§ 150 MinroG

MinroG - Mineralrohstoffgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Die zwangsweise Grundüberlassung innerhalb von Gebäuden, in geschlossenen Hofräumen, Hausgärten, in weniger als 50 m Entfernung von Gebäuden und in Friedhöfen ist nur zulässig, wenn das öffentliche Interesse an ihrer Überlassung zu Bergbauzwecken überwiegt oder wenn diese aus Sicherheitsgründen unbedingt erforderlich ist. Dies gilt sinngemäß für die Übertragung von Grundstücken ins Eigentum des Bergbauberechtigten, wenn sich auf diesen Grundstücken Gebäude, geschlossene Hofräume oder Hausgärten befinden. Ob diese Voraussetzungen zutreffen, entscheidet der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten. Bis zur Entscheidung hierüber ist das Verfahren nach § 149 zu unterbrechen.

In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 150 MinroG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 150 MinroG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

2 Entscheidungen zu § 150 MinroG


Entscheidungen zu § 150 MinroG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 150 MinroG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 150 MinroG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 149 MinroG
§ 151 MinroG