Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsBei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten für die Verwendung im Bergbau zugelassene Betriebsfahrzeuge, Tagbaugeräte, Betriebseinrichtungen, Betriebsmittel, Schutzausrüstungsgegenstände sowie Arbeitsstoffe dürfen auch weiterhin verwendet werden.
(2)Absatz 2Nach § 81 Abs. 1 des Berggesetzes, BGBl. Nr. 73/1954, in der Fassung des Art. I Z 4 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 67/1969, nach § 81 Abs. 1 des Berggesetzes in der ursprünglichen Fassung und nach § 133 des Allgemeinen Berggesetzes, RGBl. Nr. 146/1854, in der Fassung des Art. 50 Z VII des Verwaltungsentlastungsgesetzes, BGBl. Nr. 277/1925, erteilte Bewilligungen zum Betrieb oder zur Benützung von Betriebsfahrzeugen, Tagbaugeräten, Betriebseinrichtungen oder Betriebsmitteln gelten weiter, wenn der Bewilligungsbescheid bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes rechtskräftig gewesen ist.Nach Paragraph 81, Absatz eins, des Berggesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 73 aus 1954,, in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 67 aus 1969,, nach Paragraph 81, Absatz eins, des Berggesetzes in der ursprünglichen Fassung und nach Paragraph 133, des Allgemeinen Berggesetzes, RGBl. Nr. 146/1854, in der Fassung des Artikel 50, Z römisch VII des Verwaltungsentlastungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1925,, erteilte Bewilligungen zum Betrieb oder zur Benützung von Betriebsfahrzeugen, Tagbaugeräten, Betriebseinrichtungen oder Betriebsmitteln gelten weiter, wenn der Bewilligungsbescheid bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes rechtskräftig gewesen ist.
In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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