Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsDer Anspruch auf Ersatz eines Bergschadens verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Geschädigte vom Bergschaden und von der Person des Haftpflichtigen Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren vom Beginn des schädigenden Vorganges an.
(2)Absatz 2Im übrigen gelten für die Verjährung die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.
In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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