Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Am Ende jedes Kalenderjahres ist der Behörde über die in Freischürfen durchgeführten Arbeiten ein Bericht (Schurfbericht) vorzulegen. In ihm ist auch das Ergebnis der Arbeiten bekanntzugeben.
In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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