§ 35 MinroG

MinroG - Mineralrohstoffgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
  1. (1)Absatz einsDas Verleihungsgesuch hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsVor- und Familiennamen, Beruf und Anschrift des Verleihungswerbers, bei einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft des Handelsrechtes Namen und Sitz,
    2. 2.Ziffer 2eine geologisch-lagerstättenkundliche Beschreibung des sich in die begehrte Überschar fortsetzenden oder sich innerhalb dieser befindenden erschlossenen natürlichen Vorkommens bergfreier mineralischer Rohstoffe oder der solche enthaltenden in die begehrte Überschar reichenden oder innerhalb dieser gelegenen erschlossenen verlassenen Halde,
    3. 3.Ziffer 3Angaben über Art und Umfang der Erschließung des Vorkommens oder der Halde,
    4. 4.Ziffer 4die Bezeichnung der begehrten Überschar,
    5. 5.Ziffer 5die Lage der Eckpunkte der Schnittfigur der begehrten Überschar im Projektionsniveau des Systems der Landesvermessung in Koordinaten dieses Systems in Metern auf zwei Dezimalstellen sowie den Flächeninhalt der Schnittfigur in Quadratmetern,
    6. 6.Ziffer 6die Nummern der Grundstücke, auf denen die begehrte Überschar zu liegen kommt, die Katastral- und Ortsgemeinde sowie den politischen Bezirk, wo sich die Grundstücke befinden, die Einlagezahlen des Grundbuches, die Namen und Anschriften der Grundeigentümer sowie deren Eigentumsanteile,
    7. 7.Ziffer 7Angaben über die Gewinnungsberechtigungen und Speicherbewilligungen im Verleihungsgebiet sowie die Namen und Anschriften der Berechtigten,
    8. 8.Ziffer 8sofern es sich nicht um die im § 3 Abs. 1 Z 4 angeführten bergfreien mineralischen Rohstoffe handelt, die Bergbuchseinlage, der die begehrte Bergwerksberechtigung zugeschrieben werden soll,sofern es sich nicht um die im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, angeführten bergfreien mineralischen Rohstoffe handelt, die Bergbuchseinlage, der die begehrte Bergwerksberechtigung zugeschrieben werden soll,
    9. 9.Ziffer 9die eigenhändige Unterschrift des Verleihungswerbers oder seines durch schriftliche Vollmacht ausgewiesenen Bevollmächtigten, bei juristischen Personen des vertretungsbefugten Organs oder dessen Bevollmächtigten.
  2. (2)Absatz 2Wird das Verleihungsgesuch von mehreren Verleihungswerbern eingebracht, so gilt der Abs. 1 Z 1 und 9 für jeden einzelnen Verleihungswerber. Im Verleihungsgesuch ist auch anzugeben, wie groß die Anteile der einzelnen Verleihungswerber sind.Wird das Verleihungsgesuch von mehreren Verleihungswerbern eingebracht, so gilt der Absatz eins, Ziffer eins und 9 für jeden einzelnen Verleihungswerber. Im Verleihungsgesuch ist auch anzugeben, wie groß die Anteile der einzelnen Verleihungswerber sind.
  3. (3)Absatz 3Dem Verleihungsgesuch sind anzuschließen:
    1. 1.Ziffer einsdrei Abschriften des Verleihungsgesuches,
    2. 2.Ziffer 2etwaige Vermessungsprotokolle und Berechnungen,
    3. 3.Ziffer 3eine von einem Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen oder Vermessungswesen, einem verantwortlichen Markscheider oder einem Technischen Büro für Markscheidewesen oder für Vermessungswesen angefertigte Lagerungskarte in vierfacher Ausfertigung,
    4. 4.Ziffer 4etwaige Untersuchungsbefunde und Gutachten samt drei Abschriften davon,
    5. 5.Ziffer 5allfällige Zustimmungserklärungen,
    6. 6.Ziffer 6ein Bergbuchsauszug letzten Standes betreffend die Bergbuchseinlage, der die begehrte Überschar zugeschrieben werden soll, sofern es sich nicht um einen im § 3 Abs. 1 Z 4 angeführten bergfreien mineralischen Rohstoff handelt,ein Bergbuchsauszug letzten Standes betreffend die Bergbuchseinlage, der die begehrte Überschar zugeschrieben werden soll, sofern es sich nicht um einen im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, angeführten bergfreien mineralischen Rohstoff handelt,
    7. 7.Ziffer 7die Vollmacht eines allfälligen Bevollmächtigten des Verleihungswerbers,
    8. 8.Ziffer 8ein den letzten Stand wiedergebender Firmenbuchauszug, wenn der Verleihungswerber im Firmenbuch eingetragen ist,
    9. 9.Ziffer 9sofern es sich um einen in § 3 Abs. 1 Z 4 angeführten bergfreien mineralischen Rohstoff handelt und der Verleihungswerber nicht Eigentümer der von der begehrten Überschar erfassten Grundstücke ist, Unterlagen zum Nachweis der Überlassung des Gewinnens der im § 3 Abs. 1 Z 4 angeführten bergfreien mineralischen Rohstoffe und ein den letzten Stand wiedergebender Grundbuchsauszug.sofern es sich um einen in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, angeführten bergfreien mineralischen Rohstoff handelt und der Verleihungswerber nicht Eigentümer der von der begehrten Überschar erfassten Grundstücke ist, Unterlagen zum Nachweis der Überlassung des Gewinnens der im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, angeführten bergfreien mineralischen Rohstoffe und ein den letzten Stand wiedergebender Grundbuchsauszug.
  4. (4)Absatz 4Entspricht das Verleihungsgesuch nicht dem Abs. 1 Z 2, 3 oder 5, so hat es die Behörde zurückzuweisen. Sind andere Bestimmungen des Abs. 1, der Abs. 2 oder der Abs. 3 nicht eingehalten worden, so hat sie dem Verleihungswerber eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb der dieser den nicht eingehaltenen Bestimmungen noch entsprechen kann. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist hat die Behörde das Verleihungsgesuch zurückzuweisen.Entspricht das Verleihungsgesuch nicht dem Absatz eins, Ziffer 2,, 3 oder 5, so hat es die Behörde zurückzuweisen. Sind andere Bestimmungen des Absatz eins,, der Absatz 2, oder der Absatz 3, nicht eingehalten worden, so hat sie dem Verleihungswerber eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb der dieser den nicht eingehaltenen Bestimmungen noch entsprechen kann. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist hat die Behörde das Verleihungsgesuch zurückzuweisen.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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