Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Für das Zwangsversteigerungsverfahren gelten die Bestimmungen der Exekutionsordnung über die Exekution auf das unbewegliche Vermögen durch Zwangsversteigerung, insbesondere die §§ 241 bis 247 der Exekutionsordnung.
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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