(1) Hat bei der Entstehung des Bergschadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so gilt der § 1304 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches sinngemäß.
(2) Dem Verschulden des Geschädigten steht im Fall der Tötung das Verschulden des Getöteten und im Fall der Beschädigung einer Sache das Verschulden desjenigen gleich, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausgeübt hat.
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