(1) Bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestehende Aufsuchungs- und Gewinnungsverträge betreffend Kohlenwasserstoffe gelten weiter.
(2) Auf Grund von Aufsuchungs- und Gewinnungsverträgen betreffend Bitumen vom Bund als Vertragspartner vor dem 1. Jänner 1981 anerkannte Gewinnungsfelder gelten als nach § 74 Abs. 1 anerkannte Gewinnungsfelder.
(3) Soweit in Verträgen gemäß §§ 77 und 78 Abs. 1 des Berggesetzes 1975 die Berechnungsgrundlagen für den Förderzins bei gasförmigen Kohlenwasserstoffen auf m3 (Vn) abgestellt sind, gilt für die ab 1. Jänner 1995 geförderten gasförmigen Kohlenwasserstoffe als neue Berechnungsgrundlage die Wärmemenge (oberer Heizwert) in Terajoule (TJ). Soweit nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf Grund derartiger Verträge Zahlungen an Förderzins für ab 1. Jänner 1995 geförderte gasförmige Kohlenwasserstoffe akontiert worden sind, sind binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes endgültige Jahresrechnungen unter Beachtung des ersten Satzes durchzuführen und gleichzeitig allfällige Differenzen auszugleichen.
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