Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Vor Erteilung der Speicherbewilligung sind die GeoSphere Austria und, soweit hiedurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden zu hören. Dies gilt besonders in den Fällen des § 149 Abs. 4.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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