§ 67a MinroG Ausnahme für bestimmte bergfreie mineralische Rohstoffe

MinroG - Mineralrohstoffgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
§ 67a.Paragraph 67 a,

Die §§ 40 bis 51, 52 Abs. 3 und 4, 55 bis 57, 62, 66 und 67 Abs. 1 gelten nicht für die im § 3 Abs. 1 Z 4 angeführten bergfreien mineralischen Rohstoffe. Die Paragraphen 40 bis 51, 52 Absatz 3 und 4, 55 bis 57, 62, 66 und 67 Absatz eins, gelten nicht für die im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, angeführten bergfreien mineralischen Rohstoffe.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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