(1) Dieses Bundesgesetz gilt
1. | für das Aufsuchen und Gewinnen der bergfreien, bundeseigenen und grundeigenen mineralischen Rohstoffe, | |||||||||
2. | für das Aufbereiten dieser Rohstoffe, soweit es durch den Bergbauberechtigten in betrieblichem Zusammenhang mit dem Aufsuchen oder Gewinnen erfolgt, | |||||||||
3. | für das Suchen und Erforschen geologischer Strukturen, die zum Speichern flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe verwendet werden sollen, für das unterirdische behälterlose Speichern solcher Kohlenwasserstoffe sowie | |||||||||
4. | für das Aufbereiten der gespeicherten Kohlenwasserstoffe, soweit es vom Speicherberechtigten in betrieblichem Zusammenhang mit dem Speichern vorgenommen wird. |
(2) Dieses Bundesgesetz gilt weiters nach Maßgabe des Abs. 3 für die bergbautechnischen Aspekte
1. | des Suchens und Erforschens von Vorkommen geothermischer Energie sowie des Gewinnens dieser Energie (Erdwärme, Wärmenutzung der Gewässer) soweit hiezu Stollen, Schächte oder mehr als 300 m tiefe Bohrlöcher hergestellt oder benützt werden, | |||||||||
2. | des Untersuchens des Untergrundes auf Eignung zum Lagern von Materialien in unterirdischen Hohlräumen, bei deren Herstellung und Benützung, | |||||||||
3. | des Suchens und Erforschens von geologischen Strukturen, die sich zur Aufnahme von einzubringenden Stoffen eignen, | |||||||||
4. | des Einbringens der Stoffe in die geologischen Strukturen und des Lagerns in diesen sowie | |||||||||
5. | der Benützung von Grubenbauen eines stillgelegten Bergwerks zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe. |
(3) Für die bergbautechnischen Aspekte der im Abs. 2 Z 1 bis 4 angeführten Tätigkeiten gelten - mit der Maßgabe des Abs. 4 - der I. Abschnitt des VI. Hauptstückes, das VII. Hauptstück, der I., IV. und V. Abschnitt des VIII. Hauptstückes, das IX., X. und XV. Hauptstück und die §§ 187 bis 187e dieses Bundesgesetzes sowie die Bestimmungen der in den §§ 195 Abs. 1 Z 1, 4 und 7 und 196 Abs. 1 Z 7 und 8 dieses Bundesgesetzes angeführten Bergpolizeiverordnungen sinngemäß. Für die bergbautechnischen Aspekte der in Abs. 2 Z 5 angeführten Tätigkeiten gelten - mit der Maßgabe des Abs. 4 - das VII. Hauptstück, der I., IV. und V. Abschnitt des VIII. Hauptstückes, das IX., X. und XV. Hauptstück und die §§ 187 bis 187e dieses Bundesgesetzes sowie die Bestimmungen der in den §§ 195 Abs. 1 Z 1, 4, 6 und 7 und 196 Abs. 1 Z 7 und 8 dieses Bundesgesetzes angeführten Bergpolizeiverordnungen sinngemäß.
(4) Natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts, die eine der in Abs. 2 angeführten Tätigkeiten ausüben, sind hinsichtlich dieser Tätigkeit einem Bergbauberechtigten gleichgestellt.
(5) Für Tätigkeiten der im Abs. 1 genannten Art, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, sowie für das Sammeln von Mineralien gilt dieses Bundesgesetz nicht. Bergbauberechtigungen sind jedoch zu beachten.
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