 MinroG


Entscheidungen zu § 50 Abs. 1 MinroG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 50 MinroG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 50 MinroG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis MinroG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 49 MinroG
§ 51 MinroG