Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsBruchgebiete, die bei Inkrafttreten des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, aufrecht waren, gelten als Bergbaugebiete weiter. Grundstücke und Grundstücksteile, die nicht zum Bruchgebiet erklärt worden sind, jedoch nach § 153 Abs. 1 in Bergbaugebieten gelegen wären, sind der Behörde binnen drei Jahren bekanntzugeben. Die §§ 154 und 155 gelten sinngemäß.Bruchgebiete, die bei Inkrafttreten des Berggesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 259, aufrecht waren, gelten als Bergbaugebiete weiter. Grundstücke und Grundstücksteile, die nicht zum Bruchgebiet erklärt worden sind, jedoch nach Paragraph 153, Absatz eins, in Bergbaugebieten gelegen wären, sind der Behörde binnen drei Jahren bekanntzugeben. Die Paragraphen 154 und 155 gelten sinngemäß.
(2)Absatz 2Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der Begrenzungen von am 1. Jänner 1999 aufrechten Grubenmaßen, Überscharen und Gewinnungsfeldern mit Ausnahme solcher auf Kohlenwasserstoffe gelten als Bergbaugebiete. Auf diese sind die §§ 153 und 156 anzuwenden, es sei denn, daß in diesen Grubenmaßen, Überscharen, und Gewinnungsfeldern der Abbau bereits vor dem 1. Jänner 1999 eingestellt wurde und mit dem Auftreten von Bergschäden (§ 160) nicht mehr zu rechnen ist.Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der Begrenzungen von am 1. Jänner 1999 aufrechten Grubenmaßen, Überscharen und Gewinnungsfeldern mit Ausnahme solcher auf Kohlenwasserstoffe gelten als Bergbaugebiete. Auf diese sind die Paragraphen 153 und 156 anzuwenden, es sei denn, daß in diesen Grubenmaßen, Überscharen, und Gewinnungsfeldern der Abbau bereits vor dem 1. Jänner 1999 eingestellt wurde und mit dem Auftreten von Bergschäden (Paragraph 160,) nicht mehr zu rechnen ist.
(3)Absatz 3Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der Begrenzungen von am 1. Jänner 1999 aufrechten Abbaufeldern nach dem II. Abschnitt des V. Hauptstückes des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung des Immissionsschutzgesetzes - Luft, BGBl. I Nr. 115/1997, sowie Grundstücke nach § 238 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 355, gelten als Bergbaugebiete. Auf diese ist § 155 anzuwenden.Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der Begrenzungen von am 1. Jänner 1999 aufrechten Abbaufeldern nach dem römisch II. Abschnitt des römisch fünf. Hauptstückes des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung des Immissionsschutzgesetzes - Luft, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997,, sowie Grundstücke nach Paragraph 238, des Berggesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 259, in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 355, gelten als Bergbaugebiete. Auf diese ist Paragraph 155, anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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