§ 2 MinroG Anwendungsbereich

MinroG - Mineralrohstoffgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt
    1. 1.Ziffer einsfür das Aufsuchen und Gewinnen der bergfreien, bundeseigenen und grundeigenen mineralischen Rohstoffe,
    2. 2.Ziffer 2für das Aufbereiten dieser Rohstoffe, soweit es durch den Bergbauberechtigten in betrieblichem Zusammenhang mit dem Aufsuchen oder Gewinnen erfolgt,
    3. 3.Ziffer 3für das Suchen und Erforschen geologischer Strukturen, die zum Speichern flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe verwendet werden sollen, für das unterirdische behälterlose Speichern solcher Kohlenwasserstoffe sowie
    4. 4.Ziffer 4für das Aufbereiten der gespeicherten Kohlenwasserstoffe, soweit es vom Speicherberechtigten in betrieblichem Zusammenhang mit dem Speichern vorgenommen wird.
  2. (2)Absatz 2Dieses Bundesgesetz gilt weiters nach Maßgabe des Abs. 3 für die bergbautechnischen AspekteDieses Bundesgesetz gilt weiters nach Maßgabe des Absatz 3, für die bergbautechnischen Aspekte
    1. 1.Ziffer einsdes Suchens und Erforschens von Vorkommen geothermischer Energie sowie des Gewinnens dieser Energie (Erdwärme, Wärmenutzung der Gewässer) soweit hiezu Stollen, Schächte oder mehr als 300 m tiefe Bohrlöcher hergestellt oder benützt werden,
    2. 2.Ziffer 2des Untersuchens des Untergrundes auf Eignung zum Lagern von Materialien in unterirdischen Hohlräumen, bei deren Herstellung und Benützung,
    3. 3.Ziffer 3des Suchens und Erforschens von geologischen Strukturen, die sich zur Aufnahme von einzubringenden Stoffen eignen,
    4. 4.Ziffer 4des Einbringens der Stoffe in die geologischen Strukturen und des Lagerns in diesen sowie
    5. 5.Ziffer 5der Benützung von Grubenbauen eines stillgelegten Bergwerks zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe.
  3. (3)Absatz 3Für die bergbautechnischen Aspekte der im Abs. 2 Z 1 bis 4 angeführten Tätigkeiten gelten - mit der Maßgabe des Abs. 4 - der I. Abschnitt des VI. Hauptstückes, das VII. Hauptstück, der I., IV. und V. Abschnitt des VIII. Hauptstückes, das IX., X. und XV. Hauptstück und die §§ 187 bis 187e dieses Bundesgesetzes sowie die Bestimmungen der in den §§ 195 Abs. 1 Z 1, 4 und 7 und 196 Abs. 1 Z 7 und 8 dieses Bundesgesetzes angeführten Bergpolizeiverordnungen sinngemäß. Für die bergbautechnischen Aspekte der in Abs. 2 Z 5 angeführten Tätigkeiten gelten - mit der Maßgabe des Abs. 4 - das VII. Hauptstück, der I., IV. und V. Abschnitt des VIII. Hauptstückes, das IX., X. und XV. Hauptstück und die §§ 187 bis 187e dieses Bundesgesetzes sowie die Bestimmungen der in den §§ 195 Abs. 1 Z 1, 4, 6 und 7 und 196 Abs. 1 Z 7 und 8 dieses Bundesgesetzes angeführten Bergpolizeiverordnungen sinngemäß.Für die bergbautechnischen Aspekte der im Absatz 2, Ziffer eins bis 4 angeführten Tätigkeiten gelten - mit der Maßgabe des Absatz 4, - der römisch eins. Abschnitt des römisch VI. Hauptstückes, das römisch VII. Hauptstück, der römisch eins., römisch IV. und römisch fünf. Abschnitt des römisch VIII. Hauptstückes, das römisch IX., römisch zehn. und römisch XV. Hauptstück und die Paragraphen 187 bis 187e dieses Bundesgesetzes sowie die Bestimmungen der in den Paragraphen 195, Absatz eins, Ziffer eins,, 4 und 7 und 196 Absatz eins, Ziffer 7 und 8 dieses Bundesgesetzes angeführten Bergpolizeiverordnungen sinngemäß. Für die bergbautechnischen Aspekte der in Absatz 2, Ziffer 5, angeführten Tätigkeiten gelten - mit der Maßgabe des Absatz 4, - das römisch VII. Hauptstück, der römisch eins., römisch IV. und römisch fünf. Abschnitt des römisch VIII. Hauptstückes, das römisch IX., römisch zehn. und römisch XV. Hauptstück und die Paragraphen 187 bis 187e dieses Bundesgesetzes sowie die Bestimmungen der in den Paragraphen 195, Absatz eins, Ziffer eins,, 4, 6 und 7 und 196 Absatz eins, Ziffer 7 und 8 dieses Bundesgesetzes angeführten Bergpolizeiverordnungen sinngemäß.
  4. (4)Absatz 4Natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts, die eine der in Abs. 2 angeführten Tätigkeiten ausüben, sind hinsichtlich dieser Tätigkeit einem Bergbauberechtigten gleichgestellt.Natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts, die eine der in Absatz 2, angeführten Tätigkeiten ausüben, sind hinsichtlich dieser Tätigkeit einem Bergbauberechtigten gleichgestellt.
  5. (5)Absatz 5Für Tätigkeiten der im Abs. 1 genannten Art, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, sowie für das Sammeln von Mineralien gilt dieses Bundesgesetz nicht. Bergbauberechtigungen sind jedoch zu beachten.Für Tätigkeiten der im Absatz eins, genannten Art, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, sowie für das Sammeln von Mineralien gilt dieses Bundesgesetz nicht. Bergbauberechtigungen sind jedoch zu beachten.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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