§ 187b MinroG

MinroG - Mineralrohstoffgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Die Bergbauberechtigten haben der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen oder für das Gasschutzwesen die eigenen Notfallpläne und das eigene Bergbaukartenwerk in der jeweils aktuellen Fassung sowie das Inventar ihrer Ausrüstungsgegenstände unverzüglich vorzulegen.

In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
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