§ 75 MinroG

MinroG - Mineralrohstoffgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
  1. (1)Absatz einsDas Ansuchen um Anerkennung (Vormerkung) des Gewinnungsfeldes hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einseine geologisch-lagerstättenkundliche Beschreibung des erschlossenen Vorkommens bundeseigener mineralischer Rohstoffe; ist nur ein Teil erschlossen worden, so eine geologisch-lagerstättenkundliche Beschreibung von diesem,
    2. 2.Ziffer 2Angaben über Art und Umfang der Erschließung des Vorkommens oder des erschlossenen Teiles davon,
    3. 3.Ziffer 3die Lage der Eckpunkte des Vielecks in Koordinaten, die sich auf das System der Landesvermessung beziehen, in Metern auf zwei Dezimalstellen, sowie den Flächeninhalt des Vielecks in Quadratmetern,
    4. 4.Ziffer 4die Nummern der Grundstücke, auf denen das begehrte Gewinnungsfeld zu liegen kommt, die Katastral- und Ortsgemeinde sowie den politischen Bezirk, wo sich die Grundstücke befinden, die Einlagezahlen des Grundbuches, die Namen und Anschriften der Grundeigentümer, bei einem begehrten Gewinnungsfeld auf ein Vorkommen von Kohlenwasserstoffen nur die Katastral- und Ortsgemeinde sowie den politischen Bezirk,
    5. 5.Ziffer 5Angaben über die Gewinnungsberechtigungen und Speicherbewilligungen im Bereich des begehrten Gewinnungsfeldes sowie die Namen und Anschriften der Berechtigten.
  2. (2)Absatz 2Dem Ansuchen sind anzuschließen:
    1. 1.Ziffer einszwei Abschriften des Ansuchens,
    2. 2.Ziffer 2eine von einem Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen oder Vermessungswesen, einem verantwortlichen Markscheider oder einem Technischen Büro für Markscheidewesen oder Vermessungswesen angefertigte Lagerungskarte - für sie gilt der § 28 sinngemäß -, wenn es sich jedoch um ein Ansuchen um Vormerkung eines Gewinnungsfeldes auf Kohlenwasserstoffe handelt, ein von einem Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen oder Vermessungswesen, einem verantwortlichen Markscheider oder einem Technischen Büro für Markscheidewesen oder Vermessungswesen angefertigter Lageplan, der unter Bedachtnahme auf die Darstellung im Grenz- und Grundsteuerkataster die Angaben nach Abs. 1 Z 3 zu enthalten hat,eine von einem Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen oder Vermessungswesen, einem verantwortlichen Markscheider oder einem Technischen Büro für Markscheidewesen oder Vermessungswesen angefertigte Lagerungskarte - für sie gilt der Paragraph 28, sinngemäß -, wenn es sich jedoch um ein Ansuchen um Vormerkung eines Gewinnungsfeldes auf Kohlenwasserstoffe handelt, ein von einem Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen oder Vermessungswesen, einem verantwortlichen Markscheider oder einem Technischen Büro für Markscheidewesen oder Vermessungswesen angefertigter Lageplan, der unter Bedachtnahme auf die Darstellung im Grenz- und Grundsteuerkataster die Angaben nach Absatz eins, Ziffer 3, zu enthalten hat,
    3. 3.Ziffer 3etwaige Untersuchungsbefunde und Gutachten samt drei Abschriften davon,
    4. 4.Ziffer 4allfällige Zustimmungserklärungen.
  3. (3)Absatz 3Entspricht das Ansuchen nicht dem Abs. 1 Z 1, 2 oder 3, hat es die Behörde zurückzuweisen. Sind andere Bestimmungen des Abs. 1 oder der Abs. 2 nicht eingehalten worden, hat sie dem Ansuchenden eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb der dieser den nicht eingehaltenen Bestimmungen noch entsprechen kann. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist hat die Behörde das Ansuchen zurückzuweisen.Entspricht das Ansuchen nicht dem Absatz eins, Ziffer eins,, 2 oder 3, hat es die Behörde zurückzuweisen. Sind andere Bestimmungen des Absatz eins, oder der Absatz 2, nicht eingehalten worden, hat sie dem Ansuchenden eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb der dieser den nicht eingehaltenen Bestimmungen noch entsprechen kann. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist hat die Behörde das Ansuchen zurückzuweisen.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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