Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.04.2025
(1)Absatz einsDer Bergbauberechtigte kann über Gewässer, die er bei den im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten erschlossen hat (Grubenwässer), unter Tag verfügen.Der Bergbauberechtigte kann über Gewässer, die er bei den im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten Tätigkeiten erschlossen hat (Grubenwässer), unter Tag verfügen.
(2)Absatz 2Die Nutzung von zu Tage tretenden Grubenwässern bis zu deren Vereinigung mit beständigen Tagwässern ist dem Bergbauberechtigten vorbehalten, wenn er ihrer zur Ausübung der Bergbauberechtigungen bedarf.
(3)Absatz 3Nutzt der Bergbauberechtigte die im Abs. 2 bezeichneten Grubenwässer nicht, so ist deren Nutzung zeitlich befristet oder gegen Widerruf anderen zu überlassen, wenn dies wasserwirtschaftlich gerechtfertigt ist und begründete Interessen des Bergbauberechtigten nicht entgegenstehen. Über das Ansuchen entscheidet die Behörde.Nutzt der Bergbauberechtigte die im Absatz 2, bezeichneten Grubenwässer nicht, so ist deren Nutzung zeitlich befristet oder gegen Widerruf anderen zu überlassen, wenn dies wasserwirtschaftlich gerechtfertigt ist und begründete Interessen des Bergbauberechtigten nicht entgegenstehen. Über das Ansuchen entscheidet die Behörde.
(4)Absatz 4Hat der Bergbauberechtigte dem Grundeigentümer, über dessen Grundstücke die Grubenwässer abfließen, dafür eine einmalige Entschädigung entrichtet oder eine jährliche Zahlung zu leisten, so ist er berechtigt, von dem die Grubenwässer Nutzenden im ersten Fall die gesetzlichen Zinsen der einmaligen Entschädigung und im zweiten Fall die Vergütung der jährlichen Leistung zu fordern.
(5)Absatz 5In anderen Rechtsvorschriften des Bundes vorgesehene Bewilligungen, Genehmigungen, Aufsichts-, Kontroll- und Eingriffsbefugnisse finden auf die weitere Nutzung von Grubenwasser, das sind auch Formationswasser aus dem Bohrlochbergbau, keine Anwendung.
In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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