§ 106 MinroG Nutzung von Grubenwässern

MinroG - Mineralrohstoffgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Der Bergbauberechtigte kann über Gewässer, die er bei den im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten erschlossen hat (Grubenwässer), unter Tag verfügen.

(2) Die Nutzung von zu Tage tretenden Grubenwässern bis zu deren Vereinigung mit beständigen Tagwässern ist dem Bergbauberechtigten vorbehalten, wenn er ihrer zur Ausübung der Bergbauberechtigungen bedarf.

(3) Nutzt der Bergbauberechtigte die im Abs. 2 bezeichneten Grubenwässer nicht, so ist deren Nutzung zeitlich befristet oder gegen Widerruf anderen zu überlassen, wenn dies wasserwirtschaftlich gerechtfertigt ist und begründete Interessen des Bergbauberechtigten nicht entgegenstehen. Über das Ansuchen entscheidet die Behörde.

(4) Hat der Bergbauberechtigte dem Grundeigentümer, über dessen Grundstücke die Grubenwässer abfließen, dafür eine einmalige Entschädigung entrichtet oder eine jährliche Zahlung zu leisten, so ist er berechtigt, von dem die Grubenwässer Nutzenden im ersten Fall die gesetzlichen Zinsen der einmaligen Entschädigung und im zweiten Fall die Vergütung der jährlichen Leistung zu fordern.

(5) In anderen Rechtsvorschriften des Bundes vorgesehene Bewilligungen, Genehmigungen, Aufsichts-, Kontroll- und Eingriffsbefugnisse finden auf die weitere Nutzung von Grubenwasser, das sind auch Formationswasser aus dem Bohrlochbergbau, keine Anwendung.

In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 106 MinroG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 106 MinroG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

2 Entscheidungen zu § 106 MinroG


Entscheidungen zu § 106 MinroG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 106 MinroG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 106 MinroG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 105 MinroG
§ 107 MinroG